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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Kart 585/25·03.12.2025

StromPBG: Keine negativen Überschusserlöse; Stundenbegrenzung nur bei ordnungsgemäßer Meldung

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Windanlagenbetreiberin wandte sich gegen die Festsetzung von Überschusserlösen nach § 41 StromPBG durch die Bundesnetzagentur. Streitpunkte waren u.a. die Verrechnung „negativer“ Monatswerte innerhalb des Abrechnungszeitraums sowie die nachträgliche Anwendung der stundenweisen Begrenzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG trotz unterbliebener Portal-Meldung. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück: Monatswerte unterhalb der Obergrenze führen zu Überschusserlösen von „Null“, eine Saldierung innerhalb der Abrechnungsperiode findet nicht statt. Zudem kommt die Stundenbegrenzung im Festsetzungsverfahren nicht zugute, wenn die Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG nicht ordnungsgemäß über das ÜNB-Portal erfüllt wurde.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung von Überschusserlösen durch die Bundesnetzagentur zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung von Überschusserlösen nach §§ 14, 16 StromPBG sind Monate, in denen die maßgeblichen Erlöse unterhalb der Obergrenze liegen, mit Überschusserlösen von „Null“ anzusetzen; „negative Überschusserlöse“ entstehen nicht.

2

Eine Verrechnung positiver Überschusserlöse eines Monats mit „negativen“ Monatsbeträgen anderer Monate innerhalb desselben Abrechnungszeitraums ist nach §§ 14, 16 StromPBG ausgeschlossen; negative Beträge sind nur im Zusammenhang mit der Korrektur aus Absicherungsgeschäften nach § 17 i.V.m. § 14 Abs. 3 StromPBG vorgesehen.

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Die Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG ist nur ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Mitteilung entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 2 StromPBG über die von den Übertragungsnetzbetreibern eingerichtete Internetplattform übermittelt wird; eine Übermittlung per E-Mail genügt nicht.

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§ 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG vermittelt ein intendiertes Ermessen: Nach fruchtlosem Fristablauf ist die Festsetzung regelmäßig vorzunehmen; ein Absehen kommt nur bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen in Betracht.

5

Die Begrenzungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG kann im Festsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG nicht nachträglich zugunsten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden, wenn das Wahlrecht nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Meldung nach § 29 Abs. 1 StromPBG ausgeübt wurde.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 StromPBG§ 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG§ 29 Abs. 1 Nr. 4 StromPBG§ 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG§ 29 Abs. 1 StromPBG§ 14 Abs. 1, 2 StromPBG

Leitsatz

1.    Bei der Berechnung von Überschusserlösen nach §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 StromPBG sind für einen Monat, in dem die Spotmarkterlöse unter der Obergrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG liegen, keine „negativen Überschusserlöse“, sondern Überschusserlöse von „Null“ anzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 24.04.2024 – VI-3 Kart 459/24 [V], juris Rn. 42 f.; BVerfGE 170, 377 Rn. 31). Eine Saldierung von negativen und positiven Überschusserlösbeträgen findet innerhalb der Abrechnungsperiode nicht statt.

2.    Die Möglichkeit, Überschusserlöse für einzelne Stunden nach § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 4 StromPBG zu begrenzen, kommt dem Anlagenbetreiber, der seine Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG nicht zugute.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.01.2025 (BK4-XX-XXX) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

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A.

3

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Festsetzung von Überschusserlösen.

4

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Windkraftanlage (WEA SE XXX), die im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2023 (erster Abrechnungszeitraum) der Überschussabschöpfung nach dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse vom 20.12.2022 (BGBl. I, 2512, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 21.04.2023, BGBl. I, Nr. 110, im Folgenden: StromPBG) unterlag.

5

Die zuständige Übertragungsnetzbetreiberin forderte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 auf, sich in dem für die Erfüllung der Meldepflichten nach § 29 Abs. 1 StromPBG von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) eingerichteten elektronischen Portal zu registrieren. Der Anschlussnetzbetreiber der Beschwerdeführerin übersandte dieser Ende Juli 2023 unter Verweis auf ein vorheriges Informationsschreiben zur Abschöpfung von Überschusserlösen nach dem StromPBG die viertelstündlichen Einspeisezeitreihen, die für die Ermittlung der Überschusserlöse im Berechnungsportal der ÜNB erforderlich waren.

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Nachdem die Beschwerdeführerin bis zum 31.07.2023 keine Mitteilungen an den für sie zuständigen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Abs. 1 StromPBG gemacht und auch bis zum 15.08.2023 an ihren Anschlussnetzbetreiber weder die Informationen nach § 29 Abs. 2 StromPBG übermittelt noch Abschöpfungsbeträge nach § 14 Abs. 1, 2 gezahlt hatte, erinnerte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin unter dem 22.08.2023 an die Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach dem StromPBG und bat die Beschwerdeführerin, ihre Meldepflichten bis zum 15.09.2023 zu erfüllen. Dabei wies die Bundesnetzagentur auf die Möglichkeit einer Festsetzung nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3 StromPBG im Falle der Nichterfüllung der Mitteilungs- und Zahlungspflichten hin.

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Der Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH versuchte, die Daten über das Portal der ÜNB hochzuladen, sah sich jedoch aufgrund von ihm nicht vorgehaltener IT-Infrastruktur außer Stande, Meldungen über das Portal vorzunehmen. Er übersandte am 15.09.2023 per E-Mail an den zuständigen ÜNB mit Daten zu seiner Windkraftanlage ausgefüllte Excel-Dateien, die er dem Portal des ÜNB entnommen hatte, wobei er allerdings für die Windkraftanlage eine unzutreffende Höhe der Einspeisevergütung angab.

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Mit am 28.11.2023 zugestelltem Schreiben vom 27.11.2023 setzte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG eine Frist zur Erfüllung ihrer Mitteilungs- und Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1, § 29 StromPBG bis zum 22.01.2024. In dem Schreiben (Bl. XX ff. des Verwaltungsvorgangs, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird), führte die Bundesnetzagentur aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflichten nach dem StromPBG nicht (fettgedruckt und unterstrichen) vollständig erfüllt. Aus Kulanz sei ihr mit Schreiben vom 22.08.2023 erneut eine Frist zur Selbstveranlagung nach dem StromPBG gesetzt worden. Auch diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Aus diesem Grund werde nunmehr das Verwaltungsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 StromPBG i.V.m. § 66 EnWG gegen die Beschwerdeführerin unter dem Aktenzeichen BK4-XX/XXX eröffnet. Die Beschwerdeführerin werde hiermit „letztmalig“ dazu aufgefordert, ihre Melde- und Zahlungspflicht für die Windkraftanlage „gemäß § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG“ bis zum - ebenfalls fettgedruckten - Fristende am 22.01.2024 vollständig zu erfüllen. Um „weitere Rechtsfolgen nach § 41 StromPBG zu vermeiden“, müssten „bis spätestens zum genannten Fristende für jede in diesem Schreiben bezeichnete Anlage“ 1. die Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (§ 29 Abs. 1 StromPBG), 2. die Meldepflicht gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber (§ 29 Abs. 2 StromPBG) und 3. die Zahlungspflicht gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber (§ 14 StromPBG) erfüllt sein, wobei die Schritte zur Erfüllung dieser Pflichten im Einzelnen genauer beschrieben wurden. Insbesondere wies die Bundesnetzagentur in dem Schreiben vom 27.11.2023 darauf hin, dass die Meldepflicht gegenüber dem ÜNB „auf dem Portal des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers durchzuführen“ sei. Auch die Meldung der Daten nach § 29 Abs. 2 StromPBG an den jeweiligen Anschlussnetzbetreiber habe über diese Portale zu erfolgen. Sollte nach Ablauf der nunmehr letztmalig gesetzten Frist keine Meldung über das Portal des Übertragungsnetzbetreibers und kein Zahlungseingang bei dem Anschlussnetzbetreiber für jede abschöpfungsrelevante Stromerzeugungsanlage erfolgt sein, sei auf das dann folgende weitergehende Festsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG hingewiesen. Danach werde der Abschöpfungsbetrag gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG berechnet und „durch die Bundesnetzagentur in Form eines Geldbetrages festgesetzt“ (fettgedruckt und unterstrichen).

9

Unter der Überschrift „Weitere Hinweise zum Meldeverfahren gegenüber Ihrem Übertragungsnetzbetreiber“ wies die Bundesnetzagentur außerdem darauf hin, dass die Verpflichtung zur Mitteilung nach dem StromPBG „ausschließlich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber“ (unterstrichen) „stets“ (fettgedruckt) erfüllt werden müsse („muss“ ebenfalls fettgedruckt). Diese Daten seien indessen „nicht an die Bundesnetzagentur“ (fettgedruckt) zu versenden. Eine unmittelbare Übersendung der Daten an die Bundesnetzagentur habe nicht zu erfolgen und stelle auch keine Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Selbstveranlagung nach dem StromPBG dar.

