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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Kart 226/20·06.07.2021

EEG-Zahlungsberechtigung: Übersichtsblatt mit anzulegenden Werten nicht anfechtbar

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Inhaberin mehrerer EEG-Zuschläge griff eine von der Bundesnetzagentur erteilte Zahlungsberechtigung an, soweit ein beigefügtes Übersichtsblatt verringerte anzulegende Werte nach § 54 Abs. 2 EEG auswies. Der Senat sah die Beschwerde bereits als unzulässig an, weil die Wertangaben im Übersichtsblatt nur informatorisches schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung seien und zudem Beschwer, Beschwerdebefugnis sowie Rechtsschutzbedürfnis fehlten. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet, da die Zahlungsberechtigung nur die Zuschlagszuordnung betrifft und die Prüfung der Vergütungshöhe dem Netzbetreiber obliegt. Eine Kürzung könne im Übrigen eher nach § 54 Abs. 2 Satz 2 EEG in Betracht kommen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zahlungsberechtigung (soweit Übersichtsblatt) zurückgewiesen; jedenfalls unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben zu anzulegenden Werten in einem der EEG-Zahlungsberechtigung beigefügten Übersichtsblatt sind bei ausdrücklicher Kennzeichnung als unverbindlich regelmäßig schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung und nicht mit der Beschwerde angreifbar.

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Die EEG-Zahlungsberechtigung nach § 38, § 38a EEG stellt keinen rechtsverbindlichen Förder- oder Vergütungsanspruch fest, sondern ordnet Zuschläge einer Anlage zu; die Anspruchsprüfung zur Höhe obliegt dem Anschlussnetzbetreiber im zivilrechtlichen Schuldverhältnis nach § 7 EEG.

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Eine Beschwerdebefugnis fehlt, wenn ein Anspruch auf die begehrte behördliche Entscheidung (hier: verbindliche Festlegung der Vergütungshöhe durch die Bundesnetzagentur) nach dem gesetzlichen Regelungssystem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

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Die Bindungswirkung bestandskräftiger Zahlungsberechtigungen nach § 38a Abs. 4 EEG erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Höhe des Zahlungsanspruchs oder eine Kürzung nach § 54 EEG, sondern auf die Zuschlagszuordnung (Zahlungsgrund).

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Eine unverbindliche Einschätzung der Bundesnetzagentur zur möglichen Anwendbarkeit von § 54 Abs. 2 EEG ist bei klarer Distanzierung von Verbindlichkeit und Zuständigkeitszuweisung an den Netzbetreiber mit der Überwachungsfunktion nach § 85 Abs. 1 Nr. 3b EEG vereinbar.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 2 Satz 1 EEG§ 38a Abs. 3 EEG§ 19 Abs. 1 EEG§ 23 Abs. 3 Nr. 8 EEG§ 54 EEG§ 85 Abs. 1 Nr. 3b) EEG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Gründe

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A.

3

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von folgenden drei Zuschlägen der Bundesnetzagentur auf Gebote für Solaranlagen:

4

Zuschlagsnummer SOL 1, über eine Gebotsmenge von 1.400 kW, einem Zuschlagswert von 5,24 ct/kWH mit dem Standort BLD X, Landkreis L, Gemeinde T, PLZ 00000, Gemarkung A, Flurstück 41;

5

Zuschlagsnummer SOL 2, über eine installierte Leistung von 751 kW, einem Zuschlagswert von 5,74 ct/kWH mit dem Standort BLD X, Landkreis L, Gemeinde T, PLZ 00000, Gemarkung T, Flurstück 1456/1; 1440;

6

Zuschlagsnummer SOL 3, über eine Gebotsmenge von 10.000 kW, einem Zuschlagswert von 5,85 ct/kWH mit dem Standort BLD X, Landkreis K, Gemeinde V, PLZ 00001, Gemarkung V, Flurstück 25; 252; 1243; 254; 1241; 1244; 1245; 1240.

