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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Kart 13/25·08.10.2025

StromPBG: Festsetzung nach § 41 bei Nichtmeldung – intendiertes Ermessen, keine Abweichung

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Windparkbetreiberin griff die Festsetzung von Überschusserlösen durch die Bundesnetzagentur nach § 41 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 StromPBG an, nachdem sie Melde- und Zahlungspflichten trotz Nachfrist nicht erfüllt hatte. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. § 41 Abs. 1 S. 2 StromPBG gewährt nur intendiertes Ermessen; ein Absehen ist nur bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen möglich, die hier fehlten. Die Berechnung nach § 41 Abs. 3 StromPBG ist zwingend und auch bei deutlicher Mehrbelastung gegenüber §§ 14, 16 StromPBG mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Überschusserlösfestsetzung der Bundesnetzagentur nach § 41 StromPBG zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ist als ermessenslenkende Regelung des intendierten Ermessens zu verstehen; regelmäßig ist nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen.

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Von einer Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG kann nur bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen abgesehen werden, die die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten innerhalb der gesetzten Nachfrist erklären.

3

Für die Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG kommt es nicht auf ein Verschulden an; maßgeblich ist die objektive Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist.

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§ 41 Abs. 3 StromPBG ordnet eine zwingende Berechnung des Festsetzungsbetrags an und lässt keinen Raum für einzelfallbezogene Modifikationen der Rechenvorgaben.

5

Die im Festsetzungsfall mögliche Vervielfachung des Zahlbetrags gegenüber der Abschöpfung nach §§ 14, 16 StromPBG begründet für sich genommen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG§ 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG§ 41 Abs. 3 StromPBG§ 14 Abs. 1 StromPBG§ 29 Abs. 1 StromPBG§ 29 Abs. 2 StromPBG

Leitsatz

1.    § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Nur dann, wenn der Bundesnetzagentur besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten innerhalb der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzten Frist vorliegen, ist ein Absehen von der Festsetzung aus Ermessensgründen möglich.

2.  Durch die drohende Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG sollen die Anlagenbetreiber zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG angehalten werden.

3.    § 41 Abs. 3 StromPBG lässt keinen Raum für individuell abweichende Festsetzungsberechnungen.

4.    Dass die Überschusserlösfestsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG im Vergleich zur Abschöpfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 StromPBG zu einer Vervielfachung des zu zahlenden Betrages führt, begründet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anlagenbetreiber nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Beschwerde gegen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11.10.2025 (BK4-XX-XXX) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf XXX € festgesetzt.

Gründe

2

A.

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Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Festsetzung von Überschusserlösen.

4

Die Beschwerdeführerin betreibt drei Windkraftanlagen (WEA SEEXXX, WEA SEEXXX, WEA SEEXXX), die im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.03.2023 (erster Abrechnungszeitraum) der Überschussabschöpfung nach dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse vom 20.12.2022 (BGBl. I, 2512, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 21.04.2023, BGBl. I, Nr. 110, im Folgenden: StromPBG) unterlagen.

5

Die zuständige Übertragungsnetzbetreiberin forderte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 auf, sich in dem für die Erfüllung der Meldepflichten nach § 29 Abs. 1 StromPBG von den Übertragungsnetzbetreibern eingerichteten elektronischen Portal zu registrieren. Die Beschwerdeführerin nahm keine Registrierung vor.

6

Nachdem die Beschwerdeführerin bis zum 31.07.2023 keine Mitteilungen an den für sie zuständigen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Abs. 1 StromPBG gemacht und auch bis zum 15.08.2023 an ihren Anschlussnetzbetreiber weder die Informationen nach § 29 Abs. 2 StromPBG übermittelt noch Abschöpfungsbeträge nach § 14 Abs. 1, 2 gezahlt hatte, erinnerte die Bundesnetzagentur die Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 22.08.2023 an die Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach dem StromPBG und bat sie, ihre Meldepflichten bis zum 15.09.2023 zu erfüllen. Dabei wies sie die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Festsetzung nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3 StromPBG im Falle der Nichterfüllung der Mitteilungs- und Zahlungspflichten hin. Die Beschwerdeführerin reagierte hierauf nicht.

7

Mit am 28.11.2023 zugestelltem Schreiben vom 27.11.2023 (Bl. XX. des Verwaltungsvorgangs, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird), setzte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG eine Frist zur Erfüllung ihrer Mitteilungs- und Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1, § 29 StromPBG bis zum 22.01.2024.

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Darin forderte die Bundesnetzagentur die Beschwerdeführerin „letztmalig“ (fettgedruckt und unterstrichen) dazu auf, ihrer Melde- und Zahlungspflicht für die drei Windkraftanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG bis zum - ebenfalls fettgedruckten - Fristende am 22.01.2024 vollständig zu erfüllen. Um „weitere Rechtsfolgen nach § 41 StromPBG zu vermeiden“, müssten „bis spätestens zum genannten Fristende für jede in diesem Schreiben bezeichnete Anlage“ sowohl die Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (§ 29 Abs. 1 StromPBG), die Meldepflicht gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber (§ 29 Abs. 2 StromPBG) und die Zahlungspflicht gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber (§ 14 StromPBG) erfüllt sein, wobei die Schritte zur Erfüllung dieser Pflichten im Einzelnen genauer beschrieben wurden. Sollte nach Ablauf der nunmehr letztmalig gesetzten Frist keine Meldung über das Portal des Übertragungsnetzbetreibers und kein Zahlungseingang bei dem Anschlussnetzbetreiber für jede abschöpfungsrelevante Stromerzeugungsanlage erfolgt sein, sei auf das dann folgende weitergehende Festsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG hingewiesen. Danach werde der Abschöpfungsbetrag gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG berechnet und „durch die Bundesnetzagentur in Form eines Geldbetrages festgesetzt“ (fettgedruckt und unterstrichen). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werde die Beschwerdeführerin dann erneut die Gelegenheit erhalten, zu der Festsetzung des Abschöpfungsbetrages Stellung zu nehmen.

9

Die Beschwerdeführerin ließ die Frist verstreichen, ohne tätig zu werden.

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Mit Schreiben vom 09.07.2024 übersandte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin den Entwurf eines Beschlusses zur Festsetzung von Überschusserlösen in Höhe von insgesamt XX € für die drei Windkraftanlagen, davon XX € für die Anlage SEEXXX, XX € für die Anlage SEEXXX sowie XX € für die Anlage SEEXXX und bot Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.08.2024. Das Anhörungsschreiben ging der Beschwerdeführerin am 11.07.2024 zu. Die Beschwerdeführerin verblieb untätig.

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Mit am 12.12.2024 zugestellten Beschluss vom 11.10.2024 (BK4-XX-XXX) setzte die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 3 StromPBG gegenüber der Beschwerdeführerin Überschusserlöse in Höhe von insgesamt XX € zur Zahlung an die weitere Beteiligte fest, nämlich XX € für die WEA SEEXXX, XX € für die WEA SEEXXX und XX € für die WEA SEEXXX.

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Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, die Beschwerdeführerin betreibe abschöpfungsrelevante Stromerzeugungsanlagen. Sie habe ihre Melde- und Zahlungspflichten nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erfüllt. Sie habe nicht bis zum Ablauf des 31.07.2023 anlagenbezogen die in § 29 Abs. 1 StromPBG genannten Daten an die weitere Beteiligte übermittelt. Die Übertragungsnetzbetreiber hätten hierzu für ihre jeweilige Regelzone eine Meldeplattform zur Verfügung gestellt und die Anlagenbetreiber frühzeitig hierzu informiert. Mit Schreiben vom 22.08.2023 sei die Beschwerdeführerin erstmalig durch die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Melde- und Zahlungspflicht nach den Vorgaben des StromPBG zu erfüllen habe. Mit einem Schreiben vom 27.11.2023 sei gegenüber der Beschwerdeführerin das Verwaltungsverfahren unter dem Geschäftszeichen BK4-XX/XXX eröffnet worden. Im gleichen Schreiben sei der Anlagenbetreiberin eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen bis zum 22.01.2024 gesetzt worden. Diese Frist sei vorliegend fruchtlos verstrichen.

