StromPBG: PPA nach Fristablauf bei § 41-Festsetzung nicht zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Eine Solaranlagenbetreiberin wandte sich gegen die von der Bundesnetzagentur nach § 41 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 StromPBG vorgenommene Festsetzung von Überschusserlösen. Streitpunkt war u.a., ob verspätete/fehlerhafte Meldungen und ein erst nach Fristablauf vorgelegter PPA (§ 18 StromPBG) die Festsetzung hindern oder mindern. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück: Die Nachfrist nach § 41 Abs. 1 S. 1 StromPBG sei fruchtlos verstrichen; Verschulden sei hierfür unerheblich. Ein nach Fristablauf übermittelter individueller Vermarktungsvertrag könne im Festsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 3 StromPBG nicht mehr berücksichtigt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung von Überschusserlösen nach § 41 StromPBG zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Fristablauf nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG kommt es allein darauf an, ob Mitteilungs- und Zahlungspflichten objektiv innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wurden; ein Verschuldenserfordernis besteht insoweit nicht (§ 41 Abs. 1 Satz 3 StromPBG).
Eine Frist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG ist fruchtlos verstrichen, wenn die nach § 29 StromPBG erforderlichen Daten nicht für sämtliche Monate des betroffenen Abrechnungszeitraums vollständig übermittelt werden.
Die Übermittlung von Abrechnungen oder Einzelwerten an die Bundesnetzagentur ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene Datenmeldung gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Abs. 1 StromPBG.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ist als intendierte Ermessensregelung auszulegen; von der Festsetzung ist nur bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen abzusehen, andernfalls bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen.
Hat der Anlagenbetreiber die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzte Frist zur Erfüllung der Mitteilungs- und Zahlungspflichten fruchtlos verstreichen lassen, kann ein nach Fristablauf vorgelegter individueller Vermarktungsvertrag (§ 18 StromPBG) bei der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG nicht berücksichtigt werden.
Leitsatz
Hat ein Anlagenbetreiber die von der Bundesnetzagentur nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzte Frist zur Erfüllung von Mitteilungs- und Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1, § 29 StromPBG fruchtlos verstreichen lassen, kann ein nach Fristablauf vorgelegter individueller Vermarktungsvertrag im Sinne von § 18 StromPBG bei der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.01.2025 (BK4-XX-XXX) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf XX € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Festsetzung von Überschusserlösen.
Die Beschwerdeführerin betreibt zwei Solaranlagen, die Stromerzeugungseinheit SEEXXX, in Betrieb genommen am 27.12.2022, und die Stromerzeugungseinheit SEEYYY, in Betrieb genommen am 04.11.2022. Beide Solaranlagen unterlagen im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2023 (erster Abrechnungszeitraum) der Überschussabschöpfung nach dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse vom 20.12.2022 (BGBl. I, 2512, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 21.04.2023, BGBl. I, Nr. 110, im Folgenden: StromPBG).
Die zuständige Übertragungsnetzbetreiberin versandte an die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 die Aufforderung, sich in dem für die Erfüllung der Meldepflichten nach § 29 Abs. 1 StromPBG von den Übertragungsnetzbetreibern eingerichteten elektronischen Portal zu registrieren. Ob das Schreiben der Beschwerdeführerin zuging, ist streitig. Die Beschwerdeführerin nahm keine Registrierung vor.
Nachdem die Beschwerdeführerin bis zum 31.07.2023 keine Mitteilungen an den für sie zuständigen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Abs. 1 StromPBG gemacht und auch bis zum 15.08.2023 an ihren Anschlussnetzbetreiber weder die Informationen nach § 29 Abs. 2 StromPBG übermittelt noch Abschöpfungsbeträge nach § 14 Abs. 1, 2 gezahlt hatte, übersandte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin unter dem 22.08.2023 ein Schreiben, mit dem sie an die Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach dem StromPBG erinnerte und die Beschwerdeführerin bat, ihre Meldepflichten bis zum 15.09.2023 zu erfüllen. In dem Schreiben wies die Bundesnetzagentur auf die Möglichkeit einer Festsetzung nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3 StromPBG im Falle der Nichterfüllung der Mitteilungs- und Zahlungspflichten hin. Auch der Zugang dieses Schreibens ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beschwerdeführerin nahm weder Meldungen an die Übertragungsnetzbetreiberin vor noch zahlte sie Abschöpfungsbeträge.
Mit am 28.11.2023 zugestelltem Schreiben vom 27.11.2023 (Bl. XX f. des Verwaltungsvorgangs, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird), setzte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG eine Frist zur Erfüllung ihrer Mitteilungs- und Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1, § 29 StromPBG bis zum 22.01.2024. Darin führte die Bundesnetzagentur aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflichten nach dem StromPBG nicht (fettgedruckt und unterstrichen) vollständig erfüllt. Aus Kulanz sei ihr mit Schreiben vom 22.08.2023 erneut eine Frist zur Selbstveranlagung nach dem StromPBG gesetzt worden. Auch diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Aus diesem Grund werde nunmehr das Verwaltungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 StromPBG i.V.m. § 66 EnWG gegen die Beschwerdeführerin unter dem Aktenzeichen BK4-XX/XXX eröffnet. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, bei allen zukünftigen Schreiben und/oder E-Mails gegenüber der Bundesnetzagentur dieses Aktenzeichen im Betreff der Mitteilung anzugeben. Außerdem wurde gebeten, für die Kommunikation mit der Bundesnetzagentur „vorzugsweise die u.g. zentrale E-Mail-Adresse“ (fett und unterstrichen) zu nutzen.
Die Beschwerdeführerin werde hiermit „letztmalig“ dazu aufgefordert, ihre Melde- und Zahlungspflicht für die beiden Solaranlagen gemäß § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG bis zum - ebenfalls fettgedruckten - Fristende am 22.01.2024 vollständig zu erfüllen. Um „weitere Rechtsfolgen nach § 41 StromPBG zu vermeiden“, müssten „bis spätestens zum genannten Fristende für jede in diesem Schreiben bezeichnete Anlage“ sowohl die Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (§ 29 Abs. 1 StromPBG), die Meldepflicht gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber (§ 29 Abs. 2 StromPBG) und die Zahlungspflicht gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber (§ 14 StromPBG) erfüllt sein, wobei die Schritte zur Erfüllung dieser Pflichten im Einzelnen genauer beschrieben wurden. Sollte nach Ablauf der nunmehr letztmalig gesetzten Frist keine Meldung über das Portal des Übertragungsnetzbetreibers und kein Zahlungseingang bei dem Anschlussnetzbetreiber für jede abschöpfungsrelevante Stromerzeugungsanlage erfolgt sein, sei auf das dann folgende weitergehende Festsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG hingewiesen. Danach werde der Abschöpfungsbetrag gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG berechnet und „durch die Bundesnetzagentur in Form eines Geldbetrages festgesetzt“ (fettgedruckt und unterstrichen). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werde die Beschwerdeführerin dann erneut die Gelegenheit erhalten, zu der Festsetzung des Abschöpfungsbetrages Stellung zu nehmen.
Außerdem wies die Bundesnetzagentur darauf hin, dass die Verpflichtung zur Mitteilung nach dem StromPBG „ausschließlich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber“ (unterstrichen) „stets“ (fettgedruckt) erfüllt werden müsse („muss“ ebenfalls fettgedruckt). Diese Daten seien indessen „nicht an die Bundesnetzagentur“ (fettgedruckt) zu versenden. Eine unmittelbare Übersendung der Daten an die Bundesnetzagentur habe nicht zu erfolgen und stelle auch keine Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Selbstveranlagung nach dem StromPBG dar.
Sollte die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Zahlungsverpflichtung in der Zwischenzeit nachweislich nachgekommen sein, werde um Meldung unter Angabe des Aktenzeichens im Betreff, vorzugsweise an die folgende E-Mail-Adresse: StromPBG-Verfahren@bnetza.de gebeten.