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Hinsichtlich zweier Gebote sind Restmengen verblieben, in Höhe von 101 kW (Zuschlagsnummer SOL 2) und in Höhe von 246 kW (Zuschlagsnummer SOL 3), die auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.07.2020 der Solaranlage mit dem Standort BLD Bayern, Landkreis L, Gemeinde T, PLZ 00000, Gemarkung A, Flurstück 41, mithin der Anlage aus dem Gebot mit der Zuschlagsnummer SOL 1 verbindlich zugeordnet werden sollen, da die Beschwerdeführerin beabsichtigt, auf diesem Grundstück eine Solaranlage mit insgesamt 1.747 kW zu realisieren.

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Mit Bescheid vom 15.07.2020 hat die Bundesnetzagentur antragsgemäß eine Zahlungsberechtigung für diese Anlage ausgestellt und die installierte Leistung auf 1.747 kW beziffert. Hierbei hat sie eine Gebotsmenge in Höhe von 1.400 kW aus dem Gebot mit der Zuschlagsnummer SOL 1, eine Gebotsmenge in Höhe von 101 kW aus dem Gebot mit der Zuschlagsnummer SOL 2 und eine Gebotsmenge in Höhe von 246 kW aus dem Gebot mit der Zuschlagsnummer SOL 3 berücksichtigt.

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Dem Bescheid beigefügt und in diesem am Ende, unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung, neben der Zeile „Mit freundlichen Grüßen“, als „Anlage“ aufgeführt ist ein „Übersichtsblatt zur Zahlungsberechtigung“ mit dem Aktenzeichen der Zahlungsberechtigung. Hierin heißt es:

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„Diese Übersicht dient zur Information über die von der Zahlungsberechtigung umfassten Anlagen und Zuschläge. Die Übersicht soll dem Anlagenbetreiber eine Einschätzung über die zu erwartende Förderung geben.

11

Die hier dargestellten anzulegenden Werte sind nicht verbindlich. Die Festlegung der anzulegenden Werte obliegt dem Anschlussnetzbetreiber.“

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Daneben enthält dieses Übersichtsblatt die nachfolgende Tabelle:

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Zuschlags-nummerBekannt- Gabe des ZuschlagsZuschlags- Wert (in ct/kWh)GebotsstandortVerringer- ung nach § 54 Abs. 1 (Frist)Verringer- ung nach § 54 Abs. 2 (Fläche)Anzulegender Wert (in ct/kWh)zugeordnete Gebots- menge (in kW)
SOL 104.04.20195,24BLD X, Landkreis L, Gemeinde T, PLZ 00000, Gemarkung A 41NeinNein5,241.400
SOL 204.04.20195,74BLD X, Landkreis L, Gemeinde T, PLZ 00000, Gemarkung T: 1456/1; 1440NeinJa5,44101
SOL 304.04.20195,85BLD X, Landkreis K, Gemeinde V, PLZ 251; 252; 68; 1243; 253; 1241; 1244; 1245; 1240NeinJa5,55246
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erteilte Zahlungsberechtigung, soweit die Bundesnetzagentur bezüglich der Zuschlagsnummern SOL 2 und SOL 3 einen anzulegenden Wert von 5,44 ct/kWh bzw. 5,55 ct/kWh statt 5,74 ct/kWh und 5,85 ct/kWh angesetzt hat. Die Bundesnetzagentur habe insoweit unberechtigt einen Abschlag in Höhe von 0,3 ct/kWh i.S.d. § 54 Abs. 2 EEG vorgenommen. Diese Vorschrift komme aber vorliegend nicht zur Anwendung. Bereits der Wortlaut des § 54 Abs. 2 S. 1 EEG zeige, dass ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt sei, wenn der Standort der Solaranlage jedenfalls teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimme. Dies sei vorliegend der Fall, da lediglich Restmengen übertragen worden seien, indessen eine Teilmenge mit Anlagen auf dem ursprünglichen Grundstück aus dem Zuschlagsverfahren realisiert worden sei. Diese Sichtweise werde durch den Sinn und Zweck der Regelung gestützt. Der Abzug von 0,3 ct/kWh solle ausweislich der Gesetzesbegründung einen wirtschaftlichen Anreiz schaffen, die Solaranlagen auch tatsächlich auf den im Gebot angegebenen Standorten zu realisieren. Eine Deckungsgleichheit von 100% werde indessen nicht gefordert.

