§ 23 ARegV: Änderungsantrag für NEP-pflichtige Investitionsmaßnahme und NEP-Bestätigung
KI-Zusammenfassung
Eine Übertragungsnetzbetreiberin wandte sich gegen die Ablehnung ihres § 23-ARegV-Antrags, nachdem sie das Leitungsbauprojekt technisch (u.a. Trasse, Schaltanlage, Kosten) geändert hatte. Streitig war, ob dies ein unzulässiger „Neuantrag“ und ob die Bedarfsgerechtigkeit ohne NEP-Bestätigung nachweisbar ist. Das OLG hebt den Ablehnungsbeschluss auf und verpflichtet die BNetzA zur Neubescheidung, weil ein Änderungsantrag zulässig ist und die Identität vorhabenbezogen unter Einbeziehung der NEP-Feststellungen zu prüfen ist. Für NEP-pflichtige Maßnahmen ist die Bestätigung im jeweils aktuellen NEP Genehmigungsvoraussetzung; bis dahin darf nicht ablehnend entschieden werden. Im Übrigen (insb. Verpflichtung zur Genehmigung) bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, da es an Spruchreife fehlt.
Ausgang: Beschluss der BNetzA aufgehoben und zur Neubescheidung verpflichtet; weitergehende Verpflichtung zur Genehmigung abgelehnt (keine Spruchreife).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV kann bis zum Erlass des Verwaltungsakts vom Antragsteller geändert werden; energierechtliche Vorschriften schließen dies grundsätzlich nicht aus.
Ob eine Antragsänderung als Änderungs- oder Neuantrag zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach der Identität der Investitionsmaßnahme; maßgeblich ist eine vorhabenbezogene Betrachtung, die insbesondere das Ziel der Maßnahme einbezieht und nicht allein auf technische Parameter abstellt.
Bei NEP-pflichtigen Maßnahmen erfolgt die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV nach Maßgabe der Netzentwicklungsplanung gemäß §§ 12a ff. EnWG; die Bestätigung im zum Antragszeitpunkt aktuellen Netzentwicklungsplan ist Genehmigungsvoraussetzung.
Ist eine NEP-pflichtige Maßnahme bereits in den laufenden Prozess des aktuellen Netzentwicklungsplans eingebracht, darf der Antrag nicht wegen fehlender NEP-Bestätigung abgelehnt werden; die Entscheidung ist vielmehr bis zur Bestätigung des aktuellen Netzentwicklungsplans zurückzustellen.
Fehlt es an Spruchreife, weil die Regulierungsbehörde die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht vollständig geprüft hat, besteht lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Leitsatz
Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV erfolgt bei Maßnahmen, die von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 12b Abs. 1 S. 2 EnWG verpflichtend in den Netzentwicklungsplan einzubringen sind, nach Maßgabe der Netzentwicklungsplanung gemäß §§ 12a ff. EnWG. Die Bestätigung einer solchen Maßnahme in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Netzentwicklungsplan ist Voraussetzung für die Genehmigung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV.
Liegt eine Bestätigung des aktuellen Netzentwicklungsplans noch nicht vor und war die Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch bereits in den laufenden Netzentwicklungsplan-Prozess eingebracht, kann eine Entscheidung über den Antrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV erst ergehen, wenn dieser Netzentwicklungsplan bestätigt worden ist.
Die Änderung eines noch nicht genehmigten Antrags auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 ARegV ist zulässig. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Änderungs- und Neuantrag ist die Identität zwischen der ursprünglich beantragten und der geänderten Maßnahme. Ob trotz der Änderungen noch dieselbe Investitionsmaßnahme vorliegt, ist mittels einer vorhabenbezogenen, insbesondere das Ziel der Maßnahme in den Blick nehmenden Betrachtung und im Falle NEP-pflichtiger Maßnahmen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Feststellungen und Ergebnisse zu ermitteln.
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019, Az.: BK4-17-060, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.03.2017 in Gestalt des Änderungsantrags vom 04.03.2019 neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes mit Sitz in …. Mit Schreiben vom 31.03.2017 beantragte sie die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Leitungsbauprojekt … mit einem Investitionsvolumen von … Euro. Unter Abschnitt A des Antrags beschrieb sie die geplante Investition als Erweiterungsinvestition mit dem Ziel, die Übertragungskapazität zwischen … und … zu erhöhen. Die bestehende 380-kV-Leitung … sowie die sich anschließende 380-kV-Leitung … würden durch hohe Leistungsflüsse beansprucht. Bei Ausfall eines Stromkreises werde der verbleibende Parallelstromkreis unzulässig hoch belastet. Diese Situation solle durch eine weitere Netzverstärkung vermieden werden. Unter Abschnitt B des Antrags „Darstellung der Investition und Begründung der Notwendigkeit“ wies sie darauf hin, dass sich das Maßnahmenpaket noch in der Vorplanungsphase befinde und derzeit davon ausgegangen werde, dass ein Neubau in bestehender Trasse erforderlich sei. Die beantragte Investitionsmaßnahme umfasste danach eine 380-kV-Leitung in der bestehenden Trasse … (Länge: … km) sowie Erweiterungen der 380-kV-Schaltanlagen an den Standorten … und …. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen verwies die Beschwerdeführerin auf den Netzentwicklungsplan 2017 – 2030 (nachfolgend: NEP 2017 – 2030). Die vorliegend beantragte Maßnahme sei Teil des NEP-Projekts … .
Mit Schreiben vom 04.09.2017 teilte die Bundesnetzagentur mit, sie werde den Antrag einer erneuten Prüfung unterziehen, sobald der NEP 2017 – 2030 bestätigt worden sei. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren einvernehmlich bis zur Bestätigung ruhend gestellt.