Im Auftrag der Beschwerdeführerin übersandte der Sohn des einen Kommanditisten am Samstag, den 20.01.2024 eine E-Mail mit dem Betreff „Meldepflichten StromPBG - BK4-XX/XXX - Hr. AB“ an das Postfach Poststelle@BNetzA.de und erklärte, er habe den Vorgang übernommen. Er sei auch bereits im Portal registriert und „an der Befüllung der Daten“. Die Anlagen seien erst wenige Tage vor Jahresende 2022 ans Netz gegangen. Da er die Einspeiselastgänge für die Eingabewerte noch nicht erhalten habe, könne er die Daten nicht erfassen und hochladen. Außerdem teilte er die in Summe eingespeisten Strommengen mit. Weiter übersende er Abrechnungen, (Gutschriften), aus denen der Ertrag ersichtlich sei. Er werde sich umgehend um die Beschaffung der fehlenden Daten kümmern und das Referenzberechnungstool bei Transnet BW hochladen. Da es sich um eine Anlage zweier Landwirte handele (einer sein Vater), seien diese „mit diesen Daten nicht rechtzeitig zurechtgekommen“. Er werde sich darum kümmern. Abschließend fragte er: „Können Sie die Frist nochmals um 1 Woche verlängern? Vielen Dank.“ Die E-Mail wurde intern bei der Bundesnetzagentur am 20.01.2024 an das E-Mail-Postfach BK4-Postfach@BNetzA.de weitergeleitet.
Am 25.01.2024 versuchte der Beauftragte der Beschwerdeführerin, Daten für den Monat Dezember 2022 über das Referenztool an den Übertragungsnetzbetreiber XX (im Folgenden: ÜNB) zu senden, erhielt jedoch eine Fehlermeldung. Hierüber informierte er den ÜNB per E-Mail am selben Abend. Nachdem der ÜNB ihm mitgeteilt hatte, dass die Datei veraltet oder beschädigt gewesen sei, nahm der Beauftragte der Beschwerdeführerin am 29.01.2024 für den Monat Dezember 2022 erneut Daten-Uploads im Tool des ÜNB vor. Diese Uploads waren alle fehlerhaft befüllt. Eine Fehlermeldung erhielt der Beauftragte der Beschwerdeführerin nicht. Die Quittung als pdf-Datei, die Anlagenbetreibern nach erfolgreicher Bestätigung der Datenmeldung übersandt wird, erhielt er auch nicht.
Für die Monate Januar bis März 2023 wurden seitens der Beschwerdeführerin über das Tool des ÜNB keine Uploads versucht und keine Meldungen übermittelt.
Am 01.03.2024 wurde die E-Mail des Beauftragten der Beschwerdeführerin vom 20.01.2024 intern bei der Bundesnetzagentur an das E-Mail-Postfach „StromPBG-Verfahren@bnetza.de“ weitergeleitet. Die Bundesnetzagentur fragte unter Bezugnahme auf diese E-Mail beim ÜNB nach, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ihre Mitteilungspflichten erfüllt habe. Daraufhin teilte der ÜNB der Bundesnetzagentur mit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin keine Mitteilung gegenüber dem ÜNB abgegeben habe.
Mit Schreiben vom 04.09.2024 übersandte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin den Entwurf eines Beschlusses zur Festsetzung von Überschusserlösen. Auf Grundlage der ihr von der zuständigen Anschlussnetzbetreiberin übermittelten Daten beabsichtige die Bundesnetzagentur, Überschusserlöse in Höhe von insgesamt 12.230,28 € für die beiden Solaranlagen, davon XX € für die Anlage SEEXX und XX € für die Anlage SEEYY festzusetzen. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorläufigen Prüfergebnissen bis zum 02.10.2024. Das Anhörungsschreiben ging der Beschwerdeführerin am 05.09.2024 zu.
Der Beauftragte der Beschwerdeführerin erklärte daraufhin mit E-Mail vom 13.09.2024, weder die Aufforderung des ÜNB zur Registrierung im Portal noch das erste Schreiben der Bundesnetzagentur vom 22.08.2023 seien der Beschwerdeführerin zugegangen. Sie hätten - am 28.11.2023 - die Erinnerung erhalten und sich im Januar 2024 dann „sofort und umgehend“ an den Vorgang gesetzt. Da der ganze Sachverhalt inklusive der Datenerhebung von Eingang des Schreibens bis Durchsicht und Datenbeschaffung zunächst unklar gewesen sei, habe er am 20.01.2024 bei der Bundesnetzagentur um Fristverlängerung gebeten. Er habe dieser E-Mail bereits Abrechnungen und Strommengen angefügt, dort auch bereits das Hochladen in das Portal angekündigt. Durch die Stadtwerke BB habe er dann sehr schnell nach Anforderung die notwendigen Daten erhalten.
Am 25.01.2024 habe er die Daten hochgeladen und eine Fehlermeldung erhalten. Dies habe er am gleichen Tag sofort an den ÜNB gemeldet. Am 29.01.2024 habe er dann Rückmeldung erhalten, dass die Datei beschädigt gewesen sei, „diese korrigiert wurde und im Portal hochgeladen werden könne“. Daraufhin hätten sie ihre Meldungen vorgenommen. Der Vorgang sei dann für sie als „gemeldet“ erledigt gewesen. Seit dem 29.01.2024 hätten sie keinerlei Meldung, Schreiben oder Ähnliches erhalten, bis auf das Einschreiben mit Rückschein von dieser Woche. Er habe eben noch versucht, auf das Portal zuzugreifen. Er könne sich beim ÜNB anmelden, da aber keine Meldung erwartet werde, nichts tun.
Dieser E-Mail beigefügt übersandte der Beauftragte der Beschwerdeführerin ein mit den Stadtwerken BB geschlossenes „Power Purchase Agreement“ (PPA), die Einspeiselastgänge und das „12/2022 Tool“ Sie hätten versucht, die Meldungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben. Eine Weigerung zur Informationsabgabe sei nie in ihrem Sinne gewesen.
Anfang Januar 2025 teilte die Bundesnetzagentur dem ÜNB unter Beifügung der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13.09.2024 mit, die Anlagenbetreiberin gehe davon aus, dass die Meldung nach einer im Portal zunächst als beschädigt angezeigten und dann erneut hochgeladenen Datei erfolgreich vollzogen worden sei und bat um Mitteilung, ob die Anlagenbetreiberin ihre Mitteilungsplichten erfüllt habe.
Der ÜNB antwortete darauf, dass im Januar 2024 eine veraltete oder beschädigte Datei zum Upload der Meldung gemäß § 29 StromPBG für Dezember 2022 genutzt worden sei. Es seien zwar mehrere erneute Uploads vorgenommen worden, diese seien jedoch allesamt fehlerhaft befüllt gewesen und deshalb nicht weiterverarbeitet worden. Für die verbleibenden Monate des ersten und zweiten Abschöpfungszeitraums seien keine Meldungen übermittelt worden.
Mit am 15.02.2025 zugestelltem Beschluss vom 13.01.2025 (BK4-XX-XXX) setzte die Bundesnetzagentur nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 3 StromPBG gegenüber der Beschwerdeführerin Überschusserlöse in Höhe von insgesamt 12.230,28 € zur Zahlung an den ÜNB fest, nämlich XX € für die Stromerzeugungseinheit SEEXX und XX € für die Stromerzeugungseinheit SEEYY.
Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, die Beschwerdeführerin betreibe abschöpfungsrelevante Stromerzeugungsanlagen in Form von Solaranlagen. Die Beschwerdeführerin habe die Melde- und Zahlungspflichten für den ersten Abrechnungszeitraum nach § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG nicht erfüllt. Denn die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Datenmeldung an den ÜNB nach § 29 Abs. 1 und die Pflicht zur Meldung nach § 29 Abs. 2 StromPBG an den Anschlussnetzbetreiber ebenso wie die Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Abs. 1 StromPBG an den Anschlussnetzbetreiber nicht fristgerecht erfüllt.
Mit Schreiben vom 22.08.2023 sei die Beschwerdeführerin erstmalig durch die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Melde- und Zahlungspflicht nach den Vorgaben des StromPBG zu erfüllen habe. Mit Schreiben vom 27.11.2023 sei gegenüber der Beschwerdeführerin das Verwaltungsverfahren unter dem Geschäftszeichen BK4-XX-XXX eröffnet worden. Im gleichen Schreiben sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen bis zum 22.01.2024 gesetzt worden.
Die Beschwerdeführerin habe sich im Verwaltungsverfahren am 20.01.2024 an die Bundesnetzagentur gewandt und ausgeführt, dass sie sich derzeit mit der Meldung beschäftige, ihr aber noch Einspeiselastgänge fehlten und sie um eine Fristverlängerung um eine Woche bitte. Diese sei nicht gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich um die Beschaffung der fehlenden Daten kümmern und im Referenzberechnungstool bei dem ÜNB hochladen wollen. Die Rücksprache mit dem ÜNB habe jedoch ergeben, dass bis März 2024 keine Meldung erfolgt sei.
