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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 ORbs 168/23·02.11.2023

Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zu Sicherheitsabstand und Absehen vom Fahrverbot

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 320 € und sah ein Fahrverbot ab. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft legten Rechtsbeschwerde ein. Das OLG rügte unzureichende Feststellungen zur Fahrlässigkeit und ungenügende Begründung für das Absehen vom Regelfahrverbot (§ 4 BKatV). Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands sind konkrete tatrichterliche Feststellungen zur Art des Annäherungsvorgangs (z.B. sukzessive Annäherung, Geschwindigkeitsänderung, Fahrstreifenwechsel) erforderlich; bloße Angaben zu Geschwindigkeit und Tachostand genügen nicht.

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Hält ein Fahrzeugführer über einen Zeitraum, in dem er den Abstand mittels der üblichen Prüfmethoden hätte wahrnehmen und korrigieren können, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit lediglich einen Abstand von weniger als einem Viertel des Tachowerts, spricht dies ohne konkrete gegensätzliche Anhaltspunkte regelmäßig für eine bewusste Unterschreitung und schließt einen bloßen Schätzfehler aus.

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Das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 4 BKatV setzt außergewöhnliche Härten voraus; berufliche oder wirtschaftliche Nachteile genügen regelmäßig nicht; das Tatgericht muss hierzu konkrete, nachvollziehbare Feststellungen treffen.

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Die Rechtsbeschwerde kann die Angemessenheit des tatrichterlichen Ermessens beim Absehen vom Regelfahrverbot prüfen; insoweit ist zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Zumessungskriterien und einschlägigen Rechtsprechungsmaßstäbe beachtet und hinreichend festgestellt wurden.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO§ 24 StVG§ 25 StVG§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV§ 4 Abs. 4 BKatV

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 320 € verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

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II.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Senatszuschrift ausgeführt:

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„Dem Rechtsmittel, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, trete ich bei und bemerke ergänzend:

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1.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft, da von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist, im Bußgeldbescheid jedoch ein Fahrverbot verhängt worden war. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht und begründet worden.

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2.

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Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen, welche auf eine fahrlässige Begehungsweise schließen lassen. Fahrlässigkeit wäre beispielsweise anzunehmen, wenn es sich um einen Schätzfehler der Betroffenen gehandelt hätte. Es werden zwar Angaben zur Geschwindigkeit und zum Tachostand gemacht, indes fehlen Ausführungen zu der Frage, ob es sich um eine sukzessive Annäherung der Betroffenen an das vorausfahrende Fahrzeug durch eine höhere Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsverzögerung des vorausfahrenden Fahrzeuges oder einen vorherigen Fahrstreifenwechsel gehandelt hat.

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Ausgehend von der bekannten Faustregel, wonach der Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes betragen soll, muss jedenfalls – ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte – regelmäßig von einer bewussten Unterschreitung des Sicherheitsabstands ausgegangen werden und dass der Fahrzeugführer dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit  gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2019 – 1 Rb 10 Ss 618/19 –, juris). Auch aus der Gesamtschau der Urteilsgründe lässt sich nicht ableiten, aus welchem Grund von einer fahrlässigen Begehung auszugehen ist.

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3.

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Auch der Rechtsfolgenausspruch des Urteils kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau das Absehen von der Verhängung eines gemäß §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorgesehenen einmonatigen Regelfahrverbots.

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Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Diesem ist jedoch kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar wäre. Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien begrenzt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnitts- oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. Juli 2013, IV-3 RBs 72/13 und  vom 28. April 2016, IV-3 RBs 32/16).

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Gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kann in Einzelfällen von der Verhängung eines Regelfahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die – indizierte – Annahme einer groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen erscheint oder die Sanktion eine unbillige Härte darstellen würde. Dafür genügen jedoch nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie zum Beispiel drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen dagegen das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung nicht (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. April 2016, IV-3 RBs 32/16).