Die Bestätigung des NEP 2017– 2030 erfolgte mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.12.2017. In der Bestätigung hieß es auf Seite … zu dem Projekt … :
…
Die beantragte Maßnahme wurde auf Seite … als Streckenmaßnahme … ausgewiesen und wie folgt beschrieben:
…
Mit Schreiben vom 08.02.2019 teilte die Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur mit, dass abweichend von der bisherigen Planung nunmehr die Errichtung einer 380-kV-Doppelleitung zwischen … und … anstelle der ursprünglich geplanten 380-kV-Doppelleitung in bestehender Trasse zwischen … und … vorgesehen sei. Der Leitungsabschnitt … werde von … errichtet. Da sich durch die geänderte Planung das bis dahin beantragte Mengengerüst ändere, sei ein ausführlicher Änderungsantrag bis zum 29.03.2019 vorgesehen. Sie bat darum, ihren Antrag vom 31.03.2017 erst unter Einbeziehung des Änderungsantrags zu bescheiden.
Am 18.02.2019 übersandte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin ein Anhörungsschreiben sowie den Entwurf eines Beschlusses. Darin teilte sie die Absicht mit, die beantragte Investitionsmaßnahme abzulehnen, da offenbar ein neues Investitionsvorhaben geplant sei und das bisherige ersichtlich nicht mehr umgesetzt werden solle.
Mit Schreiben vom 04.03.2019 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und stellte ausdrücklich einen Änderungsantrag, da sich Trasse und Umspannwerksstandorte änderten. Zur Begründung führte sie aus, dass der dem Antrag zugrunde gelegte Bedarf unverändert sei und das gleiche Leitungsbauprojekt vorliege, welches das Vorhaben … des BBPlG realisiere. Die Bestätigung im NEP 2017 – 2030 beruhe auf dem Nachweis der Erforderlichkeit eines Netzausbauprojekts zwischen dem Raum … und …. Das Ausmaß des Projekts stehe insoweit fest, als ein Leitungsneubau zwischen dem Raum …, der auch den Standort … umfasse, und dem Raum … festgelegt worden sei. Unverändert werde eine Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen … und … angestrebt. Die geplanten Änderungen beträfen lediglich die technische Projektausgestaltung, die aber weiterhin den erhöhten Bedarf an …-Übertragungskapazität zwischen … und … decken sollte.
Für das vorliegende Genehmigungsverfahren beantragte sie die im einzelnen bezeichneten Änderungen der technischen Gestaltung, nämlich den Neubau einer 380-kV-Leitung … mit einer Länge von rund … km nebst Neubau einer 380-kV-Schaltanlage am Standort …, wodurch die bestehende 220-kV-Schaltanlage ersetzt werde. Daneben solle die 380-kV-Schaltanlage in … erweitert werden. Ergänzend teilte die Beschwerdeführerin mit, dass derzeit noch nicht feststehe, ob auch Geräte in der Schaltanlage … zu ersetzen seien, insoweit sei noch eine Abstimmung mit der … erforderlich.
Insbesondere aufgrund der Änderung der Leitungslänge von vormals … km auf nunmehr … km erhöht sich das Investitionsvolumen um ca. .. Euro auf … Euro.
Mit Schreiben vom 06.02.2020 teilte die Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur mit, dass es voraussichtlich zu weiteren Änderungen des Mengengerüstes kommen werde, die einen nochmaligen Kostenanstieg um weitere … Euro auslösten.
In ihrem „Leitfaden zu Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV“ differenziert die Bundesnetzagentur unter Ziffer 6.1.2 (auf Seite 17 ff. im Leitfaden 2017) bzw. unter Ziffer 6.2 (auf Seite 11 ff. im Leitfaden 2019) im Abschnitt „Nachträgliche Anpassung genehmigter Investitionsmaßnahmen“ zwischen drei Fallkonstellationen:
- Änderungen der Investitionsmaßnahme, die eine Mitteilungspflicht auslösen;
- Änderungen, insbesondere technischer Art, die gegebenenfalls zu einer Änderung der genehmigten Investitionsmaßnahme führen und
- Änderungen, die gegebenenfalls eine Aufhebung und Neubeantragung der Investitionsmaßnahme erforderlich machen.
Zur dritten Fallgruppe führt die Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden weiter aus, dass bei Änderungen, die so umfangreich seien, dass nicht mehr von demselben Projekt gesprochen werden könne, die bereits erteilte Genehmigung der Investitionsmaßnahme in der ursprünglichen technischen Ausführung für die Zukunft widerrufen werde und die Möglichkeit einer Neubeantragung bestehe (vgl. Seite 19 im Leitfaden 2017 bzw. Seite 12 im Leitfaden 2019).
Mit Beschluss vom 29.03.2019 hat die Bundesnetzagentur die mit Schreiben vom 31.03.2017 beantragte Investitionsmaßnahme für das Projekt … entsprechend ihrer Ankündigung abgelehnt. Zur Begründung stellte sie darauf ab, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über die Notwendigkeit des bedarfsgerechten Ausbaus des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG nicht erbracht habe. Die im Nachgang von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstände stützten die Annahme, dass die Umsetzung der im NEP 2017 - 2030 bestätigten Maßnahme – zumindest derzeit – nicht in der konkreten Form erforderlich und auch nicht geplant sei. Die Änderungen gegenüber den im Jahr 2017 beantragten Maßnahmen seien in planerischer und finanzieller Hinsicht so umfangreich, dass nicht mehr von demselben Projekt gesprochen werden könne. Auch sei das derzeit geplante Projekt aufgrund des geänderten Leitungsverlaufs ausdrücklich nicht von der Bestätigung des NEP 2017 – 2030 gedeckt. Ob es bei dem neugestalteten Projekt tatsächlich noch um denselben Bedarf wie im NEP 2017- 2030 gehe und es sich um eine Variante handele, die sich im Hinblick auf das sog. NOVA-Prinzip und Wirtschaftlichkeitserfordernisse als sachgerechte Alternative erweise, lasse sich derzeit ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Hierfür müsste diese aktuell geplante und räumlich völlig anders auszuführende Leitung zunächst im NEP 2019 – 2030 bestätigt werden.