Auf die mit Schreiben der Bundesnetzagentur vom 04.09.2024 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Aufforderung zur Registrierung im Portal sei nicht eingegangen, erst die Fristerinnerung im Januar sei eingegangen. Sie habe um eine Fristverlängerung bei der Bundesnetzagentur per E-Mail gebeten Die Unterlagen habe sie am 25.01.2024 hochgeladen. Die Beschwerdeführerin habe eine Fehlermeldung an den ÜNB weitergegeben, da die Meldung nicht abgeschlossen gewesen sei. Nach der Rückmeldung des ÜNB, dass eine Datei beschädigt gewesen sei, habe sie diese korrigiert hochgeladen und ihre Meldung gemacht und abgeschlossen. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin einen PPA-Vertrag gehabt, der in der Meldung mitberücksichtigt werden sollte. Diesen habe die Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur am 13.09.2024 übermittelt.
Der ÜNB habe am 07.01.2025 ausgeführt, dass es zwar einen Upload einer beschädigten Datei gegeben habe, danach jedoch fehlerhaft befüllte Dateien hochgeladen worden sei, so dass keine Weiterverarbeitung stattgefunden habe. Eine Meldung sei damit nicht abgeschlossen worden.
Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Melde- und Zahlungspflicht für den ersten Abrechnungszeitraum trotz erfolgter Fristsetzung durch die Bundesnetzagentur nicht erfüllt. Aufgrund der Nichterfüllung der Melde- und Zahlungspflicht für den ersten Abrechnungszeitraum trotz Fristsetzung durch die Bundesnetzagentur werde jeweils anlagenscharf ein Überschusserlös nach § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Abs. 3 StromPBG festgesetzt.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2024 eine bis zum 22.01.2024 laufende und damit angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Melde- und Zahlungspflichten nach § 14 StromPBG und § 29 StromPBG gesetzt worden. Diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Meldung vorgenommen, diese sei jedoch nicht vollständig gewesen. Es seien fehlerhafte Daten hochgeladen worden, sodass keine Quittungsdatei habe erstellt werden können. Weiterhin sei eine Zahlung ebenfalls nicht erfolgt. Unabhängig von der Höhe des Abschöpfungsbetrages habe die Anlagenbetreiberin eine Meldung vorzunehmen, soweit die Anlage grundsätzlich im Abrechnungszeitraum abschöpfungsrelevant sei.
Aufgrund der Vermarktungsform über einen PPA hätten die Überschusserlöse gemäß § 18 StromPBG behandelt werden dürfen, sofern der Vermarktungsvertrag vor dem 01.11.2022 geschlossen worden sei und dem Netzbetreiber gemeldet worden wäre. Eine Meldung hätte dann nach den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Nummer 4c erfolgen müssen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Meldepflicht nicht erfüllt worden. Es sei keine abschließende Meldung im Portal des ÜNB eingegangen.
Als Rechtsfolge werde der Überschusserlös in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach § 41 Abs. 3 StromPBG festgesetzt, der auf das Konto des regelzonenverantwortlichen ÜNB zu zahlen sei. Die Festsetzung erfolge nach dem festgelegten Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG. Die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags erfolge auf der Grundlage der §§ 14 und 16 StromPBG mit den Maßgaben, dass im Rahmen der Anwendung des § 16 StromPBG kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen sei und im Rahmen der Anwendung des § 14 StromPBG anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen seien.
Hierzu würden die Ergebnisse nach § 16 Abs. 1 StromPBG i.V.m § 41 Abs. 3 StromPBG für jeden Monat des Abrechnungszeitraums berechnet und anschließend zusammengefasst. Ein negativer Überschusserlös werde nicht errechnet und auch nicht mit positiven Überschusserlösen saldiert. Ergebe sich in einem Monat ein negativer Betrag, werde dieser auf null gesetzt.
Die beiden Solaranlagen der Beschwerdeführerin würden nach § 16 StromPBG dem Anwendungsfall „EEG-Anlage Solar sonst. DV - anzul. Wert nicht bestimmbar (Abs. 1 Nr. 2b)“ zugeordnet. Der festgesetzte Geldbetrag ergebe sich demzufolge anhand der nachfolgend dargestellten Berechnungsweise
Überschusserlös = (Monatsmarktwert - 10) * x / 100
Der Monatsmarktwert beziehe sich auf den energieträgerspezifischen Monatsmarktwert. Die Variable x stelle die erzeugte und eingespeiste monatliche Strommenge korrigiert um die monatliche Redispatchmenge dar und werde in kWh gemessen. Alle anderen Variablen würden in ct/kWh gemessen. Der festzusetzende Geldbetrag werde in Euro umgerechnet. Der anzulegende Wert sowie die entsprechenden Einspeise- und Redispatchmengen seien der Bundesnetzagentur von der Anschlussnetzbetreiberin übermittelt worden. Aufgrund der jeweils in den einzelnen Kalendermonaten eingespeisten Strommengen ergebe sich über alle Monate des Abrechnungszeitraums hinweg für die Anlage SEEXX nach § 41 Abs. 3 StromPBG ein Überschusserlös von XX €.
Für die Stromerzeugungseinheit SEEYY ergebe sich ein Überschusserlös von XX.
Hinsichtlich der Anlage SEEYY komme es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht darauf an, dass die Anlagenbetreiberin über einen anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag (PPA) vergütet werde. Nach § 41 Abs. 3 StromPBG erfolge die Berechnung der Überschusserlöse nach § 16 Abs. 1 StromPBG. Demnach würden Überschusserlöse vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet. Das führe dazu, dass auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes ein fiktiver Erlös ermittelt werde. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vermarktungsvertrag könne aber nur für die Berechnung der Überschusserlöse herangezogen werden, wenn dieser nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 4 c) StromPBG gemeldet worden sei. Wie bereits dargelegt, habe die Beschwerdeführerin keine vollständige Meldung vorgenommen, sodass die Vergütung entsprechend des Vertrages vorliegend nicht herangezogen werde. Die Berechnung werde entsprechend § 41 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 StromPBG vorgenommen. Im Rahmen der Berechnung der Überschusserlöse nach erfolgloser Fristsetzung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 StromPBG) sei eine Berücksichtigung des anlagenbezogenen Vermarktungsvertrages nicht vorgesehen. Die Berechnung erfolge ausschließlich auf Grundlage der fiktiven Berechnung des § 16 Abs. 1 StromPBG i.V.m. § 41 Abs. 3 StromPBG. Wegen der Berechnungen im Einzelnen wird auf den angegriffenen Beschluss, S. 8-11 verwiesen.
Der festgesetzte Betrag von insgesamt XX € sei binnen vier Wochen ab Bestandskraft der Festsetzung auf ein näher bezeichnetes Konto des ÜNB zu überweisen.
Gegen den Beschluss vom 13.01.2025 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Die Festsetzung sei rechtswidrig. Zwar habe sie die Melde- und Zahlungsfristen nach §§ 14, 29 StromPBG nicht eingehalten. Sie habe allerdings die Registrierungsaufforderung durch den ÜNB ebenso wenig erhalten wie das Schreiben der Bundesnetzagentur vom 22.08.2023. Die Bundesnetzagentur müsse den Zugang beweisen, was ihr nicht gelinge.
Mit Blick auf die bis zum 22.01.2024 gesetzte Frist sei sie nicht gänzlich untätig geblieben. Immerhin habe sie sich nach der am 28.11.2023 zugegangenen Fristsetzung bis zum 22.01.2024 schon im Januar 2024 darum bemüht, erforderliche Daten von den Stadtwerken BB zu erhalten. Da eine fristgerechte Meldung aufgrund fehlender Daten von den Stadtwerken BB nicht möglich gewesen sei, habe sie am 20.01.2024 eine Fristverlängerung beantragt, die ihr die Bundesnetzagentur aus unbekannten Gründen nicht gewährt habe.
Die Festsetzung sei rechtswidrig, weil sie die Frist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG unverschuldet nicht habe einhalten können.