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Aufgrund der Nichterfüllung der Melde- und Zahlungspflicht für den ersten Abrechnungszeitraum trotz erfolgter Fristsetzung durch die Bundesnetzagentur werde jeweils anlagenscharf ein Überschusserlös nach § 41 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 3 StromPBG festgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Melde- und Zahlungspflichten für den ersten Abrechnungszeitraum nach § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG nicht erfüllt. Denn die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Datenmeldung an den Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Abs. 1 und die Pflicht zur Meldung nach § 29 Abs. 2 StromPBG an den Anschlussnetzbetreiber ebenso wie die Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Abs. 1 StromPBG an den Anschlussnetzbetreiber nicht erfüllt.

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Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2024 eine bis zum 22.01.2024 laufende und damit angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Melde- und Zahlungspflichten nach § 14 StromPBG und § 29 StromPBG gesetzt worden. Diese Frist sei fruchtlos verstrichen.

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Als Rechtsfolge werde der Überschusserlös in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach § 41 Abs. 3 StromPBG festgesetzt, der auf das Konto der weiteren Beteiligten, der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiberin zu zahlen sei. Die Festsetzung erfolge nach dem festgelegten Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG. Die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags erfolge auf der Grundlage der §§ 14 und 16 Strom-PBG mit den Maßgaben, dass im Rahmen der Anwendung des § 16 StromPBG kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen sei und im Rahmen der Anwendung des § 14 StromPBG anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen seien.

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Hierzu würden die Ergebnisse nach § 16 Abs. 1 StromPBG iVm § 41 Abs. 3 StromPBG für jeden Monat des Abrechnungszeitraums berechnet und anschließend zusammengefasst. Ein negativer Überschusserlös werde nicht errechnet und auch nicht mit positiven Überschusserlösen saldiert. Ergebe sich in einem Monat ein negativer Betrag, werde dieser auf null gesetzt.

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Alle drei Stromerzeugungsanlagen würden nach § 16 StromPBG dem Anwendungsfall EEG-Anlage Wind onshore MP (Abs. 1 Nr. 1) o. InnAusV zugeordnet. Der festgesetzte Geldbetrag ergebe sich demzufolge anhand der nachfolgend dargestellten Berechnungsweise:

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Überschusserlös = (Monatsmarktwert - a.W.) * x / 100

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Der Monatsmarktwert beziehe sich auf den energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG). Die Übertragungsnetzbetreiber stellten die monatlich berechneten Marktwerte nach den aktuellen EEG-Vorschriften auf einer näher bezeichneten Website zusammen Der Monatsmarktwert habe danach im Dezember 2022 14,164 ct/kWh, im Januar 2023 8,726 ct/kWh, im Februar 2023 10,620 ct/kWh und im März 2023 8,515 ct/kWh betragen.

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Die Variable x stelle die erzeugte und eingespeiste monatliche Strommenge korrigiert um die monatliche Redispatchmenge dar und werde in kWh gemessen. Alle anderen Variablen würden in ct/kWh gemessen. Der festzusetzende Geldbetrag werde in Euro umgerechnet. Der anzulegende Wert sowie die entsprechenden Einspeise- und Redispatchmengen seien der Bundesnetzagentur von der Anschlussnetzbetreiberin übermittelt worden. Der anzulegende Wert betrage hinsichtlich der drei Windenergieanlagen jeweils X,XX ct/kWh. Aufgrund der jeweils in den einzelnen Kalendermonaten eingespeisten Strommengen ergebe sich über alle Monate des Abrechnungszeitraums hinweg für die Anlage SEEXXX nach § 41 Abs. 3 StromPBG ein Überschusserlös von XX €, für die Anlage SEEXXX ein Überschusserlös von XX € und für die Anlage SEEXX ein Überschusserlös von XX €. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den angegriffenen Beschluss, S. 7-10 verwiesen.

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Der festgesetzte Betrag von insgesamt XXX € sei binnen vier Wochen ab Bestandskraft der Festsetzung auf ein näher bezeichnetes Konto der weiteren Beteiligten zu überweisen.

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Nach der Festsetzung zahlte die Beschwerdeführerin an die weitere Beteiligte zur Abschöpfung von Überschusserlösen nach dem StromPBG den nach §§ 14, 16 StromPBG statt § 41 Abs. 3 StromPBG errechneten Überschusserlös in Höhe von insgesamt XX €, davon XX € als Überschusserlös der Windenergieanlage SEEXX, XX € als Überschusserlös der Windenergieanlage SEEXXX und XX € als Überschusserlös der Windenergieanlage SEEXXX.

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Gegen den Beschluss vom 11.10.2024 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Die Festsetzung sei ermessensfehlerhaft. Die Regelungen über die Berechnung des Festsetzungsbetrags in § 41 Abs. 3 StromPBG seien unverhältnismäßig.

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Zutreffend gehe der angegriffene Bescheid davon aus, dass sie Betreiberin der gegenständlichen Windenergieanlagen und ihrer Mitteilungspflicht nach § 29 StromPBG nicht fristgemäß nachgekommen sei. Grundsätzlich sei eine Pönalisierung für einen Pflichtverstoß notwendig und nicht zu beanstanden, die Folge müsse dabei aber in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Verfehlung sowie den tatsächlichen und möglichen Folgen der Pflichtverletzung stehen.

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Dies sei hier nicht der Fall. Der angegriffene Beschluss sei ermessensfehlerhaft. Die Bundesnetzagentur habe verkannt, dass ihr nach § 41 Abs. 1 StromPBG nicht nur hinsichtlich der Fristsetzung, sondern auch hinsichtlich der Festsetzung ein Ermessen zustehe. Auch noch im Beschwerdeverfahren vertrete die Bundesnetzagentur ausdrücklich die Auffassung, dass ihr hinsichtlich der Festsetzung kein Ermessen zustehe. Das sei jedoch unzutreffend, der Ermessensfehler daher offenkundig.

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Zwar enthalte der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG keinen ausdrücklichen Ermessensvorbehalt, dieser finde sich aber bei der Regelung über die Fristsetzung in § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG. Wenn die Fristsetzung im Ermessen der Bundesnetzagentur stehe, müsse es die Festsetzung erst recht. Anderenfalls wäre es widersinnig, dass die Bundesnetzagentur sich im Rahmen ihres Ermessens gegen eine Fristsetzung entscheiden könne, bei der Festsetzung sodann aber kein Ermessen mehr bestehen solle. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4685, S. 114) spreche insoweit von einer Befugnis der Bundesnetzagentur und nicht von einer Handlungspflicht.

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Unterstellt, die Bundesnetzagentur hätte erkannt, dass ihr ein Ermessenspielraum zukomme, so könnte jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen. Überschreite der gemäß § 41 StromPBG festzusetzende Betrag - wie vorliegend - erkennbar erheblich den eigentlich abzuführenden Überschusserlös (hier nahezu um den Faktor 10) so sei dies im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur bezüglich der Fristsetzung und Festsetzung gemäß § 41 Abs. 1 StromPBG ins Ermessen mit einzubeziehen.

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Im Rahmen dieses Ermessens möge man es als geboten erachten, dass die Beschwerdeführerin hier auf die wirtschaftliche Tragweite der Festsetzung durch die Bundesnetzagentur nochmals ausdrücklich hätte hingewiesen werden sollen.