Die vorliegenden Änderungen seien so wesentlich, dass sie nur Gegenstand eines neuen Antrags auf Genehmigung für das neu gestaltete Projekt sein könnten. Über das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 04.03.2019 werde noch eine gesonderte Entscheidung ergehen. Hätte die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auf Grundlage des NEP 2017 – 2030 eine Genehmigung ihres ursprünglichen Ersuchens erhalten, wäre eine solche Genehmigung vor dem Hintergrund der gravierend geänderten Sachlage zu widerrufen und die Beschwerdeführerin ebenfalls auf einen Neuantrag zu verweisen gewesen.
Im Nachgang zu dieser Entscheidung ist im Dezember 2019 der Netzentwicklungsplan 2019 – 2030 (nachfolgend: NEP 2019 – 2030) seitens der Bundesnetzagentur bestätigt worden. In der Bestätigung heißt es auf Seite … unter der Bezeichnung … gleichlautend zum NEP 2017 - 2030:
…
Die mit Schreiben vom 04.03.2019 beantragte Maßnahme wird auf Seite … als … ausgewiesen und wie folgt beschrieben:
…
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019. Dieser sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Bundesnetzagentur verpflichtet gewesen sei, über ihren Antrag vom 31.03.2017 in der Fassung des Änderungsantrages vom 04.03.2019 zu entscheiden. Sie sei berechtigt gewesen, ihren ursprünglich gestellten Antrag zu ändern, zumal die Bundesnetzagentur zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht über ihren Antrag entschieden hatte. Die Anreizregulierungsverordnung sehe vor, dass der Antrag den Investitionsbedarf enthalte und darüber hinaus alle Angaben, die erforderlich seien, damit ein sachkundiger Dritter prüfen könne, ob der Antrag genehmigungsfähig sei. Das bedeute nicht, dass das konkrete Projekt in allen technischen Einzelheiten beschrieben und letztverbindlich festgelegt werde. Zudem schaffe der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 23 Abs. 5 S. 3 ARegV ausdrücklich die Möglichkeit, durch Nebenbestimmungen den Anreiz zu schaffen, veränderte Ausführungen der beantragten Maßnahmen zu fördern. Da kostenseitige Änderungen in der Regel auch mit einer veränderten Ausführung der Maßnahme einhergingen, zeige sich hieran deutlich, dass eine Änderung der beantragten - und ggf. sogar schon genehmigten - Maßnahme von der Verordnung vorgesehen sei.
Bereits in ihrem ursprünglichen Antrag vom 31.03.2017 habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sich das Maßnahmenpaket noch in der Vorplanungsphase befinde und es zu Änderungen bei der technischen Ausführung kommen könne. Dies sei üblich und der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der einzelnen Maßnahmen geschuldet. Für die Bundesnetzagentur habe daher kein Anlass bestanden, davon auszugehen, sie wolle einen neuen Antrag stellen. Im Schreiben vom 04.03.2019 habe sie sich entsprechend auch ausdrücklich auf das bereits laufende Verwaltungsverfahren und das gegenständliche Projekt bezogen. Da die Änderungen zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien, als noch keine Entscheidung über den ursprünglichen Antrag vorgelegen habe, komme es ohnehin nicht auf die Frage der „Wesentlichkeit“ der Änderungen an. Auch fehle es an der hinreichenden Definition für diese Begrifflichkeit, was den Eindruck der Willkürlichkeit erwecke. Dass sich innerhalb von zwei Jahren in einem umfangreichen Netzausbauprojekt auf Übertragungsnetzbetreiberebene Änderungen ergäben, sei nicht ungewöhnlich. Hier müsse die Möglichkeit bestehen, diese auch noch während eines laufenden Genehmigungsverfahrens mitzuteilen, ohne den eigenen Antrag in Gefahr zu bringen.
Vorliegend handele es sich nicht um eine „andere“ Investitionsmaßnahme, sondern um dieselbe Maßnahme und denselben, wenn auch geänderten Antrag. Weder der Gegenstand noch das Ziel des Verwaltungsverfahrens würden wesentlich geändert. Verfahrensgegenstand sei die Errichtung einer neuen 380-kV-Doppelleitung und einer neuen 380-kV-Schaltanlage sowie der Neubau einer 380-kV Schaltanlage in der Region …. Es liege das gleiche Leitungsbauprojekt vor, welches das Vorhaben ..des BBPlG realisiere und den gleichen, nach wie vor bestehenden Bedarf decke. Unverändert werde eine Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen … und … angestrebt, um den Übertragungsengpass zwischen … zu beseitigen. Dies belege auch ein Vergleich der Maßnahmen im NEP 2017 – 2030 und NEP 2019 – 2030. Dass es sich nach wie vor um dieselbe ganz bestimmte Teilmaßnahme … handele sei daran zu erkennen, dass die Projektnummer und die Maßnahmennummern im NEP 2019 – 2030 trotz der geänderten Leitungsführung unverändert zum NEP 2017 – 2030 übernommen worden seien.
Die aktuelle Planung stelle lediglich eine technische Verbesserung dar, so dass maximal zwei Stromkreise ausfallen könnten. Durch die Änderungen werde die Übertragungskapazität zudem nochmals erhöht und es komme zu einer Verbesserung der (n-1)-Sicherheit auf den Stromkreisen zwischen … und … sowie auf den Stromkreisen zwischen … und … .
Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, bei Änderungen der technischen Ausführung nicht eine Änderung des ursprünglichen Antrages, sondern einen Neuantrag anzunehmen, stehe im Widerspruch zu den Vorgaben des § 23 ARegV und des § 12b EnWG. Sowohl § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV als auch die in § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 9 ARegV aufgeführten Regelbeispiele enthielten zielorientierte Vorgaben. Für die Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme sei nicht die konkrete technische Ausführung entscheidend, sondern vielmehr die Frage, ob die von § 23 Abs. 1 ARegV aufgestellten Ziele erreicht würden. Vor diesem Hintergrund überzeuge das Argument der Bundesnetzagentur nicht, die Zielbeschreibung „Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen … und …“ sei zu weit gefasst, da die Zielvorgaben in § 23 Abs. 1 ARegV noch weiter formuliert seien. Zudem lasse die Bundesnetzagentur außer Acht, dass Netzentwicklungspläne und die darin enthaltenen bedarfsgerechten Maßnahmen nicht statisch seien, sondern entsprechend der Umstände angepasst werden müssten. Eine 10 bis 15 Jahre weitreichende Planung sei nur dann sinnvoll möglich, wenn die Maßnahmen an veränderte Umstände angepasst werden könnten, weil sich die Anforderungen gerade an Übertragungsnetzbetreiber aufgrund einer sich ständig ändernden Rechtslage und Änderungen an den Märkten permanent im Fluss befänden. Dies habe der Gesetzgeber auch bei der Fassung des § 12b EnWG im Blick gehabt. Entsprechend könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine einmal geplante Investitionsmaßnahme unverändert bestehen bleibe.
Dass sie die ursprünglich geplante und beantragte Maßnahme an neuere Gegebenheiten anpasse, könne ihr daher nicht zum Nachteil gereichen, insbesondere dann nicht, wenn dies - wie im vorliegenden Fall - zu einer höheren Versorgungssicherheit führe.
Der Umstand, dass die Maßnahme insgesamt (zzgl. weiterer Kostenanstiege) rund … Euro teurer werde, als ursprünglich vorgesehen, dürfe bei der Bewertung, ob ein Änderungs- oder ein Neuantrag vorliege, nicht relevant sein. Die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme erfolge nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur habe sie auch den Nachweis erbracht, dass die vorliegende Erweiterungsinvestition notwendig für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes i.S.d. § 11 EnWG sei. Unstreitig sei die beantragte Maßnahme zur Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen … und … im NEP 2017 – 2030 bestätigt worden. Diese Bestätigung entfalle nicht durch Änderungen und Anpassungen der Maßnahme. Zudem sei die geänderte Leitungsausführung im NEP 2019 – 2030 bestätigt und als notwendig eingestuft worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
1. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019 – Az. BK 4-17-060 – aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Genehmigung der Investitionsmaßnahme für das Projekt … in Gestalt des Änderungsantrags vom 04.03.2019 zu erteilen;
2. hilfsweise, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019 - Az. BK4-17-0960 - aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.03.2017 in Gestalt des Änderungsantrags vom 04.03.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Änderungen bzw. Aktualisierungen von Anträgen bzgl. einer Genehmigung auf Investitionsmaßnahmen seien zwar grundsätzlich möglich, gleichwohl seien sämtliche Änderungen im Rahmen des konkret zu entscheidenden Verfahrens nach den Maßgaben des jeweiligen Fachrechts zu bewerten. Vorliegend sei daher insbesondere die Antragsfrist des § 23 Abs. 3 S. 1 ARegV zu berücksichtigen. Diese Frist dürfe nicht durch Austausch des ursprünglichen Projekts umgangen werden.
Seien Änderungen – wie im vorliegenden Fall – bereits so umfangreich, dass nicht mehr von demselben Projekt gesprochen werden könne, sei die Antragsänderung aber auch bereits deswegen und ohne Rücksicht auf die Antragsfrist unzulässig. Der Antrag im Schreiben vom 04.03.2019 sei nicht als Änderungs-, sondern als Neuantrag zu werten. Maßgebend sei, dass nicht nur der Anfangs- und Endpunkt der Leitungsbaumaßnahme geändert worden seien, sondern auch der Leitungsverlauf und damit Erweiterungen bzw. die Errichtung anderer Schaltanlagen erforderlich seien. Damit ändere sich insgesamt der zu betreibende technische Aufwand. Allein die Beibehaltung des technischen Ziels „Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen … und …“ rechtfertige keine andere Entscheidung. Das technische Ziel werde häufig sehr weit gefasst und könnte theoretisch eine unbestimmte Vielzahl vollkommen verschiedener Maßnahmen begründen.
Da die Beschwerdeführerin nicht mehr beabsichtige, die ursprünglich beantragten Maßnahmen umzusetzen, sei der Antrag vom 31.03.2017 abzulehnen gewesen. Über den Neuantrag vom 04.03.2019 werde zu gebender Zeit gesondert entschieden. Für die Beschwerdeführerin ergäbe sich lediglich insofern ein Nachteil, als die zugehörige Investitionsmaßnahmengenehmigung nicht rückwirkend ab dem 31.03.2017, sondern erst ab dem 04.03.2019 Wirkung entfalte. Dies sei aber vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass sie andernfalls bessergestellt würde, wenn für eine wesentlich andere Maßnahme ein früherer Antragszeitpunkt fingiert würde.
Selbst wenn in dem Antrag vom 04.03.2019 ein zulässiger Änderungsantrag zu sehen sei, sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden. Die Änderungen seien nicht von der Bestätigung im NEP 2017 – 2030 erfasst, so dass die Notwendigkeit eines bedarfsgerechten Ausbaus des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG bis zu einer Bestätigung im NEP 2019 – 2030 nicht nachgewiesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.03.2020 Bezug genommen.
