§ 67 Abs. 5 EnWG: Kein Akteneinsichtsrecht ohne berechtigtes Interesse (Offshore-Netzanbindung)
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Offshore-Windparks begehrte von der Bundesnetzagentur Auskunft und Akteneinsicht zu Unterlagen über Verzögerungen eines Netzanbindungssystems. Die Bundesnetzagentur lehnte dies ab; hiergegen blieb die Beschwerde erfolglos. Das OLG Düsseldorf ließ offen, ob die Informationen „ein Verfahren betreffenden Akten“ i.S.d. § 67 Abs. 5 EnWG waren, verneinte aber jedenfalls ein hinreichend dargelegtes berechtigtes Interesse. Ein Hilfsbegehren aus § 29 VwVfG scheiterte zudem wegen § 44a VwGO; ein IFG-Anspruch sei durch § 67 Abs. 5 EnWG verdrängt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Auskunft/Akteneinsicht nach § 67 Abs. 5 EnWG zurückgewiesen; Hilfsanträge ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG setzt die substantiierte Darlegung eines eigenen, gewichtigen und auf andere Weise nicht zu befriedigenden berechtigten Interesses voraus.
Zur Darlegung des berechtigten Interesses sind Zweck und Erforderlichkeit der Akteneinsicht konkret zu benennen; pauschale Hinweise auf Projektplanung oder eine nur vermutete Anspruchsprüfung genügen nicht.
Die Entgegennahme und Sichtung eines Schadensminderungskonzepts nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG sowie informelle Abstimmungen oder Moderationstätigkeit der Bundesnetzagentur begründen für sich genommen noch kein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG.
Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG ist als Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (§ 44a Satz 1 VwGO) und kann regelmäßig nur im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des betreffenden Verwaltungsverfahrens überprüft werden.
§ 67 Abs. 5 EnWG ist als vorrangige Spezialregelung gegenüber § 1 IFG grundsätzlich abschließend, soweit es um Informationszugang zu amtlichen Informationen der Bundesnetzagentur im Regelungsbereich der Norm geht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und Eilverfahrens einschließlich der jeweils zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin ist (zukünftige) Betreiberin des Offshore-Windparks …, der über das Netzanbindungssystem … mit dem landseitigen Übertragungsnetz der weiteren Beteiligten verbunden werden soll. Sie macht gegenüber der Bundesnetzagentur einen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht geltend.
Das Netzanbindungssystem … beinhaltet den Bau einer Konverter-Plattform (…). Den Auftrag für deren Errichtung hatte die weitere Beteiligte im Jahr 2019 an ein Konsortium … vergeben. Der Bau der besagten Plattform begann nach Abschluss der Planungsleistungen im Dezember 2020 ...
Im Dezember 2021 stellte die weitere Beteiligte bei der Bundesnetzagentur den Antrag, einer Verschiebung des – zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegebenen – voraussichtlichen Fertigstellungstermins (1. Oktober 2024) auf den 1. Oktober 2025 zuzustimmen. Dies lehnte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 25. März 2022 … ab. Zwar bejahte sie das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Änderung des Termins nach § 17d Abs. 2 Satz 10 EnWG (in der damals geltenden Fassung) … Eine daran anknüpfende Änderung des Termins lehnte die Bundesnetzagentur aber im Wege einer Ermessensentscheidung ab, weil sie den gegen eine Zustimmung sprechenden Interessen und Belangen ein deutlich überwiegendes Gewicht beimaß.
Mit Bescheid vom 10. August 2022 gab die Bundesnetzagentur dem im Februar und März 2022 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Informationszugang nach dem IFG hinsichtlich der amtlichen Informationen zur verzögerten Herstellung des Netzanbindungssystems teilweise – und zwar unter Schwärzung bestimmter Daten und Geheimnisse – statt. Hiergegen legte die weitere Beteiligte erfolglos Widerspruch ein. Ihre Drittanfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Köln unter Zulassung der Berufung mit Urteil vom 30. Januar 2025 (13 K 2411/23) ab.
Zuvor – und zwar im Oktober 2023 – hatte der Transport der Plattform von … zur Werft … auf einem Spezialschiff begonnen. Es kam zu Verzögerungen, so dass die Plattform erst am 6. Januar 2024 in die Werft zur Vornahme der weiteren Arbeiten verbracht wurde.
Im … übermittelte die weitere Beteiligte der Beschwerdeführerin einen aktualisierten Realisierungsfahrplan, aus dem sich ergab, dass ein Verschleppen der Plattform zur Offshore-Position im besten Fall am … erfolgen werde. Der Probebetrieb der Plattform sollte zwischen dem … und … („best case“) oder … und … („worst case“) stattfinden.
Am 21. Mai 2024 fand eine Baustellen- bzw. Werftbesichtigung in … statt, an der mehrere Mitarbeiter der Bundesnetzagentur teilnahmen.
Am … und mit Email vom … teilte die weitere Beteiligte der Beschwerdeführerin mit, dass sie von ihrer Auftragnehmerin darüber informiert worden sei, dass eine Verschiffung der Plattform im Jahre 2024 nicht mehr möglich sei und daher in das Jahr 2025 verschoben werde. Die Beschwerdeführerin beanstandete sodann die Informationspraxis und forderte weitere Erklärungen. Die weitere Beteiligte reagierte mit Schreiben vom … und teilte mit, dass verlässliche Angaben zum Projektverlauf derzeit nicht möglich seien, sie aber davon ausgehe, dass die Abstimmungen im … abgeschlossen werden könnten.
Am … kam es zu Gesprächsterminen der drei Verfahrensbeteiligten. Die weitere Beteiligte erklärte sich dazu bereit, eine Stellungnahme der Auftragnehmerin … und sachverständige Einschätzungen zur Frage einzuholen, ob eine Verschiffung der Plattform zwischen dem … und … erfolgen könne. Das Ergebnis der Stellungnahmen (insbesondere von … und …) präsentierte die weitere Beteiligte am ... Empfohlen wurde eine Verschiffung nach der Winterperiode.
Mit Schreiben vom … beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesnetzagentur „Auskunft, Akteneinsicht und Informationszugang“ in Bezug auf die folgenden Dokumente und Informationen:
„1. erweiterte(s) / neue(s) Schadensminderungskonzept(e), die/das … [die weitere Beteiligte] für die Netzanbindung … der … [Bundesnetzagentur] im Jahr 2024 übermittelt hat;
2. Begutachtung von … (oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) im Auftrag von … [der weiteren Beteiligten] zur Beschleunigung des Sail-Out der … Plattform aus dem Hafen von …, die der … [Bundesnetzagentur] zur Kenntnis gebracht wurde;
3. Informationen von … (oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) als Auftragnehmer der … [weiteren Beteiligten] (oder eines … verbundenen Unternehmens) über die Gründe für die Verzögerung der Netzanbindung … bzw. der Verzögerung der Herstellung der hierfür erforderlichen … Plattform, die der … [Bundesnetzagentur] zur Kenntnis gebracht wurden,
sowie
4. alle weiteren Dokumente, die … [die weitere Beteiligte] seit dem … [in Bezug auf] die geplante Netzanbindung … – in Beantwortung von Fragen der … [Bundesnetzagentur] einerseits sowie ohne entsprechende Anforderung andererseits – zur Akte der … [Bundesnetzagentur] gereicht hat.“
Ihren Antrag stützte die Beschwerdeführerin auf § 67 Abs. 5 EnWG sowie auf § 29 VwVfG und § 1 IFG.
Am … beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesnetzagentur zudem die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG. Sie beanstandete insbesondere die Informationspraxis der weiteren Beteiligten und begehrte unter anderem den Erlass vorläufiger Anordnungen zur Sicherstellung einer schnellstmöglichen Fertigstellung der Netzanbindung und zur Herausgabe von Unterlagen, unter anderem des bzw. eines aktuellen Schadensminderungsberichts im Sinne von § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG.
Unter dem … übermittelte die weitere Beteiligte der Beschwerdeführerin einen aktualisierten Realisierungsfahrplan, aus dem sich ergab, dass der Sail-Out der Plattform zwischen dem … und … erfolgen sollte („most likely“). Als Datum des wahrscheinlichen Beginns des Probebetriebs der Plattform … wurde der … genannt. Zugang zum Zwecke der Installation der AC-Kabel sollte die Beschwerdeführerin am … erhalten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2024 nahm die weitere Beteiligte zum Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsantrag … Stellung und führte aus, dass es der Beschwerdeführerin um Unterlagen gehe, in die nicht Einsicht genommen werden könne, weil sie der Bundesnetzagentur außerhalb eines Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien. Davon abgesehen seien die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Daten dem ihr … übersandten Realisierungsfahrplan zu entnehmen. Dessen Erstellung habe – wie … angekündigt – eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, um belastbare Angaben zu gewährleisten. Über die Unmöglichkeit der Verschiffung der Plattform im Jahre 2024 sei die Beschwerdeführerin bereits an dem Tag, an dem sie selbst erstmals diese Information erhalten habe, unterrichtet worden.
Die Beschwerdeführerin erwiderte hierauf und meinte, dass sämtliche Unterlagen einschließlich der von der weiteren Beteiligten zusätzlich genannten Dokumente, auf die der Antrag erstreckt werde, zur Akte des mit Vorlage eines Schadensminderungskonzepts nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG in Gang gesetzten Verwaltungsverfahrens gehörten. Zugleich müssten diese auch Bestandteil der Akte des Missbrauchsverfahrens (§ 31 EnWG) sein. Deshalb sei jedenfalls § 29 VwVfG anwendbar. Darüber hinaus forderte die Beschwerdeführerin die Bundesnetzagentur auf, mitzuteilen, welche Verfahren zu dem Projekt … geführt würden und welche Unterlagen die weitere Beteiligte im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Gesprächstermins vom … eingereicht habe.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen und insgesamt in Bezug genommenen Bescheid vom 17. Dezember 2024 (…) lehnte die Bundesnetzagentur den Akteneinsichts- bzw. Auskunftsantrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die in Rede stehenden, von der weiteren Beteiligten übermittelten Informationen und Dokumente seien schon nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG. Dafür genüge nicht die Kenntnisnahme etwa des Schadenminderungsberichts, sondern es bedürfe vielmehr eines – hier fehlenden – Zwischenschrittes in Form einer aktiven Entscheidung für den Beginn des Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin auf das besondere Missbrauchsverfahren verweise, sei klarzustellen, dass die in Rede stehenden Dokumente und Informationen nicht im Rahmen dieses Verfahrens von der weiteren Beteiligten übermittelt worden seien und sich auch nicht objektiv auf dieses Verfahren bezögen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch kein berechtigtes Interesse dargelegt. Zudem enthielten die besagten Unterlagen – vor allem der Schadensminderungsbericht – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Nach Erlass der vorgenannten Entscheidung erteilte die Bundesnetzagentur in dem von der Beschwerdeführerin initiierten Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG mit Schreiben vom … einige Hinweise. Sie führte aus, dass die Anträge, welche den Netzanbindungsanspruch beträfen, nach vorläufiger Einschätzung keinen Erfolg haben dürften. Die maßgeblichen Sachverhalte (etwa die Beauftragung des für die Gründung der Plattform erforderlichen Spezialschiffs) seien abgeschlossen, so dass es wohl bereits an einer gegenwärtigen Interessensberührung fehle. Jedenfalls sei es nicht angezeigt, weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Ursache für die Verschiebung des Sail-Out sei ... Ergänzend wies die Bundesnetzagentur hinsichtlich des Realisierungsfahrplans vom … „im Sinne einer Streitschlichtung“ auf einzelne Punkte hin, etwa das Fehlen von Angaben zum Zugang der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Inspektion der Komponenten. Mit diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin zudem über den behördlichen Werftbesuch vom 21. Mai 2024 unterrichtet.
