Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Beschwerde gegen BNetzA-Beschluss (§ 90 EnWG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen einen Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Das Oberlandesgericht entscheidet über die Kostentragung und die Festsetzung des Beschwerdewerts. Es legt der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlicher Aufwendungen der Bundesnetzagentur nach § 90 S.1 EnWG auf und setzt den Beschwerdewert gemäß § 50 Abs.1 Nr.2 GKG i.V.m. § 3 ZPO fest. Eine vorsorgliche Fristwahrung rechtfertigt keine Herabsetzung des Beschwerdewerts, wenn die Beschwerde inhaltlich vollumfänglich erhoben wurde.
Ausgang: Beschwerde zurückgenommen; Beschwerdeführerin trägt gemäß § 90 S.1 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlicher Aufwendungen; Beschwerdewert nach § 50 Abs.1 Nr.2 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurücknahme der Beschwerde kann nach § 90 S.1 EnWG die Kostenentscheidung der Billigkeit entsprechend dem Zurücknehmenden auferlegt werden; dies umfasst auch die Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert richtet sich nach § 50 Abs.1 S.1 Nr.2 GKG i.V.m. § 3 ZPO und bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin.
Die vorsorgliche Einlegung einer Beschwerde zur Fristwahrung rechtfertigt keine ausnahmsweise Herabsetzung des Beschwerdewerts, wenn die Beschwerde inhaltlich unbedingt und vollumfänglich erhoben wurde.
Eine durch vorzeitige Zurücknahme verminderten gerichtlichen Arbeitsaufwand wird durch die gesetzliche Gebührenregelung berücksichtigt; dies steht einer Bemessung des vollen wirtschaftlichen Interesses nicht entgegen.
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur trägt, nachdem sie ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur - BK 8-18/03299-25 - vom 05.12.2018 zurückgenommen hat.
II. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1, S. 1, Nr. 2 GKG, § 3 ZPO.
Die Verfahrensbeteiligten haben das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde gegen den Kapitalkostenaufschlag Strom 2019 übereinstimmend mit … Euro beziffert. Anlass, ausnahmsweise aus Ermessensgründen einen niedrigeren Beschwerdewert anzusetzen, weil die Beschwerdeeinlegung „rein vorsorglich zum Zwecke der Fristwahrung“ mit Blick auf ein paralleles, beim Bundesgerichtshof anhängiges Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt ist, besteht nicht. Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen drei Beschwerdepunkte unbedingt und vollumfänglich Beschwerde einlegt und sich damit die Möglichkeit eröffnet, eine gerichtliche Entscheidung über diese herbeizuführen. Dass sie bei Beschwerdeeinlegung Anlass zu der Annahme hatte, dass eine streitige Entscheidung abhängig von der Entscheidung der parallelen Rechtsbeschwerde und dem weiteren Verhalten der Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich werden würde, ändert daran nichts.
Die Ansetzung des vollen wirtschaftlichen Interesses führt auch nicht dazu, dass die Kostenfestsetzung nicht mehr sachgerecht wäre und außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck stünde. Der mit einer Beschwerderücknahme im frühen Verfahrensstadium typischerweise verbundenen Reduzierung des gerichtlichen Arbeitsaufwandes wird bereits durch die Reduzierung der Gerichtsgebühren von einer vierfachen auf eine einfache Gebühr Rechnung getragen.