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Mit E-Mails vom 05.01.2024 bzw. 07.01.2024 (Bl. XX ff. des Verwaltungsvorgangs, auf die Bezug genommen wird) übersandte der Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH aus dem ÜNB-Portal entnommene Excel-Tabellen, die er mit abschöpfungsrelevanten Daten der Windkraftanlage der Beschwerdeführerin befüllt hatte, an den zuständigen ÜNB, den Anschlussnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur. Dabei erklärte er in der E-Mail an den ÜNB, die Überschusserlöse nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG entsprechend der übersandten Berechnungen anhand des Tools aus dem ÜNB-Portal zu begrenzen. Rein vorsorglich, für den Fall, dass die Einreichung per Email aus formalen Gründen nicht akzeptiert werden sollte, erkläre er zusätzlich gemäß einer weiteren beigefügten Tabelle die Überschusserlöse ohne Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG. Auch danach ergebe sich eine Zahlungspflicht von Null. Zu einem Upload über das ÜNB-Portal sei er leider wegen bei ihm fehlender Softwarevoraussetzungen und Sicherheitsvorkehrungen bei neuer Software nicht in der Lage. Er habe sich bemüht, diese Tabellen auf die angegebene Weise hochzuladen, dies sei ihm aber wegen der Komplexität der Vorgehensweise nicht gelungen. Nachdem es sich nur um eine einzige Meldung für eine einzige Windkraftanlage handele, halte er das auch für eine nicht zumutbare bürokratische Übung. § 29 StromPBG sehe keine bestimmte Form oder keinen bestimmten Weg der Übermittlung der Angaben an den Netzbetreiber vor. Somit könne auch deshalb eine darauf bezogene Sanktion aus § 41 StromPBG nicht wegen der Form oder dem Weg der Übermittlung erfolgen. Im Übrigen komme es bei der Beschwerdeführerin angesichts des hohen anzulegenden Werts in keinem Monat zu einem Überschusserlös, gegen dessen etwaige Abschöpfung ohnehin verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.

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Unter dem 08.01.2024 wies der zuständige ÜNB die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die erfolgte Datenzusendung per E-Mail nicht die Meldepflicht nach dem StromPBG erfülle und bat die Beschwerdeführerin, die Meldungen entsprechend im Umlagenportal einzustellen. Bisher abgegebene Meldungen könne die Beschwerdeführerin korrigieren, indem sie die Meldungen zurücksetze und die neue Meldung im Portal hochlade. Eine gesonderte Software werde hierzu nicht benötigt.

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Uploads über das Portal nahm die Beschwerdeführerin jedoch in der Folge nicht vor.

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Mit Schreiben vom 16.10.2024 übersandte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin den Entwurf eines Beschlusses zur Festsetzung von Überschusserlösen. Auf Grundlage der ihr von der zuständigen Anschlussnetzbetreiberin übermittelten Daten beabsichtige die Bundesnetzagentur, Überschusserlöse in Höhe von insgesamt XX € festzusetzen. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorläufigen Prüfergebnissen bis zum 13.11.2024.

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Die Beschwerdeführerin machte daraufhin unter dem 13.11.2024 Ausführungen dazu, warum eine Festsetzung aus ihrer Sicht rechtswidrig wäre. Die im Portal hinterlegten Formeln seien unverhältnismäßig kompliziert und nicht nachprüfbar. Die vom ÜNB bereitgestellten Excel- Dateien hätten für die Berechnung Formeln bzw. Funktionen enthalten, die den meisten Excel-Anwendern nicht geläufig seien. Die Meldepflichten nach den formellen Vorgaben des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 35 StromPBG müssten hier nicht zur Anwendung kommen, da nach allen Berechnungsvarianten für den ersten Abrechnungszeitraum ein Abschöpfungsbetrag von 0 Euro entstehen würde. Insoweit fehle die Möglichkeit, im Rahmen eines „einfachen Verfahrens“ zu melden.

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Im Übrigen sei die Berechnung des beabsichtigten Festsetzungsbetrags rechtswidrig, weil nach §§ 14, 16 StromPBG die positiven Überschusserlöse eines Monats mit etwaigen negativen Überschusserlösen eines anderen Monats des Abrechnungszeitraums zu verrechnen seien. Dies führe im vorliegenden Fall insgesamt zu einem negativen Betrag. Außerdem sei die stundenweise Begrenzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG zu Unrecht nicht angewandt worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie mache „bereits jetzt“ von der Möglichkeit der Überschusserlösbegrenzung Gebrauch und bitte, diese bei einer etwaigen Festsetzung zu berücksichtigen.

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Nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum StromPBG übermittelte die Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur am 03.12.2024 ein weiteres Schreiben, in dem sie um Wiedereröffnung des ÜNB-Portals zwecks Hochladens der Daten bat und erklärte, für die Berechnung nach § 41 Abs. 3 StromPBG - sollte diese zur Anwendung kommen - von dem Wahlrecht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG Gebrauch machen zu wollen. Dies führe dann zu einem positiven Wert von XX €, soweit negative Überschusserlöse in einzelnen Monaten nicht mit positiven Werten verrechnet werden könnten.

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Mit Beschluss vom 13.01.2025 (BK4-XX-XXX) setzte die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 3 StromPBG gegenüber der Beschwerdeführerin Überschusserlöse in Höhe von insgesamt XX € zur Zahlung an den ÜNB fest. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin nicht vor dem 13.02.2025 zugestellt.

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Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, die Beschwerdeführerin habe die Melde- und Zahlungspflichten für den ersten Abrechnungszeitraum nach § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG nicht erfüllt.

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Für den ersten Abrechnungszeitraum (Dezember 2022 - März 2023) sei „die Meldepflicht mit Ablauf des 31.07.2023 [geendet“]. Die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Auch eine Zahlung sei vorliegend nicht erfolgt. Eine Zahlungspflicht entfalle dann, wenn der gemeldete abzuschöpfende Betrag gemäß den Vorgaben der §§ 14, 16, 17, 18 StromPBG 0,00 Euro betrage.

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Mit Schreiben vom 22.08.2023 sei die Beschwerdeführerin erstmalig durch die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Melde- und Zahlungspflicht nach den Vorgaben des StromPBG zu erfüllen habe.

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Mit einem Schreiben vom 27.11.2023 sei gegenüber der Beschwerdeführerin das Verwaltungsverfahren unter dem Geschäftszeichen BK4-XX-XXX eröffnet worden. Im gleichen Schreiben sei der Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG eine bis zum 22.01.2024 laufende und damit angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Melde- und Zahlungspflichten nach § 14 StromPBG und § 29 StromPBG gesetzt worden. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass gegenüber Anlagenbetreibern, die „keinen Zahlungsbetrag einzureichen“ hätten, generell keine Fristsetzung hätte erfolgen sollen, entspreche dies bereits nicht den Vorgaben des Gesetzes. Insoweit werde in § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG diesbezüglich keine Differenzierung gemacht, im Gegenteil reiche es für die Fristsetzung auch aus, wenn ausschließlich die Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StromPBG nicht, oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei.

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Die gesetzte Frist sei fruchtlos verstrichen.

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Beim regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber seien Meldungen der Beschwerdeführerin vom 05.01.2024 und 07.01.2024 eingegangen, die jedoch nicht die Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 4 StromPBG erfüllt hätten. Die Beschwerdeführerin habe nicht das Datenportal auf der Homepage der ÜNB für die Meldung nach § 29 Abs. 1 StromPBG genutzt. Darauf sei die Beschwerdeführerin auch unter dem 08.01.2024 durch den ÜNB hingewiesen worden.

24

Die Meldepflicht sei „erst dann vollständig vorgenommen“, wenn die formellen Voraussetzungen der Meldung vorlägen. Hierzu zähle gemäß § 35 Abs. 4 StromPBG die Übermittlung des Meldeformulars an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über das eingerichtete Meldeportal. Diese Formatvorlage sei bereits aufgrund des Wortlauts des § 35 Abs. 4 Satz 2 StromPBG zwingend. Hintergrund sei die nachträgliche einheitliche Überprüfbarkeit der Daten. Die ordnungsgemäße Meldung nach § 29 Abs. 1 StromPBG könne damit nur in Zusammenhang mit den formellen Vorgaben der Übermittlung betrachtet werden. Anderenfalls könnte eine einheitliche Übermittlung nicht gewährleistet werden, wenn die formellen Vorgaben faktisch nicht beachtet werden müssten.

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Die Pflicht zur Meldung über das Meldeportal sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 28.11.2024 festgestellt, dass die Mitwirkungspflichten insoweit ebenfalls eine zumutbare Belastung für die Anlagenbetreiber darstellten. Für eine gesicherte und effektive Abhilfe seien die gesetzlichen Mitteilungspflichten angemessen. Ebenfalls zulässig und verhältnismäßig sei die Meldung über das Datenportal mittels einheitlichen Meldesystems gern. § 35 Abs. 1, Abs. 4 StromPBG. Hintergrund sei die nachträgliche einheitliche Überprüfbarkeit der Daten. Im Rahmen dieses Meldeverfahrens gingen Meldungen vieler tausend Anlagenbetreiber ein. Insoweit sei ein einheitliches Meldeformular, das alle Eventualitäten abdecke, geboten um eine einheitliche Prüfung zu ermöglichen. Auch werde kein „einfaches Verfahren" für Anlagen vorgeschrieben, bei denen kein Überschusserlös ermittelt worden sei. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die der Gesetzgeber hinsichtlich des Umfangs der Meldepflicht habe treffen müssen, sei das Absinken der Strompreise zum Januar 2023 nicht absehbar gewesen.

