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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 RBs 168/22·30.08.2022

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde wegen Nutzung elektronischen Geräts im Straßenverkehr

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG Wuppertal, das sie wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes im Fahrzeug zu 140 € Geldbuße verurteilte. Das OLG Düsseldorf hielt den Zulassungsantrag für unbegründet und verworf ihn. Es stellte fest, dass weder die Voraussetzungen zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung vorliegen. Kosten wurden der Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen OWi-Urteil wegen Nutzung eines elektronischen Geräts als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Geldbußen von mehr als 100,00 Euro bis 250,00 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zu gewähren, wenn sie zur Fortbildung des sachlichen Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

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Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist die Zulassung nur gerechtfertigt, wenn sonst schwer erträgliche Divergenzen in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts setzt eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung voraus; eine einzelfallbezogene Überprüfung der Beweiswürdigung ist im Zulassungsverfahren ausgeschlossen.

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Die seit dem 28. April 2020 geltende Fassung des § 23 Abs. 1 b StVO stellt klar, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Verbrennungsmotors oder das Ruhen des elektrischen Antriebs nicht als Ausschalten des Motors im Sinne der Norm gilt.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG§ 80 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 3 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 341 StPO§ 344 StPO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Gründe

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I.

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Der gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG statthafte und nach Maßgabe der § 80 Abs. 3, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte und begründete Zulassungsantrag richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Januar 2022, durch das die Betroffene als Kraftfahrzeugführerin wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist, zu einer Geldbuße von 140,00 Euro verurteilt worden ist.

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Er ist in der Sache indes nicht begründet.

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Bei Geldbußen von – wie hier – mehr als 100,00 Euro aber nicht mehr als 250,00 Euro wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen – hier nicht geltend gemachter und auch nicht ersichtlicher – Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

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1.

8

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Auflage, § 80 Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere steht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts nicht in Widerspruch zu der in der Zulassungsbegründungsschrift zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. September 2014 (III-1 RBs 1/14), da sich diese Entscheidung auf eine alte Fassung des § 23 StVO bezog. In der seit dem 28. April 2020 gültigen Fassung wird durch § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVO ausdrücklich klargestellt, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes kein Ausschalten des Motors im Sinne des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist.

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2.

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Rechtsfragen zur Fortbildung des Rechts werden nicht aufgezeigt. Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitlinien aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an die Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Eine solchermaßen beschaffene Rechtsfrage liegt hier allerdings nicht zugrunde. In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten. Abstraktionsfähige und zugleich klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Soweit sich die Betroffene etwaig gegen die Rechtsanwendung in dem zugrundeliegenden Urteil wendet, kann sie damit vorliegend nicht gehört werden. Eine Überprüfung der gerichtlichen Beweiswürdigung und eine einzelfallbezogene Nachprüfung des angewendeten Rechts findet im Zulassungsverfahren nicht statt (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., § 80 Rn. 16h).

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.