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Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen, die eine Abweichung des Sachverhalts vom Normalfall belegen könnten. Die vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitungen der Betroffenen legen im Gegenteil die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung gegen die Straßenverkehrsordnung sogar nahe. Vorliegend ist bei der Prüfung ob ein Ausnahmefall vorliegt insbesondere zu berücksichtigen - was jedoch durch das Tatgericht gänzlich unbeachtet geblieben ist -, dass es die Betroffene infolge der Vorwarnung - durch eine rechtskräftige Vorbelastung - selbst in der Hand haben muss, ihr Verhalten im Verkehr in dem Bewusstsein auszurichten, dass eine weitere Missachtung für sie im Einzelfall ein - als „besonders lästig“ empfundenes und darüber hinaus z.B. ihre berufliche Tätigkeit erschwerendes und damit wirtschaftliche durchaus folgenreiches Fahrverbot zu Folge haben kann (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2015 – 3 Ss OWi 236/15 –, juris). In Kenntnis der Vorbelastungen und der Tatsache, dass bereits dort von einem entsprechenden Fahrverbot abgesehen worden ist, kam es zu der erneuten Missachtung. Das Amtsgericht hat diesbezüglich nicht gewürdigt, dass es der Betroffenen subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt und dass sie Verkehrsvorschriften unter Missachtung der Vorwarnung verletzt hat. Insbesondere kommt auch dem Zeitmoment, wie sich § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Eintritts der Rechtskraft zu berücksichtigen ist (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23. November 2012 – 3 Ss OWi 1576/12 –, juris). Vorliegend erfolgte der erneute Pflichtenverstoß nur 4,5 Monate nach Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides.

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Hinweise auf eine existentielle Gefährdung der Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Das Amtsgericht hat zwar ausgeführt, die Betroffene sei zwingend auf die Möglichkeit des Fahrens und demnach auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen, zumal sie als Kurierfahrerin für DHL tätig sei. Sie habe erst vor Kurzem den Arbeitgeber gewechselt, so dass ein vierwöchiger Urlaub nicht gewährt werden könne. Diese Angaben allein reichen indes nicht aus, um von einer Existenzgefährdung ausgehen zu können. Die Urteilsausführungen erschöpfen sich in einer ungeprüften Übernahme der Angaben der Betroffenen. Eine kritische inhaltliche und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den festgestellten Umständen fehlt. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Betroffenen nicht möglich sein sollte, zB nach Ablauf der Probezeit für die Zeit des Fahrverbots ihren Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Denn grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbotes durch Maßnahmen wie z.B. die Inanspruchnahme des Jahresurlaubes auszugleichen (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2012, IV-3 RBs 51/12).

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Zudem wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen es der Betroffenen entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht möglich gewesen sein sollte für den Fall, dass der Jahresurlaub aus betrieblichen Gründen nicht in einem Stück zusammenhängend in Anspruch genommen werden kann, ein Anspruch auf mindestens einen Teilurlaub von der Dauer von 12 zusammenhängenden Werktagen geltend zu machen. Die Betroffene könnte daher durch zumutbare Inanspruchnahme von Teilurlaub mindestens zwei Wochen - bei Kombination mit Feiertagen sogar noch mehr - überbrücken. Die verbleibende Zeit der personenbedingten Verhinderung der Beschäftigung des Betroffenen von zwei Wochen vermag eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen, zumal der Arbeitgeber während dieser Zeit von der Lohnzahlungspflicht entbunden wäre (zu vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rdn. 750 f) und eine kurzfristige Aushilfskraft einstellen könnte. Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sie sich trotz offensichtlicher Erfolgsaussicht eines von ihr anzustrengenden Arbeitsgerichtsverfahrens gleichwohl gegen eine etwaige unberechtigte Kündigung aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgreich zur Wehr setzen könnte, sind von der Betroffenen nicht vorgetragen. Eine Härte außergewöhnlicher Art stellt das Fahrverbot daher nicht dar (zu vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2006 – 2 Ss-OWi 86/06 –, juris).

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Darüber hinaus fehlen Ausführungen zur genauen Art und Weise der Tätigkeit, des Umfangs und der Häufigkeit und ggf. alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten in dem Betrieb, welche auch ohne eine Fahrerlaubnis zumindest vorübergehend möglich wären.

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Wegen der Lückenhaftigkeit der Feststellungen kommt eine eigene abschließende Prüfung und Entscheidung des Senats nicht in Betracht, da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die für die Verhängung des Fahrverbots von Bedeutung sind.“

21

Dem tritt der Senat bei.

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III.

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Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil daher insgesamt aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Für die Verweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht keine Veranlassung.