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Als Rechtsfolge werde der Überschusserlös in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach § 41 Abs. 3 StromPBG festgesetzt, der auf das Konto des regelzonenverantwortlichen ÜNB zu zahlen sei. Die Festsetzung erfolge nach dem festgelegten Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG. Die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags erfolge auf der Grundlage der §§ 14 und 16 StromPBG mit den Maßgaben, dass im Rahmen der Anwendung des § 16 StromPBG kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen sei und im Rahmen der Anwendung des § 14 StromPBG anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen seien.

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Hierzu würden die Ergebnisse nach § 16 Abs. 1 StromPBG iVm § 41 Abs. 3 StromPBG für jeden Monat des Abrechnungszeitraums berechnet und anschließend zusammengefasst. Ein negativer Überschusserlös werde nicht errechnet und auch nicht mit positiven Überschusserlösen saldiert. Ergebe sich in einem Monat ein negativer Betrag, werde dieser auf null gesetzt. In der Begründung zu § 14 Abs. 3 StromPBG stelle der Gesetzgeber explizit klar, dass aus der Berechnung anhand der Spotmarktpreise oder Monatsmarktwerte nach § 16 StromPBG oder aus der Berechnung nach § 18 StromPBG anhand von anlagenspezifischen Vermarktungsverträgen keine „negativen Überschusserlöse" errechnet würden.

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Die Stromerzeugungseinheit SEE XXX werde nach § 16 StromPBG dem Anwendungsfall EEG-Anlage Wind onshore MP (Abs. 1 Nr. 1) o. InnAusV zugeordnet. Der festgesetzte Geldbetrag ergebe sich demzufolge anhand der nachfolgend dargestellten Berechnungsweise:

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Überschusserlös = (Monatsmarktwert - a.W.) * x / 100

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Der Monatsmarktwert beziehe sich auf den energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG). Die Übertragungsnetzbetreiber stellten die monatlich berechneten Marktwerte nach den aktuellen EEG-Vorschriften auf einer näher bezeichneten Website zusammen Der Monatsmarktwert habe danach im Dezember 2022 14,164 ct/kWh, im Januar 2023 8,726 ct/kWh, im Februar 2023 10,620 ct/kWh und im März 2023 8,515 ct/kWh betragen.

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Die Variable x stelle die erzeugte und eingespeiste monatliche Strommenge korrigiert um die monatliche Redispatchmenge dar und werde in kWh gemessen. Alle anderen Variablen würden in ct/kWh gemessen. Der festzusetzende Geldbetrag werde in Euro umgerechnet. Der anzulegende Wert sowie die entsprechenden Einspeise- und Redispatchmengen seien der Bundesnetzagentur von der Anschlussnetzbetreiberin übermittelt worden. Der anzulegende Wert (a.W.) betrage hier X,X ct/kWh.

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Von dem Wahlrecht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG könne im Rahmen der Berechnung nach § 41 Abs. 3 StromPBG vorliegend kein Gebrauch gemacht werden. Von dem Wahlrecht könne nur derjenige Anlagenbetreiber Gebrauch machen, der dieses im Rahmen der Meldung nach § 29 Abs. 1 Nr.  4 StromPBG ordnungsgemäß angegeben habe. Vorliegend fehle es allerdings an einer ordnungsgemäßen Meldung innerhalb der Nachfristsetzung zum 20.01.2024, sodass das Wahlrecht nicht einschlägig sein könne.

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Es ergebe sich nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 3 StromPBG ein Überschusserlös von insgesamt XX €. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Tabelle „Konkrete Berechnung“, S. 13 des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Der festgesetzte Betrag von XX € sei binnen vier Wochen ab Bestandskraft der Festsetzung auf ein näher bezeichnetes Konto des ÜNB zu überweisen.

34

Gegen den Beschluss vom 13.01.2025 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Die Festsetzung sei rechtswidrig.

35

Es fehle an einer wirksamen Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG. Hierzu hat die Beschwerdeführerin zunächst geltend gemacht, diese Norm erlaube eine Fristsetzung nur bei Verstößen gegen die Meldepflicht gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber, nicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Der Wortlaut ermögliche nur eine Fristsetzung zur Erfüllung der Pflichten „gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist“. Gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber habe die Beschwerdeführerin ihre Meldepflichten aber per E-Mail erfüllt, denn hierfür gälten die Vorgaben des § 35 Abs. 1, 4 StromPBG nicht.

36

Nunmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, § 41 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 StromPBG ordne eine von § 29 StromPBG abweichende Mitteilungspflicht an, auf die gesondert hätte hingewiesen werden müssen, damit die Fristsetzung wirksam sei. Die Norm verweise zwar auf das gesamte Meldeprogramm des § 29 StromPBG, ordne jedoch gleichzeitig an, alle Meldepflichten nur noch „gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist“, zu erfüllen. Dementsprechend seien alle Berechnungen, die zuvor dem Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen gewesen seien, nach Fristsetzung ausschließlich dem Anschlussnetzbetreiber zu übermitteln. Die Setzung einer Frist zur Übermittlung von Daten an den ÜNB sehe § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG damit nicht vor. An den Anschlussnetzbetreiber habe die Beschwerdeführerin jedoch alle erforderlichen Daten innerhalb der gesetzten Frist übersandt.

37

Die Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG sei ermessenswidrig. Die Bundesnetzagentur habe gegenüber Betreibern von Anlagen, bei denen nach §§ 14, 16 StromPBG keine Pflicht zur Zahlung bestehe, keine Frist zur Erfüllung der Meldepflichten setzen dürfen. Könne bei einer Anlage aufgrund des jeweils anzulegenden Werts im Vergleich zu den Monatsmarktwerten nach §§ 14, 16 StromPBG kein abzuschöpfender Überschusserlös entstehen, sei eine Fristsetzung zur Vornahme von Meldungen ermessensfehlerhaft. Seit Anfang April 2023 sei bekannt gewesen, dass es wenigstens dann nicht zu Zahlungspflichten kommen werde, wenn der anzulegende Wert nach dem EEG bei einer Windenergieanlage an Land den Wert von 10,31416 Cent/kWh (Dezember 2022), 5,20244 Cent/kWh (Januar 2023), 6,9828 Cent/kWh (Februar 2023) bzw. 5,0041 Cent/kWh (März 2023) übersteige. Die Bundesnetzagentur habe daher Fristen nur für die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert nach EEG maximal 10,31416 Cent/kWh, bzw. gerundet maximal 10,32 Cent/kWh betrage, setzen dürfen.

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Die Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 3 StromPBG sei ebenfalls ermessensfehlerhaft. Die Bundesnetzagentur habe verkannt, dass ihr hinsichtlich der Festsetzung ein Ermessen zustehe. Die Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG stehe im Ermessen der Bundesnetzagentur. Die Sätze 1 und 2 des § 41 Abs.1 StromPBG seien als Einheit bzw. als zusammenhängendes Regelungsgefüge zu verstehen. Wenn schon die Behörde nach Satz 1 ein Ermessen habe, ob überhaupt eine Frist gesetzt werde (und damit Satz 2 vermeiden könne), müsse sie erst recht in Satz 2 Ermessen haben, ob ein Abschöpfungsbetrag festgesetzt werde (wenn sie eine Frist gesetzt habe). Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, wo von einer „Befugnis“ zur Festsetzung gesprochen werde. Auch der Sinn und Zweck des § 41 Abs. 1 StromPBG lege das behördliche Ermessen nahe. Die Behörde müsse im Einzelfall prüfen können, ob die Pflichtverletzung während der Frist so schwerwiegend ist, dass die Festsetzung des Geldbetrags gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber wolle mit Satz 1 der Behörde ferner ermöglichen, flexibel auf Pflichtverstöße zu reagieren (z. B. um Bagatellfälle auszunehmen). Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn die Behörde in Satz 2 zwangsläufig sanktionieren müsste (durch den Ansatz eines höheren Abschöpfungsbetrags), sobald sie eine Frist setze. Ein strikt gebundener Satz 2 könne im Übrigen zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. An der Pflicht zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ändere auch die angebliche Ausgestaltung des Verfahrens als „Massenverfahren“ nichts.

39

Hätte die Bundesnetzagentur hier erkannt, dass ihr bei der Festsetzung ein Ermessen zustand, hätte sie den vermeintlichen Pflichtverstoß milder ahnden können. Denn immerhin habe sich die Beschwerdeführerin um Erfüllung ihrer Meldepflichten bemüht. Sie habe die Excel-Tabellen des ÜNB verwendet, sie habe dem Anschlussnetzbetreiber gegenüber Meldungen per E-Mail vorgenommen, wobei es für die Meldung an den Anschlussnetzbetreiber keine besonderen Formvorgaben gebe; und außerdem habe für die Beschwerdeführerin nach §§ 14, 16 StromPBG keine Zahlungspflicht bestanden.

40

Die Festsetzung berechne die Überschusserlöse fehlerhaft.

