Eilrechtsschutz gegen BNetzA-Festlegung zur Nichtanwendung von § 19 Abs. 3 StromNEV
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerinnen begehrten nach § 77 Abs. 3 EnWG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden gegen eine Festlegung der Bundesnetzagentur, mit der § 19 Abs. 3 StromNEV ab 01.01.2026 (teilweise mit Übergangsfrist) nicht mehr angewandt werden soll. Das OLG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden nach summarischer Prüfung nicht; die aufgeworfenen Fragen (u.a. Zuständigkeit/Übertragung, Reichweite der Abweichungskompetenz nach § 21 Abs. 3 S. 5 EnWG) seien jedenfalls nicht so geklärt, dass eine Aufhebung überwiegend wahrscheinlich wäre. Eine unbillige Härte sei nicht dargelegt; bloße organisatorische Umstellungen genügten nicht.
Ausgang: Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die BNetzA-Festlegung mangels ernstlicher Zweifel und mangels unbilliger Härte zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsverfügung (§ 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EnWG) liegen erst vor, wenn ihre Aufhebung nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist; eine lediglich offene Rechts- oder Tatsachenlage genügt nicht.
Das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG unterliegt wegen des gesetzlich angeordneten Grundsatzes des Sofortvollzugs (§ 76 Abs. 1 EnWG) grundsätzlich nur einer summarischen Prüfung; eine dem Hauptsacheverfahren vergleichbare Vollprüfung ist im Eilverfahren regelmäßig ausgeschlossen.
Neue, komplexe Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung eine vertiefte Aufarbeitung des Verfahrensstoffes erfordert, sind grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und können im Eilverfahren eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig nicht tragen.
Eine unbillige Härte im Sinne von § 77 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EnWG setzt schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile voraus, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten sind; organisatorische Umstellungsaufwände reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Bei gesetzlich angeordnetem Vorrang des Vollzugsinteresses bedarf es zur Durchbrechung der Sofortvollzugsentscheidung besonderer, konkret dargelegter Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die Anträge der Beschwerdeführerinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden vom 10.11.2025 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.09.2025 (…) vollständig, jedenfalls aber hinsichtlich Tenorziffer 1 anzuordnen, werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
Durch Beschluss vom 16.09.2025 (…) ordnete die Beschusskammer 8 der Bundesnetzagentur gestützt auf § 21 Abs. 3 Satz 5 EnWG an, dass § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) zum 01.01.2026 nicht mehr zur Anwendung kommt (Tenorziffer 1), wobei für Netznutzer, die keine Netzbetreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung sind, abweichend von Tenorziffer 1 eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 vorgesehen wurde (Tenorziffer 2).
Nach § 19 Abs. 3 StromNEV ist, sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Durch diese Privilegierung wird der Netznutzer abrechnungstechnisch so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er durch die singuläre Netznutzung anstelle eines Stichleitungsbaus einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden (BGH, Urt. v. 15.12.2015 - EnZR 70/14, juris Rn. 20).
Hintergrund der durch die Festlegung (…) angeordneten Nicht-Anwendung von § 19 Abs. 3 StromNEV zum 01.01.2026 ist, dass die Bundesnetzagentur, nachdem sie bereits starke Steigerungen und volatile Entwicklungen der Netzkosten durch Kostenexplosion und Zuschüsse in den Jahren 2023 und 2024 ausgemacht hatte, spätestens seit Einführung der sogenannten EE-Netzkostenwälzung (Festlegung …) für das Jahr 2025 vermehrt Preisanomalien bei den Netzentgelten bemerkte. Entgegen der historischen Praxis, in welcher die unterlagerte Netzebene regelmäßig teurer war als die vorgelagerte Ebene, sei die unterlagerte Netzebene nun häufig günstiger als die vorgelagerte. Dass es durch die Privilegierung des § 19 Abs. 3 StromNEV tatsächlich zur Vermeidung überflüssiger Direktleitungen gekommen sei, habe die Bundesnetzagentur nicht feststellen können. Zudem sei die Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV materiell europarechtswidrig.