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Die Beschwerde sei auch zulässig. Sie sei beschwert, da die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach getroffen habe. Die ausgestellte Zahlungsberechtigung stehe unter der auflösenden Bedingung der Prüfung durch den Netzbetreiber. Zahlungsgrund sei demnach nicht die Entscheidung des Netzbetreibers, sondern der Bundesnetzagentur. Es erscheine daher zweifelhaft, dieser Übersicht keinerlei Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sei eine Auslegung anhand des Empfängerhorizonts. Habe die Bundesnetzagentur lediglich eine informatorische Auskunft erteilen wollen, hätte sie dies kenntlich machen können und müssen. Dies sei nicht ausreichend vorgenommen worden, zumal auch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht zwischen Grund und Höhe der Zahlungsberechtigung differenziere.

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Die Bundesnetzagentur greife zudem der Entscheidung der Netzbetreiber in Bezug auf die Höhe der Zahlung vor. Es sei daher nicht nur zu befürchten, dass sich der Netzbetreiber der Aussage der Bundesnetzagentur anschließe, sondern ihr auch später bei einem zivilgerichtlichen Verfahren gegen diese Entscheidung vorgehalten werde, es sei mangels Einlegung einer Beschwerde gegen die Zahlungsberechtigung Bindungswirkung eingetreten.

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Daneben bestehe auch deswegen ein Rechtschutzbedürfnis für sie, da im Falle einer Veräußerung der Solaranlage vor deren Inbetriebnahme potentielle Käufer von den fehlerhaften Zahlen der Bundesnetzagentur und damit von einer verringerten Förderung ausgehen würden und sie zudem selbst keine Klage mehr nach einer Veräußerung vor dem Zivilgericht wegen zu geringer Auszahlung erheben könne.

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Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid die Bundesnetzagentur vom 15.07.2020, Az. 000-00000-00-00/00-000 aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, über ihren Antrag vom 10.07.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

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Die Bundesnetzagentur beantragt,

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die Beschwerde zu verwerfen,

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hilfsweise,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie meint, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil der Rechtsweg zum Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht eröffnet und die Beschwerdeführerin zudem nicht beschwert sei. Die Beschwerdeführerin begehre eine ungekürzte Zahlung nach dem EEG für eine Solaranlage. Ob eine Verringerung nach § 54 EEG eintrete, habe jedoch nicht sie, sondern der zuständige Netzbetreiber bei der Ermittlung des Zahlungsanspruchs festzustellen. Sie stelle lediglich eine Zahlungsberechtigung aus und prüfe dabei im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorgaben des § 38a EEG. Ob eine mindestens teilweise Übereinstimmung von im Gebot angegebenem und tatsächlichem Standort im Sinne des § 54 Abs. 2 EEG vorliege, sei für die Ausstellung der Zahlungsberechtigung irrelevant. In dem angefochtenen Bescheid habe sie entsprechend auch keine Aussage zur Höhe bzw. zu einer Kürzung der Förderung getroffen. Dies sei lediglich informatorisch in dem beigefügten Übersichtsblatt erfolgt. Dass diese Angaben dem Anlagenbetreiber allein zur Einschätzung der zu erwartenden Förderung dienen sollten, werde ausdrücklich und unmissverständlich in dem Übersichtsblatt mitgeteilt. Der Netzbetreiber prüfe im Anschluss an ihren Bescheid in eigener Kompetenz nach § 38a Abs. 3 EEG die Zahlungsberechtigung.

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Hiervon zu entscheiden sei wiederum die Prüfung des Zahlungsanspruchs des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Abs. 1 EEG. Neben Beginn, Dauer und Fälligkeit des Anspruchs habe der Netzbetreiber hierbei auch auf Teil 3 Abschnitt 5 des EEG zu achten, in dem Rechtsfolgen und Strafen für die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben - entsprechend auch Verringerungen des Zahlungsanspruchs nach § 54 EEG - enthalten seien. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 23 Abs. 3 Nr. 8 EEG. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 EEG vorlägen, habe der Netzbetreiber festzustellen, der Eintritt einer solchen Verringerung sei wiederum gesetzliche Folge dieser Regelung.

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Sie selbst habe hinsichtlich der Zahlungen nach dem EEG lediglich eine Überwachungsfunktion, § 85 Abs. 1 Nr. 3b) EEG, weshalb Streitigkeiten über die Höhe des Zahlungsanspruchs vor dem Zivilgericht zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu klären seien.