41

Innerhalb des jeweiligen Abrechnungszeitraums (hier: Dezember 2022 bis einschließlich März 2023) sei eine Saldierung positiver und negativer Werte rechtlich geboten. Die in § 16 StromPBG vorgenommene kalendermonatliche Betrachtung verfolge einzig den Zweck, die Berechnung von Überschüssen anhand von Vergleichsfaktoren zu ermöglichen. Weil der Vergleichsfaktor des Monatsmarktwertes nur in monatlicher Form verfügbar sei, habe der Gesetzgeber zur Berechnung des Abschöpfungsbetrags zunächst auf Monatswerte als rechnerischen „Zwischenschritt“ abstellen müssen. Nach § 14 Abs. 1 StromPBG sei jedoch der Abrechnungszeitraum insgesamt, d.h. einheitlich und unter Einbeziehung positiver und negativer Werte, zu betrachten. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nichts Anderes. Dort fänden sich schließlich nur Aussagen über die Verrechnung über mehrere Abrechnungsperioden nach § 14 Abs. 3 StromPBG. Die Berechnungsweise der Bundesnetzagentur sei auch mit Blick auf den gesetzlichen Zweck nicht sachgerecht. Bei der von der Bundesnetzagentur favorisierten monatsweisen Betrachtung würden Marktspitzenwerte zwar abgeschöpft, Markttiefstwerte blieben allerdings aufgrund der Nullung unberücksichtigt. Das wäre schlichtweg einseitig und unsachgerecht. Dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, einen untypischen über längere Zeit anhaltenden zu hohen Marktpreis abzuschöpfen. Daher müssten sich neben den marktbedingten Mehrerlösen innerhalb des Abrechnungszeitraums auch marktbedingte Mindererlöse bzw. hinter dem Sicherheitszuschlag zurückbleibende Erlöse innerhalb des Abrechnungszeitraums auf die Höhe des Abschöpfungsbetrags auswirken. Im Übrigen führe die fehlende Berücksichtigung „negativer Überschusserlöse“ innerhalb eines Abrechnungszeitraums auch zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Spotmarktvermarktung gegenüber der Terminvermarktung, weil bei der Korrektur um Absicherungsgeschäfte nach § 14 Abs. 3, § 17 StromPBG negative Beträge - über einen Abrechnungszeitraum hinaus - berücksichtigt würden.

42

Hilfsweise sei jedenfalls § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG bei der Berechnung des Festsetzungsbetrags anzuwenden. § 41 Abs. 3 StromPBG sehe als Sanktionen lediglich den Wegfall der Sicherheitszuschläge (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG) sowie die Erhöhung der Abführung auf 100 Prozent (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG) der berechneten Überschusserlöse vor. Ein Wegfall der hier einschlägigen Begrenzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG enthalte der Wortlaut des § 41 Abs. 3 StromPBG aber nicht. Die Sicherheitszuschläge seien keine „Begünstigung“, sondern das Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung, den Betreibern einen großen Teil der am Markt erzielten Gegenleistung für die Energielieferung zu nehmen, aber auch einen gewissen Teil zu belassen. Die Bundesnetzagentur habe daher jedenfalls die Meldung vom 13.11.2024 berücksichtigen und im Rahmen ihrer Festsetzung die vier korrigierten Monatswerte + XX € (Dezember 2022), - XX € (Januar 2023), + XX € (Februar 2023) und - XX € (März 2023) zur Grundlage ihrer Entscheidung machen müssen.

43

Die Beschwerdeführerin beantragt,

44

den Festsetzungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 13.01.2025 (BK4-XX-XXX) aufzuheben.

45

Die Bundesnetzagentur beantragt,

46

die Beschwerde zurückzuweisen.

47

Die Bundesnetzagentur hält den angegriffenen Beschluss für rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG lägen vor. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitteilungs- und Zahlungspflicht nach § 14 Abs. 1 StromPBG und § 29 StromPBG nicht, jedenfalls aber nicht ordnungsgemäß erfüllt.

48

Daher sei ihr mit Schreiben vom 27.11.2023 nach § 41 Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt worden. Die Anlage der Beschwerdeführerin sei nicht abschöpfungsfrei. Die Beschwerdeführerin sei zur Meldung nach dem StromPBG verpflichtet. Für die Bundesnetzagentur sei erst durch die Meldung des Anlagenbetreibers ersichtlich, wie sich der Überschusserlös in einzelnen Monaten entwickele. Eine pauschale Berechnung aufgrund der veröffentlichten Monatsmarktwerte sei nicht möglich. Für die Frage, ob in einem Monat Überschusserlöse angefallen seien, seien neben dem Monatsmarktwert weitere Aspekte entscheidend. Die Beschwerdeführerin führe beispielsweise einen Abzug von 6% gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG an. Ob dies berücksichtigt werde, hänge von der Ausübung des Wahlrechtes durch den Anlagenbetreiber ab; dies geschehe mit der Meldung. Für die Bundesnetzagentur sei die Ausübung des Wahlrechtes im Einzelfall nicht ohne Meldung ersichtlich. Ebenso verhalte es sich mit dem anzulegenden Wert einer Anlage, der für jede Anlage unterschiedlich sei. Hinzu komme, dass die Berechnungsmethodik abhängig sei von dem Anwendungsfall nach § 16 StromPBG. Hierbei gebe es alleine für Windenergieanlagen onshore, sechs verschiedene Anlagenkategorien mit verschiedenen Berechnungsvoraussetzungen. Welche einschlägig sei, ergebe sich erst durch die Meldung.

49

Durch die Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG entstehe keine neue bzw. erweiterte Mitteilungspflicht, auf die ausdrücklich hingewiesen werden müsste. Insbesondere ordne die Norm nicht an, dass nunmehr die gesamten gegenüber dem ÜNB bestehenden Meldepflichten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber zu erfüllen seien. § 29 Abs. 2 StromPBG regele, dass an den Anschlussnetzbetreiber die Überschusserlöse nach § 14 und der Abschöpfungsbetrag sowie allein die Bestätigung der Meldung beim Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln seien, nicht jedoch die gesamte Berechnung.

50

Die gesetzte Frist sei fruchtlos verstrichen.

51

Die Beschwerdeführerin habe zwar im Januar 2024 Meldungen abgegeben. Diese hätten jedoch nicht den Formvorgaben entsprochen. Die bei der Bundesnetzagentur per E-Mail eingereichten Daten hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie zum einen nicht die richtige Adressatin der Unterlagen sei und die Daten zum anderen nicht das geforderte Format aufgewiesen hätten (vgl. § 29 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 StromPBG). Angesichts der großen Zahl der betroffenen Anlagen sei es unerlässlich, dass die Daten einheitlich erfasst würden. Die Übersendung von Unterlagen - auch des ausgefüllten Berechnungstools - per E-Mail werde dem ersichtlich nicht gerecht. Dies gelte auch für den Fall, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - technische Schwierigkeiten aufträten. Aus dem Schriftwechsel mit der Bundesnetzagentur ergebe sich, dass das Vorhandensein solcher Probleme der Beschwerdeführerin bereits vor der Fristsetzung bewusst gewesen sei. Auch am 05.01.2024, als die Beschwerdeführerin die Daten per E-Mail an die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur übersandt habe, sei noch ausreichend Zeit gewesen, das bereits befüllte Tool über das Portal zu übermitteln.

52

Die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht auch nicht durch die - formlose - Meldung der Daten beim Anschlussnetzbetreiber erfüllt. Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG möge suggerieren, dass es ausreiche, an den Anschlussnetzbetreiber zu melden. Diese Auslegung greife jedoch zu kurz: Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 StromPBG umfasse die Meldepflicht an den Anschlussnetzbetreiber auch die Bestätigung, dass die Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StromPBG auch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber getätigt worden sei. Das sei vorliegend aber nicht geschehen.

53

Die gesetzte Frist von acht Wochen sei angemessen gewesen. Auch etwaige technische Schwierigkeiten hätten sich in dieser Zeit überwinden lassen. Bei den Übertragungsnetzbetreibern und bei dem (damaligen) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz seien Telefon-Hotlines eingerichtet gewesen, die Hilfestellung leisten konnten.

54

Im Übrigen sei die Pflicht zur fristgerechten Datenübermittlung verschuldensunabhängig ausgestaltet, sodass es auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände, die zu einer nicht ordnungsgemäßen Datenlieferung geführt hätten, letztlich nicht ankomme.

55

Der Festsetzungsbetrag sei auch der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere seien Überschusserlöse eines Monats nicht mit eventuellen Mindererlösen eines anderen Monats des Abrechnungszeitraums zu verrechnen. Die gegenteilige Auffassung habe der Senat bereits als nicht überzeugend zurückgewiesen (Beschluss vom 29.04.2024 - VI-3 Kart 459/24 [V]). Die von der Beschwerdeführerin hierzu vertretene Auffassung sei bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Sowohl der Begriff „Überschuss“ als auch der Begriff „Erlös“ hätten im Deutschen eine positive Bedeutung. Die Gesetzeshistorie stütze die Interpretation ebenfalls nicht, die Begründung zu § 14 Abs. 3 StromPBG (BT-Drucks. 20/4685, S. 94) verdeutliche, dass nur eine Korrektur nach § 17 StromPBG zu negativen Beträgen führen können solle. Die Anerkennung „negativer Überschusserlöse“ liefe auch dem gesetzgeberischen Ziel zuwider, die krisenbedingt entstandenen Überschusserlöse vollständig abzuschöpfen, um die Verbraucher wirksam von hohen Strompreisen zu entlasten. Folgte man der Saldierung „positiver“ und „negativer“ Überschusserlöse, würde die gesetzlich vorgesehene Abschöpfung von Überschusserlösen in eine Erlösgarantie umfunktioniert. Es würden nicht mehr nur die Überschüsse der Stromerzeuger abgeschöpft. Vielmehr erhielten die Stromerzeuger durch die Berücksichtigung und Verrechnung „negativer Überschusserlöse“ zugleich eine Kompensation für den Fall, dass die Spotmarkterlöse die gesetzliche Obergrenze unterschritten. Eine derartige Absicherung der Stromerzeuger sei von dem nur auf Abschöpfung von Überschüssen gerichteten Zweck der §§ 13 ff. StromPBG nicht mehr gedeckt. Mehr noch: Sie laufe diesem Zweck diametral zuwider, weil sie die Abschöpfungsbeträge mindere, die zur Entlastung der Verbraucher zur Verfügung stünden. Niedrige Spotmarkterlöse fielen in die Risikosphäre der Stromerzeuger.