Ende … übermittelte die weitere Beteiligte der Beschwerdeführerin einen aktualisierten Realisierungsfahrplan.
Mit Beschluss vom 23. April 2025 (…) lehnte die Bundesnetzagentur den Missbrauchsantrag im Sinne von § 31 EnWG ab. Ihre Entscheidung, gegen welche die Beschwerdeführerin inzwischen ebenfalls Beschwerde eingelegt hat (…), begründete die Bundesnetzagentur im Wesentlichen wie folgt: Soweit die Antragstellerin Verhaltensweisen rüge, die möglicherweise zu einer Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins geführt hätten, fehle es an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer gegenwärtigen Interessensberührung. Es seien auch keine Schadensersatzansprüche erkennbar, deren Geltendmachung durch Feststellungen im Missbrauchsverfahrens erleichtert würden. Die Frage nach einem vorsätzlichen Handeln der weiteren Beteiligten sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Ein Gebot zur Beschleunigung „um jeden Preis“ sei den in den Blick zu nehmenden Regelungen nicht zu entnehmen. Der von der weiteren Beteiligten übersandte Realisierungsfahrplan vom … genüge den gesetzlichen Anforderungen. Er beinhalte Zeitangaben zu ... Bestehende Unsicherheiten seien kenntlich gemacht. Die Forderung nach weitergehenden Dokumenten sei unbegründet. Eine Verpflichtung, weitere Unterlagen vorzulegen, sei § 17d Abs. 2 EnWG nicht zu entnehmen.
Die Verschiffung der Plattform begann am ... Sie befindet sich inzwischen an ihrem finalen Standort.
Ihre hiesige, gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2024 gerichtete Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten habe sie aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG einen Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht bzw. Erteilung der geforderten Informationen und Auskünfte.
Soweit die weitere Beteiligte der Beschwerde entgegentrete, dürften deren Ausführungen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie „vertrauliche“ und „nicht-vertrauliche“ Fassungen ihrer Schriftsätze erstellt habe. Mit der Übersendung der teilweise geschwärzten Exemplare seien ihr – der Beschwerdeführerin – Informationen vorenthalten worden.
Der Einwand, dass es an einem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG bzw. § 67 Abs. 5 Satz 1 VwVfG fehle, greife nicht durch. Ein solches Verfahren sei mit Vorlage des Schadensminderungskonzepts durch die hierzu verpflichtete weitere Beteiligte in Gang gesetzt worden. Der Verursacher und Sachverhalt stünden in den Fällen des § 17f Abs. 3 EnWG fest. Auch die regulierungsbehördliche Prüfpflicht bestehe stets. Ob es zum Erlass eines Verwaltungsakts komme, sei unerheblich (vgl. § 9 VwVfG). Der Werftbesuch könne aus ihrer Sicht ebenso nicht ohne Verwaltungsverfahren stattgefunden haben. An den Gesprächen ab … habe die Bundesnetzagentur allenfalls in doppelter Funktion teilgenommen. Auch wenn sie grundsätzlich bloße Vermittlerin oder Moderatorin sein könne, sei sie hier jedenfalls auch als nach § 17f Abs. 3 EnWG zuständige Behörde aktiv und damit verpflichtet gewesen, die Angaben der weiteren Beteiligten objektiv im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen. Hinsichtlich dieses Verfahrens sei sie Dritte im Sinne von § 67 Abs. 5 VwVfG. Daran habe sich durch das auf ihren Antrag … eingeleitete Missbrauchsverfahren nichts geändert.
Herauszugeben seien danach alle Unterlagen, die Teil der Akte seien oder sein müssten, d.h. auch die Untersuchungen zu den Hintergründen der Verzögerung … sowie ... Denn insoweit müsse und dürfe sie davon ausgehen, dass die Unterlagen genutzt worden seien, um regulatorische Maßnahmen wie etwa ein Änderungsverlangen nach § 17f Abs. 3 EnWG zu begründen oder das Vorliegen eines missbräuchlichen Verhaltens beurteilen zu können.
Sie könne auch ein berechtigtes Interesse geltend machen. Ein solches liege bereits dann vor, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Akteneinsicht weitere Erkenntnisse ergebe und die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht von vornherein aussichtslos sei. Dies sei ohne Weiteres zu bejahen für den Zugang zu den wesentlichen Projektinformationen, die der Bundesnetzagentur zur Kenntnis gebracht worden seien. Hierauf sei sie dringend angewiesen, um fundierte unternehmerische Entscheidungen zu treffen.
Darüber hinaus seien die begehrten Informationen zudem dienlich, um Entschädigungs- und Ersatzansprüche gegen die weitere Beteiligte zu prüfen. So könne aus ihrer Sicht insbesondere das Verwerfen einer verfügbaren Beschleunigungsoption ohne berechtigten Grund die Voraussetzung einer vorsätzlichen Verzögerung durch Unterlassen begründen.
Davon abgesehen habe sie in dem Missbrauchsverfahren einen Verstoß der weiteren Beteiligten gegen deren Kooperations- und Transparenzpflichten gerügt. Auch um die Erfolgsaussichten jenes Verfahrens weiter beurteilen zu können, bedürfe es der begehrten Auskünfte, Informationen und Akteneinsicht. Es sei auch zu überprüfen, ob die Bundesnetzagentur ihren Pflichten zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen sei.
Dem Anspruch stünden schließlich auch keine Versagungsgründe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG entgegen. Insbesondere sei ein – wie hier – pauschales Berufen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbeachtlich. Hinzu komme Folgendes: Sollte es in den Unterlagen von … tatsächlich nur um die grundsätzliche technische Machbarkeit … bei bestimmten Witterungsbedingungen gehen, würde es sich bloß um die Verknüpfung bekannter Informationen handeln und es wäre kein Grund für eine Zurückhaltung erkennbar. So seien die Witterungsbedingungen in der Nordsee in einem bestimmten Zeitraum öffentlich zugängliche Daten. Die wesentlichen technischen Daten der Plattform seien ebenfalls bekannt.
Auch der auf die Prüfung des Vorhandenseins weiterer Informationen und deren Beifügung zur Akte gerichtete Antrag sei begründet. Die Bundesnetzagentur sei hier nach § 68 EnWG dazu verpflichtet gewesen, sämtliche erheblichen Tatsachen und Umstände aufzuklären. Insbesondere aufgrund der wiederholten Verzögerung und wegen Widersprüchen zwischen Angaben der weiteren Beteiligten und der Presseberichterstattung habe das Bedürfnis nach einer unabhängigen Prüfung, gegebenenfalls durch externe Gutachter, bestanden.
Selbst wenn hier ein Anspruch aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu verneinen sein sollte, ergäbe sich die Begründetheit der Beschwerde aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Dies folge aus ihrer Beteiligtenstellung im Missbrauchsverfahren. In diesem Verfahren wären dann die weiteren, bei der Bundesnetzagentur vorhandenen Unterlagen beizuziehen. Äußerst hilfsweise seien zumindest die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1 IFG erfüllt, sollte der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG in Ermangelung eines Verwaltungsverfahrens nicht eröffnet sein.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin unter anderem noch Folgendes vorgebracht: Dass ein Verwaltungsverfahren geführt worden sei, ergebe sich aus öffentlichen Quellen (namentlich der Internetseite der weiteren Beteiligten), ausweislich derer das Schadensminderungskonzept laufend mit der Bundesnetzagentur abgestimmt werde. Am Ende dieses Verfahrens stehe zwingend eine Entscheidung. Denn die grobe Fahrlässigkeit des Übertragungsnetzbetreibers werde vermutet. Solle ihn kein Eigenanteil treffen, bedürfe es einer begründeten Entscheidung der Bundesnetzagentur.
Das berechtigte Interesse ergebe sich aus dem Gesetz selbst. Der Gesetzgeber erkenne die Dimension des Schadens beim Anlagenbetreiber an. Umplanungskosten würden nicht durch die Entschädigung nach § 17e EnWG abgedeckt. Die Voraussetzungen des § 17f Abs. 2 Satz 5 EnWG lägen vor und es sei gesichert davon auszugehen, dass die Bundesnetzagentur am Ende der Prüfung eine Entscheidung hinsichtlich des Eigenanteils treffen werde.
Das berechtigte Interesse folge zudem aus ihrer Betroffenheit, aus der ein ganz natürliches Informationsbedürfnis resultiere. Richtig sei, dass auf Arbeitsebene Abstimmungen stattfänden. Der … und wesentliche … und Voraussetzungen würden aber nicht kommuniziert. Am … habe sie nunmehr die Information erhalten, dass der Start des Probebetriebs am … erfolgt sei. Das sei erfreulich. Durch diese Informationsunsicherheit bleibe es aber schwierig, ihr eigenes Schadensminderungspotential zu verwirklichen. Von dem Schadensminderungskonzept erhoffe sie sich mehr Klarheit bezüglich etwaiger Restrisiken und Sensitivitäten bzw. die nun beginnende Phase des Probebetriebs.
Darüber hinaus gehe es darum, Entschädigungsansprüche nach § 17e Abs. 2 EnWG zu prüfen. Dass sich hieraus ein berechtigtes Interesse ergebe, werde durch die Rechtsprechung gestützt (z.B. BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 – 10 C 2/24). Es könne ihr nicht abverlangt werden, noch weiteren Vortrag zu leisten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auf den Einwand, ihre Beschwerdeanträge reichten eventuell teilweise über ihr vorgerichtliches Begehren hinaus, erklärt, dass sie ihre Anträge unter Übernahme der zeitlichen Begrenzung aus dem Verwaltungsverfahren stelle. Zudem hat sie ihre Anträge um einen auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag erweitert.
Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr mit der vorgenannten zeitlichen Maßgabe,
1. die Bundesnetzagentur unter Aufhebung der Entscheidung vom 17. Dezember 2024 (…) zu verpflichten,
a) ihr im Wege einer schriftlichen Mitteilung Auskunft zu erteilen,
i) welche Verfahren bei der Bundesnetzagentur zu dem Projekt … geführt werden und die entsprechenden Aktenzeichen bekanntzugeben;
ii) welche Unterlagen die weitere Beteiligte im Zusammenhang zu diesem Projekt bei der Bundesnetzagentur eingereicht hat und welche Unterlagen und Informationen darüber hinaus zu dem Projekt … bei der Bundesnetzagentur gespeichert sind (tabellarische Aufstellung);
b) sämtliche Unterlagen und gespeicherten Informationen der oder den bei der Bundesnetzagentur zum Projekt … geführten Akte(n) beizufügen, hilfsweise, (eine) gesonderte Akte(n) hierfür anzulegen und das/die Aktenzeichen sodann bekanntzugeben;
c) ihr Akteneinsicht bzw. Informationszugang zu sämtlichen gemäß Antrag zu Ziff. 1a(i) und 1b geführten (hilfsweise: zu führenden) Akten zu gewähren, unter anderem zu:
i) dem umfassenden bzw. den Schadensminderungskonzept(en) sowie dessen/deren Fortschreibungen und zugehörigen und zugrundeliegenden Informationen, die die weitere Beteiligte für die Netzanbindung … an die Bundesnetzagentur übermittelt hat;
ii) der Begutachtung von … (oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) im Auftrag der weiteren Beteiligten zur Beschleunigung des Sail-Out der … Plattform aus dem Hafen von …, die bei der Bundesnetzagentur gespeichert sind, sowie;
iii) Unterlagen und Informationen von … (oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) als Auftragnehmer der weiteren Beteiligten (oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) über die Gründe für die Verzögerung …, die bei der Bundesnetzagentur gespeichert sind, und
d) sämtliche den Entscheidungen der Bundesnetzagentur zugrunde liegende Dokumentation in Bezug auf die Netzanbindung …, insbesondere sämtliche (Alternativ-) Angebote zur Beschleunigung und technischen Unterlagen und Begutachtungen, die Abwägungsentscheidungen der weiteren Beteiligten zugrunde lagen, den dem Antrag zu 1a(i) und 1b betreffenden Akte(n) beizufügen und diese Dokumentation erforderlichenfalls bei der weiteren Beteiligten zu beschaffen sowie sie sodann unverzüglich im Rahmen des Antrags zu Ziff. 1c nachzureichen,
2. hilfsweise,
festzustellen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 17. Dezember 2024 (…) rechtswidrig war und
a) die Bundesnetzagentur verpflichtet war, ihr Auskunft, Akteneinsicht und Informationszugang im Sinne des Hauptantrags zu gewähren, sowie
b) die Bundesnetzagentur verpflichtet war, ihr die im Hauptantrag genannten Mitteilungen zu erteilen.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung insbesondere wie folgt: Einem Anspruch auf Einsicht in die nicht geschwärzten Dokumente aus § 67 Abs. 5 EnWG stehe schon entgegen, dass es sich nicht um Unterlagen eines Verwaltungsverfahrens handele. Der Eingang der Schadensminderungsberichte setze ein solches nicht in Gang, weil daran keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft seien. Die volle Verantwortung für die Informationsvermittlung, Dokumentation und Schadensbeseitigung liege beim Übertragungsnetzbetreiber (hier der weiteren Beteiligten). Die Kenntnisnahme des Berichts stelle eine verwaltungsinterne vorbereitende Handlung dar. Zum Beginn eines Verwaltungsverfahrens komme es erst dann, wenn sie nach Sichtung der Unterlagen Anhaltspunkte dafür sähe, dass der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachgekommen sei. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen.
Daran ändere sich auch nichts durch die hier erfolgte Übersendung weiterer Unterlagen durch die weitere Beteiligte. Im Zusammenhang mit Schadensminderungsmaßnahmen nehme sie die Rolle der Regulierungsbehörde ein, soweit es um die Wälzbarkeit von Kosten gehe. Tätig werde sie – wie aufgezeigt – bei einem entsprechenden Anlass, an dem es hier jedoch gefehlt habe. Stattdessen habe sie lediglich als informelle Moderatorin im Zusammenhang mit der Netzanbindung fungiert. Eine Sicherung der aus dem Gespräch hervorgegangenen Unterlagen sei lediglich zu Dokumentationszwecken erfolgt.
Ihr Begehren könne die Beschwerdeführerin auch nicht durch die Aufforderung zur Beiziehung der Dokumente aus anderen Verfahren durchsetzen. Dies liefe auf eine Umgehung des § 67 Abs. 5 EnWG hinaus.
Jedenfalls fehle es an einem berechtigten Interesse im Sinne von § 67 Abs. 5 EnWG. Wenn die Beschwerdeführerin von der weiteren Beteiligten die Erteilung von Informationen begehre, um eine belastbare Projektplanung vornehmen zu können, sei sie hierzu nicht auf die in Rede stehenden Unterlagen angewiesen. Das Wissen um die Reaktion der weiteren Beteiligten auf eingetretene Verzögerungen sei dafür unerheblich.
Soweit die Beschwerdeführerin auf den Willen zur Prüfung und Vorbereitung von Ansprüchen nach § 17e Abs. 2 EnWG abstelle, sei dieser Gesichtspunkt erstmals mit der Replik konkret und vertieft vorgebracht worden. Der vorgerichtliche Einsichtsantrag sei demgegenüber zum Zwecke der „Projektplanung“ und „bestmöglichen Projektanpassung“ gestellt worden. Das somit neue Vorbringen genüge aber ohnehin nicht den maßgeblichen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass und warum sie davon ausgehe, dass die weitere Beteilige die eingetretene Verzögerung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt haben könnte. Einem mit den Herausforderungen auf See vertrauten Unternehmen sei es zuzumuten, konkreten Sachvortrag zu leisten.
Darüber hinaus sei die Einsicht zu versagen, weil die besagten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Deren Offenlegung würde die Wettbewerbsposition der weiteren Beteiligten erheblich schwächen, da Lieferanten und Dienstleister für Offshore-Netzanbindungssysteme daraus strategische Vorteile ziehen könnten. Das gesetzlich abgesicherte Informationsbedürfnis der Beschwerdeführerin werde durch den Realisierungsfahrplan erfüllt.
Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Sinne von § 29 VwVfG Beteiligte eines etwaigen Verfahrens nach § 17f Abs. 3 Satz 3 EnWG. Die Beteiligtenstellung im Verfahren … sei unerheblich, weil die besagten Unterlagen nicht Gegenstand des besonderen Missbrauchsverfahrens seien. Der hilfsweise angeführte Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG werde durch § 67 Abs. 5 EnWG verdrängt.
Die weitere Beteiligte beantragt ebenfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat zur Beschwerde vor dem Verhandlungstermin mit mehreren Schriftsätzen Stellung genommen, wobei sie der Beschwerdeführerin lediglich mit Schwärzungen versehene Exemplare hat zukommen lassen. Mit den „nicht vertraulichen“ Schriftsätzen trägt sie insbesondere vor: Nachdem dem Konsortium … unter anderem infolge von … erheblich weniger Arbeitskräfte als geplant zur Verfügung gestanden hätten …, seien in Betracht kommende Beschleunigungsmaßnahmen geprüft worden. Soweit eine Verlagerung von Arbeiten innerhalb … möglich gewesen sei, habe dies nur einen geringen positiven Effekt gehabt.
… im Laufe des Jahres … sei es möglich gewesen, die von ihr gewählten schadensmindernden Maßnahmen zu ergreifen. Eine Nachtragsvereinbarung habe darauf abgezielt, eine Inbetriebnahme (Energisation) noch im Jahre 2024 zu ermöglichen. … Die Ausschiffung habe sodann im Oktober 2023 … erfolgen können. Die Wetterbedingungen beim Transport nach … hätten aber zwischenzeitlich erzielte Fortschritte zum Teil wieder zunichtegemacht … Nach Erreichen des Zielorts sei das erste Zeitfenster für das von günstigen Wellen- und Witterungsbedingungen abhängige Verbringen in die Werft umgehend genutzt worden.
Nach der sicheren Befestigung in der Werft seien Kranoperationen … notwendig gewesen. Auch für die Arbeiten mit dem Kranschiff habe es geringer Windgeschwindigkeiten und Wellenhöhen bedurft, die sich nicht sofort und nicht durchgehend eingestellt hätten.
… habe in der Folgezeit gleichwohl eine Verschleppung bis zum 15. August 2024 bestätigt und sei von der Durchführbarkeit des Vorhabens ausgegangen. Deshalb habe sie selbst noch im Mai 2024 das für … Frühjahr 2025 erforderliche Spezialschiff auf Basis des vormaligen Realisierungsfahrplans gebucht. Am … sei sie während eines Treffens mit dem Konsortium indes erstmals darüber informiert worden, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden würde. Hauptgrund hierfür sei gewesen, dass … Eine Verlagerung dieser Arbeiten auf See sei unmöglich.
Über die neu gewonnenen Kenntnisse sei die Beschwerdeführerin umgehend – d.h. noch am selben Tag – unterrichtet worden. Sie sei auch über die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Realisierungsfahrplans informiert worden mit dem Hinweis, dass dies Zeit in Anspruch nehmen und voraussichtlich erst im … möglich sein werde. Denn es habe einer Neuplanung einer Vielzahl an Gewerken bedurft, die unter Berücksichtigung der Überwinterung der Plattform in … aufeinander abzustimmen gewesen seien. Für den Zeitraum ab dem … seien zudem Spezialschiffe … zu kontrahieren gewesen. Für die … gebe es indes am Markt weltweit lediglich ein Schiff, das dazu ohne langwierige Umbauten in der Lage sei. Für den Zeitraum vor dem … habe es jedoch bereits eine Buchung gegeben. Eine Einigung sei dann über ein verbindliches und im weiteren Verlauf zu spezifizierendes Zeitfenster (…) erzielt worden.
Die informellen Besprechungen vom … hätten auf den Wunsch der Beschwerdeführerin nach Vermittlung stattgefunden. In diesem Zuge seien der Beschwerdeführerin die Gründe für die Verzögerung erläutert worden. Wegen des erneuten Bestreitens einer Unmöglichkeit der Verschiffung im Zeitraum vom … bis zum … habe sie sich auf Bitte der Bundesnetzagentur bereit erklärt, weitere Stellungnahmen einzuholen. Über die Ergebnisse sei die Beschwerdeführerin am … im Rahmen eines abermaligen trilateralen Gesprächs unterrichtet worden. Nochmals erläutert worden sei zudem, dass eine Verschiffung im Winter auch aus anderen Gründen kontraproduktiv wäre.
Auf das wiederholte Drängen der Beschwerdeführerin habe sie sodann am … unverbindliche Angaben zum voraussichtlichen neuen Realisierungsfahrplan gemacht. Der anschließend übersandte Plan vom … sei nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden und habe eine belastbare Informationsbasis dargestellt. Die Beschwerdeführerin verfüge seither über sämtliche notwendigen Informationen und kenne insbesondere die Daten, ab denen der Zugang zur Plattform zum Kabeleinzug ermöglicht werde. Die Dokumente, in die Einsicht begehrt werde, seien nach alledem nicht relevant. Sie beträfen vergangene Sachverhalte.