Denn ihr hätten die zur Meldung erforderlichen Daten der Stadtwerke BB nicht vorgelegen. Hätte sie von dem ersten Schreiben der Bundesnetzagentur vom 22.08.2023 Kenntnis erhalten, hätte sie auch deutlich früher mit dem Beitreiben der erforderlichen Unterlagen (u.a. die zuletzt fehlenden Unterlagen der Stadtwerke BB) begonnen und hätte diese dann auch naturgemäß frühzeitiger einreichen können. Damit wäre wohl aller Voraussicht nach auch die Frist, die mit Schreiben vom 27.11.2023 gesetzt wurde, zu halten gewesen. Denn die Stadtwerke BB hätten nur wenige Tage nach der Frist zum 20.01.2023 die erforderlichen Unterlagen übermittelt, die am 25.01.2023 sofort nach Erhalt auch in das Meldeportal geladen worden seien.
Sodann sei es zu einem Fehler bei dem (ersten) Upload gekommen, der ebenfalls nicht von ihr zu verantworten gewesen sei. Nach Aufklärung dieses Sachverhaltes habe sie dann unverzüglich und ohne weiteres Zögern am 29.01.2024 gemeldet. Dass auch diese (zweite) Meldung angeblich nicht ordnungsgemäß eingegangen sei (trotz des Fehlens einer Fehlermeldung), spreche wohl eher für ein Versagen der technischen Infrastruktur zur Meldung als dafür, dass sie schuldhaft eine Frist versäumt hätte. Sie habe ein vom ÜNB extra eingerichtetes Portal verwendet und hierbei keine eigenen Bedienungsfehler gemacht. Nach dem ersten Upload habe der ÜNB mitgeteilt, die Datei sei „beschädigt“ übermittelt worden. Dateien würden in der Regel aber nicht beschädigt, in dem man ein Portal falsch bediene, sondern weil bei der Übertragung etwas nicht funktioniere.
Dass beim zweiten Upload nicht einmal eine Fehlermeldung eingegangen sei, spreche für sich. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt alles ordnungsgemäß eingereicht gewesen sei.
Dass es eine Quittungsdatei hätte geben müssen, sei ihr nicht bekannt gewesen und hätte ihr auch nicht bekannt sein müssen. Die von der Bundesnetzagentur bemühte Webseite mit den Informationen der ÜNB zur Überschusserlösabschöpfung erreiche man erst durch aktives „Durchforsten“ der Webseite der Clearingstelle. Es könne nicht ernsthaft von ihr, der Beschwerdeführerin, erwartet werden, dass sie sich lang und breit sowie mittels umfassender Internetrecherche erst einmal mit der Funktionsweise des Portals zur Meldung der Daten für die Überschusserlösabschöpfung auseinandersetzen müsse. Es spreche im Übrigen für sich, wenn es neben der Fehlermeldung und der angeblichen Quittungsdatei noch einen dritten Zustand gebe - nämlich keinerlei Rückmeldung der Plattform. Offenbar sei die Plattform an sich absolut ungeeignet gewesen, rechtssicher Meldungen vornehmen zu können. Das alles liege nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin.
Die Auffassung der Bundesnetzagentur, die Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 41 Abs. 1 StromPBG sei verschuldensunabhängig ausgestaltet, gehe fehl. Denn in der Gesetzesbegründung heiße es, die Bundesnetzagentur habe eine „angemessene“ Frist zu setzen (BT-Drucks. 20/4685, S. 114). Schon aus dem Wort „angemessen“ folge - jedenfalls im Rahmen des Ermessens - auch eine Beurteilung dahin, weshalb eine etwaige Frist nicht gewahrt wurde.
Selbst wenn § 41 Abs. 1 StromPBG verschuldensunabhängig ausgestaltet sei, widerspreche es Treu und Glauben elementar, sofern das Einreichen nur über ein Portal möglich sei und dieses Portal nicht funktioniere, sich hinterher darauf zu berufen, der Betreiber habe eine Frist versäumt. Dasselbe gelte, wenn rechtswidrig eine rechtzeitig vor Fristablauf beantragte Fristverlängerung nicht gewährt worden sei.
Der Beschluss sei außerdem wohl ermessensfehlerhaft. Nachdem die Bundesnetzagentur erfahren habe, dass bis März 2024 kein Upload erfolgt sei, hätte es wohl dem pflichtgemäßen Ermessen entsprochen, auch die Beschwerdeführerin anzusprechen.
Die Berechnung der Überschusserlöse sei fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin habe nach § 18 StromPBG keine oder zumindest geringere Überschusserlöse zu zahlen, weil sie einen PPA-Vertrag geschlossen habe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 StromPBG und bei Einhaltung der gesetzten Nachfristen nach § 41 Abs. 1 StromPBG stehe es der Bundesnetzagentur nicht zu, einen Überschusserlös nach § 41 StromPBG festzusetzen. Das folge schon aus dem Tatbestand des § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG. Aber selbst wenn die Voraussetzungen von § 41 Abs. 1 StromPBG hier vorliegen würden, sei die Anordnung zur Zahlung eines Überschusserlöses vorliegend unverhältnismäßig. Sie habe auf das Anhörungsschreiben im Festsetzungsverfahren den PPA-Vertrag vorgelegt. Die Bundesnetzagentur habe diesen Vertrag aber ihrer Festsetzung nicht zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin habe nicht damit rechnen müssen, dass innerhalb der von einer Behörde gesetzten Frist eingereichte Unterlagen einfach verworfen werden würden. Dies gelte auch dann, wenn die Unterlagen ursprünglich zu spät eingereicht worden seien. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre das eigene zumindest widersprüchliche Verhalten der Bundesnetzagentur sowie die offensichtliche Fehlfunktion des Portals des Übertragungsnetzbetreibers zu berücksichtigen gewesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss vom 13.01.2025, Az. BK4-XX-XXX, aufzuheben.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Bundesnetzagentur hält den angegriffenen Beschluss für rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG lägen vor. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitteilungs- und Zahlungspflicht nach § 14 Abs. 1 StromPBG und § 29 StromPBG nicht, jedenfalls aber nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Die Beschwerdeführerin sei Adressatin der Meldepflichten nach dem StromPBG. Bestehe ein anlagenbezogener Vermarktungsvertrag, werde allein die Berechnung der Abschöpfungsbeträge modifiziert, ein solcher ändere nichts an der Meldepflicht.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht nicht erfüllt. Daraufhin habe ihr die Bundesnetzagentur nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG zu Recht eine Frist zur (Nach-)Erfüllung gesetzt. Die gesetzte Frist sei auch angemessen. Insoweit sei es für die materiellen Vorgaben des § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG unerheblich, ob die Beschwerdeführerin von der ersten Erinnerung zur Meldung vom 22.08.2023 Kenntnis erhalten habe. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 13.09.2024 müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin etwaige Zustellungsprobleme in ihrer Risikosphäre gekannt und in Kauf genommen habe Letztlich komme es darauf aber nicht an. Bei dem Schreiben habe es sich nicht um eine förmliche Fristsetzung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gehandelt. Unstreitig sei der Beschwerdeführerin die Fristsetzung vom 27.11.2023 zugegangen und ihr hierdurch eine Frist zur Meldung und Zahlung von acht Wochen eingeräumt worden.
Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzte Frist sei fruchtlos verstrichen. Die Beschwerdeführerin habe im Januar 2024 für den Monat Dezember 2022 eine fehlerhafte und nicht fristgerechte Meldung abgegeben. Die bei der Bundesnetzagentur per E-Mail eingereichten Daten hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie zum einen nicht die richtige Adressatin der Daten sei und die Daten zum anderen nicht das geforderte Format aufgewiesen hätten (vgl. § 35 Abs. 4 StromPBG). Angesichts der großen Zahl der betroffenen Anlagen sei es unerlässlich, dass die Daten einheitlich erfasst würden. Die Übersendung von Abrechnungen in Kopie werde dem ersichtlich nicht gerecht.
Selbst wenn die Bundesnetzagentur verpflichtet gewesen wäre, die Fristverlängerung zu gewähren - was vorliegend nicht der Fall gewesen sei - seien der Beschwerdeführerin aus der nicht (förmlich) gewährten Fristverlängerung keine Nachteile entstanden. Der Fristverlängerungsantrag sei mit Verzögerung, nämlich erst am 01.03.2024, mithin nach Ablauf der begehrten Frist, bei den zuständigen Bearbeitern eingegangen. Dies sei zum Teil auf nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbare Verzögerungen bei der Weiterleitung der E-Mail im Hause der Bundesnetzagentur zurückzuführen. Die Weiterleitung sei jedoch erst erforderlich geworden, weil die Beschwerdeführerin sich an das allgemeine Postfach der Bundesnetzagentur gewandt habe und nicht - wie im Fristsetzungsschreiben ausdrücklich erbeten - unmittelbar an das Postfach des Strompreisbremse-Teams.