56

Die Festsetzung sei nicht ermessensfehlerhaft.

57

Hinsichtlich der Festsetzung habe der Bundesnetzagentur bei fruchtlosem Fristablauf kein weiteres Ermessen zugestanden. Ein Ermessensnichtgebrauch scheide daher aus. Nachdem die Bundesnetzagentur zunächst geltend gemacht hat, der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG („setzt fest“) enthalte bereits keinen Ermessensvorbehalt, macht sie nunmehr geltend, hier sei ein besonderer Ausnahmefall, der ein Absehen von der Rechtsfolge der Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StromPBG zur Folge haben könne, nicht ersichtlich. Insbesondere lägen die Gründe für die nicht erfolgte Meldung allesamt in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter Umständen im Ergebnis nicht zahlungspflichtig gewesen wäre, entbinde sie nicht von der Pflicht, die Datenmeldung nach § 29 Abs. 1 StromPBG abzugeben. Auch sei es nach der Konzeption des Strompreisbremsegesetzes nicht ausgeschlossen, dass eine Zahlungspflicht erst durch die Festsetzung entstehe, da der Festsetzung eine andere Berechnungsmethodik zugrunde liege.

58

Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Bundesnetzagentur habe die Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG nicht modifizieren und einen Verstoß „milder ahnden“ können. Das StromPBG sehe keine Differenzierung vor, sondern ordne für den Fall, dass eine Festsetzung erfolgen müsse, eine klare Rechtsfolge an. Nach § 41 Abs. 3 StromPBG „erfolge“ die Festsetzung ohne Sicherheitszuschlag nach § 16 StromPBG sowie unter Erhöhung der Abschöpfungsquote auf 100 Prozent. Auch insoweit stehe der Beschwerdegegnerin kein Ermessen zu.

59

Die Begrenzung der Überschusserlöse nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG habe vorliegend nicht berücksichtigt werden können. Das Wahlrecht nach § 16 StromPBG könne nicht per E-Mail ausgeübt werden, sondern nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Datenmeldung, diese liege hier jedoch gerade nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, der Wortlaut des § 41 Abs. 3 StromPBG enthalte keinen Verweis auf die Begrenzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG, verfange dies nicht.

60

Insofern hat die Bundesnetzagentur zunächst geltend gemacht, § 16 Abs. 3 StromPBG stehe als Regelung nicht für sich, sondern enthalte bereits nach dem klaren Wortlaut eine Modifikation des § 16 Abs. 1 StromPBG, der den Sicherheitszuschlag regele. Denn die Norm laute: „Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden“. Das Wahlrecht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG sei damit eine Modifikation der Berechnung des Sicherheitszuschlags und von dessen Wegfall ebenfalls umfasst.

61

Nunmehr macht die Bundesnetzagentur geltend, grundsätzlich entfielen nach § 41 Abs. 3 StromPBG die Sicherheitszuschläge, nicht aber die Möglichkeit, das Wahlrecht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG auszuüben. Gleichwohl könne die Privilegierung nicht angewendet werden, wenn sie nicht gemeldet werde, das Wahlrecht also nicht ausgeübt werde.

62

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2025 Bezug genommen.

63

B.

64

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

65

I. Die Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 StromPBG iVm § 75 Abs. 1 EnWG statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben.

66

II. Sie ist aber unbegründet.

67

Die Bundesnetzagentur hat zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG Überschusserlöse in Höhe von insgesamt XX € zur Zahlung an den ÜNB festgesetzt.

68

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung von Überschusserlösen sind gegeben. Ermessensfehler liegen nicht vor.

69

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung von Überschusserlösen nach § 41 Abs. 1 StromPBG sind im Streitfall erfüllt.

70

a) Die Bundesnetzagentur hat der Beschwerdeführerin ermessensfehlerfrei eine Frist zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 14 Abs. 1, § 29 StromPBG gesetzt, § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG. Nach dieser Vorschrift kann die Bundesnetzagentur, sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Melde- oder Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, setzen.

71

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

72

Die Beschwerdeführerin ist ihren Meldepflichten nach § 29 StromPBG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen. Sie hat entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 StromPBG bis zum Ablauf des 31.07.2023 die in § 29 Abs. 1 StromPBG normierten Mitteilungspflichten gegenüber der weiteren Beteiligten, der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiberin, nicht erfüllt. Auch die bis zum Ende des 15.08.2023 laufende Frist zur Erfüllung der in § 29 Abs. 2 StromPBG geregelten Meldepflichtenpflichten gegenüber ihrem Anschlussnetzbetreiber, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 StromPBG, hat sie fruchtlos verstreichen lassen.

73

Darauf, ob die Beschwerdeführerin auch zur Zahlung von Überschusserlösen verpflichtet war, kommt es daher nicht an. Der Tatbestand von § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG lässt bereits seinem Wortlaut nach für die Fristsetzung allein die Nichterfüllung von Meldepflichten genügen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Fristsetzung nur bei Bestehen einer Zahlungspflicht ermessensfehlerfrei wäre, bestehen demgegenüber nicht, zumal die Frage, ob eine Zahlungspflicht besteht, verlässlich erst nach Abgabe der Meldung beurteilt werden kann.

74

Soweit die Beschwerdeführerin meint, § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG erlaube eine Fristsetzung zur Durchsetzung von Meldepflichten nur, soweit die Pflicht zur Meldung an den Anschlussnetzbetreiber nach § 29 Abs. 2 StromPBG nicht erfüllt worden sei, ist dies unzutreffend. § 41 Abs. 1 Satz 1 ermöglicht seinem Wortlaut nach die Fristsetzung bei Nichterfüllung der „Mitteilungs- oder Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1 und § 29“ und umfasst damit die Durchsetzung aller Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern nach § 29 StromPBG. Die von der Beschwerdeführerin bemühte Formulierung „zur Erfüllung der Pflicht gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist“ soll nicht die Pflichten gegenüber dem ÜNB von der Fristsetzung freistellen. Vielmehr soll sie klarstellen, dass die Mitteilungs- und Zahlungspflichten auch nach Fristsetzung weiterhin gegenüber den Netzbetreibern, nicht gegenüber der Bundesnetzagentur, zu erfüllen sind (vgl. BT-Drucks. 20/4685, S. 114: „Die Pflicht ist gegenüber dem Netzbetreiber, nicht gegenüber der Bundesnetzagentur zu erfüllen.“)

75

Auch die von der Beschwerdeführerin wohl nunmehr vertretene Auffassung, die Fristsetzung sei im Streitfall unwirksam, weil ein erforderlicher Hinweis darauf fehle, dass eine Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG die Meldepflichten umgestalte, verfängt nicht. § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG ordnet nicht an, dass alle nach § 29 Abs. 1 StromPBG gegenüber dem ÜNB zu erfüllenden Meldepflichten nunmehr ausschließlich gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber zu erfüllen wären. Bereits im Ausgangspunkt erscheint es nicht naheliegend, dass die Norm für den säumigen Anlagenbetreiber die Pflicht zur Meldung an den ÜNB entfallen lassen und demgegenüber bloß eine Pflicht zur Meldung an den Anschlussnetzbetreiber genügen lassen sollte. Eine solche Interpretation findet auch keinerlei Anhalt im Regelungsgefüge der Norm. Denn § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG verweist, wie bereits dargelegt, auf alle Meldepflichten des § 29 StromPBG. Insofern ändert § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG nichts an den Meldepflichten. Die Regelung dient vielmehr der Durchsetzung aller Meldepflichten nach § 29 StromPBG.

76

b) Die wirksam gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen.

77

Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin die Fristversäumung im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hat. Auf ein Verschulden kommt es nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StromPBG für die Versäumung der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzten Frist nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung objektiv nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzten Frist erfolgt ist (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, § 41 StromPBG Rn. 16).

78

Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Ablauf der gesetzten Frist ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Zahlungen verpflichtet gewesen wäre, hat sie jedenfalls bis zum 22.01.2024 ihre Pflicht zur Datenmeldung nicht ordnungsgemäß erfüllt.

79

Die Übermittlungen per E-Mail am 05./08.01.2024 an die Bundesnetzagentur stellen keine ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflicht dar. Die Bundesnetzagentur war schon nicht der richtige Adressat der Meldung. Ob die Meldung per E-Mail an den Anschlussnetzbetreiber am 05./08.01.2024 den Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 StromPBG entspricht, kann offenbleiben.

