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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 RBs 10/23·03.07.2023

Rechtsbeschwerde: Aufhebung wegen nicht rechtzeitig in elektronische Akte gebrachtem Urteil

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wuppertal in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Streitpunkt war, ob das Urteil fristgerecht innerhalb der Frist des §275 Abs.1 S.2 StPO i.V.m. §46 OWiG zu den Akten gebracht wurde. Das OLG hob das Urteil auf, stellte fest, dass bloße Ablage im Ordner „Geschäftsgang“ die elektronische Aktenablage nicht ersetzt, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache wegen nicht fristgerechter Ablage des Urteils in der elektronischen Akte zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schriftstück wird im Sinne des § 32b Abs. 2 StPO erst dann zu den Akten gebracht, wenn es in der elektronischen Akte gespeichert ist; die bloße Ablage in einem Zwischenspeicherordner (z. B. „Geschäftsgang") genügt nicht.

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Wird ein Urteil nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG zu den Akten gebracht, begründet dies einen formellen Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

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Die Rechtsbeschwerde ist begründet, wenn der Rechtsmittelberechtigte substantiiert rügt, dass das Urteil verspätet abgesetzt bzw. nicht fristgerecht elektronisch zu den Akten gebracht wurde.

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Eine Verweisung an eine andere Abteilung oder ein anderes Gericht ist nur dann erforderlich, wenn besondere Gründe dafür vorliegen; andernfalls ist an die ursprüngliche Entscheidungsinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO iVm § 46 OWiG§ 32b Abs. 2 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde hat schon mit der zulässig erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil sei verspätet abgesetzt und nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO iVm § 46 OWiG zu den Akten gebracht worden, zumindest vorläufig Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer erneuten Senatszuschrift dazu folgendes ausgeführt:

„Zwar hat die Richterin das Urteil im Ordner „Geschäftsgang“ abgelegt, jedoch genügt dies nicht, um ein Dokument in einer elektronischen Akte zu dieser zu bringen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage (2023), § 32b Rn. 4), da es sich bei dem Ordner „Geschäftsgang“ um einen Zwischenspeicher handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32b Abs. 2 StPO ist ein Dokument zu den Akten gebracht, sobald es in der elektronischen Akte gespeichert ist. Gespeichert wurde das Urteil – wie aus den Dokumenteneigenschaften des Urteils (welche mittels rechter Maustaste abgerufen werden können, Bl. 195 d.A.) ersichtlich – durch die Abteilungsrichterin selbst am 3. November 2022. Unabhängig von der eindeutigen Gesetzeslage ist nicht ersichtlich, wieso die Richterin das Urteil am 3. November eigenhändig in die Akte speichert, wenn sie – wie in der dienstlichen Äußerung angegeben – davon ausgeht, mit der Ablage im Ordner „Geschäftsgang“ bereits alles Erforderliche veranlasst zu haben.“

Dem tritt der Senat bei.

Für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal besteht kein Anlaß.

Rubrum

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

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BESCHLUSS

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IV-3 ORbs 10/23743 Js-OWi 205/21StA Wuppertal

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In der Bußgeldsache

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g e g e n                            pp,

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w e g e n                            Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

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hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht      R. als Einzelrichter am

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              4. Juli 2023

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auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 28. September 2022 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

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b e s c h l o s s e n :

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Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.

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Die Rechtsbeschwerde hat schon mit der zulässig erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil sei verspätet abgesetzt und nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO iVm § 46 OWiG zu den Akten gebracht worden, zumindest vorläufig Erfolg.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer erneuten Senatszuschrift dazu folgendes ausgeführt:

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„Zwar hat die Richterin das Urteil im Ordner „Geschäftsgang“ abgelegt, jedoch genügt dies nicht, um ein Dokument in einer elektronischen Akte zu dieser zu bringen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage (2023), § 32b Rn. 4), da es sich bei dem Ordner „Geschäftsgang“ um einen Zwischenspeicher handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32b Abs. 2 StPO ist ein Dokument zu den Akten gebracht, sobald es in der elektronischen Akte gespeichert ist. Gespeichert wurde das Urteil – wie aus den Dokumenteneigenschaften des Urteils (welche mittels rechter Maustaste abgerufen werden können, Bl. 195 d.A.) ersichtlich – durch die Abteilungsrichterin selbst am 3. November 2022. Unabhängig von der eindeutigen Gesetzeslage ist nicht ersichtlich, wieso die Richterin das Urteil am 3. November eigenhändig in die Akte speichert, wenn sie – wie in der dienstlichen Äußerung angegeben – davon ausgeht, mit der Ablage im Ordner „Geschäftsgang“ bereits alles Erforderliche veranlasst zu haben.“

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Dem tritt der Senat bei.

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Für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal besteht kein Anlaß.