Hinzuweisen sei darüber hinaus auf die zwischen ihr und der Beschwerdeführerin regelmäßig … stattfindenden Gespräche. Alle … käme es zu Abstimmungen auf der Arbeitsebene zu verschiedenen Themen. An vielen dieser Treffen nähmen regelmäßig auch Vertreter des Konsortiums teil.
Zudem habe sie zwischenzeitlich weitere Beschleunigungsmaßnahmen vereinbart. In der Folge sei der Realisierungsfahrplan im … unter Berücksichtigung der Hinweise der Bundesnetzagentur aktualisiert worden. Danach werde eine Energisation mit einer Wahrscheinlichkeit von … zum … erfolgen.
Nach alledem müsse die Beschwerde erfolglos bleiben. Teilweise sei sie bereits unzulässig, weil die Verpflichtungsanträge über das vorgerichtliche Begehren hinausgingen. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Es fehle schon an einem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 67 Abs. 5 EnWG. Die Bundesnetzagentur werde – wie allseits bekannt sei – häufig moderierend tätig, was auch hier der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Bundesnetzagentur um Vermittlung gebeten, nachdem sie über die Verzögerung informiert worden sei. Auf das Drängen der Beschwerdeführerin habe die Bundesnetzagentur um weitere Unterlagen gebeten. Auch der Schadensminderungsbericht sei nicht Bestandteil eines Verwaltungsverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Werftbesuch verweise, habe es sich um eine bloße Informationsreise gehandelt.
Darüber hinaus fehle es an einem berechtigten Interesse. Die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Informationen sie für die weitere Projektplanung benötige und potenziell durch die Akteneinsicht erhalten könne. Sie sei auch nicht auf den Nachweis eines Pflichtverstoßes angewiesen, um Entschädigungszahlungen für Einnahmeausfälle aufgrund der Verzögerung zu erhalten.
Davon abgesehen sei das auf vollständige – d.h. nicht geschwärzte – Einsichtnahme gerichtete Begehren auch zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zurückzuweisen. Dies folge unter anderem daraus, dass sie zu dem Konzern, dem die Beschwerdeführerin angehöre, in einem Wettbewerbsverhältnis stehe. Es gehe hier um die knappen Ressourcen für den Bau von Offshore-Plattformen.
Zudem sei die Bundesnetzagentur darauf angewiesen, dass Netzbetreiber Informationen und Dokumente auf informelle Aufforderungen zur Verfügung stellten. Dazu wären Netzbetreiber nicht mehr bereit, wenn sie mit deren Herausgabe an Dritte rechnen müssten. Die Bundesnetzagentur wäre dann gehalten, zeitaufwändige förmliche Auskunftsverlangen zu erlassen. Der Zweck des § 67 Abs. 5 EnWG würde in sein Gegenteil verkehrt.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 6. November 2025 trägt die weitere Beteiligte vor, dass die sogenannte Energisation, d.h. die erstmalige Unterspannungsetzung des Konverters und der HV-Komponenten, bereits am … – und damit einen Monat früher als in der mündlichen Verhandlung prognostiziert – erfolgt sei. Sie macht darüber hinaus geltend, dass der Senat in mündlicher Verhandlung zu Unrecht eine erweiternde Auslegung des Verfahrensbegriffs in § 67 Abs. 5 EnWG erwogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten („nicht vertraulichen“) Schriftsätze nebst Anlagen, das Verhandlungsprotokoll vom 8. Oktober 2025 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Mit Beschluss vom 6. März 2025 hat der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
B.
Die Beschwerde hat weder mit den Haupt- noch den Hilfsanträgen Erfolg.
I. Die Beschwerdeführerin verfolgt ihr primäres Rechtsschutzziel (Beschwerdeanträge zu 1) im Wege der verdeckten Antragshäufung. Sie stützt sich in erster Linie auf die Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG, die auf das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 405, S. 1) zurückgeht. Hiernach kann die Bundesnetzagentur Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift zur Einsicht von Behördenakten seitens unbeteiligter Dritter (BT-Drucks. 20/7310, S. 114). Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin hilfsweise einen Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geltend. Diese Vorschrift regelt das verfahrensakzessorische Recht auf Akteneinsicht der an einem (konkreten) Verwaltungsverfahren beteiligten Personen (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2024 – VI-3 Kart 540/24 [V], ZNER 2025, 51 Rn. 139). Bei § 67 Abs. 5 EnWG und § 29 VwVfG handelt es sich nach Auffassung des Senats jeweils um selbständige prozessuale Ansprüche (anknüpfend an BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13, juris Rn. 15 ff. [zum Verhältnis von § 1 IFG und § 29 VwVfG]).
II. Gemäß der in mündlicher Verhandlung nach erster Stellung der Anträge abgegebenen Erklärung der Beschwerdeführerin ist über die Beschwerdeanträge zu 1 mit der Maßgabe zu entscheiden, dass sie in zeitlicher Hinsicht mit dem im Verwaltungsverfahren verfolgten Begehren übereinstimmen sollen.
Ob es sich bei dieser Erklärung zum Umfang des Rechtsschutzziels um eine bloße Klarstellung oder aber eine einwilligungsbedürftige teilweise Beschwerderücknahme gehandelt hat (vgl. zum Streitstand bei § 264 ZPO BeckOK-ZPO/Bacher, § 264 Rn. 6 [Stand: 1. September 2025]), kann dahinstehen. Denn auch die Voraussetzungen einer – hier unterstellten – teilweisen Beschwerderücknahme lägen vor. Die Beschwerdeführerin hat die besagte Erklärung abgegeben, nachdem der Senat im Termin ausgeführt hatte, dass die erfolglose Antragstellung im Sinne von § 75 Abs. 3 EnWG zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zähle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – EnVR 88/23, juris Rn. 64 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – VI-3 Kart 90/13 [V], juris Rn. 32) und dass eine vorgerichtliche Umgrenzung des Begehrens gerade bei einem auf Informationserteilung oder Einsichtnahme gerichteten Verlangen von Bedeutung sei, weil erst die genaue oder zumindest eingrenzbare Angabe der begehrten Information die Prüfung etwaiger Versagungsgründe ermögliche (VG Köln, Urteil vom 9. November 2023 – 13 K 1143/18, juris Rn. 37 ff. [zum IFG NRW]). Vor diesem Hintergrund bestanden Zweifel an der gebotenen Übereinstimmung der vorgerichtlich formulierten und der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge. Insbesondere sahen Letztere keine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht vor, obwohl die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auf Unterlagen aus dem Jahre 2024 bzw. ab dem … zur Akte gelangte Dokumente abgezielt hatte. Hierauf hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge nach vorheriger erster Verhandlung zur Sache ausdrücklich „unter Übernahme der zeitlichen Begrenzung aus dem Verwaltungsverfahren“ gestellt. Dem ist die Bundesnetzagentur nicht entgegentreten, sondern hat nochmals verhandelt. Damit hat sie einer etwaigen teilweisen Beschwerderücknahme konkludent zugestimmt (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 5. Juni 2019 – 10 AZR 100/18 (F), NZA 2019, 1308 Rn. 20; vom 24. Januar 2006 – 3 AZR 484/04, NZA 2007, 278 Rn. 17).
III. Die Beschwerde ist mit den auf § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG gestützten Hauptanträgen nur zum Teil zulässig.
1. Auch nach der in mündlicher Verhandlung abgegebenen Erklärung zum Umfang des Rechtsschutzziels reichen die Beschwerdeanträge teilweise über das vorgerichtliche Begehren hinaus. An der gebotenen Übereinstimmung fehlt es, soweit die Beschwerdeführerin eine regulierungsbehördliche Verpflichtung zur Beschaffung von Unterlagen bei der weiteren Beteiligten erwirken will (Teil des Antrags zu 1d). Dieses Begehren war vorgerichtlich nicht formuliert worden (vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538 Rn. 11 und Schoch in derselbe, IFG 3. Auflage § 1 Rn. 37, wonach materiell ohnehin keine Informationsbeschaffung geschuldet wäre).
Unerheblich ist, dass lediglich die weitere Beteiligte, nicht aber die Bundesnetzagentur geltend gemacht hat, dass die Anträge zum Teil unzulässig seien. Denn zum einen ist die Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen. Zum anderen ist das Vorbringen der weiteren Beteiligten aus den nicht vertraulichen Fassungen ihrer Schriftsätze, zu denen sich die Beschwerdeführerin äußern konnte, ohne Weiteres berücksichtigungsfähig.
2. Im Übrigen sind die Hauptanträge zulässig. § 44a VwGO steht dem nicht entgegen. Es fehlt insoweit auch nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.
a) Die Verweigerung einer Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG stellt eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO dar (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16/15, NVwZ 2017, 489, Rn. 15 ff.). Diese Regelung findet im energiewirtschaftsrechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2024 – VI-3 Kart 540/24 [V], ZNER 2025, 51 Rn. 78). Dies kann aber nur den verdeckten Hilfsantrag betreffen, den die Beschwerdeführerin auf § 29 VwVfG und ihre Beteiligtenstellung in dem durch sie nach § 31 EnWG initiierten Missbrauchsverfahren (…) stützt. Die Entscheidung über einen der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG zuzuordnenden Antrag ist hingegen nicht Teil eines Hauptsacheverfahrens. Vielmehr hat sie gegenüber dem Dritten abschließenden Charakter und kann daher selbstständig mit der Beschwerde angegriffen werden (Senatsbeschluss aaO Rn. 79).
b) Die Beschwerdeführerin ist auch Dritte im vorgenannten Sinn. Daran hat sich durch die Einleitung des besonderen Missbrauchsverfahrens nichts geändert. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterlagen und Dokumente, auf welche sich das Begehren der Beschwerdeführerin bezieht, unter Zugrundelegung eines sogenannten materiellen Aktenbegriffs zur Akte des besagten Missbrauchsverfahrens zählen und von dem in § 29 VwVfG geregelten Einsichtsrecht eines dort Beteiligten (noch) umfasst sein sollten.
aa) Der Senat hat insbesondere in einem Beschluss vom 11. Januar 2023 (VI-3 Kart 447/18 [V], juris) im Zusammenhang mit einem auf § 29 VwVfG gestützten Akteneinsichtsgesuch ausgeführt, dass sich das Einsichtsrecht auch auf solche Akten erstrecke, welche die Behörde (noch) nicht zu den Akten des anhängigen Verfahrens genommen habe, sofern sie ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten (aaO Rn. 238). Damit hat der Senat auf einen sogenannten materiellen Aktenbegriff abgestellt, nach welchem es nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Vorgänge etwa bereits zu einer Akte zusammengefasst sind oder in anderen Ablagestellen aufbewahrt werden (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Auflage § 29 Rn. 41). Hieran anknüpfend meint die Beschwerdeführerin, dass die von ihr angeforderten Unterlagen ganz oder zumindest zu wesentlichen Teilen Gegenstand der Akte des Missbrauchsverfahrens sein müssten.
bb) Ob und inwieweit dies zutrifft, kann indes dahinstehen. Denn es änderte nichts an der Nichtanwendbarkeit des § 44a Satz 1 VwGO, soweit es um die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG geht.