80

In jedem Fall fehlt es an der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem ÜNB im Sinne von § 29 Abs. 1 StromPBG. Denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 4 Satz 2 StromPBG keine Meldungen über das Portal der ÜNB übermittelt. Anderes als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, reichte es nicht aus, dem ÜNB die Daten per E-Mail zu übermitteln. Denn nach § 35 Abs. 4 Satz 2 StromPBG mussten die Mitteilungen an den jeweiligen ÜNB nach § 29 Abs. 1 StromPBG zwingend unter Nutzung der von den ÜNB eingerichteten Internetplattform übermittelt werden. Hierbei handelte es sich auch nicht um eine „unzumutbare bürokratische Übung“, sondern um ein wesentliches Instrument zur Bewältigung der Datenmengen im Rahmen der massenhaften Meldungen nach dem StromPBG. Nur durch eine gleichförmige und strukturierte Meldung können große Datenmengen miteinander verglichen und insgesamt handhabbar gemacht werden. Auch erlaubt allein eine einheitlich strukturierte Meldung den Einsatz einer automatisierten Detektion von Verdachtsfällen, um diese dann einer Einzelfallprüfung zu unterziehen (BT-Drucks 20/4685, S. 109). Die händische Bearbeitung einzelner E-Mails von Anlagenbetreibern hätte angesichts der hohen Zahl gesetzlich verlangter Meldungen hingegen eine Überprüfung, ob Meldepflichten erfüllt wurden, für die ÜNB und die Bundesnetzagentur (vgl. § 40 StromPBG) zu einem kaum durchführbaren Unterfangen gemacht.

81

2. Die Festsetzung der Überschusserlöse nach Fristablauf ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Streitfall ein Absehen von der Festsetzung hätten möglich erscheinen lassen.

82

a) § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Nur dann, wenn der Bundesnetzagentur besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten innerhalb der dafür gesetzten Frist vorliegen, ist ein Absehen von der Festsetzung aus Ermessensgründen möglich. Fehlt es an derartigen Umständen, bedarf es demgegenüber keiner besonderen Ermessenserwägungen, um eine Festsetzung vorzunehmen.

83

aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer Auslegung von § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG als Ermessensvorschrift nicht entgegen (vgl. etwa zur identisch formulierten Vorschrift des § 64 Satz 1 VwVG NRW: OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13; v. 14.03.2013 - 2 B 219/13, juris Rn. 22; v. 31.08.2020 - 10 A 1906/20, juris Rn. 8; zu § 14 Satz 1 VwVG auch bereits Senat, Beschl. v. 09.02.2015 - VI-3 Kart 3/15 [V], BeckRS 2015, 6777 Rn. 38; v. 08.05.2024 - VI-3 Kart 233/23 [V], juris Rn. 95; v. 15. 01. 2025 - VI-3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81); v.04.06.2025 - VI-3 Kart 593/24 [V], BeckRS 2025, 12118 Rn. 112). Allerdings bringt der Wortlaut („setzt fest“) eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Überschusserlöse die regelmäßige Folge des fruchtlosen Fristablaufs ist. Nur dann, wenn besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten vorliegen, kommt nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ausnahmsweise ein Absehen von der Festsetzung aus Ermessensgründen in Betracht. Angesichts der regelhaften Wirkung des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens daher nur vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden, obgleich sie bekannt oder erkennbar waren (vgl. Senat, Beschl. v. 09.02.2015 - VI-3 Kart 3/15 [V], BeckRS 2015, 6777 Rn. 38; v. 08.05.2024 - VI-3 Kart 233/23 [V], juris Rn. 95; v. 15. 01. 2025 - VI-3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81); v.04.06.2025 - VI-3 Kart 593/24 [V], BeckRS 2025, 12118 Rn. 112 [jeweils zu § 14 Satz 1 VwVG]; OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13; v. 14.03.2013 - 2 B 219/13, juris Rn. 22; v. 31.08.2020 - 10 A 1906/20, juris Rn. 8 [jeweils zu § 64 Satz 1 VwVG NRW]). Ist ein von dem gesetzlichen Regelfall abweichender außergewöhnlicher Sachverhalt hingegen nicht gegeben, bedarf es keiner besonderen „Abwägung des Für und Wider“ einer Festsetzung. Nach der gesetzlichen Intention des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG versteht sich das Ergebnis der Abwägung dann vielmehr von selbst. Folgt die Bundesnetzagentur in dem gesetzlichen Regelfall des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG der gesetzlichen Intention des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG, bedarf es daher keiner diese Selbstverständlichkeit wiederholenden Ermessenserwägungen.

84

bb) Die Gesetzgebungshistorie steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit es in den Gesetzgebungsmaterialien heißt:

85

„Wenn der Betreiber innerhalb der gesetzten Frist seiner Pflicht nicht nachkommt, ist die Bundesnetzagentur befugt, die ausstehenden Überschusserlöse festzusetzen“ (BT-Drucks. 20/4685, S. 114),

86

schließt dies nur die Deutung aus, dass der Bundesnetzagentur keinerlei Ermessen hinsichtlich der Festsetzung zukommt. Denn eine „Befugnis“ zur Festsetzung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch keine unbedingte Pflicht. Ein Ausschluss intendierten Ermessens zugunsten freien Ermessens lässt sich den Materialien angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG hingegen nicht entnehmen.

87

cc) Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, dass die Festsetzung kein im freiem Ermessen der Bundesnetzagentur stehendes, eigenständiges Zwangsmittel ist. Denn § 41 Abs. 1 StromPBG gibt der Bundesnetzagentur nach seiner Regelungsstruktur nicht zwei unterschiedliche Instrumente, um die Erfüllung der Mitwirkungspflichten gegenüber den Anlagenbetreibern durchzusetzen. Die Norm entwirft vielmehr einen zweistufigen Durchsetzungsmechanismus. Hierfür spricht bereits die amtliche Überschrift des § 41 StromPBG. Denn danach wird die gesamte, den Durchsetzungsmechanismus ausgestaltende Norm des § 41 StromPBG mit dem Begriff „Festsetzungen der Bundesnetzagentur“ umschrieben. Es heißt nicht: „Fristsetzungen und Festsetzungen“. Dieses Verständnis liegt auch § 42 Abs. 2 StromPBG zugrunde. Denn § 42 Abs. 2 StromPBG regelt den Rechtsschutz gegen „die Festsetzung nach § 41“, ein Begriff, der angesichts der vorgenannten amtlichen Überschrift des § 41 StromPBG den gesamten durch § 41 StromPBG geschaffenen Mechanismus umschreibt.

88

dd) Sinn und Zweck des § 41 StromPBG streiten ebenso dafür, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG der Bundesnetzagentur ein intendiertes Festsetzungsermessen gewährt. Nach § 41 StromPBG sollen die Anlagenbetreiber durch die gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG im Falle fortgesetzter Nichterfüllung ihrer Pflichten angeordnete Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG angehalten werden (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, StromPBG § 41 Rn. 5). Die Fristsetzung ist daher nicht nur ein unverbindlicher Hinweis auf die Pflicht der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Sie ist vielmehr Teil des auf die Festsetzung ausgerichteten, zweistufigen Durchsetzungsregimes. Ihr kommt eine eindeutige Warn- und Mahnfunktion zu. Diese gesetzlich gewollte Funktion kann sie nur dann erzielen, wenn das Festsetzungsverfahren im Regelfall konsequent zu Ende geführt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 07.12.2011 - VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 64; v. 15.01.2025 - VI-3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81) [jeweils zu § 14 Satz 1 VwVG]; OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13 [jeweils zu § 64 Satz 1 VwVG NRW]).

89

b) Nach diesen Maßstäben stand der Bundesnetzagentur hier kein Entschließungsermessen zu, von einer Festsetzung abzusehen. Denn außergewöhnliche Umstände, die das Nichteinhalten der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 gesetzten Frist zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben. Insbesondere ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin per E-Mail Daten übermittelt hatte, kein Umstand, der ein Absehen von einer Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG ermöglichen würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine Übermittlung über das Portal der ÜNB aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich gewesen wäre. Schließlich war der Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin keine ordnungsgemäße Übermittlung über die Internetplattform der ÜNB vornahm nach ihrem eigenen Vortrag, dass sie erforderliche IT-Infrastruktur nicht vorhielt bzw. ihr das Portal zu kompliziert erschien und sie deshalb beschloss, sich an einer solchen „unnötigen bürokratischen Übung“ nicht zu beteiligen.

90

c) Dies hat die Bundesnetzagentur auch zutreffend erkannt. Denn sie führt in dem angefochtenen Beschluss aus:

91

„Die Anlagenbetreiberin hat am 05.01.2024 und 07.01.2024 Meldungen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber XXX nach dem StromPBG abgegeben, die jedoch nicht den Vorgaben der § 29 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 4 StromPBG entsprechen. Die Meldepflicht ist erst dann vollständig vorgenommen, wenn die formellen Voraussetzungen der Meldung vorliegen. Hierzu zählt gemäß § 35 Abs. 4 StromPBG die Übermittlung des Meldeformulares an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über das eingerichtete Meldeportal. (…)

92

Sie ist damit ihren Mitteilungspflichten i.S.d. § 41 Abs. 1 StromPBG nicht ordnungsgemäß nachgekommen.“ (Beschluss, S. 10),

93

(…)

94

„Rechtsfolge

95

Aufgrund der Nichterfüllung der Meldungs- und Zahlungspflicht für den ersten Abrechnungszeitraum trotz erfolgter Fristsetzung durch die Bundesnetzagentur wird ein Überschusserlös nach § 41 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 StromPBG anlagenscharf festgesetzt.“ (Beschluss, S. 11).