29

Gerade wenn die Schwere einer Pflichtverletzung und die gesetzliche Folge so erkennbar außer Verhältnis stünden, komme dem Ermessen ein erhebliches Gewicht zu. Die vorliegende Erhöhung des Abschöpfungsbetrages um den Faktor 5 [sic] sei erheblich, obgleich die Pflichtverletzung in Anbetracht der vorliegenden Daten beim Netzbetreiber keine Gefahr der Verkürzung des Abschöpfungsbetrages begründet habe. Immerhin sei es der Bundesnetzagentur ja nachweislich ohne weiteres möglich gewesen, den erhöhten Abschöpfungsbetrag festzusetzen. Für die Festsetzung des eigentlichen Abschöpfungsbetrages hätte die Bundesnetzagentur auch nicht weitergehende Informationen benötigt, sondern lediglich den Sicherheitszuschlag und den pauschalen Abzug berücksichtigen müssen.

30

Dass die Beschwerdeführerin gegen die Auskunftspflicht verstoßen habe, werde nicht in Abrede gestellt. Der insoweit bei der Beschwerdegegnerin entstandene Verwaltungsaufwand würde aber bereits durch den Entfall des pauschalen Abzuges gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG adäquat abgebildet.

31

Daneben stelle sich die Frage, ob die konkrete Regelung des § 41 Abs. 3 StromPBG dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Es werde daher die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht angeregt. Die Regularien der Festsetzung nach § 41 StromPBG seien schließlich nicht Gegenstand der Prüfung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum StromPBG vom 28.11.2024 gewesen. Klargestellt werde ausdrücklich, dass nicht die Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung an sich, sondern lediglich die Reichweite der Pönalisierung gemäß § 41 StromPBG angezweifelt werde.

32

Dies liege bereits darin begründet, dass die Pönalisierung aus § 41 Abs. 3 StromPBG nicht nur eine bestehende Zahlungspflicht erhöhe, sondern diese auch erst begründen könne. So sei beispielsweise bei einem anzulegenden Wert von X,XX ct/kWh ein Überschusserlös erst ab einem Monatsmarktwert von XX,X ct/kWh abzuführen. Auch das Verhältnis der Pönalisierung zur grundsätzlichen Abführungspflicht sei bei Monatsmarkwerten knapp über den eigentlich nach § 16 StromPBG zugestandenen Vergütungen nicht mit der Tragweite des Verstoßes in Einklang zu bringen.

33

Bei einer produzierten Strommenge pro Windenergieanlage von 766.930 kWh ergebe sich hier ein abzuschöpfender Betrag für alle drei betroffenen Windenergieanlagen i.H.v. XX €. Unter Berücksichtigung des § 14 StromPBG wäre ein weiterer Abschlag von 10 % bei rechtzeitiger Zahlung durch die Anlagenbetreiberin vorzunehmen gewesen, sodass Überschusserlöse von XX € angefallen wären. Diesen Betrag habe die Beschwerdeführerin nunmehr an den Übertragungsnetzbetreiber gezahlt. Demgegenüber stehe ein festgesetzter Betrag i.H.v. XXX €. Es liege mithin nahezu eine Verzehnfachung vor.

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Es stelle sich daher die Frage, ob eine derart weitreichende Pönalisierung für das Versäumen der Auskunft- und Zahlungspflicht in dieser konkreten zahlenmäßigen Rechtsfolge vom Gesetzgeber so gewollt gewesen sei und bejahendenfalls ob dies noch als verhältnismäßig zu bewerten sei.

35

Zu berücksichtigen sei insoweit, dass dem Netzbetreiber ohnehin sämtliche Daten vorlägen und daher die Auskunftspflicht des Anlagenbetreibers im Ergebnis eine bloße Verwaltungserleichterung darstellen dürfte. Dem Netzbetreiber seien der Monatsmarktwert, der anzulegende Wert sowie die produzierten Strommengen bekannt. Der Anlagenbetreiber habe insoweit keinen Wissensvorsprung. Dies mache die gesetzliche Belastung des Anlagenbetreibers nicht an sich unverhältnismäßig, sei hinsichtlich der angemessenen Rechtsfolge einer Pflichtverletzung aber zu würdigen.

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Komme der Anlagenbetreiber der simplen Auskunft über den Monatsmarktwert sowie den anzulegenden Wert - welche dem Netzbetreiber bereits vorlägen - nicht nach, müsse er auf Grund der Regelung in § 41 Abs. 3 StromPBG jeden Betrag oberhalb des anzulegenden Wertes abführen. Grundsätzlich sollten nach dem Gesetz aber Übererlöse abgeschöpft werden. Wenn diese bereits nicht vorhanden seien, erscheine es unverhältnismäßig, alleine wegen der fehlenden Auskunft von bereits vorliegenden Daten zu einem Abschöpfungsbetrag überhaupt zu gelangen anstatt einen tatsächlich vorhandenen Abschöpfungsbetrag angemessen zu erhöhen.

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Eine Zahlungsgefährdung hinsichtlich des abzuschöpfenden Betrages habe bei der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Windparks mit laufenden Einnahmen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und wäre auch gemäß § 44 StromPBG im Falle einer Verkürzung des Abschöpfungsbetrages mit einer empfindlichen Strafe bedroht.

38

Die Beschwerdeführerin beantragt,

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den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 11.10.2024 (Az. BK4-XX-XXX) aufzuheben, soweit darin ein Betrag oberhalb von XX € festgesetzt wurde.

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Die Bundesnetzagentur beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

42

Die Bundesnetzagentur hält den angegriffenen Beschluss für rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG lägen vor. Der Beschluss sei auch ermessensfehlerfrei. An der Verhältnismäßigkeit der Regelungen über die Festsetzung nach § 41 Abs. 1, 3 StromPBG bestünden keine Zweifel.

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Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach§ 41 Abs. 1 Satz 3 StromPBG seien gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitteilungs- und Zahlungspflicht nach § 14 Abs. 1 StromPBG und § 29 StromPBG - unstreitig - nicht erfüllt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG sei der Beschwerdeführerin im Vorhinein eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Melde- und Zahlungspflichten nach § 14 StromPBG und § 29 StromPBG gesetzt. Diese sei vorliegend fruchtlos verstrichen.

44

Der angegriffene Beschluss sei nicht ermessensfehlerhaft. Es liege weder ein Ermessensnicht- noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Nach § 41 Abs. 1 StromPBG stehe der Bundesnetzagentur kein über das Entschließungsermessen hinausgehendes Ermessen hinsichtlich der Festsetzung zu.

45

Die Bundesnetzagentur hätte hier zwar im Rahmen ihres Entschließungsermessens davon absehen können, gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG eine Frist zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 29 StromPBG zu setzen. Das Entschließungsermessen, eine Frist zu setzen und damit den Festsetzungsprozess anzustoßen, sei grundsätzlich gleichförmig auszuüben. Entscheide sich die Bundesnetzagentur also dazu, müsse dies auch in aller Regel gegenüber allen Nichtmeldern geschehen. Eine anderweitige Ausübung des Entschließungsermessens sei daher nach der Konzeption des Gesetzes nur in sehr außergewöhnlichen, klar abgrenzbaren Fällen denkbar.

46

Die Bundesnetzagentur habe vor Zustellung der Fristsetzung bereits ein Erinnerungsschreiben an diejenigen Anlagenbetreiber versendet, die als Nichtmelder registriert worden seien. Auch die Beschwerdeführerin habe ein solches Schreiben mit der Aufforderung zur Meldung und Zahlung erhalten. Im Nachgang habe die Bundesnetzagentur eine Fristsetzung nur gegen die Anlagenbetreiber eingeleitet, die auch nach diesem Erinnerungsschreiben keine oder unzureichende Bemühungen unternommen hätten, ihrer Verpflichtung nach dem StromPBG nachzukommen. Auch von der Beschwerdeführerin sei keine Reaktion auf das Schreiben erfolgt. Insoweit könne von einem Ermessensnichtgebrauch - auch im konkreten Fall - keine Rede sein. Vielmehr sei das Ermessen gleichförmig, im Sinne einer Fristsetzung in allen gleichgelagerten Fällen ausgeübt worden.