Dies folgt bereits aus der prozessualen Selbständigkeit der Ansprüche aus § 67 Abs. 5 Satz 1 VwVfG und § 29 VwVfG. Hinzu kommt, dass eine extensive, an den materiellen Aktenbegriff anknüpfende und sodann den Anspruch aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG erfassende Auslegung des § 44a VwGO auf eine systemwidrige Verfahrens- oder Aktenfusion hinausliefe. Sie hätte zur Konsequenz, dass ein behördliches – hier nach Auffassung der Beschwerdeführerin schon mit Vorlage des (ersten) Schadensminderungskonzepts in Gang gesetztes – Verfahren aufgrund seiner materiellen Bedeutung für ein zweites Verfahren seine Selbständigkeit verlöre.
c) Infolge der Beteiligtenstellung im Verfahren … ist auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Beschwerde entfallen.
Derartiges könnte in Betracht kommen, wenn die Beschwerdeführerin offensichtlich dazu im Stande wäre, in ihrem weiteren Beschwerdeverfahren … einen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht erfolgversprechend geltend zu machen. Mindestvoraussetzung dafür wäre jedoch, dass die Bundesnetzagentur die hier in Rede stehenden Unterlagen zum Verfahren … selbst beigezogen hätte oder in sonstiger Weise als Teil dieser Akte qualifizierte. Daran fehlt es jedoch. Die Beteiligten streiten gerade darum, ob die besagten Informationen unter Zugrundelegung eines materiellen Aktenbegriffs einen Teil der Akte des Verfahrens … bilden.
d) Das Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Beschwerde wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführerin bereits mit (angefochtenem) Bescheid vom 10. August 2022 aufgrund von § 1 IFG Zugang zum Schadensminderungskonzept gewährt worden ist (unter Schwärzung personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). Denn diese behördliche Entscheidung bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf diejenige(n) Fassung(en) des Schadensminderungskonzepts, die der Bundesnetzagentur im Jahre 2022 vorlag(en) (zur zeitlichen Eingrenzung des Streitgegenstands nach dem Zeitpunkt der vorprozessualen Antragstellung gemäß § 1 IFG siehe VG Köln, Urteil vom 30. Januar 2025 – 13 K 1503/22, juris Rn. 50 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15, juris Rn. 41).
IV. Soweit der Hauptantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunfts- bzw. Informationserteilung schon deshalb nicht besteht, weil es an einem Verfahren im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG fehlt. Jedenfalls fehlt es an dem nach § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG für eine Auskunft und Einsichtnahme erforderlichen berechtigten Interesse.
1. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch könnte lediglich auf Basis einer erweiternden Auslegung des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG bestehen, denn ihr Begehren bezieht sich auf Dokumente, in deren Besitz die Bundesnetzagentur nach Auffassung des Senats unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG gelangt ist. Soweit auf den Antrag nach § 31 EnWG ein Missbrauchsverfahren durchgeführt worden ist, hat die Beschwerdeführerin nicht als Dritte Einsicht begehrt. § 67 Abs. 5 Satz EnWG findet deshalb auch nach Erlass der behördlichen Entscheidung über die Missbrauchsanträge durch Beschluss vom 23. April 2025 keine Anwendung.
a) Soweit § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG den Gegenstand der Auskunft oder Einsichtnahme umschreibt („ein Verfahren betreffenden Akten“), entspricht sein Wortlaut demjenigen des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (hier: „das Verfahren betreffenden Akten“). Dort ist anerkannt, dass dieses Einsichtsrecht frühestens mit der Einleitung des Verfahrens beginnt (BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 – 2 C 16/15, NVwZ 2017, 489 Rn. 21; vom 30. Juni 1983 – 2 C 11/83, BeckRS 1983, 31246309 unter II 2). Daran anknüpfend streiten die Beteiligten hier darum, ob bereits mit der Entgegen- und Kenntnisnahme des ersten oder eines neuen Schadensminderungskonzepts der weiteren Beteiligten nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG oder anderen Handlungen der Bundesnetzagentur –zum Beispiel ihrer Teilnahme an Besprechungen – ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG in Gang gesetzt und geführt worden sei, weil es sich um eine nach außen wirkende, etwa auf Prüfung der Voraussetzungen eines Änderungsverlangens gemäß § 17f Abs. 3 Satz 3 EnWG gerichtete Tätigkeit gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat einen solchen Verfahrensbeginn mit Vorlage des Schadensminderungskonzepts bejaht (VG Köln, Urteil vom 14. März 2024 – 13 K 5067/19, juris Rn. 50).
b) Nach Auffassung des Senats fehlt es hier indes im Zeitraum bis zur Antragstellung nach § 31 EnWG an einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG. Ein solches ist weder mit Eingang und Sichtung eines bzw. des Schadensminderungskonzepts noch durch sonstige Handlungen der Bundesnetzagentur in Gang gesetzt worden.
aa) Die Regelung zum Schadensminderungskonzept (§ 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG) bildet einen Bestandteil der Vorschrift zum Belastungsausgleich, d.h. der Erstattung bestimmter Kosten des Übertragungsnetzbetreibers nach den Vorgaben des EnFG (so erstmals § 17f EnWG in der Fassung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 [BGBl. Teil I Nr. 28, S. 1237]; bis dahin war eine Verrechnung und Wälzung in § 17f EnWG selbst geregelt). In diesen Belastungsausgleich können auch Entschädigungszahlungen, die gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG vom Übertragungsnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu leisten sind, einbezogen werden. § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG gelangt zur Anwendung, wenn der Fertigstellungstermin kraft Zeitablaufs verbindlich geworden und verstrichen ist und eine Einspeisung an der Nichtherstellung der Netzanbindung scheitert. Die Geltendmachung daraus resultierender Kosten im Rahmen des Belastungsausgleichs setzt allerdings den Nachweis voraus, dass der Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen im Sinne von § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG ergriffen hat.
Im Zusammenhang mit den besagten Schadensminderungspflichten schreibt § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, dass der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber bei Schadenseintritt der Bundesnetzagentur unverzüglich ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren hat. § 17f Abs. 3 Satz 3 EnWG vermittelt der Bundesnetzagentur sodann die Befugnis, Änderungen am Schadensminderungskonzept zu verlangen („bei Bedarf“, so BT-Drucks. 17/11705, S. 55). Ein Antragsrecht des Anlagenbetreibers sieht die Vorschrift demgegenüber nicht vor. Ihm stehen – was inzwischen auch der Bundesgerichtshof in einer nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verkündeten Entscheidung ausgesprochen hat – keine subjektiven Rechte in Bezug auf das Schadensminderungskonzept zu (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – EnZR 68/23, juris Rn. 38). Es liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur, ob sie das Konzept akzeptiert oder Anpassungen verlangt (BGH aaO).
Danach hat die Bundesnetzagentur nach allgemeinen Regeln grundsätzlich die Möglichkeit, zunächst zu prüfen, ob überhaupt Anlass zu einem Tätigwerden bestehen könnte (vgl. Wende in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage § 66 EnWG Rn. 6). Angesichts dessen kann eine Entgegennahme und bewertende Sichtung des Schadensminderungskonzepts nicht mit einer Prüfung der „Voraussetzungen eines Verwaltungsakts“ im Sinne des § 9 VwVfG gleichgesetzt werden (anders VG Köln, Urteil vom 14. März 2024 – 13 K 5067/19, juris Rn. 50). Möglich und denkbar ist vielmehr deren Vorprüfung, die sich auch nicht auf eine rein interne Tätigkeit beschränken muss. Vielmehr kann es nach der kartellrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar geboten sein, zur Ausübung des Aufgreifermessens etwa mit anderen Behörden in Kontakt zu treten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – KVR 8/24, juris Rn. 19). Davon ausgehend ist ein Verfahrensbeginn in den Fällen des § 17f Abs. 3 EnWG nicht schon daraus abzuleiten, dass sich die Bundesnetzagentur mit dem Übertragungsnetzbetreiber über das Schadensminderungskonzept bzw. aufgetretene Probleme austauscht. Es kann sich vielmehr auch um einen informellen Kontakt handeln.
Soweit die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 meint, dass ein Verfahren bereits deshalb vorliege, weil jede behördliche Prüfung eines Schadensminderungskonzepts in einer Entscheidung münde, trifft auch dies nicht zu. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Erwägung, dass der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 17f Abs. 2 EnWG bei fahrlässig verursachten Schäden im Rahmen des Belastungsausgleichs einen Eigenanteil zu tragen habe. Dies ist für sich genommen richtig. Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur aufgrund der besagten Regelungen in § 17f Abs. 2 EnWG verpflichtet ist, stets eine Entscheidung mit Regelungswirkung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit zu treffen.
bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Verfahrensbeginn im Sinne von § 9 VwVfG bis zur Initiierung und Durchführung des besonderen Missbrauchsverfahrens zu verneinen.
Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Bundesnetzagentur zu irgendeinem Zeitpunkt den Erlass eines Änderungsverlangens nach § 17f Abs. 3 Satz 3 EnWG zumindest erwogen und das Stadium der Vorprüfung verlassen, d.h. eine Prüfung der „Voraussetzungen“ im Sinne von § 9 VwVfG vorgenommen haben könnte. Die hierzu von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen lassen diesen Schluss nicht zu. Insbesondere lässt sich ein Verfahrensbeginn nicht aus der Teilnahme an den Besprechungen im … und … oder durch Äußerung der an die weitere Beteiligte gerichteten Bitte, ergänzende Unterlagen vorzulegen, ableiten. Die Bundesnetzagentur hat vielmehr im Zuge der aufgekommenen Netzanbindungsprobleme schlicht-hoheitlich agiert. Informelle Aushandlungsprozesse oder behördliche Mediationstätigkeiten begründen noch kein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG (vgl. BeckOK-VwVfG/Gerstner § 9 Rn. 8 [Stand: 1. April 2025]). Entsprechendes gilt für einen Werftbesuch zum Zwecke des bloßen Austausches, wie er hier nach der detaillierten Darstellung der weiteren Beteiligten stattgefunden hat.
c) Soweit die Bundesnetzagentur schließlich zu einem späteren Zeitpunkt das Verhalten der weiteren Beteiligten auf den Antrag nach § 31 EnWG überprüft hat und ein Verfahren unzweifelhaft in Gang gesetzt worden ist, war und ist die Beschwerdeführerin nicht Dritte im Sinne des § 67 Abs. 5 EnWG, sondern Beteiligte (§ 13 VwVfG, § 66 Abs. 2 EnWG).