Unter Bezugnahme auf die E-Mail der Beschwerdeführerin habe die Bundesnetzagentur daraufhin am 01.03.2024 beim ÜNB nachgefragt, ob zwischenzeitlich eine Meldung eingegangen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine Meldung eingegangen, hätte die Bundesnetzagentur in Ausübung ihres Ermessens von einer Festsetzung abgesehen.
Die Verpflichtung zur fristgerechten Datenübermittlung sei verschuldensunabhängig ausgestaltet. Voraussetzung der Festsetzung sei, dass die Leistung objektiv nicht rechtzeitig, also innerhalb der gem. § 41 Abs. 1 S. 1 StromPBG gesetzten Frist erfolgt sei. Auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände, die zur teils fehlerhaften, teils versäumten Datenlieferung geführt hätten, komme es damit nicht an.
Der angegriffene Beschluss sei nicht ermessensfehlerhaft. Es liege weder ein Ermessensnicht- noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Nach § 41 Abs. 1 StromPBG stehe der Bundesnetzagentur kein über das Entschließungsermessen hinausgehendes Ermessen hinsichtlich der Festsetzung zu.
Die Bundesnetzagentur hätte hier zwar im Rahmen ihres Entschließungsermessens davon absehen können, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG eine Frist zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 29 StromPBG zu setzen. Das Entschließungsermessen, eine Frist zu setzen und damit den Festsetzungsprozess anzustoßen, sei grundsätzlich gleichförmig auszuüben. Entscheide sich die Bundesnetzagentur also dazu, müsse dies auch in aller Regel gegenüber allen Nichtmeldern geschehen. Eine anderweitige Ausübung des Entschließungsermessens sei daher nach der Konzeption des Gesetzes nur in sehr außergewöhnlichen, klar abgrenzbaren Fällen denkbar.
Hinsichtlich der Festsetzung habe der Bundesnetzagentur bei fruchtlosem Fristablauf kein weiteres Ermessen zugestanden. Ein Ermessensnichtgebrauch scheide daher aus.
Ein besonderer Ausnahmefall, der ein Absehen von der Rechtsfolge der Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StromPBG zur Folge haben könne, sei vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Vortrags aus der Replik - nicht ersichtlich. Insbesondere lägen die Gründe für die nicht erfolgte Meldung allesamt in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt sehr spät um die Meldung gekümmert. Wie sich dem Schriftverkehr im Verwaltungsvorgang entnehmen lasse, habe sich die Beschwerdeführerin erst im Januar 2024 ernsthaft um die Erfüllung ihrer Pflichten bemüht.
Auch habe sie den zweiten Upload-Versuch, der ohne Rückmeldung des Systems blieb, nicht ohne Weiteres als gelungen werten können. Zwar sei der Beschwerdeführerin keine Fehlermeldung zugegangen, jedoch auch keine Quittungsdatei. Dass das Fehlen einer Bestätigung oder Quittung auf einen Fehler bei der Übermittlung schließen lasse, lehre dabei nicht nur die allgemeine Lebenserfahrung (z. B. bei Internetbestellungen).
Die Information, dass die erfolgreiche Übermittlung mit der Versendung einer Quittungsdatei abschließe, sei der Beschwerdeführerin leicht zugänglich gewesen. Die zentrale Portalseite der ÜNB, „netztransparenz.de“, enthalte eine Vielzahl von Informationen zur Durchführung des StromPBG, u.a. auch den Hinweis auf die Quittungserteilung bei erfolgreicher Datenübermittlung.
Selbst wenn der Beschwerdeführerin diese Internetseite nicht bekannt gewesen sei, wäre es angesichts der unklaren Situation, des herrschenden Zeitdrucks und nicht zuletzt der Bedeutung des Vorgangs ebenso zumutbar wie naheliegend gewesen, zeitnah eine Nachfrage an den ÜNB zu richten.
Zuletzt sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin trotz der aus ihrer Sicht erfolgten Meldung keine Zahlung vorgenommen habe.
Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Bundesnetzagentur habe die Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG nicht modifizieren können. Das StromPBG sehe keine Differenzierung vor, sondern ordne für den Fall, dass eine Festsetzung erfolgen müsse, eine klare Rechtsfolge an. Nach § 41 Abs. 3 StromPBG „erfolge“ die Festsetzung ohne Sicherheitszuschlag nach § 16 StromPBG sowie unter Erhöhung der Abschöpfungsquote auf 100 Prozent. Auch insoweit stehe der Bundesnetzagentur kein Ermessen zu.
Selbst wenn ihr Ermessen zugestanden hätte, hätte dies keine abweichende Entscheidung zur Folge gehabt. Insbesondere habe es keiner (weiteren) Nachfristsetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bedurft. Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihren Pflichten aus §§ 28, 29 StromPBG die Daten verspätet und unvollständig gemeldet. Die Festsetzung sei am 11.10.2024 erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin die Fristsetzung vom 27.11.2023 (Frist: 22.01.2024) und eine Anhörung zur den konkreten Berechnungsergebnissen (04.09.2024, Frist: 02.10.2024) erhalten habe.
Der anlagenbezogene Vermarktungsvertrag sei der Berechnung des Festsetzungsbetrags nicht zugrunde zu legen gewesen. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 StromPBG sei nicht ordnungsgemäß gemeldet worden und habe damit vorliegend nicht berücksichtigt werden können.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, es sich nicht um eine Ausschlussfrist, denn es sei „an keiner Stelle geregelt, dass die Meldeverpflichtungen aus § 18 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 4c StromPBG nicht nachgeholt werden können“, übersehe sie, dass der Gesetzgeber an die Versäumung der Frist unmittelbar weitreichende Rechtsfolgen koppele. Eine Regelung für den Fall, dass die Meldung nach Fristablauf nachgeholt werde, habe er nicht getroffen. Insoweit sei die Frist als Ausschlussfrist konzipiert.
Der Beschwerdeführerin sei unter dem 04.09.2024 auch keine nochmalige Frist zur Nacherfüllung ihrer Meldepflichten gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei unter dem 04.09.2024 zu den konkreten Berechnungsergebnissen angehört worden (Frist: 02.10.2024). Dies sei nicht gleichbedeutend mit einer Nachfristsetzung zur Nachmeldung. Die Anhörung habe sich allein auf die Rechtsfolge der Fristversäumnis aus dem Januar bezogen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2025 Bezug genommen.
B.
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 StromPBG i.V.m § 75 Abs. 1 EnWG statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben.
II. Sie ist aber unbegründet.
Die Bundesnetzagentur hat zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG Überschusserlöse in Höhe von insgesamt XX € zur Zahlung an den ÜNB festgesetzt, nämlich XX € für die Stromerzeugungseinheit SEEXXX und XX € für die Stromerzeugungseinheit SEEYYY.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung von Überschusserlösen sind gegeben. Ermessensfehler liegen nicht vor.
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung von Überschusserlösen nach § 41 Abs. 1 StromPBG sind im Streitfall erfüllt.
a) Die Bundesnetzagentur hat der Beschwerdeführerin ermessensfehlerfrei eine Frist zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 14 Abs. 1, § 29 StromPBG gesetzt, § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG. Nach dieser Vorschrift kann die Bundesnetzagentur, sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Melde- oder Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, setzen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Beschwerdeführerin ist ihren Meldepflichten nach § 29 StromPBG nicht innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist nachgekommen. Sie hat entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 StromPBG bis zum Ablauf des 31.07.2023 die in § 29 Abs. 1 StromPBG normierten Mitteilungspflichten gegenüber dem regelzonenverantwortlichen ÜNB nicht erfüllt. Auch die bis zum Ende des 15.08.2023 laufende Frist zur Erfüllung der in § 29 Abs. 2 StromPBG geregelten Meldepflichtenpflichten gegenüber ihrer Anschlussnetzbetreiberin, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 StromPBG, hat sie fruchtlos verstreichen lassen.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, die ihr von der Bundesnetzagentur daraufhin gesetzte Frist sei von vornherein unangemessen kurz gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführerin zuvor das formlose Schreiben der Bundesnetzagentur vom 22.08.2023 zuging oder nicht. Denn der Beschwerdeführerin verblieb ab dem 28.11.2023 immer noch ein Zeitraum bis zum 22.01.2024, um die Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Dass eine Frist von acht Wochen zur Nacherfüllung von vornherein zu kurz bemessen gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
b) Die gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen.