47

Hinsichtlich der Festsetzung stehe der Bundesnetzagentur bei fruchtlosem Fristablauf kein weiteres Ermessen zu. Ein Ermessensnichtgebrauch scheide daher aus.

48

Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG („setzt fest“) enthalte keinen Ermessensvorbehalt. Verstreiche die Frist fruchtlos, gehe das Gesetz davon aus, dass die Festsetzung erfolge. Dass der Gesetzgeber dies in der Gesetzesbegründung als „Befugnis“ zusammenfasse, führe zu keiner anderen Wertung.

49

Eine systematische Betrachtung der Regelungen lege nahe, dass das Verfahren, bei dem es sich ganz offensichtlich um ein Massenverfahren handele, klar zugunsten einer Abschöpfung aller Betroffenen vorstrukturiert sei. Von der Abschöpfung seien im Bundesgebiet ca. 12.000 Anlagenbetreiber betroffen gewesen. Gegenüber mehr als 600 Anlagenbetreibern habe aufgrund fehlender Meldungen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden müssen.

50

Die Fristsetzung stelle die Verfehlungen des Anlagenbetreibers hinsichtlich der Pflichten des StromPBG tatbestandlich fest. Die Fristsetzung gebe dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit, diese Fehler zu korrigieren. Anderenfalls sehe das Verfahren des § 41 Abs. 3 StromPBG zwingend nur eine Rechtsfolge vor. § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG sehe für die Behörde nach fruchtlosem Fristablauf keine Alternative zu der Umsetzung der allein vorgesehenen Rechtsfolge des § 41 Abs. 3 StromPBG vor.

51

Das Verfahren zur Durchsetzung der Zahlungspflichten sei gestuft aufgebaut und setze klare Anreize, den Abschöpfungsprozess nicht zu verzögern. Die Abschöpfung erfolge zunächst in Höhe von 90 Prozent und unter Anerkennung individueller Faktoren sowie eines Sicherheitszuschlags. Bei unterbleibender Mitwirkung am Verfahren - wie hier durch gänzliche Nichtmeldung der Daten - sehe der Gesetzgeber zunächst eine Fristsetzung vor. Diese Fristsetzung erfülle eine nachdrückliche Warnfunktion, gerade um den Fall zu vermeiden, dass ein Betroffener aus Unkenntnis mit den Folgen einer Festsetzung konfrontiert werde. In einer weiteren Stufe sei die - im Ermessen stehende - Ahndung der Nichterfüllung von Meldepflichten nach § 29 StromPBG als Ordnungswidrigkeit und die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 500.000 € vorgesehen, § 43 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 StromPBG. Auf der letzten Stufe sehe § 44 StromPBG für die vorsätzliche Nichterfüllung von Meldepflichten nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 StromPBG, die zu einer Verkürzung des Abschöpfungsbetrags führe, einen Straftatbestand zur Ahndung solchen Fehlverhaltens vor.

52

Es lasse sich systematisch nicht erklären, warum die (freiwillige) Zahlung der Abschöpfungsbeträge verpflichtend sein solle, im Falle der Nichtmeldung der Basisdaten, ohne die die Berechnung und Zahlung der Abschöpfungsbeträge nicht erfolgen könne, jedoch eine Einzelfallbetrachtung der Regelfälle erforderlich werden solle.

53

Sinn und Zweck der Festsetzung sei die Durchsetzung der Erlösabschöpfung. Dies diene der Sicherstellung des Zuflusses der für die Entlastung der Letztverbraucher notwendigen Finanzmittel - in Gestalt der bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen abgeschöpften Überschusserlöse - und der Schonung des Vermögens des Staates.

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Das Gesetz ziele auf eine zügige, klare Durchsetzung der Erlösabschöpfung und damit der Melde- und ggf. Zahlungspflicht. Die Netzbetreiber sollten hierbei mit der kleinteiligen Durchführung des Gesetzes nicht über Gebühr belastet werden. Aus diesem Grund liege die Auskunftspflicht bei den Anlagenbetreibern, obwohl die Daten auch beim (Anschluss-) Netzbetreiber vorlägen. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass es einen ganz erheblichen Aufwand beim Anschlussnetzbetreiber verursacht hätte, die Meldung und Berechnung für jede einzelne angeschlossene Anlage vorzunehmen. Dieser Zielsetzung stünde es entgegen, gerade die Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten - die einen deutlich erhöhten Aufwand bei der Durchführung des Gesetzes verursache - unter den Vorbehalt der Ermessensausübung im Einzelfall zu stellen.

55

Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Bundesnetzagentur habe die Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG nicht modifizieren können. Das StromPBG sehe keine Differenzierung vor, sondern ordne für den Fall, dass eine Festsetzung erfolgen müsse, eine klare Rechtsfolge an. Nach § 41 Abs. 3 StromPBG „erfolge“ die Festsetzung ohne Sicherheitszuschlag nach § 16 StromPBG sowie unter Erhöhung der Abschöpfungsquote auf 100 Prozent. Auch insoweit stehe der Beschwerdegegnerin kein Ermessen zu. Eine Auswahlentscheidung der Behörde hinsichtlich der Rechtsfolge sei nicht vorgesehen. Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Berechnung auch im Rahmen der Festsetzung individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Absicherungsgeschäfte) und nicht pauschaliert erfolge. Die Berechnung richte sich weiterhin nach § 16 StromPBG, allein verschärft durch die Maßgaben des § 41 Abs. 3 StromPBG.

56

Dass im Fall der Beschwerdeführerin der festgesetzte Betrag den eigentlich abzuführenden Überschusserlös erheblich übersteige, führe zu keiner anderen Wertung. Dies sei von § 41 Abs. 3 StromPBG intendiert. Die Beschwerdeführerin sei auf diese Rechtsfolge mehr als ausreichend hingewiesen worden.

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Selbst wenn der Bundesnetzagentur Ermessen zugestanden hätte, hätte dies keine abweichende Entscheidung zur Folge gehabt. Die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren entgegen ihren Pflichten aus §§ 14, 29 StromPBG keinerlei Mitwirkung gezeigt und weder Daten gemeldet noch eine einzige Stellungnahme abgegeben. Dies obwohl ihr vor der Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG noch eine Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber sowie ein formloser Hinweis der Bundesnetzagentur zugegangen seien. Die Beschwerdeführerin habe also bereits vor der Fristsetzung ausreichend Zeit und viele Gelegenheiten gehabt, die nach ihrer eigenen Formulierung „simple Auskunft“ zu erteilen und damit die Rechtsfolgen der Festsetzung zu vermeiden.

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§ 41 Abs. 3 StromPBG sei nicht unverhältnismäßig und daher auch nicht verfassungswidrig. Die Sanktionierung, die § 41 Abs. 3 StromPBG vornehme, sei für die Betroffenen nicht überraschend und leicht zu vermeiden. Auch stehe dem Aufwand für die Betroffenen - Datenmeldung an den Übertragungsnetzbetreiber - ein entsprechend multiplizierter Verwaltungsaufwand gegenüber, den die Verletzung der Mitwirkungspflichten beim Übertragungsnetzbetreiber, beim Anschlussnetzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur verursache. Auch daran gemessen stelle sich die Sanktionierung der Pflichtverletzung als verhältnismäßig dar.

