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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 AR 65/20·21.10.2020

Pauschgebühr 40.000 € statt Nr. 4100 VV RVG bewilligt, Pauschale für Nr. 4112 VV RVG abgelehnt

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsrecht (RVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger beantragte Pauschalvergütungen von 40.000 € statt der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und 15.000 € statt der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG. Das OLG bewilligte die Pauschale von 40.000 € wegen eines glaubhaft dargelegten hohen Einarbeitungsaufwands, gestützt auf frühere Entscheidungen. Den Antrag auf Pauschale für die Verfahrensgebühr lehnte das Gericht ab, weil der geltend gemachte Vor- und Nachbereitungsaufwand von den gesetzlichen Terminsgebühren erfasst wird und eine Unzumutbarkeit nicht dargetan wurde.

Ausgang: Antrag auf Pauschgebühr 40.000 € für Nr. 4100 VV RVG stattgegeben; Antrag auf Pauschale für Nr. 4112 VV RVG abgelehnt (Teilabweisung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pauschalvergütung nach § 51 RVG anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG kann bewilligt werden, wenn ein hoher, plausibel und glaubhaft dargelegter Einarbeitungsaufwand vorliegt.

2

Bei der Bemessung einer Pauschalvergütung kann das Gericht frühere, vergleichbare Entscheidungen und deren Feststellungen zum Einarbeitungsaufwand berücksichtigen.

3

Eine Pauschalvergütung anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr (z. B. Nr. 4112 VV RVG) ist nur zu gewähren, wenn die gesetzliche Gebühr für den betroffenen Verfahrensabschnitt unzumutbar ist; gewöhnlicher Vor‑ und Nachbereitungsaufwand, der durch Terminsgebühren erfasst wird, begründet dies nicht.

4

Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sowie erhaltene Vorschüsse sind bei Bewilligung einer Pauschalvergütung nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 3 RVG§ Nr. 4100 VV RVG§ Nr. 4112 VV RVG§ 51 RVG

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt

Gründe

2

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr von 40.000 EUR anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und von 15.000 Euro anstelle der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG

3

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 21. September 2020 sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gemäß § 51 RVG als gegeben, und zwar in der vorgeschlagenen Höhe von 40.000 Euro.

4

In seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2020 (III-3 AR 37/19) und vom 8. Oktober 2020 (III-3 AR 39/20) hatte der Senat die jeweils gewährte Pauschvergütung von 40.000 Euro auf einen von den im selben Verfahren tätigen Pflichtverteidigern plausibel und glaubhaft vorgetragenen Einarbeitungsaufwand von ca. 1000 Stunden gestützt. Im vorliegenden Verfahren ist nach dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers von einem ähnlichen Einarbeitungsaufwand auszugehen. Dem Antragsteller war daher eine Pauschalgebühr in entsprechender Höhe zuzusprechen.

5

Seinen Anspruch auf eine Pauschalgebühr anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG hat der Antragsteller maßgeblich mit seinem hohen Arbeitsaufwand für die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine einschließlich der Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. begründet. Insoweit ist dem Antragsteller allerdings entgegen zu halten, dass dieser Arbeitsaufwand bereits durch die gesetzlichen Terminsgebühren abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Vergütung für diesen Verfahrensabschnitt auf die gesetzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG dem Antragsteller unzumutbar wäre. Die allgemeinen Ausführungen der Staatskasse zur fehlenden Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2020 - III-3 AR 37/19 m.w.N.). Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.