B.
Die Beschwerde ist zulässig und führt mit ihrem Hilfsantrag zur Aufhebung der Entscheidung und zur Verpflichtung der Bundesnetzagentur, den Antrag vom 31.03.2017 in Gestalt des Änderungsantrages vom 04.03.2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde gemäß §§ 75 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 78 Abs. 1, Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG statthaft.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin entfällt nicht deswegen, weil über ihren Antrag vom 04.03.2019 seitens der Bundesnetzagentur noch eine gesonderte Entscheidung ergehen soll. Ein Zuwarten auf diese Entscheidung ist keine einfachere, kostengünstigere und gleich effektive Möglichkeit, dem Begehren der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Wirtschaftlich besteht insoweit ein Unterschied, als selbst bei Erteilung einer Investitionsmaßnahmengenehmigung diese dann nicht rückwirkend ab dem 31.03.2017, sondern erst ab dem 04.03.2019 Wirkung entfalten würde.
II. Die Beschwerde ist mit dem Hilfsantrag begründet.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag vom 31.03.2017 rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass die beantragte Maßnahme für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig sei, weil die Umsetzung der Maßnahme in der im NEP 2017 - 2030 bestätigten Form offensichtlich nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr beabsichtigt sei. Dieser Begründung liegt die unzutreffende Wertung zugrunde, dass im Hinblick auf die nunmehr geplanten und im Schreiben vom 04.03.2019 beantragten (technischen) Änderungen die den Gegenstand des Antrags vom 31.03.2017 bildende Investitionsmaßnahme nicht mehr umgesetzt werden solle und die an deren Stelle tretende derzeit geplante Investitionsmaßnahme nur Gegenstand eines - gesondert zu bescheidenen - Neuantrags sein könne.
1. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, Änderungen in Bezug auf den ursprünglichen Genehmigungsantrag vom 31.03.2017 zu beantragen. Die Änderung eines Antrags auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme ist zulässig, ebenso kann eine bereits genehmigte Investitionsmaßnahme auf einen entsprechenden Antrag hin angepasst werden.
Bis zum Erlass des Verwaltungsaktes darf ein Antrag nachträglich vom Antragsteller geändert werden. Einschränkungen können sich lediglich aus dem jeweiligen Fachrecht oder der Natur der Sache ergeben (vgl. Heßhaus, in: BeckOK VwVfG, 46. Ed. 01.01.2020, § 22 Rn. 36). Dem hier einschlägigen Fachrecht, der Anreizregulierungsverordnung oder sonstigen energierechtlichen Normen, lassen sich diesbezügliche Einschränkungen nicht entnehmen. Dass der Verordnungsgeber vielmehr eine Änderung von Anträgen für Investitionsmaßnahmen durch den Antragsteller vorgesehen hat, ergibt sich aus § 23 Abs. 2b S. 9 ARegV. Soweit danach Änderungsanträge für Investitionsmaßnahmen möglich sind, die nach einer bereits erteilten Genehmigung gestellt werden, folgt daraus, dass erst recht Änderungen vor der Bescheidung durch die Bundesnetzagentur geltend gemacht werden können.
Ein solch zulässiger Änderungsantrag ist dem Schreiben vom 04.03.2019 zu entnehmen. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Änderungs- und keinen Neuantrag gestellt hat. Bereits in der Betreffzeile „Stellungnahme zur Anhörung und Änderungsantrag …“, aber auch im Schreiben selbst wird dieses Begehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Auf Seite 2 heißt es, „Vorliegend wird ein Änderungsantrag gestellt […]“. Zudem hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 08.02.2019 die Stellung eines Änderungsantrages bis Ende März 2019 angekündigt. Dieser ist auch fristgerecht bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Ausweislich Ziffer 6.1.2.2. ihres „Leitfadens zu Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV (2017)“ sind Änderungsanträge bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres nach gesicherten Erkenntnissen unter Angaben der Gründe, die zu der Änderung geführt haben, mitzuteilen. Diesen Vorgaben genügt das Schreiben der Beschwerdeführerin.
2. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur führen die beabsichtigen Änderungen der beantragten Investitionsmaßnahme nicht dazu, dass diese von dem ursprünglichen Antrag vom 31.03.2017 nicht mehr erfasst wird und über die Genehmigung der nunmehr begehrten Investitionsmaßnahme im Rahmen eines gesonderten, sich an einen Neuantrag anschließendes Genehmigungsverfahren zu entscheiden wäre.
2.1. Während die Bundesnetzagentur Änderungen an einem bereits genehmigten Projekt in ihrem Leitfaden adressiert und einen Widerruf der ursprünglich beantragten Maßnahme und eine Neubeantragung dann vorsieht, wenn die Änderungen „so umfangreich sind, dass nicht mehr von demselben Projekt gesprochen werden kann“, ergeben sich aus dem Leitfaden keine Anhaltspunkte für die Abgrenzung zwischen Änderungs- und Neuantrag im Falle eines beantragten, aber noch nicht genehmigten Projekts. Für die Frage, ob es infolge von Änderungen an einem Projekt eines Neuantrags bedarf, kommt es indes nicht darauf an, ob eine Maßnahme bereits genehmigt ist. Auch wenn über den Antrag noch nicht entschieden wurde, ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal die Identität zwischen der ursprünglich beantragten und der geänderten Maßnahme. Ob trotz der Änderungen noch dieselbe Investitionsmaßnahme vorliegt, ist mittels einer vorhabenbezogenen, insbesondere das Ziel der Maßnahme in den Blick nehmenden Betrachtung und im Falle NEP-pflichtiger Maßnahmen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Feststellungen und Ergebnisse zu ermitteln. Dagegen ist weder vorrangig noch allein auf eine Änderung der einzelnen konkreten technischen Elemente des Investitionsvorhabens abzustellen. Der Umstand, dass sich die technische Gestaltung der Streckenmaßnahme … im Hinblick auf den Leitungsverlauf, die Leitungslänge und die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Umspannwerke im Vergleich zur Ausgangsplanung erheblich ändern soll, hat im Streitfall nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin das Investitionsvorhaben, für das sie unter dem 31.03.2017 eine Investitionsmaßnahme beantragt hat, aufgegeben und durch ein anderes – gesondert zu bescheidendes - Vorhaben ersetzt hat. Gegenstand des Antrags vom 31.03.2017 in Gestalt des Änderungsantrags vom 04.03.3019 ist vielmehr das Vorhaben … , wie es in dem im Antrag in Bezug genommenen NEP 2017 – 2030 sowie in dem NEP 2019 – 2030 als Teilmaßnahme … des Gesamtprojekts … beschrieben wird.