59

Die Tatsache, dass in Monaten, für die bei einer Berechnung nach § 16 Abs. 1 StromPBG kein Überschusserlös abzuführen sei, bei einer Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG dennoch ein Zahlbetrag entstehen könne, begründe keinen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Wortlaut sehe die von der Beschwerdeführerin geforderte Beschränkung dahin, dass nach § 41 Abs. 3 StromPBG nur dann eine Festsetzung erfolgen dürfe, wenn auch bei einer Berechnung nach § 16 StromPBG ein Überschusserlös zu verzeichnen sei, nicht vor.

60

Die von der Beschwerdeführerin gewählte Auslegung lasse die Sanktionswirkung bei Nichterfüllung der Meldepflichten ins Leere laufen. Die Meldepflichten seien nach der Gesetzesbegründung auch dann zu erfüllen, wenn in einem gesamten Abrechnungszeitraum keine Überschusserlöse angefallen seien (vgl. BT-Drs. 20/4685, S. 104). Dementsprechend seien die Meldepflichten auch dann zu erfüllen, wenn in einzelnen Monaten eines Abrechnungszeitraumes (wie vorliegend in den Monaten Januar - März 2023) keine Überschusserlöse abzuführen seien.

61

Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht sei nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht habe sich bereits vertieft mit dem Mechanismus des StromPBG beschäftigt und das Gesetz für verfassungsgemäß gehalten. Zwar habe das Gericht § 41 Abs. 3 StromPBG nicht ausdrücklich geprüft. Die grundlegende Berechnungsweise der Abschöpfung - unter ausdrücklicher Erwähnung der Festsetzung nach § 41 StromPBG, den das Gericht mithin zur Kenntnis genommen habe - habe das Bundesverfassungsgericht jedoch gutgeheißen.

62

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2025 Bezug genommen.

63

B.

64

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

65

I. Die Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 StromPBG iVm § 75 Abs. 1 EnWG statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben.

66

II. Sie ist aber unbegründet.

67

Die Bundesnetzagentur hat zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG Überschusserlöse in Höhe von insgesamt XX € zur Zahlung an die weitere Beteiligte festgesetzt, nämlich XX € für die WEA SEEXXX, XX € für die WEA SEEXXX und XX € für die WEA SEEXXX.

68

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung von Überschusserlösen sind gegeben. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Erhöhung der Überschusserlösabschöpfung wegen Nichterfüllung von Melde- und Zahlungspflichten nach § 41 Abs. 3 StromPBG ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin.

69

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung von Überschusserlösen nach § 41 Abs. 1 StromPBG sind im Streitfall erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist weder ihren Meldepflichten nach § 29 StromPBG noch ihrer Zahlungspflicht nach § 14 Abs. 1 innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist nachgekommen. Sie hat entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 StromPBG bis zum Ablauf des 31.07.2023 die in § 29 Abs. 1 StromPBG normierten Mitteilungspflichten gegenüber der weiteren Beteiligten, der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiberin, nicht erfüllt. Auch die bis zum Ende des 15.08.2023 laufende Frist zur Zahlung des Abschöpfungsbetrages, § 14 Abs. 1 Satz 3 StromPBG, und Erfüllung der in § 29 Abs. 2 StromPBG geregelten Meldepflichtenpflichten gegenüber ihrer Anschlussnetzbetreiberin, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 StromPBG, hat sie fruchtlos verstreichen lassen. Die Beschwerdeführerin ist durchweg untätig geblieben.

70

b) Die Festsetzung der Überschusserlöse nach § 41 Abs. 1 StromPBG ist angesichts dessen nicht ermessensfehlerhaft.

71

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG kann die Bundesnetzagentur, sofern und soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Melde- oder Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1 und § 29 StromPBG nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, setzen. Kommt ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, setzt die Bundesnetzagentur die Überschusserlöse in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrags nach dem in § 41 Abs. 3 StromPBG festgelegten Verfahren gegenüber dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und den Netzbetreibern fest. Gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG ist in diesem Fall im Rahmen der Anwendung von § 16 StromPBG kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen und sind bei der Anwendung von § 14 StromPBG statt 90% nunmehr 100% des Überschusserlöses abzuführen.

72

aa) Die Bundesnetzagentur hat der Beschwerdeführerin ermessensfehlerfrei eine Frist zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 14 Abs. 1, § 29 StromPBG gesetzt. Ermessensfehler bei der Fristsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz1 StromPBG macht die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Denn die Beschwerdeführerin ist ihren Mitwirkungspflichten bis zur Setzung der Frist mit Schreiben vom 27.11.2023 durch die Bundesnetzagentur in keiner Weise nachgekommen. Sie ist vielmehr gänzlich untätig geblieben, obgleich sie zuvor bereits durch ihre Übertragungsnetzbetreiberin und die Bundesnetzagentur mit formlosem Schreiben vom 22.08.2023 auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden war. Es ist auch nicht erkennbar, dass die mit dem der Beschwerdeführerin am 28.11.2023 zugegangen Bescheid vom 27.11.2023 bis zum 22.02.2024 gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen wäre.

73

Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht zu sein scheint, sie sei durch die Fristsetzung nicht hinreichend vor den bei fortgesetzter Untätigkeit drohenden Konsequenzen gewarnt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Fristsetzung war hinsichtlich der Folgen ihres fruchtlosen Ablaufs eindeutig formuliert. Denn der Beschwerdeführerin wurde „letztmalig“ eine Frist gesetzt, auch wurde zweimal auf (weitere) „Rechtsfolgen nach § 41 Abs. 3 StromPBG“ hingewiesen. Einer gesonderten Auflistung des Inhalts der genannten Norm bedurfte es nicht. Die Abschöpfung von Überschusserlösen nach dem StromPBG betrifft schließlich keine Kleinsterzeuger, sie erfasst grundsätzlich nur Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW, § 13 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG. Von der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Windparks kann erwartet werden, sich mit den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen, die überdies ohne weiteres zugänglich sind, vertraut zu machen.

74

bb) Die nachfolgende Festsetzung der Überschusserlöse gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft.

75

(1) Es liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Im Streitfall stand der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Festsetzung kein Ermessen zu. Die der Beschwerdeführerin bis zum 22.01.2024 gesetzte Frist ist verstrichen, ohne dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Informationen nach § 29 Abs. 1, 2 StromPBG mitgeteilt oder die nach § 14 Abs. 1 StromPBG erforderlichen Überschusserlöszahlungen geleistet hätte. Darauf, ob die Beschwerdeführerin die Fristversäumung im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hat, kommt es nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StromPBG für die Versäumung der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzten Frist nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung objektiv nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StromPBG gesetzten Frist erfolgt ist (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, § 41 StromPBG Rn. 16). Hier ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin überhaupt irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, ihre Mitwirkungspflichten nach dem StromPBG zu erfüllen. Ein Absehen von einer Festsetzung aus Ermessensgründen kommt, wie die Bundesnetzagentur zutreffend erkannt hat, bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Denn § 41 Abs. 1 Satz 3 StromPBG gibt als intendierte Ermessensnorm der Bundesnetzagentur nur dann die Möglichkeit, von einer Festsetzung abzusehen, wenn besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht innerhalb der Nachfrist gegeben sind. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.

76

(a) § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Nur dann, wenn der Bundesnetzagentur besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten innerhalb der dafür gesetzten Frist vorliegen, ist ein Absehen von der Festsetzung aus Ermessensgründen möglich. Fehlt es an derartigen Umständen, bedarf es demgegenüber keiner besonderen Ermessenserwägungen, um eine Festsetzung vorzunehmen.