27

Hilfsweise beruft sich die Bundesnetzagentur auf die Unbegründetheit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine ungekürzte Förderung, da sich eine Verringerung im streitgegenständlichen Fall aus § 54 Abs. 2 S. 1 EEG ergeben dürfte. Vorliegend gehe es um die Zuordnung von Mengen aus anderen Zuschlägen mit anderen Standorten. Pönalisiert werde nicht die Errichtung an dem Standort, der im Zuschlagsverfahren angegeben worden sei, sondern die Verwendung der Restmenge an einem anderen Standort. Sinn und Zweck dieser Regelung in § 54 Abs. 2 S. 2 EEG liege ebenfalls in der Schaffung eines wirtschaftlichen Anreizes zur Realisierung des Zuschlags auf dem im Gebot angegebenen Standort.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

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B.

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Die am 07.08.2020 eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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I. Die Beschwerde dürfte bereits unzulässig sein.

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§ 75 EnWG eröffnet in erster Instanz die Beschwerde zu den Kartellsenaten der Oberlandesgerichte zur Überprüfung von verwaltungsgerichtlichen Maßnahmen durch die Regulierungsbehörde.

33

Mangels eines eindeutigen Antrages der Beschwerdeführerin bedarf ihr Begehren der Auslegung. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das Ziel verfolgt, eine Zahlungsberechtigung für die streitgegenständliche Solaranlage zu erhalten, ohne die Ausweisung von Kürzungen der anzulegenden Werte um 0,3 ct/kWh, bezogen auf die Gebote mit den Zuschlagsnummern SOL 2 und SOL 3 in dem als Anlage beigefügten Übersichtblatt, ist ihr Begehren als Verpflichtungsbeschwerde zu deuten.

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1. Die erhobene Verpflichtungsbeschwerde dürfte bereits nicht statthaft sein, weil allein die Änderung der angegebenen Werte in dem der Zahlungsberechtigung als Anlage beigefügten Übersichtsblatt begehrt wird. Bei diesen Angaben handelt es sich jedoch - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 19.05.2021 hingewiesen hat - um schlichtes Verwaltungshandeln, weil den Werten kein verbindlicher Regelungscharakter zukommt.

35

Dem EEG ist eine verbindliche Festlegung des Förderanspruchs durch die Bundesnetzagentur fremd (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl. § 38 EEG, Rn. 12 m.w.N.). Durch die Ausstellung der Zahlungsberechtigung wird keine Feststellung über das Vorliegen des zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers getroffen (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl. § 38a EEG, Rn. 31). Eine ausgestellte Zahlungsberechtigung gewährt weder einen Rechtsanspruch auf Förderung nach §§ 19, 22 Abs. 3 EEG noch stellt sie einen solchen fest. Die (gestaltende) Wirkung der Zahlungsberechtigung ist begrenzt auf die Zuordnung des Zuschlags zu der Anlage. Die Abwicklung des Förderanspruchs geschieht im Rahmen des (zivilrechtlichen) gesetzlichen Schuldverhältnisses gemäß § 7 EEG, wobei die Anspruchsprüfung allein dem Netzbetreiber unter Aufsicht der Zivilgerichte obliegt (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl., § 38 EEG, Rn. 10ff.). Die Bundesnetzagentur hat in Bezug auf Zahlungen nach dem EEG lediglich eine Überwachungsfunktion, § 85 Abs. 1 Nr. 3 b) EEG. Hiernach hat sie unter anderem zu überwachen, dass von den Netzbetreibern nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a EEG geleistet werden. Aufgabe der ausgestellten Zahlungsberechtigung ist es, eine mehrmalige Verwendung von Zuschlägen zu verhindern. Hintergrund ist die in § 54 Abs. 2 EEG vorgesehene Möglichkeit, einen Zuschlag auf einen anderen als den im Gebot angegebenen Standort zu übertragen. Das von der Bundesnetzagentur zentral durchgeführte Verfahren zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung soll gewährleisten, dass derselbe Zuschlag nur einmal und nicht doppelt für mehrere Anlagen bei verschiedenen Netzbetreibern eingelöst werden kann (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl., § 38 EEG, Rn. 2).