Bis zum 22.01.2024 hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres PPA zu Zahlungen verpflichtet gewesen wäre, hat sie jedenfalls bis zum 22.01.2024 ihre Pflicht zur Datenmeldung an den zuständigen ÜNB nicht erfüllt. Die Übermittlung einzelner Werte und Abrechnungen an die Bundesnetzagentur per E-Mail am 20.01.2024 stellt - wovon ersichtlich auch die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail von diesem Tage ausging - keine Erfüllung der Meldepflicht dar.
Darauf, ob die Bundesnetzagentur die beantragte Fristverlängerung bis zum 29.01.2024 zu Unrecht abgelehnt hat, kommt es dabei im Ergebnis nicht an. Denn die Beschwerdeführerin hat auch bis zum Ablauf des 29.01.2024 ihre Meldepflichten nicht erfüllt.
aa) Allerdings spricht Einiges dafür, dass die Bundesnetzagentur den am 20.01.2024 bei ihr eingegangenen Fristverlängerungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat.
Dafür, dass § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG eine Fristverlängerung ausschließen würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Insofern steht die Fristverlängerung - dem Regelfall bei behördlich gesetzten Fristen entsprechend - im Ermessen der Behörde.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall einem Fristverlängerungsantrag stattzugeben, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegensprechen (BVerwG, Urt. vom 23.10.1993 - 6 C 10/92, juris Rn. 25). Dass hier gegenläufige Interessen - etwa dasjenige an einem Fristengleichlauf in Massenverfahren - einer Fristverlängerung um eine Woche entgegenstehen würden, ist nicht ersichtlich (zu Ermessensgesichtspunkten bei der Verlängerung energiewirtschaftsrechtlicher Fristen etwa Senat, Beschl. v. 23.06.2021 - VI-3 Kart 228/20 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Bei der Frage, ob ein Anlagenbetreiber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, ist schließlich in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Gegen eine Fristverlängerung kann auch nicht angeführt werden, dass der Antrag erst am 01.03.2024 bei den zuständigen Sachbearbeitern einging. Behördliche Fristen können auch nach ihrem Ablauf rückwirkend verlängert werden, § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG. Ob der Antrag deswegen erst nach Fristablauf bei den zuständigen Sachbearbeitern einging, weil die Beschwerdeführerin nicht das laut Fristsetzung „vorzugsweise“ zu verwendende E-Mail-Postfach „StromPBG-Verfahren@bnetza.de , sondern das „allgemeine“ Postfach der Bundesnetzagentur verwandt hat, ist daher nicht von Belang.
bb) Letztlich kann die Frage, ob die Frist zu Recht nicht verlängert wurde, hier aber offenbleiben. Denn es kann - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG - nach den konkreten Umständen des Streitfalls ausgeschlossen werden, dass bei Verlängerung der Frist zur Meldung bis zum 29.01.2024 eine andere Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5/14, NVwZ 2016, 844 (847); BVerwG, Urt. v. 31.07.2012 - 4 A 7001/11, NVwZ 2013, 297 (299 f.); NK-VwVfG/Sigrid Emmenegger, 2. Aufl. 2019, § 46 VwVfG Rn. 67 m.w.N.)
Auch bis zum 29.01.2024 hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Sie hat die Daten für den ersten Abrechnungszeitraum (Dezember 2022 bis März 2023) nicht bis zum 29.01.2024 übermittelt. Eine bis zum 29.01.2024 verlängerte Frist wäre daher ebenfalls fruchtlos verstrichen.
(a) Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin die Fristversäumung im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hat. Auf ein Verschulden kommt es nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StromPBG für die Versäumung der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzten Frist nicht an. Ein Verschuldenserfordernis ergibt sich nicht daraus, dass die Frist zur (Nach-Erfüllung) der Melde- und Zahlungspflichten „angemessen“ zu sein hat. Die Frage der zutreffenden Bestimmung der Fristlänge besagt nichts über die Folgen des Fristablaufs. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG ist für die Frage des Fristablaufs allein entscheidend, ob die Leistung objektiv nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, § 41 StromPBG Rn. 16).
(b) Dies ist hier bereits deshalb der Fall, weil die Beschwerdeführerin nicht für alle Monate des ersten Abrechnungszeitraums Daten übermittelt hat. Der erste Abrechnungszeitraum umfasst nach § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 StromPBG die Monate Dezember 2022 bis einschließlich März 2023. Für Januar bis März 2023 hat die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Daten übermittelt. Der Upload am 29.01.2024 beinhaltete nach Auskunft des ÜNB nur Daten für Dezember 2022. Eine Übermittlung der Daten für Januar bis März 2023 an den ÜNB hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht in Angriff genommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen der Datenupload für Dezember 2022 letztlich nicht erfolgreich war, kommt es angesichts dessen ebenso wenig an wie darauf, ob die Beschwerdeführerin erkennen konnte, dass die ordnungsgemäße Übermittlung für Dezember 2022 nicht gelungen war.
2. Die Festsetzung der Überschusserlöse nach Fristablauf ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Streitfall ein Absehen von der Festsetzung hätten möglich erscheinen lassen.
a) § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Nur dann, wenn der Bundesnetzagentur besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten innerhalb der dafür gesetzten Frist vorliegen, ist ein Absehen von der Festsetzung aus Ermessensgründen möglich. Fehlt es an derartigen Umständen, bedarf es demgegenüber keiner besonderen Ermessenserwägungen, um eine Festsetzung vorzunehmen.
aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer Auslegung von § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG als Ermessensvorschrift nicht entgegen (vgl. etwa zur identisch formulierten Vorschrift des § 64 Satz 1 VwVG NRW: OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13; v. 14.03.2013 - 2 B 219/13, juris Rn. 22; v. 31.08.2020 - 10 A 1906/20, juris Rn. 8; zu § 14 Satz 1 VwVG auch bereits Senat, Beschl. v. 09.02.2015 - VI-3 Kart 3/15 [V], BeckRS 2015, 6777 Rn. 38; v. 08.05.2024 - VI-3 Kart 233/23 [V], juris Rn. 95; v. 15. 01.2025 - VI-3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81); v.04.06.2025 - VI-3 Kart 593/24 [V], BeckRS 2025, 12118 Rn. 112). Allerdings bringt der Wortlaut („setzt fest“) eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Überschusserlöse die regelmäßige Folge des fruchtlosen Fristablaufs ist. Nur dann, wenn besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten vorliegen, kommt nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ausnahmsweise ein Absehen von der Festsetzung aus Ermessensgründen in Betracht. Angesichts der regelhaften Wirkung des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens daher nur vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden, obgleich sie bekannt oder erkennbar waren (vgl. Senat, Beschl. v. 09.02.2015 - VI-3 Kart 3/15 [V], BeckRS 2015, 6777 Rn. 38; v. 08.05.2024 - VI-3 Kart 233/23 [V], juris Rn. 95; v. 15. 01. 2025 - VI-3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81); v.04.06.2025 - VI-3 Kart 593/24 [V], BeckRS 2025, 12118 Rn. 112 [jeweils zu § 14 Satz 1 VwVG]; OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13; v. 14.03.2013 - 2 B 219/13, juris Rn. 22; v. 31.08.2020 - 10 A 1906/20, juris Rn. 8 [jeweils zu § 64 Satz 1 VwVG NRW]). Ist ein von dem gesetzlichen Regelfall abweichender außergewöhnlicher Sachverhalt hingegen nicht gegeben, bedarf es keiner besonderen „Abwägung des Für und Wider“ einer Festsetzung. Nach der gesetzlichen Intention des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG versteht sich das Ergebnis der Abwägung dann vielmehr von selbst. Folgt die Bundesnetzagentur in dem gesetzlichen Regelfall des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG der gesetzlichen Intention des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG, bedarf es daher keiner diese Selbstverständlichkeit wiederholenden Ermessenserwägungen.
bb) Die Gesetzgebungshistorie steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit es in den Gesetzgebungsmaterialien heißt:
„Wenn der Betreiber innerhalb der gesetzten Frist seiner Pflicht nicht nachkommt, ist die Bundesnetzagentur befugt, die ausstehenden Überschusserlöse festzusetzen“ (BT-Drucks. 20/4685, S. 114),
schließt dies nur die Deutung aus, dass der Bundesnetzagentur keinerlei Ermessen hinsichtlich der Festsetzung zukommt. Denn eine „Befugnis“ zur Festsetzung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch keine unbedingte Pflicht. Ein Ausschluss intendierten Ermessens zugunsten freien Ermessens lässt sich den Materialien angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG hingegen nicht entnehmen.
