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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 AR 56/22·27.10.2022

Auslieferung an Belgien aufgrund Europäischen Haftbefehls als zulässig

StrafrechtInternationales StrafrechtAuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Auslieferung des Verfolgten an Belgien wegen im Europäischen Haftbefehl genannten Straftaten; der Senat gab dem Antrag statt. Der EAW erfülle nach §83a Abs.1 IRG die formellen Voraussetzungen; bei Listendelikten genüge eine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Es bestehen keine Bewilligungshindernisse; die Auslieferungshaft dauert fort und die Einwendungen des Verteidigers wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Auslieferung an Belgien als zulässig stattgegeben; Einwendungen des Verfolgten zurückgewiesen; Auslieferungshaft bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Europäischer Haftbefehl genügt den formellen Voraussetzungen des § 83a Abs.1 Nr.1–6 IRG, wenn die Sachverhaltsdarstellung Ort, Zeit und Umstände so schildert, dass eine Konkretisierung des Tatvorwurfs nach dem Recht des ersuchenden Staates möglich ist.

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Bei Listendelikten i.S.v. § 81 Nr.4 IRG ist im EAW keine inländische Detailliertheit der Tatbeschreibung erforderlich; es genügt eine Schlüssigkeitsprüfung, ob die Darstellung die Einordnung als Katalogtat ermöglicht.

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Nichtdeutsche Staatsangehörige können nach §§ 78, 2 Abs.1 und 3 IRG in Verbindung mit Art.16 Abs.2 Satz1 GG ausgeliefert werden; die Staatsangehörigkeit des Verfolgten steht der Auslieferung nicht entgegen.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist gewahrt, wenn die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft zu möglichen Bewilligungshindernissen den Verteidigern bekanntgegeben wurde und diese dazu keine substantiierten Einwendungen vorbringen.

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Auslieferungshaft ist fortzusetzen, solange die Voraussetzungen des § 78 in Verbindung mit § 15 Abs.1 Nr.1 IRG weiterhin vorliegen.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 2 Satz 3 IRG§ 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG§ 81 Nr. 4 IRG§ 78, 2 Abs. 1 und 3 IRG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG§ 129 StGB

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten an die belgische Regierung zur Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, vom 27. Juni 2022 (2021/243) bezeichneten Straftaten ist zulässig.

                            Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.

Die von dem Rechtsbeistand des Verfolgten hiergegen mit Schriftsatz vom 25. September 2022 erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen.

Rubrum

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

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BESCHLUSS

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3 AR 56/22

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4 AuslA 141/22

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GStA Düsseldorf

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                            In der Auslieferungssache

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gegen              pp.

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hat der 3. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht E. und die Richterin am Amtsgericht G. am

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28. Oktober 2022

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auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verfolgten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG

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beschlossen:

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Die Auslieferung des Verfolgten an die belgische Regierung zur Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, vom 27. Juni 2022 (2021/243) bezeichneten Straftaten ist zulässig.

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                            Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.

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Die von dem Rechtsbeistand des Verfolgten hiergegen mit Schriftsatz vom 25. September 2022 erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 30. August 2022 hat der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die belgische Regierung zur Strafverfolgung angeordnet.

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Das Auslieferungsersuchen der belgischen Justizbehörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, vom 27. Juni 2022 (2021/243). Es liegt ein entsprechender nationaler Untersuchungshaftbefehl desselben Gerichts vom selben Datum vor, durch den die Festnahme des Verfolgten zur Strafverfolgung gesichert werden soll.

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Dem Verfolgten wird darin zur Last gelegt, in D. und anderenorts jedenfalls im Dezember des Jahres 2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die zur Erlangung eines finanziellen Vorteils Migranten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geschleust und bei der Schleusung die schutzbedürftige Lage der Migranten missbraucht zu haben, wobei das Leben der Opfer vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde. In diesem Rahmen haben die Ermittlungen ergeben, dass zwei Mitbeschuldigte am 21. Dezember 2021 in D. ein Schlauchboot mit Rettungswesten, ein Benzinkanister, eine Pumpe und ein Motor zum Zwecke der Einschleusung transportiert haben und dass der Verfolgte wegen der weiteren Durchführung der Aufträge in Verbindung zu dem am 21. Dezember 2021 in D. festgestellten Mitbeschuldigten H. stand.