2.2. Eine solche Betrachtungsweise bei der Bestimmung und Abgrenzung des Antragsgegenstands legen bereits die Vorgaben der Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zu Investitionsmaßnahmen zu der Frage des „Antragszuschnitts“ nahe. Danach sind die beantragten Investitionen „in geeigneter Weise zu Projekten zusammenzufassen, die jeweils einen einheitlichen Gegenstand haben“. Als Projekt gilt ein zeitlich wie finanziell abgeschlossenes Vorhaben, das gegenüber anderen Projekten klar abzugrenzen ist und im Wesentlichen durch die Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit gekennzeichnet ist (vgl. Seite 3 des Leitfadens zu Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV) . Nach dieser Maßgabe wird der Gegenstand des durch den Antrag vom 31.03.2017 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens nicht durch den konkreten Leitungsverlauf und die jeweiligen hierfür erforderlichen technischen Komponenten bestimmt, sondern durch das technische Ziel, die Übertragungskapazität zwischen … und … mittels der im Zusammenhang stehenden Streckenmaßnahmen … und … als Teil des Projektes … zu erhöhen. Der Einwand der Bundesnetzagentur, dieses Ziel könne für die Bestimmung des Verfahrensgegenstands schon deswegen nicht maßgebend sein, da hiervon eine unbestimmte Vielzahl vollkommen verschiedener Maßnahmen erfasst sein könnten, ist zurückzuweisen. Die Streckenmaßnahme … steht als Teil des Gesamtprojekts … in Bezug zu der zweiten Streckenmaßnahme … und ist im Hinblick auf ihre räumliche Lage, Wirksamkeit und Erforderlichkeit nicht beliebig veränderbar.
2.3. Dass es im Streitfall für die Bestimmung und Abgrenzung des Antragsgegenstandes demgegenüber nicht maßgeblich auf die geänderten technischen Parameter ankommen kann, folgt auch aus den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen der Netzentwicklungsplanung. Die Bundesnetzagentur geht in dem angefochtenen Beschluss darauf ein, dass es eines angemessenen Ausgleichs zwischen einem besonders frühen Stadium der Planung, in dem nur abstrakt feststehe, dass ein bestimmter Bedarf in einer bestimmten Region beseitigt werden solle und dem recht späten Stadium, in dem ein Planfeststellungsbeschluss eine konkrete Baufreigabe ermögliche, bedürfe. Dies schließt ein, dass Änderungen bei der konkreten Ausgestaltung eines Projekts im Netzentwicklungsplan und damit auch eines dementsprechenden Investitionsvorhabens möglich und nicht unüblich sind.
Ob solche Änderungen dazu führen, dass es sich nicht mehr um dieselbe Investitionsmaßnahme handelt, ist bei NEP-pflichtigen Vorhaben unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Ergebnisse der Netzentwicklungsplanung festzustellen. Da die Bedarfsgerechtigkeit einer Maßnahme, die verpflichtend in den Netzentwicklungsplan einzubringen ist, von der Bestätigung im NEP-Prozess abhängt, ist auch bei der Bestimmung und Abgrenzung des Antragsgegenstandes der Inhalt des Netzentwicklungsplans in den Blick zu nehmen. Es wäre inkonsistent, für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit einer NEP-pflichtigen Maßnahme auf die Ergebnisse der Netzentwicklungsplanung zurückzugreifen, diese aber für die vorgelagerte Prüfung der Identität und des Antragsgegenstandes außer Betracht zu lassen.
2.3.1. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 ARegV erfolgt bei Maßnahmen, die von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 12b Abs. 1 S. 2 EnWG verpflichtend in den Netzentwicklungsplan einzubringen sind, nach Maßgabe der Netzentwicklungsplanung gemäß §§ 12a ff. EnWG. Die Bestätigung einer solchen NEP-pflichtigen Maßnahme in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Netzentwicklungsplan ist Voraussetzung für die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. Zwar nimmt § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV nicht ausdrücklich Bezug auf die Netzentwicklungsplanung. Dass eine sachliche Verknüpfung des Merkmals der Notwendigkeit für einen bedarfsgerechten Ausbau im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV mit dem Ergebnis der Netzausbauplanung geboten ist und die Bedarfsgerechtigkeit einer spezifischen Maßnahme nur mit Blick auf die Netzentwicklungsplanung sachgerecht zu beantworten ist, folgt aber aus deren Sinn und Zweck. Mit der Normierung in § 12a ff. EnWG wird in Umsetzung der entsprechenden EU-Vorgaben eine koordinierte, gemeinsame Netzausbauplanung aller Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet. Dadurch wird zum einen der besonderen Struktur der Netzbetreiberlandschaft in Deutschland Rechnung getragen. Zum anderen werden Fehlplanungen vermieden, wie sie sich bei einer individuellen Planung ergeben könnten. Mit dem Netzentwicklungsplan soll eine vollständige und zwischen allen Übertragungsnetzbetreibern in einem strukturierten Verfahren mit mehreren Öffentlichkeitsbeteiligungen abgestimmte und schließlich von der Bundesnetzagentur bestätigte Bedarfsplanung mit dem Ziel eines funktionierenden Gesamtsystems etabliert werden.