cc) Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, dass die Festsetzung kein im freiem Ermessen der Bundesnetzagentur stehendes, eigenständiges Zwangsmittel ist. Denn § 41 Abs. 1 StromPBG gibt der Bundesnetzagentur nach seiner Regelungsstruktur nicht zwei unterschiedliche Instrumente, um die Erfüllung der Mitwirkungspflichten gegenüber den Anlagenbetreibern durchzusetzen. Die Norm entwirft vielmehr einen zweistufigen Durchsetzungsmechanismus. Hierfür spricht bereits die amtliche Überschrift des § 41 StromPBG. Denn danach wird die gesamte, den Durchsetzungsmechanismus ausgestaltende Norm des § 41 StromPBG mit dem Begriff „Festsetzungen der Bundesnetzagentur“ umschrieben. Es heißt nicht: „Fristsetzungen und Festsetzungen“. Dieses Verständnis liegt auch § 42 Abs. 2 StromPBG zugrunde. Denn § 42 Abs. 2 StromPBG regelt den Rechtsschutz gegen „die Festsetzung nach § 41“, ein Begriff, der angesichts der vorgenannten amtlichen Überschrift des § 41 StromPBG den gesamten durch § 41 StromPBG geschaffenen Mechanismus umschreibt.
dd) Sinn und Zweck des § 41 StromPBG streiten ebenso dafür, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG der Bundesnetzagentur ein intendiertes Festsetzungsermessen gewährt. Nach § 41 StromPBG sollen die Anlagenbetreiber durch die gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG im Falle fortgesetzter Nichterfüllung ihrer Pflichten angeordnete Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG angehalten werden (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, StromPBG § 41 Rn. 5). Die Fristsetzung ist daher nicht nur ein unverbindlicher Hinweis auf die Pflicht der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Sie ist vielmehr Teil des auf die Festsetzung ausgerichteten, zweistufigen Durchsetzungsregimes. Ihr kommt eine eindeutige Warn- und Mahnfunktion zu. Diese gesetzlich gewollte Funktion kann sie nur dann erzielen, wenn das Festsetzungsverfahren im Regelfall konsequent zu Ende geführt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 07.12.2011 - VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 64; v. 15.01.2025 - VI-3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81) [jeweils zu § 14 Satz 1 VwVG]; OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13 [jeweils zu § 64 Satz 1 VwVG NRW]).
b) Nach diesen Maßstäben stand der Bundesnetzagentur hier kein Entschließungsermessen zu, von einer Festsetzung abzusehen. Denn außergewöhnliche Umstände, die das Nichteinhalten der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 gesetzten Frist zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben.
aa) Soweit die Beschwerdeführerin angibt, sie habe die Frist nicht einhalten können, oder es wäre ihr zumindest erschwert worden, weil ihr Daten der Stadtwerke BB nicht vorgelegen hätten, begründet dies keine außergewöhnlichen Umstände im vorgenannten Sinne. Wie aus der E-Mail ihres Beauftragten vom 20.01.2024 ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Fristsetzung am 28.11.2023 erst im Januar 2024 um die Beschaffung der Daten gekümmert. Eine etwaige Verzögerung beruht daher nicht auf außergewöhnlichen Umständen, sondern vielmehr auch auf absehbaren, die sie selbst durch Untätigkeit verursacht hat.
bb) Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Fehlermeldung erhielt, nachdem sie am 29.01.2024 Dateien in das Portal des ÜNB hochgeladen hatte, begründet hier keinen außergewöhnlichen Umstand, der ein Absehen von der Festsetzung im Ermessenswege ermöglicht hätte.
(1) Es spricht bereits Einiges dafür, dass das Ausbleiben einer Fehlermeldung in dem Fall, dass die Datenmeldung durch den Anlagenbetreiber im Portal der ÜNB nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, keinen außergewöhnlichen Umstand begründet, der ein Absehen von einer Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG trotz Nichterfüllung der Meldepflicht ermöglichen würde. Denn das Übermittlungsportal der ÜNB ist technisch so ausgestaltet, dass bei erfolgreicher Datenmeldung eine Quittung per E-Mail übermittelt wird. Diese ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht übersandt worden. Zwar erscheint zweifelhaft, ob, wie die Bundesnetzagentur meint, bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung das Fehlen einer Bestätigung oder Quittung stets auf einen Fehler bei der Übermittlung schließen lassen muss. Jedoch ist dies angesichts der technischen Ausgestaltung des Übermittlungswegs im Portal der ÜNB durchaus der Fall. Wenn sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beruft, dass ihr dies weder bekannt gewesen sei noch hätte bekannt sein müssen, weil von ihr nicht erwartet werden könne, sich mit der Funktionsweise des Portals auseinanderzusetzen, geht dies grundlegend fehl. Von den Betreibern abschöpfungsrelevanter Stromerzeugungsanlagen kann vielmehr erwartet werden, sich damit vertraut zu machen, welche Daten in welchem Format an den ÜNB zu übermitteln und wie die entsprechenden Abläufe sind. Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind die entsprechenden Informationen auch nicht erst durch „umfassende Internetrecherche“ auffindbar, sondern leicht zugänglich. So führt etwa die bloße Eingabe der Begriffe „Abschöpfung Überschusserlöse Portal Übertragungsnetzbetreiber“ mittels Suchmaschine auf die Seite „netztransparenz.de“, auf der unter Informationen für Anlagenbetreiber Angaben zur Quittungserteilung nach erfolgreicher Datenübermittlung stehen.
(2) Letztlich kann dies hier jedoch offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat unabhängig hiervon ihre Meldepflicht für den ersten Abrechnungszeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt, ohne dass hierfür außergewöhnliche Umstände ursächlich sein könnten.
Die Beschwerdeführerin hat am 29.01.2024 allein eine mit falschen Daten für den Monat Dezember 2022 befüllte Datei an den ÜNB übermittelt. Für die Monate Januar bis März 2023 hat sie hingegen keine Daten übermittelt. Selbst wenn das Ausbleiben einer Fehlermeldung beim Upload der fehlerhaft befüllten Datei am 29.01.2024 einen außergewöhnlichen Umstand für die Nichterfüllung von Meldepflichten darstellen würde, dann allenfalls für die Nichterfüllung von Meldepflichten für einen Monat des ersten Abrechnungszeitraums. Einen außergewöhnlichen Umstand dafür, auch für die weiteren drei Monate des ersten Abrechnungszeitraums keine Daten zu übermitteln, vermag dies jedoch nicht zu begründen.
c) Dies hat die Bundesnetzagentur auch zutreffend erkannt. Denn sie führt in dem angefochtenen Beschluss aus:
„Diese [durch die Bundesnetzagentur gesetzte] Frist ist vorliegend fruchtlos verstrichen. Zwar hat die Anlagenbetreiberin eine Meldung vorgenommen, diese war jedoch nicht vollständig. Es wurden fehlerhafte Daten hochgeladen, sodass keine Quittungsdatei erstellt werden konnte. Weiterhin ist eine Zahlung ebenfalls nicht erfolgt“ (Beschluss, S. 7)
(…)
„Rechtsfolge
Aufgrund der Nichterfüllung der Meldungs- und Zahlungspflicht für den ersten Abrechnungszeitraum trotz erfolgter Fristsetzung durch die Bundesnetzagentur wird ein Überschusserlös nach § 41 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 StromPBG anlagenscharf festgesetzt.“ (Beschluss, S. 7).
Damit hat die Bundesnetzagentur auch zutreffend erkannt, dass die Meldung hier „nicht vollständig“ war.