77

(aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer Auslegung von § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG als Ermessensvorschrift nicht entgegen (vgl. etwa zur identisch formulierten Vorschrift des § 64 Satz 1 VwVG NRW: OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13; v. 14.03.2013 - 2 B 219/13, juris Rn. 22; v. 31.08.2020 - 10 A 1906/20, juris Rn. 8; zu § 14 Satz 1 VwVG auch bereits Senat, Beschl. v. 09.02.2015 - 3 Kart 3/15 [V], BeckRS 2015, 6777 Rn. 38; v. 08.05.2024 - 3 Kart 233/23 [V], juris Rn. 95; v. 15. 01. 2025 - 3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81); v. 04.06.2025 - VI-3 Kart 593/24 [V], BeckRS 2025, 12118 Rn. 112). Allerdings bringt der Wortlaut („setzt fest“) eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Überschusserlöse die regelmäßige Folge des fruchtlosen Fristablaufs ist. Nur dann, wenn besondere, außergewöhnliche Umstände für die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten vorliegen, kommt nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG ausnahmsweise ein Absehen von der Festsetzung aus Ermessensgründen in Betracht. Angesichts der regelhaften Wirkung des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens daher nur vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen wurden, obgleich sie bekannt oder erkennbar waren (vgl. Senat, Beschl. v. 09.02.2015 - 3 Kart 3/15 [V], BeckRS 2015, 6777 Rn. 38; v. 08.05.2024 - 3 Kart 233/23 [V], juris Rn. 95; v. 15. 01. 2025 - 3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81); v.04.06.2025 - VI-3 Kart 593/24 [V], BeckRS 2025, 12118 Rn. 112 [jeweils zu § 14 Satz 1 VwVG]; OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13; v. 14.03.2013 - 2 B 219/13, juris Rn. 22; v. 31.08.2020 - 10 A 1906/20, juris Rn. 8 [jeweils zu § 64 Satz 1 VwVG NRW]). Ist ein von dem gesetzlichen Regelfall abweichender außergewöhnlicher Sachverhalt hingegen nicht gegeben, bedarf es keiner besonderen „Abwägung des Für und Wider“ einer Festsetzung. Nach der gesetzlichen Intention des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG versteht sich das Ergebnis der Abwägung dann vielmehr von selbst. Folgt die Bundesnetzagentur in dem gesetzlichen Regelfall des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG der gesetzlichen Intention des § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG, bedarf es daher keiner diese Selbstverständlichkeit wiederholenden Ermessenserwägungen.

78

(bb) Die Gesetzgebungshistorie steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit es in den Gesetzgebungsmaterialien heißt:

79

„Wenn der Betreiber innerhalb der gesetzten Frist seiner Pflicht nicht nachkommt, ist die Bundesnetzagentur befugt, die ausstehenden Überschusserlöse festzusetzen“ (BT-Drucks. 20/4685, S. 114),

80

schließt dies nur die Deutung aus, dass der Bundesnetzagentur keinerlei Ermessen hinsichtlich der Festsetzung zukommt. Denn eine „Befugnis“ zur Festsetzung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch keine unbedingte Pflicht. Ein Ausschluss intendierten Ermessens zugunsten freien Ermessens lässt sich den Materialien angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG hingegen nicht entnehmen.

81

(cc) Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, dass die Festsetzung kein im freiem Ermessen der Bundesnetzagentur stehendes, eigenständiges Zwangsmittel ist. Denn § 41 Abs. 1 StromPBG gibt der Bundesnetzagentur nach seiner Regelungsstruktur nicht zwei unterschiedliche Instrumente, um die Erfüllung der Mitwirkungspflichten gegenüber den Anlagenbetreibern durchzusetzen. Die Norm entwirft vielmehr einen zweistufigen Durchsetzungsmechanismus. Hierfür spricht bereits die amtliche Überschrift des § 41 StromPBG. Denn danach wird die gesamte, den Durchsetzungsmechanismus ausgestaltende Norm des § 41 StromPBG mit dem Begriff „Festsetzungen der Bundesnetzagentur“ umschrieben. Es heißt nicht: „Fristsetzungen und Festsetzungen“. Dieses Verständnis liegt auch § 42 Abs. 2 StromPBG zugrunde. Denn § 42 Abs. 2 StromPBG regelt den Rechtsschutz gegen „die Festsetzung nach § 41“, ein Begriff, der angesichts der vorgenannten amtlichen Überschrift des § 41 StromPBG den gesamten durch § 41 StromPBG geschaffenen Mechanismus umschreibt.

82

(dd) Sinn und Zweck des § 41 StromPBG streiten ebenso dafür, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG der Bundesnetzagentur ein intendiertes Festsetzungsermessen gewährt. Nach § 41 StromPBG sollen die Anlagenbetreiber durch die gemäß § 41 Abs. 3 StromPBG im Falle fortgesetzter Nichterfüllung ihrer Pflichten angeordnete Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG angehalten werden (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, StromPBG § 41 Rn. 5). Die Fristsetzung ist daher nicht nur ein unverbindlicher Hinweis auf die Pflicht der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Sie ist vielmehr Teil des auf die Festsetzung ausgerichteten, zweistufigen Durchsetzungsregimes. Ihr kommt eine eindeutige Warn- und Mahnfunktion zu. Diese gesetzlich gewollte Funktion kann sie nur dann erzielen, wenn das Festsetzungsverfahren im Regelfall konsequent zu Ende geführt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 07.12.2011 - VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 64; v. 15.01.2025 - 3 Kart 463/24 [V], ZNER 2025, 137 (Rn. 81) [jeweils zu § 14 Satz 1 VwVG]; OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2010 - 15 B 1766/09, juris Rn. 13 [jeweils zu § 64 Satz 1 VwVG NRW]).

83

(b) Nach diesen Maßstäben stand der Bundesnetzagentur hier kein Entschließungsermessen zu, von einer Festsetzung abzusehen. Denn außergewöhnliche Umstände, die das Nichteinhalten der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 gesetzten Frist zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies hat die Bundesnetzagentur auch zutreffend erkannt. Denn sie führt in dem angefochtenen Beschluss aus:

84

„Die Anlagenbetreiberin hat auf die Fristsetzung nicht reagiert und ist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen.“ (Beschluss, S. 3)

85

(…)

86

„Rechtsfolge

87

Aufgrund der Nichterfüllung der Meldungs- und Zahlungspflicht für den ersten Abrechnungszeitraum trotz erfolgter Fristsetzung durch die Bundesnetzagentur wird ein Überschusserlös nach § 41 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 StromPBG anlagenscharf festgesetzt.“ (Beschluss, S. 6).

88

Wenn die Beschwerdeführerin hingegen meint, es fehle an einer Ermessensbetätigung der Bundesnetzagentur, ist nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte im vorliegenden Fall für ein Absehen von einer Festsetzung im Rahmen eines angenommenen Erschließungsermessens der Bundesnetzagentur sprechen sollen. Der Streitfall ist vielmehr geradezu der vom Gesetz ins Auge gefasste typische Regelfall, in dem nach Ablauf der der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist wegen völliger Untätigkeit des Anlagenbetreibers von Gesetzes wegen keine andere Wahl besteht, als festzusetzen. Einer diese Selbstverständlichkeit wiederholenden Ermessensabwägung bedurfte es daher hier nicht.

89

(2) Es begründet auch keinen Ermessensfehlgebrauch, dass die Bundesnetzagentur den festzusetzenden Betrag nach § 41 Abs. 3 StromPBG errechnet hat. Denn die Art und Weise der Berechnung des Festsetzungsbetrags ergibt sich unmittelbar aus § 41 Abs. 3 StromPBG. Danach erfolgt die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StromPBG auf der Grundlage der §§ 14 und 16 StromPBG mit den Maßgaben, dass 1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und 2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen sind. Bereits der Wortlaut des § 41 Abs. 3 StromPBG deutet auf eine zwingend einzuhaltende Berechnungsvorgabe hin. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention. Denn in den Gesetzgebungsmaterialien heißt es hierzu:

90

„Die Berechnung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. (…) Die Pflichtverletzung wird sanktioniert, indem ein Sicherheitszuschlag nicht gewährt wird und entgegen den Bestimmungen des § 14 StromPBG nicht 90, sondern 100 Prozent der erwirtschafteten Überschusserlöse durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlagen abzuführen sind.“ (BT-Drucks. 20/4685, S. 115).