96

Weiterer Ermessenserwägungen bedurfte es danach nicht.

97

3. Die Berechnung des Überschusserlösbetrags ist nicht rechtswidrig. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich weder daraus, dass „positive Überschusserlöse“ eines Monats des Abrechnungszeitraums nicht mit „negativen Überschusserlösen“ eines anderen Monats verrechnet wurden, noch daraus, dass keine Begrenzung des Überschusserlöses nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG vorgenommen wurde. Auch bestand kein Ermessensspielraum für die Bundesnetzagentur, gegen die Beschwerdeführerin geringere als gesetzlich vorgeschriebene Überschusserlöse festzusetzen.

98

a) Die fehlende Saldierung von „positiven mit negativen Überschusserlösen“ über die Abrechnungsperiode hinweg ist nicht rechtswidrig. Sie entspricht den Vorgaben der §§ 14, 16 StromPBG. § 16 Abs. 1 StromPBG verlangt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht den Ansatz von „Mindererlösen“ oder „negativen Überschusserlösen“ in einem Monat, in dem die Spotmarkterlöse unter der Obergrenze des § 16 Abs. 1 StromPBG liegen. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Interpretation, dass dann, wenn in einem Monat nach § 16 StromPBG keine Überschusserlöse vermutet werden, für diesen Monat letztlich „negative Überschusserlöse“ anzusetzen und diese von etwaigen „positiven Überschusserlösen“ eines anderen Monats derselben Abrechnungsperiode abzusetzen wären, findet im Gesetz keine Stütze.

99

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StromPBG müssen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90% der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 StromPBG aus den Überschusserlösen nach § 16 StromPBG, die um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 StromPBG korrigiert werden. Überschusserlöse werden nach § 16 StromPBG - vorbehaltlich des § 17 StromPBG - unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat die kalendermonatlichen Erlöse auf der Basis energieträgerspezifischer Referenzkosten (Obergrenze), für Braunkohle geregelt in § 16 Nr. 5 StromPBG, in Summe übersteigen. § 17 Nr. 2 StromPBG wiederum regelt, dass der nach § 16 StromPBG ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften - bei solchen, die nach dem 31.10.2022 abgeschlossen wurden, nach näherer Maßgabe von Anlage 5 - für die Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum korrigiert wird, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsgeschäfte der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Führt die Korrektur nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 17 StromPBG am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträumen von den Überschusserlösen abgezogen werden, § 14 Abs. 3 StromPBG.

100

bb) Bereits der Begriff des „Überschusserlöses“ schließt es aus, darunter auch negative Beträge zu fassen. „Überschüsse“ sind nach allgemeinem Wortverständnis Beträge ≥ 0. Ein „negativer Überschuss“ wäre ein Widerspruch in sich. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin den „negativen Überschuss“ als bloßen „Mindererlös“ bezeichnet. Der Sache nach postuliert sie damit das Bestehen „negativer Überschusserlöse“. Gegen deren Ansatz spricht im Übrigen auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 StromPBG, wonach ein Anteil der erwirtschafteten Überschusserlöse an den Anschlussnetzbetreiber „zu zahlen“ ist. Ein „zu zahlender“ Betrag kann „Null“ nicht unterschreiten.

101

cc) Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls gegen die Deutung der Beschwerdeführerin. § 14 Abs. 3 StromPBG regelt gerade die Situation, in dem sich bei der Abschöpfungsbetragsberechnung ein „negativer Betrag“ ergibt und ordnet hierfür explizit an, dass dann „keine Zahlung erfolgt“. Einen solchen „negativen Betrag“ nimmt das Gesetz jedoch nur in dem Fall an, dass die Korrektur um Absicherungsgeschäfte nach § 17 StromPBG zu einem solchen führt.

102

dd) Die Gesetzesbegründung stützt die Auffassung der Beschwerdeführerin schließlich nicht. Dort heißt es zu § 14 Abs. 3 StromPBG (BT-Drucks.  S. 94).

103

„Ein anrechenbarer negativer Betrag im Sinn von § 14 Absatz 3 kann sich nur aus der Korrektur um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 StromPBG ergeben.

104

Aus der Berechnung anhand der Spotmarktpreise oder Monatsmarktwerte nach § 16 StromPBG oder aus der Berechnung nach § 18 StromPBG anhand von anlagenspezifischen Vermarktungsverträgen werden keine „negativen Über-schusserlöse“ errechnet. Ergibt die Berechnung keinen Überschusserlös, erfolgt keine Abschöpfung. Ein Abzug in späteren Abrechnungszeiträumen erfolgt nicht.“

105

Zwar findet sich die entsprechende Passage bei der Begründung zu § 14 Abs. 3 StromPBG und nicht bei der Begründung zu § 16 StromPBG. Dessen ungeachtet beziehen sich die Ausführungen auf „die Berechnung anhand von §16 StromPBG“. Diesen Schluss zieht im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht aus der Gesetzesbegründung und legt ihn seiner Interpretation von § 16 StromPBG zugrunde (BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23, Rn. 31).

106

dd) Sinn und Zweck der Überschusserlösabschöpfung verlangen keinen Ansatz „negativer Überschusserlöse“ bei der Berechnung nach § 16 StromPBG. Dagegen lässt sich nicht einwenden, ohne einen Abzug der „negativer Überschusserlöse“ eines Monats von angefallenen „positiven Überschusserlösen“ eines anderen würden nicht angefallene Überschusserlöse abgeschöpft. Dass in einem Monat keine Überschusserlöse erzielt werden, ändert nichts an einem etwaigen Anfall von Überschusserlösen in einem anderen Monat (so bereits Senat, Beschl. v. 29.04.2024 - VI-3 Kart 459/24, juris Rn. 42). Mit dem - auch verordnungsrechtlich vorgegebenen - Ziel, nur realisierte Überschusserlöse abzuschöpfen, steht der Ausschluss negativer Überschusserlöse nicht in Konflikt. Denn in der Situation, dass die Spotmarkterlöse in einem Monat unter den Überschusserlösgrenze des § 16 StromPBG liegen, werden nach § 16 StromPBG keine Überschusserlöse abgeschöpft.

107

ee) Die Berücksichtigung „negativer Überschusserlöse“ bei der Berechnung nach § 16 StromPBG ist auch nicht aus Gleichheitsgesichtspunkten, Art. 3 Abs. 1 GG, geboten, weil bei der Korrektur um Absicherungsgeschäfte nach § 14 Abs. 3, § 17 StromPBG negative Beträge - über einen Abrechnungszeitraum hinaus - berücksichtigt werden. Der von der Beschwerdeführerin letztlich postulierte Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit fußt auf der Annahme eines Regelungskonzepts, das dem Gesetz nicht zugrunde liegt.

108

Das - insbesondere im Steuerrecht bekannte - Gebot der Folgerichtigkeit verlangt, dass einmal getroffene Systementscheidungen folgerichtig umzusetzen sind (vgl. BVerfGE 84, 239 (271); 93, 121 (126 f., 136); 145, 106 (144); 148, 147 (184 f.)). Die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den „Verlustvortrag“ geforderte Symmetrie zwischen der Berücksichtigung realer Absicherungsgeschäfte und fiktiver Überschusserlöse ist aber im System der Überschusserlösabschöpfung nicht angelegt.

109

Die Berücksichtigung von negativen Werten bei Absicherungsgeschäften dient insbesondere der verhältnismäßigen Ausgestaltung des durch die Überschusserlösabschöpfung bewirkten Grundrechtseingriffs. Es wäre offenkundig verfassungswidrig, rein fiktiv anhand von Spotmarktpreisen errechnete Erlöse abzuschöpfen, ohne, dass ein Anlagenbetreiber, der aufgrund anderer Vermarktung tatsächlich niedrigere Erlöse erzielt hat, die Möglichkeit hätte, dies geltend zu machen (vgl. BT-Drucks. 20/4685, S. 99). Damit dient der Ansatz von negativen Beträgen aus Absicherungsgeschäften dazu, zu verhindern, dass nicht angefallene Erlöse abgeschöpft werden. Aus dieser Überlegung folgt aber nicht, dass für die Berechnung von fiktiven Überschusserlösen in Monaten, in denen die fiktiven Spotmarkterlöse unterhalb der Überschusserlösgrenze des § 16 Abs. StromPBG liegen, negative Überschusserlöse anzusetzen wären. Vielmehr folgt daraus folgerichtig nur, dass nicht angefallene Überschusserlöse nicht abgeschöpft werden dürfen. Dazu genügt es, wie in § 16 Abs.1 geregelt, für diesen Monat keine fiktiven Überschusserlöse (Überschusserlöse im Wert von Null) anzusetzen.