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Gemessen hieran handelt es sich bei den streitgegenständlichen Angaben zur Höhe der anzulegenden Werte um eine rein informatorische Einschätzung in Form schlichten Verwaltungshandelns und nicht um rechtsverbindliche Angaben der Bundesnetzagentur, die mit einer Beschwerde angegriffen werden könnten.

37

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Sicht eines objektiven Empfängers. Die Bundesnetzagentur hat auf dem Übersichtsblatt, unmittelbar unterhalb der Überschrift und damit an präsenter Stelle, unmissverständlich mitgeteilt, dass diese Übersicht rein informatorisch ist, die dargestellten Werte nicht verbindlich sind und die Festlegung der anzulegenden Werte dem Anschlussnetzbetreiber obliegt. Allein der formale Aspekt, dass die Zahlungsberechtigung auf Seite 3, unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung auf Höhe der Zeile mit dem Inhalt „Mit freundlichen Grüßen“ das Übersichtsblatt als Anlage ausweist und das Übersichtsblatt wiederum das Aktenzeichen des Bescheides sowie den Titel „Übersichtsblatt zur Zahlungsberechtigung“ trägt, können diesen eindeutigen Hinweis nicht entwerten.

38

Die Bundesnetzagentur hat die Angaben zur Höhe der Förderung zu Recht nicht in den Bescheid mit aufgenommen, obgleich dies technisch möglich gewesen wäre, sondern lediglich informatorisch als Übersicht beigefügt. Auch durch diese räumliche Trennung wird deutlich, dass die Angaben in dem Übersichtsblatt losgelöst von dem Bescheid stehen. Sie werden in Folge der getrennten Darstellung auch nicht von der Rechtbehelfsbelehrung erfasst, zumal diese sich auch inhaltlich nicht ausdrücklich auf die Anlage bezieht. Einer entgegengesetzten Klarstellung in der Rechtsbehelfsbelehrung – wie die Beschwerdeführerin meint – bedurfte es daher nicht.

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2. Zudem dürfte es auch an der Beschwerdebefugnis fehlen.

40

Da die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch geltend macht, muss sie einen Sachverhalt vortragen, wonach ein Anspruch auf Erlass der begehrten Entscheidung jedenfalls möglich erscheint. Ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin der behauptete Anspruch unter keinem Gesichtspunkt denkbar, ist die Verletzung in subjektiven Rechten nicht geltend gemacht worden und die Beschwerde daher unzulässig (vgl. Johanns/Roesen, in: BerlK 4. Aufl. § 75 EnWG, Rn. 29 m.w.N.).

41

Vorliegend besteht kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine verbindliche Ausweisung der anzulegenden Werte durch die Bundesnetzagentur ohne die ausgewiesenen Kürzungen.

42

Die Ausstellung der Zahlungsberechtigung erfolgt durch die Bundesnetzagentur aufgrund einer summarischen Prüfung der Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 EEG. Die ausgestellte Zahlungsberechtigung dient dazu, den Zuschlag eines Bieters einer oder mehreren bereits in Betrieb genommenen Solaranlagen zuzuordnen (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl., § 38 EEG, Rn. 1, 4). Eine vollständige Prüfung aufgrund von Nachweisen des Bieters erfolgt erst nachträglich durch den Netzbetreiber gemäß § 38a Abs. 3 EEG (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl., § 38a EEG, Rn. 2). Sofern die Untersuchung des Netzbetreibers ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Zahlungsberechtigung nicht vorgelegen haben, kann die Bundesnetzagentur ihren Bescheid unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurücknehmen bzw. nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG widerrufen, sofern sie sich dies in der Zahlungsberechtigung vorbehalten hat (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl., § 38 EEG, Rn. 7). Ob eine mindestens teilweise Übereinstimmung von im Gebot angegebenem und tatsächlichem Standort vorliegt und die Folge von § 54 Abs. 2 EEG in Bezug auf die Höhe des Zahlungsanspruchs eintritt, ist für die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung irrelevant.