91

Sinn und Zweck der Festsetzung lassen ebenfalls keinen Raum für individuell abweichende Festsetzungsberechnungen. Denn die durch § 41 Abs. 3 StromPBG gewählte Methode der Festsetzungsberechnung dient einerseits dazu, einen - spürbaren - Anreiz zur Pflichterfüllung innerhalb der Frist zu bewirken und gleichzeitig eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, indem die Berechnung „direkt aus dem Gesetz“ folgt. Ein Spielraum, von diesen Vorgaben in Einzelfällen abzuweichen, kann angesichts dessen nicht angenommen werden. Es fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt dafür, wie die Berechnung der festgesetzten Summe dann erfolgen sollte. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, statt der vorgeschriebenen Berechnung nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StromPBG eine Berechnung des Festsetzungsbetrags unter Nichtanwendung von § 41 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG vorzunehmen.

92

c) Die Regelungen über die Festsetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG sind kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Festsetzung verfolgt mit der effektiven Durchsetzung der Mitwirkungspflichten der Anlagenbetreiber nach dem StromPBG ein legitimes Ziel. Dass die Norm des § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG hierzu ungeeignet oder nicht erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Festsetzung sind auch nicht deswegen unangemessen, weil der nach § 41 Abs. 3 StromPBG errechnete Betrag den nach §§ 14, 16 StromPBG zu zahlenden Abschöpfungsbetrag um ein Mehrfaches übersteigt.

93

aa) Die Mitwirkungspflichten der Anlagenbetreiber (Informations- und Zahlungspflichten nach §§ 29, 14 StromPBG) sind ihrerseits verfassungsgemäß.

94

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Überschusserlösabschöpfung nach dem StromPBG die Informations- und Zahlungspflichten der Anlagenbetreiber - ebenso wie die Vorschriften über die Abschöpfung - als verhältnismäßige Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Anlagenbetreiber gewertet (BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23, Rn. 84 ff; zu den Mitwirkungspflichten insbesondere Rn. 114, 123 ff.). Danach dienen die Mitwirkungspflichten dazu, die Regelungen über die Abschöpfung der die berechtigten Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg weit überschreitenden Erlöse durchzusetzen, um das Ungleichgewicht zwischen der krisenbedingten Begünstigung eines Teils der Stromerzeuger durch die Erzielung nicht erwartbarer Erlöse und der krisenbedingten Belastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher durch hohe Stromkosten auszugleichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 Rn. 117 ff.).

95

bb) Auch die Regelungen über die Durchsetzung der Mitwirkungspflichten im Wege der Festsetzung von Überschusserlösen nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 3 StromPBG begründen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anlagenbetreiber nach Art. 12 Abs. 1 GG.

96

(1) Die Regelungen verfolgt ein legitimes Ziel. In dem Regelungsgefüge des § 41 StromPBG sollen die Anlagenbetreiber durch die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StromPBG im Falle einer Pflichtverletzung drohende Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden verfassungsgemäßen Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG angehalten werden (BeckOK EnSiR/Orlik, Stand: 01.05.2025, StromPBG § 41 Rn. 5). Die Normen dienen der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten, sie kommen insofern in ihrer Wirkung einem Beugemittel gleich (vgl. BVerwG 117, 332 [zum Zwangsgeld nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG]; OVG Münster, Beschl. v. 14.03.2013 - 2 B 219/13, juris Rn. 20 [zu § 64 Satz 1 VwVG NRW).

97

Sie sind hingegen nicht strafähnlich. Die Regelungen zielen nicht auf die Ahndung eines begangenen Pflichtverstoßes. Daran ändert auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien, wonach bei der Festsetzung die Pflichtverletzung „sanktioniert“ werde (BT-Drucks. 20/4685, S. 115), nichts. Denn eine Maßnahme ist nicht schon dann strafähnlich, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 (144 ff.); 21, 378 (383 ff.); 21, 391 (403 ff.); 22, 125 (131); 23, 113 (126); 27, 36 (40 ff.); 80, 109 (120 ff.); 109, 133 (167, 175); 110, 1 (14)).

98

Hier soll mit der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG jedoch kein Unwerturteil ausgesprochen werden. Vielmehr geht es darum, durch die drohende Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags im Rahmen der Fristsetzung auf die Erfüllung der Mitwirkungspflichten hinzuwirken. Vorrangiges Ziel des Mechanismus des § 41 StromPBG ist damit nicht die Ahndung von Pflichtverstößen, sondern die Durchsetzung der Mitwirkungspflichten.

99

Dafür spricht auch die Gesetzessystematik. Denn zur Sanktionierung von - schuldhaften - Pflichtverstößen hat der Gesetzgeber eigene Regelungen geschaffen, etwa die Bußgeldvorschriften der § 43 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 2 StromPBG und die Strafvorschrift des § 44 StromPBG.

100

(2) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Androhung eines erhöhten Zahlbetrags ungeeignet oder nicht erforderlich wäre, um die Anlagenbetreiber dazu anzuhalten, innerhalb der Nachfrist ihre Pflichten zu erfüllen.

101

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 (316); 63, 88 (115); 70, 1 (26); 70, 278 (286); 79, 256 (270); 81, 156 (192); 90, 145 (172 f.); 92, 262 (273); 96, 10 (231). Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber allerdings ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfGE 90, 145 (173); 110, 141 (157); 117, 163 (183); 121, 317 (354). Gerade bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen, die den Freiheitsspielraum für die wirtschaftlich tätigen Individuen einengen, kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Auswahl und der technischen Gestaltung dieser Maßnahmen ein weiter Bereich des Ermessens zu (BVerfGE 18, 315 (331); 25,1 (19 f.); 30, 292 (319 m.w.N.); 81, 70 (90 f.).

102

Eine fehlende Eignung der Festsetzung eines höheren Abschöpfungsbetrags, wenn der Anlagenbetreiber auch innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Nachfrist seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, ist danach nicht erkennbar. Ohne die drohende Festsetzung eines höheren Betrages würde der Mechanismus des § 41 StromPBG, der die Anlagenbetreiber gerade dazu anhalten soll, ihren Pflichten nachzukommen, leerlaufen. Die drohende Erhöhung des zu zahlenden Betrags bei fortgesetzter Nichterfüllung ist gerade wesentlicher Teil der gewünschten Anreizwirkung.

103

Soweit die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, die Festsetzung sei allenfalls für diejenigen Monate erforderlich, in denen auch nach §§ 14, 16 StromPBG Überschusserlöse zu zahlen wären, verkennt sie den Sinn und Zweck der Festsetzung. Diese soll als Beugemittel nicht nur die Erfüllung der Zahlungspflichten nach § 14 Abs. 1 StromPBG durchsetzen, sondern auch zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 29 Abs. 1, 2 StromPBG anhalten. Letztere bestehen jedoch durchweg, unabhängig davon, ob in einem Monat Überschusserlöse anfallen oder nicht (vgl. BT-Drucks. 20/4685, S. 104: „Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn für den konkreten Abrechnungszeitraum kein Überschusserlös angefallen ist.“).