Die Beschwerdeführerinnen haben gegen die Festlegung (…) jeweils am 10.11.2025 Beschwerde erhoben. Sie ersuchen mit Schriftsatz vom selben Tage um einstweiligen Rechtsschutz nach § 77 Abs. 3 EnWG. Die Aufhebung des Bescheids sei überwiegend wahrscheinlich, weil bereits nach summarischer Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen ersichtlich sei, dass die Beschlusskammer 8 nicht zuständig sein könne und die Voraussetzungen der Abweichungskompetenz nach § 21 Abs. 3 S. 5 EnWG nicht erfüllt seien.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur (…) vom 16.09.2025 gemäß § 77 Abs. 3 EnWG vollständig wiederherzustellen, jedenfalls aber hinsichtlich der Tenorziffer 1.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der angegriffene Beschluss sei formell und materiell rechtmäßig. Die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 EnWG zuständige Große Beschlusskammer habe nach § 59 Abs. 3 Satz 4 EnWG die Festlegung am 09.01.2025 wirksam auf die Beschusskammer 8 übertragen. Der Beschluss beruhe materiellrechtlich auf der durch § 21 Abs. 3 Satz 5 EnWG eröffneten Abweichungskompetenz.
Hinsichtlich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässigen Eilanträge, die der Senat als solche auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auslegt, haben in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 EnWG kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ernstliche Zweifel bestehen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) oder wenn ihre Vollziehung für den Beschwerdeführer eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3). Dabei steht dem Beschwerdegericht trotz des Wortlauts ein Ermessen nicht zu, wenn die Voraussetzungen von Nr. 1 oder 2 des § 77 Abs. 3 Satz 1 EnWG erfüllt sind (Senat, Beschl. v. 19.01.2018 - VI-3 Kart 446/18 [V] -, juris Rn. 34 mwN).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auch legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, dass die Vollziehung für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.
I. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnWG liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids erst vor, wenn seine Aufhebung nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn danach eine Tatsachenfrage oder die Rechtslage lediglich offen ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 14.11.2012 - VI-3 Kart 14/12 [V], juris Rn. 40; v. 09.02.2015 - VI-3 Kart 3/15 [V], juris Rn. 40; v. 22.02.2016 - VI-3 Kart 160/15 [V], juris Rn. 42; v. 30.05.2018 - VI-3 Kart 446/18, juris Rn. 45; v. 19.03.2020 - VI-3 Kart 159/20 [V], juris Rn. 12).
Hier ist die Aufhebung des Bescheids im vorgenannten Sinn nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr sind die von den Beschwerdeführerinnen im Eilverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen nach diesem Maßstab bestenfalls als offen zu betrachten.
1. In dem Verfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG werden die Erfolgsaussichten der Beschwerde auf der Grundlage einer summarischen Prüfung beurteilt. Dieser Prüfungsmaßstab folgt zum einen aus dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens, wonach eine Eilentscheidung nur bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird und Wirkung entfaltet. Zum anderen spricht auch die Systematik des EnWG für einen nur summarischen Prüfungsumfang und damit einen im Vergleich zum Beschwerdeverfahren reduzierten Prüfungsaufwand. In § 76 Abs. 1 EnWG hat der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde keine aufschiebende Wirkung hat, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und §§ 8 bis 10d EnWG getroffen wird. Es gilt der Grundsatz des Sofortvollzugs. Wären der Prüfungsmaßstab, der Prüfungsumfang und der Prüfungsaufwand im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren identisch, würde die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 76 Abs. 1 EnWG unterlaufen.
Eine ebenso intensive und detailtiefe Prüfung und Befassung mit den aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte faktisch die Durchführung eines vorgelagerten, weiteren Beschwerdeverfahrens zur Folge. Eine zweifache Würdigung des gesamten oder auch nur eines Teils des Sach- und Streitstoffes sieht die Rechtsschutzsystematik des EnWG indes nicht vor (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschl. v. 29.04.2024 - VI-3 Kart 459/24 [V], juris Rn. 29).
2. Daraus folgt, dass die abschließende Feststellung des Sachverhalts und die Bewertung schwieriger Rechtsfragen der im Beschwerdeverfahren zu treffenden Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben müssen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2018 - VI-3 Kart 446/18 [V], juris Rn. 49 mwN). Im Rahmen einer summarischen Prüfung können komplexe Tatsachenfragen, die nur durch aufwendiges Studium der Verfahrens- und Verwaltungsvorgänge und gegebenenfalls auch umfangreiche Anhörung und Beweisaufnahme gelöst werden können, nicht geklärt werden. Gleiches gilt für sehr schwierige und komplexe Rechtsfragen, die nur durch eine intensive und aufwendige Recherche von Rechtsprechung, Literatur sowie unter Heranziehung und Studium der Gesetzesbegründungen geklärt werden können. Sie nehmen häufig bereits in der Vorbereitung mehrere Wochen in Anspruch und setzen eine nach entsprechender aufwendiger Vorbereitung umfangreiche Beratungsleistung des Senats voraus. Solche Tatsachen- und Rechtsfragen können im Rahmen und in den Grenzen eines Eilverfahrens bereits aufgrund der Natur der Sache, die im Eilverfahren eine beschleunigte Behandlung erfordert, nicht gewürdigt werden. Ihre rechtliche Lösung entspricht grundsätzlich nicht Wesen und Kern des Eilverfahrens. Daher bleiben eine abschließende Feststellung solcher Sachverhalte und eine Entscheidung derart schwieriger Rechtsfragen der im Beschwerdeverfahren zu treffenden Hauptsacheentscheidung vorbehalten, womit die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung in dem vorgelagerten Eilverfahren mit nur summarischer Prüfung ergebnisoffen bleibt (Senat, Beschl. v. 19.01.2018 - VI-3 Kart 446/18 [V], juris Rn. 52 mwN; Beschl. v. 29.04.2024 - VI-3 Kart 459/24 [V], juris Rn. 30).