Die Stellung als Dritte hat die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erlass des Beschlusses vom 23. April 2025 erlangt. Zwar dürfte § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG auf ehemals an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte anwendbar sein (vgl. [zu § 56 Abs. 5 Satz 1 GWB] BT-Drucks. 19/23492, S. 112). Die im Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2024 (VI-3 Kart 540/24 [V], ZNER 2025, 51 Rn. 142 f.) im Zusammenhang mit dem zeitlichen Anwendungsbereich der § 29 VwVfG, § 67 Abs. 5 EnWG aufgeworfene Frage, ob ein behördliches Verfahren schon mit der behördlichen Entscheidung (d.h. am 23. April 2025) seinen Abschluss gefunden hat oder erst mit deren Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit enden wird, stellt sich hier aber nicht. Denn es geht im Streitfall nicht um ein nach Erlass der behördlichen Entscheidung formuliertes Akteneinsichtsgesuch. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin vor und während des Missbrauchsverfahrens Akteneinsicht und Auskunftserteilung begehrt.
d) In Betracht kommt allerdings, dass der Anspruch aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG im Wege einer erweiternden Auslegung zu Gunsten des Auskunfts- bzw. Einsichtspetenten auf – wie hier – verfahrensunabhängig erlangte amtliche Informationen zu erstrecken ist (im Ansatz ähnlich die – nicht tragenden – Erwägungen von VG Köln, Urteil vom 14. März 2024 – 13 K 5067/19, juris Rn. 46). Zwar legen der Wortlaut und die systematische Stellung der Vorschrift nahe, dass das Auskunfts- bzw. Einsichtsverlangen sich auf ein konkretes – laufendes oder abgeschlossenes – Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG, §§ 66 ff. EnWG beziehen muss. Anderes könnte sich aber aus Sinn und Zweck der Norm ergeben.
aa) Mit § 67 Abs. 5 EnWG und dem Kriterium des „berechtigten Interesses“ hat der Gesetzgeber darauf abgezielt, die Anzahl der bei der Bundesnetzagentur eingehenden Anträge einzudämmen, um die behördliche Arbeitsfähigkeit sicherzustellen (BT-Drucks. 20/7310, S. 114). § 67 Abs. 5 EnWG sollte ausdrücklich dem Informationszugangsanspruch nach § 1 IFG vorgehen (BT-Drucks. aaO). Es handelt sich deshalb um eine im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG vorrangige und abschließende Regelung. Dies steht außer Zweifel, soweit es um den Zugang Dritter zu verfahrensbezogenen amtlichen Informationen der Bundesnetzagentur geht (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2024 – VI-3 Kart 540/24 [V], ZNER 2025, 51 Rn. 148 f.; ebenso [jeweils zu § 56 Abs. 5 GWB] BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 – 10 C 2/24, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20, juris Rn. 192 f.).
bb) Dass die Möglichkeit einer Auskunft und Einsichtnahme gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG darüber hinaus auch durch den Begriff des Verfahrens – und insoweit in der Konsequenz ohne jede Rücksicht auf ein etwaiges berechtigtes Interesse des Dritten – beschränkt werden sollte, ist hingegen zweifelhaft. Der Normzweck könnte im Lichte des Regelungsgehalts des § 1 IFG für eine erweiternde Auslegung dieser Anspruchsvoraussetzung sprechen.
(1) Bei der Verfolgung seines Ziels, mit § 67 Abs. 5 EnWG die Anzahl an Anträgen einzudämmen, hat der Gesetzgeber die wichtigste Besonderheit des Anspruchs aus § 1 IFG in den Blick genommen, d.h. die Möglichkeit, einen Informationszugang zu erlangen, ohne dafür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen (sogenannter „voraussetzungsloser“ Anspruch, vgl. BT-Drucks. 20/7310, S. 114; BT-Drucks. 15/4493, S. 6 f.; Schoch in derselbe, IFG 3. Auflage § 1 Rn. 17). Etwaige weitere wesentliche Unterschiede zwischen § 1 IFG und § 67 Abs. 5 EnWG hat der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (BT-Drucks. 20/7310 aaO) hingegen nicht ausgemacht. Insbesondere ist dort unerwähnt geblieben, dass Informationen, die unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet worden sind, vom Anspruch gemäß § 1 IFG umfasst sind (vgl. Schoch aaO § 2 Rn. 58; Polenz in Brink/Polenz/Blatt, IFG 1. Auflage § 2 Rn. 17; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 – 10 AV 1/16, juris Rn. 12). Ebenso fehlt es in den Materialien an einer näheren Erläuterung des Verfahrensbegriffs. Der Gegenstand der Einsichtnahme wird mit dem schlichten Wort „Behördenakte“ umschrieben (BT-Drucks. aaO).
(2) Dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs des Verfahrens in § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG die Sperrwirkung nach § 1 Abs. 3 IFG beschränken und somit der Regelung des § 1 Abs. 1 IFG einen Rest- bzw. Teilanwendungsbereich belassen wollte (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 10 B 14/19, BeckRS 2019, 36433 Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 10 S 195/22, NVwZ-RR 2023, 424 Rn. 12), soweit es um die Einsicht in verfahrensunabhängig erlangte Dokumente geht, liegt fern. Eine solche Auslegung dürfte dem ausdrücklichen Regelungsziel des Gesetzgebers widersprechen. An seiner Absicht, sogenannte voraussetzungslose Informationsansprüche – soweit möglich (vgl. zum UIG BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 C 1/22, juris Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 30. Januar 2025 – 13 K 1503/22, juris Rn. 29) – auszuschließen, ist nicht ernsthaft zu zweifeln.
(3) Zweifelhaft ist demgegenüber, ob der Gesetzgeber mit § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG den Zugang zu Informationen, die unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet worden sind, kategorisch unterbinden wollte.
Zur Frage, ob die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit gerade durch Informationsbegehren ohne Verfahrensbezug derart belastet gewesen sei, dass ihr zukünftig nicht einmal mehr die Prüfung zugemutet werden könne, ob ein „berechtigtes Interesse“ des Dritten vorliege, verhalten sich die Gesetzesmaterialien nicht. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber verfahrensunabhängig erlangte amtliche Informationen als generell geheimhaltungsbedürftig qualifiziert haben könnte. Insbesondere handelt es sich bei derart erhaltenen Dokumenten – was § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG verdeutlicht – mitnichten ausnahmslos um freiwillig von Dritten übermittelte Unterlagen. Soweit Informationen informell und kooperativ unterbreitet worden sind, könnte ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit im Übrigen durch Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – KVR 55/14, juris Rn. 23; BeckOK-InfoMedienR/Schirmer, § 3 IFG Rn. 183 [Stand: 1. Mai 2025] sowie BT-Drucks. 20/7310, S. 114, wo auf die „bekannten Ausnahmetatbestände des IFG“ Bezug genommen wird).
2. Ob die vorgenannte erweiternde Auslegung des Verfahrensbegriffs geboten ist, kann aber im Ergebnis offenbleiben. Denn es fehlt jedenfalls an einer weiteren Anspruchsvoraussetzung und zwar dem nach § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG erforderlichen berechtigten Interesse. Dieses ist weder von der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
a) Nach der Gesetzesbegründung zu § 67 Abs. 5 EnWG ist ein berechtigtes Interesse dann anzunehmen, wenn ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in die Akten der Regulierungsbehörde geltend gemacht wird (BT-Drucks. 20/7310, S. 114). Diese Definition entspricht derjenigen des Bundesgerichtshofs aus dessen Entscheidung vom 14. Juli 2015 (KVR 55/14, juris Rn. 30) zum außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG liegenden und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehenden Akteneinsichtsrecht. Dieses Judikat wird in der Gesetzesbegründung zur kartellrechtlichen „Vorbildbestimmung" in § 56 Abs. 5 GWB ausdrücklich in Bezug genommen (vgl. BT- Drucks. 19/23492, S. 112).
b) Das berechtigte Interesse kann danach etwa in der Vorbereitung der Durchsetzung möglicher Sekundäransprüche liegen, wenn der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf eine entsprechende Akteneinsicht angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 – 10 C 2/24, juris Rn. 31). Zur Darlegung der Erforderlichkeit im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG hat der Einsichts- oder Auskunftspetent sowohl den konkreten Zweck der Akteneinsicht in Bezug auf die von ihm verfolgten rechtlichen Interessen anzugeben als auch substantiiert vorzutragen, inwiefern die Kenntnis des Akteninhalts eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung ermöglicht oder erleichtert (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2024 – VI-3 Kart 540/24 [V], ZNER 2025, 51 Rn. 94 m.w.N.). Geht es um einen Schadensersatzanspruch, ist (zumindest) darzulegen, dass dem Antragsteller ein solcher tatsächlich zustehen könnte (BVerwG aaO). Nach der Rechtsprechung des Senats kann den Dritten aber ausnahmsweise auch eine erhöhte Darlegungslast treffen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 116).
c) Unter Anlegung dieser Maßstäbe fehlt es an einem berechtigten Interesse im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG.
aa) Das berechtigte Interesse ergibt sich – anders als die Beschwerdeführerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 meint – nicht bereits aus dem Gesetz. Vielmehr ist den Regelungen in § 17d Abs. 2, § 17e Abs. 2, § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG im Gegenteil zu entnehmen, dass in aller Regel kein berechtigtes Interesse an der von der Beschwerdeführerin begehrten Einsichtnahme in die hier streitigen Unterlagen (insbesondere: aktualisiertes Schadensminderungskonzept …) besteht.
(1) Mit den in § 17d Abs. 2 Sätze 4 und 6 EnWG (vor den Änderungen durch das zweite Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juli 2022 [BGBl. Teil I Nr. 28, S. 1325]: § 17d Abs. 2 Sätze 7 und 9 EnWG) getroffenen Vorgaben zur Abstimmung eines Realisierungsfahrplans und wechselseitigen Information hat der Gesetzgeber ein besonderes Bedürfnis nach einem bilateralen Austausch zwischen Anlagenbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber anerkannt (vgl. BT-Drucks. 17/1705, S. 28; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG 4. Auflage § 17d Rn. 12), welcher wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Vorhaben, der Projektdauer, der Komplexität der Prozesse und der Erfahrung der beteiligten Unternehmen in der Regel auch tatsächlich intensiv stattfindet. Eine Einbindung der Bundesnetzagentur in diesen Prozess sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor. Sie ist bloß Adressatin der Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins und hat gegebenenfalls dessen Verschiebung zuzustimmen (vgl. § 17d Abs. 2 Sätze 3 und 7 EnWG [zuvor: § 17d Abs. 2 Sätze 5 und 10 EnWG]).
Die vorgenannten Bestimmungen werden durch die vermögensschützende Regelung des § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG ergänzt, die – wie schon dargelegt – zur Anwendung gelangt, wenn der Fertigstellungstermin kraft Zeitablaufs verbindlich geworden und verstrichen ist und eine Einspeisung an der Nichtherstellung der Netzanbindung scheitert. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber nach eingehender Auseinandersetzung mit den betroffenen Interessen bewusst und ausnahmsweise (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 26 ff.) eine verschuldensunabhängige Entschädigungspflicht des Netzbetreibers vorgesehen, dessen Haftung allerdings im Gegenzug – vorbehaltlich einer vorsätzlichen Herbeiführung der Verzögerung (§ 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG) – auf 90 Prozent des nach § 19 EEG im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde sowie durch einen sogenannten zeitlichen Selbstbehalt begrenzt (seit den Änderungen durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Dezember 2020 [BGBl. Teil I Nr. 59, S. 2682] endet die Karenzzeit ab dem 91. Tag und nicht mehr ab dem 11. Tag). Weitergehende – gesetzliche wie vertragliche – Ansprüche gegen den Netzbetreiber wegen Vermögensschäden aufgrund der nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung sind gemäß § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 13. November 2018 – EnZR 39/17, juris Rn. 22 f.).