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Es besteht daher keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur - auch nicht bei einer etwaigen Neubescheidung - Angaben zur Höhe der Förderung zu tätigen. Wie bereits ausgeführt ist die Bundesnetzagentur nur berechtigt und damit auch verpflichtet, eine Zahlungsberechtigung i.S.d. § 38 Abs. 1 EEG dem Grunde nach auszusprechen (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl. § 38 EEG, Rn. 10ff.). Dieser Verpflichtung ist die Bundesnetzagentur mit dem Bescheid vom 15.07.2020 beanstandungsfrei nachgekommen.

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3. Daneben fehlen eine Beschwer sowie ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin.

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Grundsätzlich ist beides indiziert beim Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Johanns/Roesen, in: BerlK 4. Aufl. § 75 EnWG, Rn. 33, 38 m.w.N.). Da Zweifel an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen, greift dieser Grundsatz vorliegend jedoch nicht ein.

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3.1. Eine Beschwer der Beschwerdeführerin ist mangels einer beschwerdefähigen Entscheidung zur angegriffenen Höhe des Zahlungsanspruchs zu verneinen. Die Bundesnetzagentur hat keine verbindliche Entscheidung zu der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Kürzung der Förderung getroffen. Hinsichtlich der ausgewiesenen Verringerung der anzulegenden Werte in der dem Bescheid als Anlage beigefügten Übersicht ist die Beschwerdeführerin entsprechend nicht beschwert.

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3.2. Einem Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin steht entgegen, dass Streitigkeiten über die Höhe des Zahlungsanspruchs, der seitens des Netzbetreibers geprüft und nach § 23 Abs. 3 Nr. 8 EEG auch unter Beachtung der Vorgaben des § 54 EEG festgelegt wird, vor dem Zivilgericht zu klären sind. Insoweit steht einer solchen zivilgerichtlichen Streitigkeit - entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin - auch keine Bindungswirkung durch die ausgestellte Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur entgegen. Die Bindungswirkung der Zahlungsberechtigung ist in § 38a Abs. 4 EEG geregelt. Danach können bei bestandskräftigen Zahlungsberechtigungen Zuschläge nicht mehr auf andere Solaranlagen übertragen werden. Eine örtliche Verlegung der von der Zahlungsberechtigung erfassten Solaranlagen oder ein Austausch von Modulen wird hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. Garbers, in: BerlK Energierecht 4. Aufl. § 38a EEG, Rn. 32). Diese Bindungswirkung erstreckt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die Höhe des Zahlungsanspruchs und die Berechtigung einer Kürzung der Förderung nach § 54 Abs. 2 EEG, sondern allein auf den Zahlungsgrund.

48

Eine Schutzwürdigkeit die Beschwerdeführerin besteht auch insoweit nicht, als sie eine Veräußerung der Solaranlage vor der Inbetriebnahme beabsichtigen könnte. Die Angaben in dem Übersichtsblatt sind nicht verbindlich und damit auch in der Sache nicht rechtsfehlerhaft. Potentielle Käufer der Solaranlage erhalten durch die Angaben lediglich eine Einschätzung der Bundesnetzagentur, in welcher Höhe möglicherweise eine Förderung beansprucht werden könnte, versehen mit dem eindeutigen Hinweis, dass der Netzbetreiber eine verbindliche Festlegung hierzu trifft. Selbst wenn diese Einschätzung der Bundesnetzagentur fehlerhaft wäre und sich der Netzbetreiber hieran festgehalten sähe, könnte ein potentieller Käufer die Höhe des Zahlungsanspruchs nach Prüfung und Festlegung durch den Netzbetreiber vor dem Zivilgericht überprüfen lassen.

49

Dass ein solcher Zivilrechtsstreit im Falle einer Veräußerung nicht mehr durch die Beschwerdeführerin durchgeführt werden könnte, begründet ihr Rechtschutzbedürfnis nicht. Im Fall einer rechtswidrigen Kürzung der Förderung wäre sie weder vor der Inbetriebnahme noch - mangels Stellung als Anlagenbetreiberin – nach der Inbetriebnahme beschwert.

50

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 15.07.2020 und Neubescheidung über ihren Antrag vom 10.07.2020.

51

Die von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage ist weder formell noch materiell-rechtlich zu beanstanden.

52

1. Gemäß § 38 Abs. 1 EEG stellt die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

53

Eine solche Zahlungsberechtigung ist in dem Bescheid vom 15.07.2020 von der Bundesnetzagentur formell- ordnungsgemäß ausgestellt worden.