104

Auch ihre womöglich vertretene Annahme, die Festsetzung zur Durchsetzung von Meldepflichten sei nicht erforderlich, weil diese Daten auch beim Anschlussnetzbetreiber vorlägen, geht an der Sache vorbei. Eine Erhebung der Daten beim jeweiligen Anschlussnetzbetreiber statt beim jeweiligen Anlagenbetreiber mag zwar für die Anlagenbetreiber günstiger sein. Es ist aber im verfassungsrechtlichen Sinne kein milderes Mittel, statt den Anlagenbetreibern den Anschlussnetzbetreibern den Aufwand und die Kostenlast aufzubürden. Mildere Mittel sind schon im Grundsatz nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 103, 172 (183 f.); 109, 64 (86); 125, 260 (360); 161, 299 (378)). Hier kommt noch hinzu, dass der Aufwand der Datenmeldung für jede einzelne angeschlossene Anlage angesichts der Anlagenvielzahl für den Netzbetreiber erheblich größer wäre als der entsprechende Aufwand für den jeweiligen Betreiber der einzelnen Anlage.

105

(3) Die Tatsache, dass die Regelung des § 41 Abs. 3 StromPBG im Vergleich zum Abschöpfungsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 zu einer Vervielfachung des zu zahlenden Betrages führt, macht die Regelungen über die Festsetzung auch nicht unverhältnismäßig.

106

(a) Die verfassungsrechtliche Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 (178 Rn. 128); 161, 299 (384 Rn. 203); 166, 1 (71 Rn. 155); 167, 163 (224 Rn. 146); BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23 und 611/23, Rn. 104). Dabei kommt es, wie das Bundesverfassungsgericht zur Überschusserlösabschöpfung nach dem StromPBG bereits entschieden hat, jedoch nicht auf eine rückblickende Betrachtung an, sondern darauf, ob der Gesetzgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des durch die Regelung bewirkten Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe seinen Prognose- und Beurteilungsspielraum überschritten hat (BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23, Rn. 125).

107

(b) Dies ist hier nicht der Fall. Denn die deutliche Erhöhung des Zahlbetrags bei einer Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG resultiert letztlich daraus, dass die Strompreise im abschöpfungsrelevanten Zeitraum nicht so stark gestiegen sind, wie es der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes ohne Überschreitung seines Prognose- und Beurteilungsspielraums erwartet hatte. Die Erhöhung des Festsetzungsbetrags im Vergleich zum Abschöpfungsbetrag nach § 14 Abs. 1, 2 StromPBG ist Folge des Wegfalls der hohen Sicherheitszuschläge. Deren Höhe hatte der Gesetzgeber an den erwarteten hohen Strompreisen ausgerichtet, die in der Folge jedoch tatsächlich nicht erreicht wurden.

108

Im Übrigen ist die Erhöhung auch deswegen nicht unangemessen, weil die Erfüllung der Mitwirkungspflichten für den einzelnen Anlagenbetreiber leicht zu bewirken ist, die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten für die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur jedoch umgekehrt einen erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand begründet.

109

(aa) Die Vervielfachung des festgesetzten Betrages im Vergleich zu dem nach §§ 14, 16 StromPBG zu zahlenden Betrag ist rechnerisch hauptsächlich auf den Wegfall des Sicherheitszuschlags zurückzuführen. Dieser wurde so hoch veranschlagt, weil man davon ausging, dass die Vermarktungskosten wie auch die Strompreise am Spotmarkt ansteigen würden. Der Wert von 3 ct/kWh in § 16 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG für EE-Anlagen wurde gewählt, weil der Gesetzgeber Spotpreise von etwa 30 ct/kWh für den Winter 2022/2023 erwartete (vgl. BT-Drucks 20/4685, S. 96). Zusätzlich wurde für EE-Einspeiser in § 16 Abs. 3 Nr. 1 ein weiterer Sicherheitszuschlag von 6% des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes für alle Stunden des betreffenden Monats eingeführt. Hintergrund hierfür war ebenfalls die Annahme, dass die Spotmarktpreise ansteigen und aus diesem Grund auch die Vermarktungskosten der fluktuierenden EE-Einspeiser stark steigen würden (BT-Drucks. 20/4685, S. 98).

110

Die Strompreise stiegen indes im abschöpfungsrelevanten Zeitraum nicht in die vom Gesetzgeber erwarteten Höhen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23 und 611/23, Rn. 125). Der Sicherheitszuschlag macht daher rechnerisch einen höheren Anteil an den Spotmarktpreisen aus als bei Verabschiedung des Gesetzes erwartet. Dies wirkt sich bei der Abschöpfung nach §§ 14, 16 StromPBG zugunsten der Anlagenbetreiber aus, bei der Festsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG zu ihren Lasten. Dort führt der Wegfall des Sicherheitszuschlags zu einer deutlicheren Erhöhung des Zahlungsbetrages als vom Gesetzgeber angenommen.

111

(bb) Dies macht die Regelungen über die Festsetzung jedoch nicht unverhältnismäßig. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, musste der Gesetzgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes in einer Situation der Ungewissheit einen gesichert effektiven Ausgleich zwischen den aufgrund einer Krise ganz außergewöhnlicher Dimension besonders begünstigten Stromerzeugern und den durch ebendiese Krise besonders belasteten Stromverbraucherinnen und -verbrauchern schaffen. Dabei hat er den ihm zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten (BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23 und 611/23, Rn. 125). Bereits deshalb und wegen der kurzen Befristung der Maßnahme durfte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass Überschusserlöse in deutlich größerem Umfang zugunsten der Stromverbraucher zu verteilen sein würden (BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23 und 611/23, Rn. 125). Gleiches gilt für das erwartete Verhältnis zwischen dem erhöhten Festsetzungsbetrag nach § 41 Abs. 1, 3 StromPBG und dem Abschöpfungsbetrag nach §§ 14, 16 StromPBG. Auch hier durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine Festsetzung von Überschusserlösen im Vergleich zur bereits „regulär hohen“ Abschöpfung keine so deutliche Erhöhung der zu zahlenden Beträge bewirken würde (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23 und 611/23, Rn. 125).

112

(cc) Abgesehen davon ist die Erhöhung des Zahlbetrags im Rahmen der Festsetzung wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten auch deshalb nicht unangemessen, weil der durch die drohende Festsetzung eines hohen Betrages bewirkte Anreiz zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten für den Anlagenbetreiber leicht zu erfüllen ist, die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten für die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur jedoch umgekehrt einen erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand begründet. Der Verwaltungsaufwand ist insofern asymmetrisch verteilt. Gerade dieser asymmetrisch verteilte Aufwand lässt es nicht unangemessen erscheinen, gesetzlich eine deutliche Erhöhung des Zahlbetrags vorzusehen, um den Anlagenbetreiber zu einer Pflichterfüllung anzuhalten. Denn es handelt sich schließlich strukturell um Massenverfahren. Die Datenermittlung bei einer Vielzahl von in einem Netz angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen erfordert sowohl bei den Netzbetreibern als auch der Bundesnetzagentur einen deutlich erhöhten Aufwand als die Erfüllung von Meldepflichten bei der eigenen Stromerzeugungsanlage für den einzelnen Anlagenbetreiber.

113

(4) Eine verfassungswidrige, erdrosselnde Wirkung der Festsetzung macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber ging vertretbar davon aus, dass der - auch bei einer Überschusserlösfestsetzung nach § 41 Abs. 3 StromPBG den Anlagenbetreibern verbleibende - „anzulegende Wert“ grundsätzlich einen wirtschaftlichen Betrieb der Stromerzeugungsanlagen ermöglicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 - 1 BvR 460/23 und 611/23, Rn. 120). Dies gilt hier in besonderem Maße. Denn der im Streitfall geltende anzulegende Wert von X,XX ct/kWh übersteigt den Erlös, den der Gesetzgeber als vor der Krise maximal erwartbar angesehen hat (vgl. BT-Drucks. 20/4915, S. 150 [zu § 18 StromPBG]).

114

C.

115

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.

116

II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO.

117

D.

118

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft, § 42 Abs. 2 StromPBG.