110

b) Die Berechnung des Überschusserlösbetrags ist auch nicht rechtswidrig, weil ihr keine Begrenzung der Überschusserlöse für einzelne Stunden nach § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 4 StromPBG zugrunde gelegt wurde. Denn die Beschwerdeführerin hat die Begrenzung nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Meldepflicht gegenüber dem ÜNB erklärt. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG kommt dem Anlagenbetreiber, der seine Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG nicht zugute.

111

aa) Im Festsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG wegen Nichterfüllung der Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG erfolgt keine nachträgliche Überschusserlösbegrenzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG zugunsten des Anlagenbetreibers.

112

(1) Der Wortlaut von § 41 Abs. 3 StromPBG schließt allerdings die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG nicht zwingend aus. Denn § 41 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG ordnet hinsichtlich der Anwendung von § 16 StromPBG im Rahmen der Überschusserlösfestsetzung zunächst nur an, dass diese auf der Grundlage der §§ 14 und 16 StromPBG erfolgt, jedoch im Rahmen der Anwendung des § 16 StromPBG kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist. Die Möglichkeit, den Überschusserlös nachträglich zu begrenzen, ist jedoch kein Sicherheitszuschlag, sie tritt nach § 16 StromPBG neben die Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen im Rahmen von § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG.

113

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG ordnet an, dass § 16 Abs. 1 StromPBG bei Windenergie- und Solaranlagen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Anlagenbetreiber ferner - d.h. neben der Erhöhung des Sicherheitszuschlags nach Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 - im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Nr. 4 StromPBG den Überschusserlös nach § 16 Abs. 1, der für die jeweilige Stunde berechnet wird, für diese Stunde bei der Abrechnung auf den Spotmarktpreis abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde begrenzen kann. Ziel der Regelung ist es, durch diese nachträgliche Korrekturmöglichkeit zu verhindern, dass Anlagenbetreiber in Stunden mit Spotmarktpreisen deutlich unterhalb des Monatsmarktwertes ihre Anlagen abriegeln, weil eine Einspeisung angesichts einer am durchschnittlichen Monatsmarktwert ausgerichteten Abschöpfung aus Sicht des Anlagenbetreibers unwirtschaftlich wäre, wenn der Abschöpfungsbetrag den erzielbaren stündlichen Spotmarktpreis übersteigt. Dieser Fehlanreiz soll durch die Regelung korrigiert und Abregelung verhindert werden (BT-Drucks. 20/4685, S. 98). Mit der - die Anlagenbetreiber privilegierenden - Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG soll vielmehr sichergestellt werden, dass die Einspeisung für Solaranlagen und Windenergieanlagen in allen Stunden erhalten bleibt, in denen die Spotmarktpreise größer oder gleich 0 Cent/kWh sind (vgl. BT-Drucks. 20/4685, S. 98).

114

Allerdings spricht der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG selbst damit gegen eine nachträgliche Begrenzung der Überschusserlöse bei Nichterfüllung der Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG. Schließlich heißt es dort, der Anlagenbetreiber könne „im Rahmen der Meldung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4“ den Überschusserlös für Einspeisungen in bestimmten Stunden auf 0,4 ct/kWh unter dem Spotmarktpreis begrenzen. Die Festsetzung erfolgt indes gerade, weil keine ordnungsmäße „Meldung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 StromPBG“ erfolgt ist.

115

(2) Insofern streiten auch systematische Gründe gegen eine Überschusserlösbegrenzung, wenn über das Portal des ÜNB keine Meldung nach § 29 Abs. 1 StromPBG erfolgt ist. Denn es würde einen nicht zu erklärenden Wertungswiderspruch begründen, die Datenübermittlung per E-Mail an den ÜNB zwar nicht als ordnungsgemäße Meldung, aber als ordnungsgemäße Ausübung des Wahlrechts nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG zu deuten.

116

(3) Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Überschusserlösbegrenzung auch bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG möglich sein soll, ebenfalls nicht entnehmen. Die Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG wiederholt im Wesentlichen die gesetzliche Formulierung, wenn es dort heißt, die Anlagenbetreiber erhielten „im Rahmen der Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 die Möglichkeit, den Überschusserlös bei der Berechnung nach § 16 Absatz 1 StromPBG für die jeweilige Stunde auf den Spotmarktpreis abzüglich 0,4 Cent/kWh zu begrenzen“ (BT-Drucks. 20/4685, S. 98).

117

(4) Letztlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Überschusserlösfestsetzung dagegen, trotz Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG eine Überschusserlösbegrenzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG zu ermöglichen.

118

Die durch das Festsetzungsverfahren intendierte Anreizwirkung zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten würde erheblich geschwächt, wenn der Anlagenbetreiber trotz Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 1 StromPBG durch eine Begrenzung der Überschusserlöse hinsichtlich der Überschusserlöse aus Stunden, in denen der Spotmarktpreis unterhalb des Monatsmarktpreises lag, wie ein Anlagenbetreiber, der seine Mitteilungspflichten erfüllt hat, gestellt würde.

119

In dem Regelungsgefüge des § 41 StromPBG sollen die Anlagenbetreiber durch die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG im Falle einer Nichterfüllung ihrer Pflichten drohende Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG angehalten werden (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, StromPBG § 41 Rn. 5). Dabei verfolgen § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG auch den Zweck, den Verwaltungsaufwand für die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur für die Datenermittlung so gering wie möglich zu halten, indem sie umgekehrt für den einzelnen Anlagenbetreiber vergleichsweise einfach zu erfüllende Meldepflichten und formelle Vorgaben für deren Erfüllung statuieren. Dabei ist die Einhaltung der einheitlichen und vorstrukturierten Übermittlungsvorgaben - wie bereits ausgeführt - eine wesentliche Voraussetzung, damit die Abschöpfung von Überschusserlösen überhaupt bewältigt werden kann. Denn es handelt sich strukturell um Massenverfahren. Werden die formellen Voraussetzungen für die Datenübertragung nicht eingehalten, führt dies aufgrund der dann im Einzelfall, gegebenenfalls händisch vorzunehmenden Datenermittlung sowohl bei den Netzbetreibern als auch der Bundesnetzagentur zu einem deutlich erhöhten Aufwand als es die Verwendung des ÜNB-Portals für den einzelnen Anlagenbetreiber darstellt.

120

Schafft der Anlagenbetreiber durch nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner Mitteilungspflichten nach § 29 Abs. 1 StromPBG genau den Verwaltungsaufwand, der durch die Festsetzungsvorschriften vermieden werden soll, lässt sich schwerlich rechtfertigen, dass ihm genau wie einem Anlagenbetreiber, der seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, im Rahmen der Festsetzung die Möglichkeit zur Begrenzung der Überschusserlöse offen stehen soll. Denn damit würden beide Anlagenbetreiber in Bezug auf die Überschusserlöse aus dem der Begrenzung unterfallenden Einspeisezeitraum gleich behandelt. Die durch die drohende Festsetzung eines höheren Betrages bezweckte Anreizwirkung zur Erfüllung der Meldepflichten, um den Verwaltungsaufwand bei Bundesnetzagentur und Netzbetreibern zu verringern, würde spürbar abgeschwächt.

121

bb) Nach diesen Maßstäben scheidet hier eine Begrenzung der Überschusserlöse nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG aus. Ihre wiederholten Erklärungen per E-Mail, sie wünsche eine Begrenzung, ändern hieran nichts. Denn die Beschwerdeführerin hat, wie oben ausgeführt, damit ihre Mitteilungspflicht gegenüber dem ÜNB nach § 29 Abs. 1 StromPBG nicht erfüllt.

122

c) Für die Bundesnetzagentur bestand auch kein Ermessensspielraum, durch Festsetzung eines niedrigeren Betrages die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht „milder zu ahnden“, wie die Beschwerdeführerin meint.

123

Art und Weise der Berechnung des Festsetzungsbetrags ergeben sich vielmehr unmittelbar aus § 41 Abs. 3 StromPBG. Bereits der Wortlaut des § 41 Abs. 3 StromPBG deutet auf eine zwingend einzuhaltende Berechnungsvorgabe hin. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention. Denn in den Gesetzgebungsmaterialien heißt es hierzu:

124

„Die Berechnung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. (…) Die Pflichtverletzung wird sanktioniert, indem ein Sicherheitszuschlag nicht gewährt wird und entgegen den Bestimmungen des § 14 StromPBG nicht 90, sondern 100 Prozent der erwirtschafteten Überschusserlöse durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlagen abzuführen sind.“ (BT-Drucks. 20/4685, S. 115).

125

Sinn und Zweck der Festsetzung lassen ebenfalls keinen Raum für individuell abweichende Festsetzungsberechnungen. Denn die durch § 41 Abs. 3 StromPBG gewählte Methode der Festsetzungsberechnung dient einerseits dazu, einen - spürbaren - Anreiz zur Pflichterfüllung innerhalb der Frist zu bewirken und gleichzeitig eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, indem die Berechnung „direkt aus dem Gesetz“ folgt. Ein Spielraum, von diesen Vorgaben in Einzelfällen abzuweichen, kann angesichts dessen nicht angenommen werden. Es fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt dafür, wie die Berechnung der festgesetzten Summe dann erfolgen sollte.

126

C.

127

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.

128

II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO.

129

D.

130

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft, § 42 Abs. 2 StromPBG.