3. Die Beschränkung auf eine summarische Prüfung ist grundsätzlich auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Senat, Beschl. v. 29.04.2024 - VI-3 Kart 459/24 [V], juris Rn. 31). Die notwendige Prüfungsintensität steigt allerdings mit der Intensität der drohenden Rechtsverletzung. Unter besonderen Umständen kann eine abschließende und nicht nur summarische Prüfung und Bewertung der Sach- und Rechtslage geboten sein. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 160). Unter diesen Voraussetzungen kann nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindert werden (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016, 1 BvR 1335/13, juris Rn. 20). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (BVerfG, Beschl. vom 12.09.2011, 2 BvR 1206/11, juris Rn. 15).
4. Nach diesen Maßstäben kann auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerinnen im Eilverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der angegriffene Beschluss in der Hauptsache aufgehoben wird, nicht bejaht werden.
Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, eine Übertragung auf die Beschlusskammer 8 werde bestritten bzw. diese sei nicht wirksam oder aber rechtswidrig erfolgt. In Anbetracht des Vorbringens der Bundesnetzagentur im Schriftsatz vom 01.12.2025 bietet das Bestreiten der Übertragung durch die Beschwerdeführerinnen keinen Anlass, an der Tatsache der Übertragung zu zweifeln. Die Klärung ihrer Wirksamkeit und der Folgen einer etwaigen Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit hingegen muss nach vorstehenden Maßstäben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es handelt sich um durch die jüngste Änderung des EnWG aufgeworfene neue Rechtsfragen, mit denen die Rechtsprechung noch nicht befasst war.
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Festlegung wegen Überschreitung der Abweichungsbefugnis in § 21 Abs. 3 Satz 5 EnWG in der Hauptsache aufgehoben wird. Dagegen spricht bereits, dass der Senat mit Beschlüssen vom 29.10.2025 (bspw. VI-3 Kart 453/24 [V], juris Rn 114 ff.) angenommen hat, dass die Abweichungsbefugnisse nach § 21 Abs. 3 Satz 5, § 21a Abs. 3 Satz 4 EnWG weit auszulegen sind.
II. Es ist nicht erkennbar, dass die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses für die Beschwerdeführerinnen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
1. Eine Härte im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 3 EnWG ist anzunehmen, wenn dem Adressaten der Verfügung durch den Vollzug schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen und seine Belange das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen (Senat, Beschl. v. 21.07.2006 - VI-3 Kart 289/06, juris Rn. 90; Beschl. v. 29.04.2024 - VI-3 Kart 459/24 [V], juris Rn. 53). § 76 Abs. 1 EnWG, der einer Beschwerde gegen Verfügungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung gewährt, lässt erkennen, dass der sofortigen Vollziehbarkeit von Verfügungen der Regulierungsbehörden im Rahmen der anzustellenden Abwägung ein hoher Rang einzuräumen ist. § 77 Abs. 1 EnWG gilt nur für die wenigen Fälle, in denen die Beschwerdeeinlegung nach § 75 i.V.m. § 76 Abs. 1 EnWG ausnahmsweise aufschiebende Wirkung hat. Das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses kann es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382, 401). Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben einer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall ausnahmsweise von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abgewichen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03, juris Rn. 22). In den Fällen, in denen der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat, bedarf es deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Der Betroffene hat die Wertung des Gesetzgebers durch einen Vortrag der Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzuzeigen, wie den öffentlichen Belangen gleichwohl Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03, juris Rn. 22; Senat, Beschl. v. 21.07.2006 - VI-3 Kart 289/06, juris Rn. 90).
2. Umstände, die nach diesen Maßstäben eine unbillige Härte begründen könnten, haben die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allein die geschilderten, zur Umsetzung der Festlegung erforderlichen organisatorischen Umstellungen erfüllen offensichtlich nicht den Tatbestand der unbilligen Härte im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 3 EnWG.