54

Zwar bedurfte es keiner Angaben über die Höhe des Zahlungsanspruchs, jedoch verstößt es auch nicht gegen die Vorgaben des EEG, dass die Bundesnetzagentur informatorisch Angaben zur Anwendbarkeit des § 54 Abs. 2 EEG in einem Übersichtsblatt als Anlage beigefügt hat. Durch die Kenntlichmachung, dass ihre Angaben zu den anzulegenden Werten nicht verbindlich sind und die Festlegung dem Anschlussnetzbetreiber obliegt, greift sie dem zuständigen Anschlussnetzbetreiber in seiner Entscheidung nicht vor. Darüber hinaus obliegt der Bundesnetzagentur – wie bereits dargelegt – eine Überwachungsfunktion nach § 85 Abs. 1 Nr. 3b) EEG, wonach sie unter anderem auch eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorgaben des § 54 Abs. 2 EEG durch den Netzbetreiber zu prüfen hat. Dass sie vor diesem Hintergrund vorab eine unverbindliche Einschätzung zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 EEG tätigt, ist daher nicht zu beanstanden. Dies bedeutet weder, dass sich der Netzbetreiber nach eigener Prüfung dieser Einschätzung, die auf einer summarischen Prüfung beruht, anschließen muss noch dass die Bundesnetzagentur bei einer anderen Einschätzung des Netzbetreibers im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion an ihre diesbezügliche Auffassung gebunden wäre.

55

2. Auch materiell-rechtlich bestehen weder Bedenken gegen den Bescheid noch gegen die Angaben in dem als Anlage beigefügten Übersichtsblatt, insbesondere sind die Angaben nicht fehlerhaft erfolgt, da die Voraussetzungen für eine Verringerung der anzulegenden Werte nach § 54 Abs. 2 S. 2 EEG vorliegend gegeben sein könnten.

56

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als eine Verringerung der anzulegenden Werte gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 EEG vorliegend nicht in Betracht kommen dürfte. Nach § 54 Abs. 2 S. 1 EEG verringert sich der anzulegende Wert nach § 38b EEG um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Standort der Solaranalage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt. Vorliegend werden lediglich Restmengen aus den Geboten mit den Zuschlagsnummern SOL 2 und SOL 3 auf die Solaranlage aus dem Gebot mit der Zuschlagsnummer SOL 1 übertragen. Im Übrigen sollen auf den in den Geboten genannten Flurstücken ebenfalls Solaranlagen errichtet werden, weshalb die Standorte dieser Solaranlagen mit denen in den Geboten benannten jedenfalls teilweise übereinstimmen dürften.

57

In Betracht kommt jedoch eine Verringerung der anzulegenden Werte nach § 54 Abs. 2 S. 2 EEG. Danach verringert sich der anzulegende Wert jeweils um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn bei einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet werden, bei denen keine Übereinstimmung nach § 54 Abs. 2 S. 1 EEG besteht. Die Bundesnetzagentur hat in dem streitgegenständlichen Übersichtsblatt bezogen auf die Restmenge des Gebots mit der Zuschlagsnummer SOL 2 den Zuschlagswert mit 5,74 ct/kWh beziffert und den anzulegenden Wert mit 5,44 ct/kWh, demnach um 0,3 Cent pro Kilowattstunde geringer. Ebenso hat sie die Restmenge des Gebots mit der Zuschlagsnummer SOL 3 den Zuschlagswert mit 5,85 ct/kWh beziffert und den anzulegenden Wert mit 5,55 ct/kWh. Den anzulegenden Wert in Bezug auf das Gebot mit der Zuschlagsnummer SOL 1 hat sie unverändert mit 5,24 ct/kWh beziffert. Dies entspricht einem Vorgehen, nach § 54 Abs. 2 S. 2 EEG, wenn Restmengen aus Geboten mit anderen Flurstücken auf eine Solaranlage mit einem in diesen Geboten nicht enthaltenen Flurstück übertragen werden.

58

C.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG.

60

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung auf … Euro fest (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO).

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D.

62

Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Weder haben die aufgeworfenen Rechtsfragen eine über den Streitfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung

64

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 87 Abs. 4 Satz 1, 80 Satz 2 EnWG).