3. Die Berechnung des Überschusserlösbetrags ist nicht rechtswidrig. Insbesondere ergibt sich eine Rechtswidrigkeit nicht daraus, dass der anlagenbezogene Vermarktungsvertrag der Beschwerdeführerin nach § 18 StromPBG bei der Berechnung des Festsetzungsbetrags nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt wurde. Denn die Beschwerdeführerin hat den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag dem ÜNB gar nicht und der Bundesnetzagentur erst auf das Anhörungsschreiben zur Festsetzung im September 2024 übermittelt, nachdem die Bundesnetzagentur die für die Festsetzung benötigten Daten selbst beim Anschlussnetzbetreiber angefordert hatte. Aufgrund dieser Mitteilung war die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet, den Vermarktungsvertrag (PPA) bei der Errechnung des Festsetzungsbetrags nach § 41 Abs. 3 StromPBG zugrunde zu legen.
a) Nach § 41 Abs. 3 StromPBG erfolgt die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG auf der Grundlage der §§ 14 und 16 StromPBG mit den Maßgaben, dass 1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und 2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen sind. Dies schließt eine Berechnung des festzusetzenden Betrags nach §§ 16, 18 StromPBG - mit der Folge, dass keine oder zumindest geringere Überschusserlöse festzusetzen wären - grundsätzlich aus.
(aa) Zwar verwehrt der Wortlaut von § 41 Abs. 3 StromPBG nicht von vornherein die Anwendung von § 18 StromPBG im Rahmen der Festsetzung. Denn immerhin verweist § 41 Abs. 3 auf § 16 StromPBG, der wiederum Überschusserlöse „vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet“.
(bb) Die Gesetzesmaterialien zu § 41 Abs. 3 StromPBG (BT-Drucks. 20/4685, S. 115) verhalten sich nicht ausdrücklich zu der Frage der Berücksichtigung von § 18 StromPBG bei der Festsetzung. Die Materialien zu dem hier einschlägigen § 18 Abs. 2 StromPBG (PPA für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.11.2022) sprechen allerdings auch nicht für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG. Denn dort heißt es (BT-Drucks. 20/4685, S. 99 f.):
„Ebenso wie in der Parallelregelung des § 17 StromPBG kann eine mittel- oder langfristige finanzielle Absicherung der Stromerzeugung mittels anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen insoweit dazu führen, dass die jeweiligen Spotmarktpreise letztlich gar nicht für die tatsächlichen Erlöse des Betreibers maßgeblich sind. Deshalb ermöglicht § 18 StromPBG es auch im Fall von anlagenbezogenen Vermarkungsverträgen, eine individuelle Erlössituation optional zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen (…)
§ 18 Absatz 2 StromPBG regelt die Fälle, in denen eine neue Stromerzeugungsanlage ab dem 1. November 2022 in Betrieb genommen worden ist. Auch in diesen Konstellationen besteht die Möglichkeit einer einmaligen Berücksichtigung von anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 1 StromPBG. (…) Voraussetzung ist in diesen Fällen wiederum, dass der Betreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c StromPBG die korrespondierenden Angaben zum anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag macht.“
Eine Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG erfolgt jedoch regelmäßig, weil der Anlagenbetreiber die „korrespondierenden Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 4b StromPBG“ an den ÜNB nicht gemacht hat.
(cc) Systematische Gründe streiten auch nicht für eine Berücksichtigung eines anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags nach § 18 StromPBG im Rahmen der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG. Denn es erscheint nicht einsichtig, warum nach § 41 Abs. 4 Satz 3 bei Absicherungsgeschäften nach § 17 StromPBG Fehler bei der Angabe der Berechnungsmethodik im Rahmen der Festsetzung StromPBG dazu führen, dass das Ergebnis von Absicherungsgeschäften - durch unwiderlegliche Vermutung - zu Lasten des Anlagenbetreibers mit „Null“ angesetzt wird, die vollständige Nichtmeldung von anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen nach § 18 StromPBG hingegen bei der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG für den Anlagenbetreiber folgenlos bleiben soll.
Auch spricht gegen eine Anwendung von § 18 StromPBG im Rahmen der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG die dort getroffene Anordnung zum Wegfall des Sicherheitszuschlags. Denn § 41 Abs. 3 StromPBG ordnet seinem Wortlaut nach den Wegfall des Sicherheitszuschlags „im Rahmen der Anwendung von § 16“ an. Es fehlt jedoch eine Regelung zur Behandlung des reduzierten Sicherheitszuschlags nach § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 16 StromPBG. Eine solche wäre aber angesichts des eigenständigen Regelungsgehalts von § 18 Abs. 1, 2, insbesondere von § 18 Abs. 1 Nr. 3 StromPBG, zu erwarten gewesen. Schließlich ordnen § 18 Abs. 1, 2 StromPBG hinsichtlich des Sicherheitszuschlags nicht einfach die entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1, 3 StromPBG an, sondern treffen dazu eigenständige Regelungen. Insbesondere sieht § 18 Abs. 1 Nr. 3 statt des Zuschlags von 3 ct/kWh nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG einen reduzierten Sicherheitszuschlag von1 ct/kWh vor und schließt die Anwendung der Sicherheitszuschlagserhöhung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG aus.
(dd) Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Regelungen über die Festsetzung dagegen, dass die Übermittlung eines anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags im Rahmen des Festsetzungsverfahrens dazu führt, dass dieser entsprechend § 18 StromPBG der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG zugrunde zu legen wäre. Die durch das Festsetzungsverfahren intendierte Anreizwirkung zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten würde verfehlt, wenn der Anlagenbetreiber auch noch im Festsetzungsverfahren durch eine Übermittlung des anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags erreichen könnte, im Wesentlichen so gestellt zu werden, als hätte er seine Mitwirkungspflichten erfüllt.
In dem Regelungsgefüge des § 41 StromPBG sollen die Anlagenbetreiber durch die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG im Falle einer Pflichtverletzung drohende Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG angehalten werden (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, StromPBG § 41 Rn. 5). Dementsprechend setzt eine Festsetzung nicht voraus, dass in dem betreffenden Zeitraum auch Überschusserlöse angefallen sind. Die Festsetzung soll - einem Beugemittel gleich - nicht nur die Erfüllung der Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1 StromPBG durchsetzen, sondern auch zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 29 Abs. 1, 2 StromPBG anhalten. Letztere bestehen jedoch durchweg, unabhängig davon, ob in einem Monat Überschusserlöse anfallen oder nicht (vgl. BT-Drucks. 20/4685, S. 104: „Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn für den konkreten Abrechnungszeitraum kein Überschusserlös angefallen ist.“).
Damit verfolgen § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG auch den Zweck, den Verwaltungsaufwand für die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur für die Datenermittlung so gering wie möglich zu halten, indem sie umgekehrt für den einzelnen Anlagenbetreiber vergleichsweise einfach zu erfüllende Meldepflichten statuieren. Denn es handelt sich strukturell um Massenverfahren. Die Datenermittlung bei einer Vielzahl von in einem Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen erfordert sowohl bei den Netzbetreibern als auch der Bundesnetzagentur einen deutlich erhöhten Aufwand als die Erfüllung von Meldepflichten bei der eigenen Stromerzeugungsanlage für den einzelnen Anlagenbetreiber.
Ist der Verwaltungsaufwand, der durch die Regelungen über die Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG vermieden werden soll, aufgrund der nicht fristgerechten Erfüllung von Meldepflichten bei den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur allerdings schon angefallen, würde es Sinn und Zweck der vorgenannten Regelungen geradezu widersprechen, einen danach übermittelten Anlagenvermarktungsvertrag noch zugunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen. Denn damit würde der Anlagenbetreiber letztlich so gestellt, als habe er seine Mitteilungspflichten fristgerecht - also spätestens innerhalb der Frist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG - erfüllt und den von ihm ausgelösten Verwaltungsaufwand gar nicht verursacht. Die durch die drohende Festsetzung eines höheren Betrages bezweckte Anreizwirkung zur Erfüllung der Meldepflichten, um den Verwaltungsaufwand bei Bundesnetzagentur und Netzbetreibern zu verringern, würde nicht erzielt.
b) Nach diesen Maßstäben scheidet hier eine Berücksichtigung des anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags im Rahmen der Festsetzung aus. Denn die Beschwerdeführerin hat erst im September 2024 auf das Anhörungsschreiben im Festsetzungsverfahren der Bundesnetzagentur ihren PPA-Vertrag übersandt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bundesnetzagentur die erforderlichen Daten bereits selbst ermittelt. Die von der Beschwerdeführerin wohl vertretene Auffassung, die Bundesnetzagentur habe den PPA-Vertrag berücksichtigen müssen, weil sie die Beschwerdeführerin zur Festsetzung angehört habe, geht insofern fehl. Eine Anhörung zu den der Festsetzung zugrundeliegenden Annahmen verpflichtet nicht zur Berücksichtigung eines PPA.
C.
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.
II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO.
D.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft, § 42 Abs. 2 StromPBG.