(2) Im auffälligen Kontrast zu den vorgenannten Bestimmungen findet das Interesse des Anlagenbetreibers in der Regelung des § 17f EnWG keine besondere Berücksichtigung. Das ist folgerichtig. Kommt es zu einer Verzögerung, ist eine verlässliche Information über den nunmehr geänderten Ablauf für den Anlagenbetreiber von großer Bedeutung. Das Wissen um die genaue Ursache der Verspätung hat hingegen aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 17e Abs. 2 EnWG in der Regel eine geringe Relevanz. Im Einklang hiermit dient die Verpflichtung zur Ergreifung von Schadensminderungsmaßnahmen im Ergebnis vor allem dazu, eine Belastung der Letztverbraucher (bzw. der Allgemeinheit) mit Entschädigungskosten zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 31; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – EnVR 10/15, juris Rn. 25 [wo zusätzlich auch die „möglichst störungsfreie Einspeisung“ angeführt wird]). Ein subjektives Recht des Anlagenbetreibers auf Anpassung des Schadensminderungskonzepts statuiert § 17f EnWG demgegenüber nicht (Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG 4. Auflage § 17f Rn. 23). Der Anlagenbetreiber kann die Vorlage des Schadensminderungskonzepts, das sensible, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte enthalten kann, auch nicht aufgrund von § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG beanspruchen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – EnZR 68/23, juris Rn. 35 ff.). Die Erfüllung der dort geregelten Dokumentations- und Informationspflicht dient nicht individuellen Interessen des Anlagenbetreibers (BGH aaO Rn. 37). Auch insoweit geht das Gesetz mithin davon aus, dass dem Informationsbedürfnis des Anlagenbetreibers im Verzögerungsfall hinreichend durch die bilaterale, ohne behördliche Begleitung erfolgende Abstimmung nach § 17d Abs. 2 EnWG Rechnung getragen wird
bb) Dass die Beschwerdeführerin gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft und Einsichtnahme hat, hat sie nicht dargelegt.
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf ihr Vorbringen, sie sei auf den Zugang zu den wesentlichen Projektinformationen, die der Bundesnetzagentur zur Kenntnis gebracht worden seien, dringend angewiesen, etwa um das Projekt anzupassen.
Unstreitig hat die weitere Beteiligte der Beschwerdeführerin am … mitgeteilt, dass eine Verschiffung der Plattform im laufenden Jahr nicht mehr möglich sein werde. In der Folgezeit ist es zu Gesprächsterminen unter Teilnahme der Bundesnetzagentur gekommen. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang über die Einschätzung dritter Experten zu den Verschiffungsmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt. Am … und damit wenige Wochen nach ihrer Antragstellung vom … erhielt die Beschwerdeführerin einen aktualisierten Realisierungsfahrplan, nachdem die weitere Beteiligte bereits im … angekündigt hatte, voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt zu dessen Erarbeitung bzw. Fertigstellung im Stande zu sein. Dieser Plan enthielt schon das voraussichtliche Datum für ... Begleitend fand ein regelmäßiger Austausch statt, der von der weiteren Beteiligten detailliert (freilich ohne Anspruch auf Vollständigkeit) dargelegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden ist. Unter anderem wurde eine Einigung darüber erzielt, dass … zum Zwecke der Beschleunigung ... Darüber hinaus hat die weitere Beteiligte nach dem Schreiben der Bundesnetzagentur vom … ihren Realisierungsfahrplan im … ergänzt. In ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2025 hat die weitere Beteiligte zudem dargelegt, dass man den Plan derzeit erfolgreich umsetze und die Verschiffung der Plattform am 30. Mai 2025 begonnen habe. Dazu ist es unstreitig gekommen. Über weitere Verzögerungen vermochte die Beschwerdeführerin in mündlicher Verhandlung nichts zu berichten.
Welche konkreten Informationen die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Projektplanung oder -umsetzung darüber hinaus derzeit – d.h. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – noch benötigt, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Die Erforderlichkeit „angeforderter Angaben“ (S. 12 der Beschwerdebegründung) kann nicht pauschal und losgelöst von dem tatsächlichen Ablauf und dem konkreten Informationsfluss beurteilt werden. Die weitere Beteiligte hat … die Bereitschaft zur Überarbeitung von Realisierungsfahrplänen und zum wechselseitigen Austausch gezeigt. Es ist zu einer Vielzahl an Besprechungen gekommen. Vor diesem Hintergrund bedürfte es einer präzisen Benennung der weiterhin vermissten, für eine sachgerechte Projektumsetzung vermeintlich noch notwendigen Informationen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat sich auf vage Ausführungen beschränkt, obwohl sie als ein mit den Herausforderungen auf See vertrautes Unternehmen insbesondere dazu im Stande wäre, im Einzelnen aufzuzeigen, welchen Inhalt ein Schadensminderungskonzept ihrer Auffassung haben müsste und warum sie daraus erhebliche Rückschlüsse ziehen oder hiermit konkrete Fragen klären könnte, die trotz des Austausches mit der weiteren Beteiligten bislang offengeblieben sind.
Weshalb der Inhalt der streitigen Dokumente unter den veränderten Umständen – d.h. auf Basis einer Verschiffung im Jahr 2025 – für die weitere Planung und Projektumsetzung noch von Bedeutung sein soll, hat die Beschwerdeführerin auch in mündlicher Verhandlung nach eingehender Befragung durch den Senat nicht nachvollziehbar erklärt. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die weitere Beteiligte den genauen Zeitpunkt der Energisation im Termin lediglich unter Bezugnahme auf den Realisierungsfahrplan prognostizieren, aber nicht zusichern konnte. Der Verzicht auf eine derartige Zusage ist bereits aufgrund der witterungsbedingten Unsicherheiten verständlich, auf welche die weitere Beteiligte in mündlicher Verhandlung ohne Widerspruch der Beschwerdeführerin hingewiesen hat. Weshalb sie sich von der Einsichtnahme in die hier streitigen Dokumente bessere Erkenntnisse erhofft, hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erläutert. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls ein Teil der besagten Unterlagen offensichtlich allein die in der Vergangenheit streitige, nunmehr aber überholte Frage betrifft, ob eine Verschiffung ab … noch möglich gewesen wäre.
An der gebotenen nachvollziehbaren und präzisen Erläuterung des berechtigten Interesses fehlt es schließlich auch im – ohnehin nicht nachgelassenen – Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2025. Soweit sie darin ausführt, sie erhoffe sich von dem Schadensminderungskonzept mehr Klarheit bezüglich etwaiger Restrisiken und Sensitivitäten bzw. über die nun beginnende Phase des Probebetriebs, bleibt ihr Vortrag weiterhin zu vage.
(2) Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt mit ihrem Vorbringen, sie habe ein berechtigtes Einsichtsinteresse zum Zwecke der Prüfung etwaiger Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, weil sie etwa der Auffassung sei, dass namentlich das Verwerfen einer verfügbaren Beschleunigungsoption ohne berechtigten Grund die Voraussetzung einer vorsätzlichen Verzögerung begründen könne.
(a) Richtig ist, dass es nicht Aufgabe der Bundesnetzagentur ist, die Bewertung der Prozesschancen der Beschwerdeführerin im Akteneinsichtsverfahren abschließend vorwegzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – KVR 55/14, juris Rn. 31). Daraus folgt aber nicht, dass ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Akteneinsicht schon durch eine substanzlose Behauptung einer Haftung der weiteren Beteiligten dargelegt ist. Dies liefe auf eine Akteneinsicht „auf Zuruf“ hinaus, die schon im Ansatz den Zweck des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG konterkarierte (vgl. auch BGH aaO Rn. 32: „von vornherein aussichtslose Klage“) und zudem den § 17d Abs. 2, § 17e Abs. 2, § 17f Abs. 3 EnWG zu entnehmenden gesetzgeberischen Wertungen widerspräche.
Ebenso wenig genügt der schlichte Hinweis auf die Möglichkeit einer sogenannten Negativerkenntnis, d.h. der Erkenntnis, dass die betreffenden Akten keine für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung relevanten Informationen beinhalten. Zwar kann ein derartiger Informationsgewinn als rechtsverfolgungserleichternder Umstand nach der Senatsrechtsprechung ein berechtigtes Akteneinsichtsinteresse begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2024 – VI-3 Kart 540/24 [V], ZNER 2025, 51 Rn. 93). Ausweislich der vom Senat (aaO) in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 2 BvR 1043/08, juris) genügt dafür aber nicht der bloße Ausspruch des Wunsches, eine Negativerkenntnis zu erlangen. Vielmehr geht es um das Interesse, sich über das Nichtvorliegen von Umständen zu vergewissern, die einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten (BVerfG aaO Rn. 24; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. September 2014 – 11 W 3/14 [Kart], juris Rn. 38).
(b) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu etwaigen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen sowie der Notwendigkeit einer Akteneinsicht zum Zwecke der Gewinnung entsprechender Erkenntnisse ist danach nicht hinreichend substantiiert.
(aa) Für eine vorsätzliche Herbeiführung einer Verzögerung im Sinne von § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG bestehen nicht einmal entfernte Anhaltspunkte. Eine solche setzt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Erforderlich wäre mithin, dass die weitere Beteiligte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass sie zu zusätzlichen Maßnahmen verpflichtet war, und dennoch um ihres eigenen Vorteils willen bewusst davon absah (BGH, Urteil vom 13. November 2018 – EnZR 39/17, juris Rn. 74). Dazu trägt die Beschwerdeführerin nichts mit Substanz vor.
Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Erwägung, dass die Nichtnutzung einer verfügbaren Beschleunigungsoption vorsätzlich erfolgt sein könnte. Sie verweist insbesondere auf die Unvollständigkeit des Realisierungsfahrplans vom …, den „rudimentären Charakter“ der ihr überlassenen Präsentation und zieht etwa unter Hinweis auf einen Pressebericht in Zweifel, dass die weitere Beteiligte zutreffende Angaben gemacht habe. Damit stellt sie deren Redlichkeit infrage.