Angesichts des Ziels der Netzentwicklungsplanung sowie des im Vergleich zum Verfahren nach § 23 ARegV erweiterten Prüfprogramms und der spezifischen Beteiligungserfordernisse ist die umgekehrte Schlussfolgerung naheliegend, dass das Ergebnis des NEP-Verfahrens maßgebend für die Entscheidung über die Bedarfsgerechtigkeit und damit die Genehmigungsfähigkeit der Investition nach § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV ist. So gilt im Verfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV ein materiell reduzierter Prüfungsmaßstab, da nicht überprüft werden kann, ob die Maßnahme sich im Hinblick auf das Gesamtsystem als bedarfsgerecht erweist. Auch im Hinblick auf die zeitliche Perspektive unterscheiden sich die Prüfprogramme. Bei der Netzausbauplanung wird eine vorausschauende, langfristige Perspektive angelegt. Für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit ist bei der Netzausbauplanung nach §§ 12a ff. EnWG eine 10-Jahres-Betrachtung maßgebend, während es im Genehmigungsverfahren nach § 23 ARegV an einer entsprechenden zeitlichen Vorgabe für die Bewertung der Bedarfsgerechtigkeit fehlt.
Zudem ist im Rahmen des Verfahrens nach § 23 ARegV im Unterschied zum NEP-Verfahren weder die Beteiligung der übrigen Übertragungsnetzbetreiber noch der Öffentlichkeit vorgesehen. Eine Vorgreiflichkeit des Genehmigungsverfahrens nach § 23 ARegV mit einer entsprechenden Bindungswirkung des Ergebnisses auch für die Netzentwicklungsplanung würde nicht nur die Gefahr von Fehlplanungen des Ausbaubedarfs erhöhen, sondern das strukturierte Verfahren der Netzentwicklungsplanung konterkarieren. Auch ein gleichberechtigtes unabhängiges Nebeneinander beider Prüfungsverfahren mit der Folge, dass sich eine abweichende und damit widersprüchliche Bewertung der Bedarfsgerechtigkeit ergeben könnte, ist mit der Funktion der Netzentwicklungsplanung, ein funktionierendes Gesamtsystem zu entwickeln, nicht in Einklang zu bringen.
Für die Annahme, dass das Ergebnis des NEP-Verfahrens maßgebend für die Entscheidung über die Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV ist, spricht zudem, dass nur gemäß § 12c EnWG bestätigte Maßnahmen eine Investitionspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber auslösen. Seit Inkrafttreten der Regelungen in §§ 12a ff. EnWG ist die Entstehung der Investitionspflicht vom Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung auf den (späteren) Zeitpunkt der Bestätigung im Netzentwicklungsplan im Sinne des § 12c EnWG verschoben worden. Erweist sich nicht der gesamte vom Übertragungsnetzbetreiber ermittelte Bedarf an Netzausbaumaßnahmen als erforderlich, entsteht hinsichtlich des im Netzentwicklungsplan nicht bestätigten Teils auch keine Investitionspflicht. Erst die Pflicht zur Umsetzung der für den bedarfsgerechten Ausbau erforderlichen Maßnahmen des Netzentwicklungsplans löst Investitionsentscheidungen der Übertragungsnetzbetreiber aus, die dann nach § 23 Abs. 1 S.1 Var. 3 ARegV zu beantragen und zu genehmigen sind.
Der Bindungswirkung des Netzentwicklungsplans für die Entscheidung über die Bedarfsgerechtigkeit einer Investitionsmaßnahme steht schließlich nicht entgegen, dass die Verfahren nicht zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Zwar wird seit dem Jahr 2016 der Netzentwicklungsplan nur noch alle zwei Jahre aufgestellt und bestätigt. Jedoch besteht in den dazwischen liegenden Jahren keine Investitionspflicht und damit keine Notwendigkeit, Investitionsmaßnahmen für einen bedarfsgerechten Ausbau umzusetzen. Die im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Neuaufstellung des Netzentwicklungsplans soll die rechtzeitige Neubewertung der Erforderlichkeit einzelner Ausbaumaßnahmen gewährleisten.
Maßgebend für den Nachweis der Bedarfsgerechtigkeit einer NEP-pflichtigen Investitionsmaßnahme ist der aktuelle Netzentwicklungsplan. Liegt eine Bestätigung des aktuellen Netzentwicklungsplans noch nicht vor, war die Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch bereits in den laufenden NEP-Prozess eingebracht, wäre eine ablehnende Bescheidung unter Hinweis auf den noch nicht vorliegenden (bestätigten) Netzentwicklungsplan rechtsfehlerhaft. Eine Antragstellung unter Hinweis auf die Einbringung der Maßnahme in den noch nicht bestätigten aktuellen Netzentwicklungsplan ist möglich. In diesem Fall kann eine Entscheidung über den Antrag nach § 23 ARegV erst ergehen, wenn dieser Netzentwicklungsplan bestätigt worden ist.
2.3.2. Im Streitfall ergibt der Vergleich der Ausführungen in den Netzentwicklungsplänen 2017 – 2030 und 2019 – 2030 zu dem Projekt …, dass die nunmehr geplante technische Ausgestaltung aus netzentwicklungstechnischer Perspektive nicht zu einer Wesensänderung der Investitionsmaßnahme geführt hat.