Die vorgebrachten (vermeintlichen) Unstimmigkeiten bieten jedoch keinerlei Anhaltspunkte für Vorsatz. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Aktualisierung des Realisierungsfahrplans nach dem … eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Ein Hinweis auf ein möglicherweise bewusst rechtswidriges Handeln im Sinne von § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die im … erstellte Version des Realisierungsfahrplans ergänzungsbedürftig gewesen sein mag. Hinreichende Anzeichen für Vorsatz fehlen vielmehr schon deshalb, weil die mit den Herausforderungen bei der Errichtung von Offshore-Anlagen vertraute Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorträgt, welche Beschleunigungsmaßnahmen aus ihrer Sicht ab dem Jahre 2024 – oder auch zuvor – anzudenken gewesen wären. Sie zeigt auch nicht auf, dass die von der weiteren Beteiligten gewählten Mittel, soweit sie in den nicht vertraulichen Schriftsätzen zumindest schlagwortartig umschrieben worden sind, ihrer Erfahrung nach generell untauglich oder nur unter bestimmten Voraussetzungen geeignet seien. Ebenso wenig formuliert sie konkrete Zweifel an der Richtigkeit der ihr mitgeteilten Ergebnisse der Gutachten und Stellungnahmen zum Verschiffungszeitpunkt, und dies obwohl sie selbst hervorhebt, dass die maßgeblichen Informationen über Witterungsbedingungen in der Nordsee öffentlich zugänglich und die wesentlichen technischen Daten der Plattform bekannt seien. Nach alledem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Beteiligte im Wissen um die Rechtswidrigkeit ihres Handelns von der Ergreifung einer in Betracht kommenden Beschleunigungsmaßnahme abgesehen haben könnte.
(bb) Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Haftung der weiteren Beteiligten wegen einer Verletzung der sie treffenden Unterrichtungspflicht nach § 17d Abs. 2 Satz 6 EnWG ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 67 Abs. 5 EnWG weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Zwar sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich verursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Informations- und Koordinationspflichten beruhen, nicht bereits durch § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – EnZR 68/23, juris Rn. 21; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG 4. Auflage § 17d Rn. 15; Schink/Schiller in Kment, EnWG 3. Auflage § 17d Rn. 32; Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 1. Auflage § 17e EnWG Rn. 15 [„dogmatisch konstruierbar“]). Die Annahme eines daran anknüpfenden berechtigten Interesses an der Akteneinsicht setzt aber zumindest voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen darlegt, welche Informationspflichtverletzungen sie für möglich halte und welche konkreten Schäden hierdurch verursacht worden sein könnten und inwiefern die Kenntnis des Akteninhalts eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung ermöglichte oder erleichterte. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Kern auf eine vage Umschreibung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verzögerungen bzw. etwaiger Schäden durch Umplanungen. Auf die ausführliche Darstellung des gesamten Geschehensablaufs der weiteren Beteiligten geht sie allenfalls punktuell ein. Dass sie Anzeichen dafür habe, über die Verfehlung des Zeitfensters für den Sail-Out nicht unverzüglich, sondern verspätet informiert worden zu sein, trägt sie nicht substantiiert vor. Sie legt auch nicht konkret dar, dass sie gerade in dieser Phase … Ebenso wenig erläutert die Beschwerdeführerin, weshalb der Zeitraum, den die weitere Beteiligte zur Überarbeitung des Realisierungsfahrplans benötigt hat, aus ihrer Sicht unangemessen lang gewesen sei und dass dies … verursacht habe. Erst recht legt sie nicht konkret dar, weshalb sie davon ausgehe, hierzu Erkenntnisse aus Unterlagen zu gewinnen, welche jedenfalls zu weiten Teilen nur den Streit um einen schon verstrichenen Zeitraum für die Verschiffung betreffen.
(3) Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist schließlich auch nicht zur Erleichterung der weiteren Rechtsverfolgung im Verfahren … bzw. zum Zwecke der Überprüfung etwaiger behördlicher Versäumnisse anzuerkennen.
Ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf haben könnte, dass die weitere Beteiligte nach § 31 EnWG dazu verpflichtet wird, Unterlagen wie das Schadensminderungskonzept oder gutachterliche Stellungnahmen herauszugeben, ist – soweit entscheidungserheblich – im Verfahren … zu klären (vgl. dazu nunmehr BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – EnZR 68/23, juris Rn. 34 ff.). Ein Streit um das Bestehen eines solchen Anspruchs begründet kein berechtigtes Interesse, in die Unterlagen nach § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG Einsicht zu nehmen. Denn dies erleichterte nicht die Rechtsverfolgung. Vielmehr handelte es sich um die Erfüllung eines nach § 31 EnWG geltend gemachten Anspruchs.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus meint, dass es nach der im … angekündigten weiteren Verzögerung offensichtlich einer unabhängigen Untersuchung – gegebenenfalls durch behördlich beauftragte externe Gutachter – bedurft hätte und weitere Informationen einzuholen gewesen seien, ist auch dieser Vortrag zur Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG ungeeignet. Etwaige Versäumnisse der Bundesnetzagentur im Zuge der Überprüfung von Schadensminderungsmaßnahmen beträfen nach dem Regelungszweck des § 17f EnWG nicht den Rechtskreis der Beschwerdeführerin, sondern könnten lediglich zu einer unnötigen Belastung der Allgemeinheit führen. Sollte die Bundesnetzagentur im Rahmen des besonderen Missbrauchsverfahrens zu Unrecht von Sachverhaltsermittlungen abgesehen oder eine Akteneinsicht nach § 29 VwVfG rechtswidrig versagt haben, wäre dies im Beschwerdeverfahren … geltend zu machen.
3. Nach alledem kann dahinstehen, ob dem Anspruch nach dem Rechtsgedanken des § 3 Nr. 7 IFG oder zum Zwecke des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (auch) ein wichtiger Grund im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG entgegensteht.
4. Die Beschwerdeführerin kann ihr Hauptbegehren schließlich auch nicht auf § 1 IFG stützen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob sie einen solchen Anspruch überhaupt geltend macht, da sie weder gegen die ablehnende Entscheidung gemäß § 9 Abs. 4 IFG Widerspruch eingelegt noch Ausführungen dazu gemacht hat, dass ein Widerspruch unter den gegebenen Umständen entbehrlich sei. Davon abgesehen hat der Senat zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG im Grundsatz Anwendung findet. Davon ausgehend kann keinerlei Zweifel an dem Eingreifen der Sperrwirkung nach § 1 Abs. 3 EnWG bestehen. Zu dieser Prüfung ist der Senat – auch wenn für Streitigkeiten nach dem IFG im Grundsatz der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist – unter den gegebenen Umständen befugt. Ob sich dies aus § 17 Abs. 2 GVG ergibt (für Streitgegenstandsidentität von Ansprüchen aus § 1 Abs. 1 IFG und § 56 Abs. 5 Satz 1 GWB trotz der verfahrensmäßigen Unterschiede OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20, juris Rn. 78 ff.), kann dahinstehen.
V. Die Beschwerde hat auch nicht mit ihrem auf § 29 VwVfG gestützten Hilfsantrag Erfolg. Dies folgt bereits aus § 44a Satz 1 VwGO. Eine unrechtmäßige Versagung der Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG könnte allenfalls in dem weiteren Beschwerdeverfahren … geltend gemacht werden, welches die Beschwerdeführerin nach Ablehnung ihrer auf § 31 EnWG gestützten Anträge durch Beschluss vom 23. April 2025 initiiert hat.
VI. Die Beschwerdeführerin dringt schließlich auch nicht mit ihren in mündlicher Verhandlung hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen durch, mit denen sie geltend macht, dass die Bundesnetzagentur zumindest im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung verpflichtet gewesen sei, Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht bzw. Informationszugang zu gewähren.
1. Es dürfte bereits am Feststellungsinteresse fehlen. Insbesondere kommt nicht in Betracht, dass die begehrte Feststellung vorgreiflich für einen Schadens- bzw. Amtshaftungsprozess sein könnte. Denn der Beschwerdeführerin ist es bereits im Rahmen des Hauptantrags nicht gelungen, ein berechtigtes Interesse aufgrund erster Anhaltspunkte für das Bestehen etwaiger Ansprüche gegen die weiteren Beteiligten aufzuzeigen. Demzufolge kann die Ablehnung der Akteneinsicht bzw. Informationserteilung auch keinen Schaden verursacht haben. Zur Frage, ob die begehrte Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr beansprucht werden könnte, hat die Beschwerdeführerin in mündlicher Verhandlung nicht Stellung genommen. Erste (vage) Ausführungen hierzu finden sich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Oktober 2025.
2. Jedenfalls sind die Feststellungsanträge unbegründet. Auch unter Zugrundelegung der Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung konnte die Beschwerdeführerin die begehrten Auskünfte und die geforderte Einsichtnahme nicht beanspruchen.
Die Gegebenheiten haben sich seither nicht wesentlich verändert. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG damit hätte begründen können, dass sie die Auskunft und Einsichtnahme zum Zwecke der eigenen Projektanpassung benötigt habe. Soweit die streitigen Dokumente sich offensichtlich allein zur Frage verhalten, ob eine Verschiffung noch im … möglich gewesen wäre, konnte ihr Inhalt kraft Zeitablaufs bereits im … keine Bedeutung mehr haben für die weiteren Planungen der Beschwerdeführerin. Davon abgesehen ist sie als ein mit den Herausforderungen und Unwägbarkeiten einer Arbeit auf See vertrautes Unternehmen dazu im Stande, im Einzelnen vorzutragen, welchen Inhalt ein aktualisiertes Schadensminderungskonzept ihrer Meinung nach aufweisen müsste, welche Zeit dessen Erarbeitung unter den gegebenen Umständen in Anspruch hätte nehmen dürfen und inwieweit sie aus einem solchen Dokument konkrete Erkenntnisse für die Zukunft hätte gewinnen können, zu deren Erlangung sie trotz des Austausches mit der weiteren Beteiligten nicht im Stande war. Erst auf dieser Basis ließe sich beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die weitere Beteiligte bestimmte verlässliche Informationen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin zeitweise (etwa bis zur Überarbeitung des Realisierungsfahrplans im …) zurückgehalten haben könnte, weil die Angaben in ein der Behörde wohl bereits vorgelegtes Schadensminderungskonzept aufzunehmen gewesen wären.
C.
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Misserfolgs ihrer Beschwerde die Kosten des Verfahrens einschließlich des Eilverfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten aufzuerlegen.
II. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das für die Wertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin ist zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sich vom Beschwerdeerfolg einen Erkenntnisgewinn zum Zwecke der Anpassung der Projektplanung sowie der Prüfung von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Verzögerung erhofft hat. Der Wert der Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht ist danach mit einem Bruchteil der erstrebten Kostenersparnis oder begehrten Entschädigungszahlungen zu bemessen. Daraus ergibt sich der Beschwerdewert in festgesetzter Höhe. Denn es geht hier um ein äußerst kostenträchtiges Projekt. So hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 17. Februar 2025 Schäden … erwähnt. Zudem hat die weitere Beteiligte in mündlicher Verhandlung erklärt, dass bereits Zahlungen … aus verschuldensunabhängiger Haftung geleistet worden seien. Selbst unter Zugrundelegung des geringstmöglichen Bruchteils ist der Beschwerdewert danach auf mindestens … festzusetzen.
D.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG).
Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 546, § 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 88 Abs. 4 Satz 2, § 80 Satz 2 EnWG).