Das streitgegenständliche Investitionsvorhaben ist im NEP 2017 – 2030 und mit den beantragten Änderungen auch im NEP 2019 – 2030 (jeweils) als Streckenmaßnahme mit der Maßnahmennummer … und damit als Teil des Projekts … von der Bundesnetzagentur bestätigt und als wirksam und erforderlich anerkannt worden. Sowohl die Projektnummer als auch die Maßnahmennummern sind unverändert übernommen worden. Trotz der erheblichen Änderungen ist es bei einer Zuordnung zum Projekt … geblieben. Die Maßnahme … dient nach wie vor als eine von zwei Teilmaßnahmen des Projekts … und damit abgestimmt mit der Streckenmaßnahme … der Verstärkung des Übertragungsnetzes mit dem Ziel der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen … und … und der Behebung von Engpässen im Raum … und dem Raum …. Die geänderte Streckenmaßnahme dient unverändert der Realisierung des Vorhabens … des BBPlG. Zudem wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit mit nahezu wortgleicher Begründung in beiden Netzentwicklungsplänen bestätigt. Die genannten formalen wie inhaltlichen Gesichtspunkte belegen, dass aus Sicht der Netzentwicklungsplanung das ursprüngliche Vorhaben … nicht aufgegeben und durch ein anderes Vorhaben ersetzt oder ausgetauscht, sondern in veränderter Form umgesetzt werden soll und auch in dieser Gestalt aus denselben Gründen energiewirtschaftlich notwendig ist.
Die Bundesnetzagentur hat bei der Bestimmung des Antragsgegenstandes diese netzentwicklungsplanerischen, projektbezogenen Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt, sondern die Aufgabe der ursprünglich beantragten Maßnahme im Wesentlichen auf die geänderte Planung gestützt und den Antrag vom 31.03.2017 rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, eine Umsetzung des beantragten Vorhabens sei nicht mehr beabsichtigt. Eine Umsetzung ist von der Beschwerdeführerin vielmehr weiterhin beabsichtigt, allerdings in der Gestalt des Änderungsantrages vom 04.03.2019.
3. Eine Ablehnung der beantragten Genehmigung für das Investitionsvorhaben in Gestalt des Änderungsantrages vom 04.03.2019 kann auch nicht auf einen fehlenden Nachweis der Bedarfsgerechtigkeit i.S.d. § 11 EnWG gestützt werden. Zu Unrecht hat die Bundesnetzagentur darauf abgestellt, dass die nunmehr geplante Maßnahme nicht von der Bestätigung im NEP 2017 - 2030 gedeckt sei.
Maßgebend für die Entscheidung über die Frage des bedarfsgerechten Ausbaus des Energieversorgungsnetzes nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist der NEP 2019 – 2030. Bei der Einreichung des Antrags am 31.03.2017 war der zu diesem Zeitpunkt aktuelle NEP 2017 - 2030, in den das Projekt in seiner ursprünglichen Ausgestaltung als NEP-pflichtige Maßnahme eingebracht worden war, maßgebend. Die Bundesnetzagentur hatte daher zutreffend eine Entscheidung bis zur Bestätigung des NEP 2017 - 2030 im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin zurückgestellt. Durch das daran anschließende Zuwarten mit einer Entscheidung bis zum 29.03.2019 handelt es sich bei dem NEP 2017 – 2030 jedoch nicht mehr um den aktuellen und damit für die vorliegende Entscheidung entscheidenden Netzentwicklungsplan. Im Änderungsantrag vom 04.03.2019 hatte die Beschwerdeführerin auch bereits mitgeteilt, dass die Maßnahme in der geänderten Ausgestaltung in den aktuellen NEP 2019 - 2030 eingebracht worden sei. Eine Antragstellung unter Hinweis auf die Einbringung in den noch nicht vorliegenden Netzentwicklungsplan ist möglich. In diesem Fall kann eine Entscheidung über den Antrag nach § 23 ARegV erst ergehen, wenn dieser Netzentwicklungsplan vorliegt. Eine ablehnende Bescheidung unter Hinweis auf den noch nicht vorliegenden (bestätigten) Netzentwicklungsplan wäre dagegen rechtsfehlerhaft. Da zwischenzeitlich eine Bestätigung des Leitungsbauprojekts mit dem NEP 2019 - 2030 seitens der Bundesnetzagentur erfolgt ist, kann eine Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht darauf gestützt werden, dass die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme nicht bedarfsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV i.V.m. § 11 EnWG sei.
III. Die Beschwerdeführerin hat nur einen Anspruch auf Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Neubescheidung, weil es für den geltend gemachten Hauptantrag an der erforderlichen Spruchreife fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Eine Sachprüfung des Antrags vom 31.03.2017 in der Gestalt des Änderungsantrags vom 04.03.2019 hat die Bundesnetzagentur noch nicht vorgenommen. Ausweislich ihrer Einlassungen in der mündlichen Verhandlung steht eine inhaltliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV insbesondere im Hinblick auf die weiteren Änderungen, die die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2020 angekündigt hat, aus.
C.
I. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 90 S. 1 EnWG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren der Bundesnetzagentur die Kosten aufzuerlegen, obgleich sie auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wird. Dies entspricht der Billigkeit, weil konkrete Anhaltspunkte, die eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich und nicht vorgetragen sind.
II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Dies dürfte dem wirtschaftlichen Interesse der Verfahrensbeteiligten am Ausgang des Verfahrens entsprechen, basierend auf den verschiedenen Zeitpunkten, ab denen eine erteilte Genehmigung im vorliegenden Fall Wirkung entfaltet.
D.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben.
Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).