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Der Verfolgte hat sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität auch nicht verzichtet.

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II.

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1.

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Die Auslieferung des Verfolgten an die belgische Regierung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, vom 27. Juni 2022 (2021/243) bezeichneten Straftaten ist zulässig.

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a)              Der vorbezeichnete Europäische Haftbefehl genügt den formellen Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG. Dies gilt auch hinsichtlich der Darstellung der Tatumstände einschließlich Ort und Zeit, unter denen der Verfolgte die ihm zur Last liegenden Taten, nämlich Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Menschenhandel, begangen haben soll (§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG). Hierbei handelt es sich um sogenannte Listendelikte im Sinne von § 81 Nr. 4 IRG. Vor diesem Hintergrund muss lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend vorgenommen werden, ob die Beschreibung der Taten als Katalogtaten aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nachvollziehbar ist, mithin die Konkretisierung des Tatvorwurfs des Listendelikts nach belgischem Recht ermöglicht wird, wobei die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung nicht überspannt werden dürfen (vgl. Lagodny, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 81 IRG Rn. 22 ff. m. w. N.). Dies ist anhand der dem Europäischen Haftbefehl und der Zusatzinformationen zu Art. 26 Ratsbeschluss SIS II zu entnehmenden Informationen der Fall.

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b)              Der Verfolgte unterliegt gemäß den §§ 78, 2 Abs. 1 und 3 IRG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl und seinen eigenen Angaben im Rahmen der richterlichen Vernehmung irakischer Staatsangehöriger.

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c)              Die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung zur Strafverfolgung erfolgen soll, sind auslieferungsfähig. Es handelt sich bei den Taten um sogenannte Listendelikte, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind (§ 81 Nr. 4 IRG). Abgesehen davon sind die Taten auch nach deutschem Recht strafbar (§ 129 StGB und §§ 96, 97 Abs. 2 AufenthG), § 3 Abs. 1 IRG, und nach dem Recht des ersuchenden Staates im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG).

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d)              Sonstige Umstände, die der Auslieferung nach den §§ 83, 78, 6 Abs. 2, § 9 oder § 73 Satz 2 IRG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

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2.              Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 1 sowie § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG gegen die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung geltend zu machen, weist keinen Rechtsfehler auf. Das entsprechende Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2022 ist den Rechtsbeiständen des Verfolgten per E-Mail bzw. durch Akteneinsicht bekanntgegeben worden. Sie haben sich dazu nicht geäußert. Damit ist dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in ausreichender Form Genüge getan.

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III.

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Die Voraussetzungen, unter denen nach § 78 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet und vollzogen werden kann, liegen weiterhin vor; § 26 Abs. 1 Satz 1 IRG. Insoweit wird auf die vorstehenden Gründe und die fortgeltenden Ausführungen des Senats in seinem Auslieferungshaftbefehl vom 30. August 2022 Bezug genommen.

31

IV.

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Der Antrag des Rechtsbeistandes vom 25. September 2022 auf Aufhebung der Auslieferungshaft, der als Einwand des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats gemäß § 23 IRG aufzufassen ist, war zurückzuweisen.

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Der Verfolgte macht geltend, dass der Europäische Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge vom 27. Juni 2022 von vorneherein keine konkrete Beschreibung der Umstände, unter welchen die Straftat begangen worden sein soll, enthalte. Insbesondere fehle es an der Beschreibung seiner Tatbeteiligung, die einen zureichenden Rückschluss auf die ihm vorgeworfene Tat enthalte. Diese Einwendung greift nicht durch und rechtfertigt eine Aufhebung des Haftbefehls nicht.

34

Dem Europäischen Haftbefehl lässt sich unter Beachtung des Umstandes, dass es sich bei den in Rede stehenden Taten um sog. Listendelikte iSd § 81 Nr. 4 IRG handelt, ein zureichender Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen entnehmen (vgl. oben, II 1 a). Die Sachverhaltsdarstellung muss vor diesem Hintergrund nicht dieselbe Detailliertheit wie ein inländischer Haftbefehl aufweisen. Es muss lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend vorgenommen werden, ob die Beschreibung der Taten als Katalogtaten aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nachvollziehbar ist, mithin die Konkretisierung des Tatvorwurfs des Listendelikts nach belgischem Recht ermöglicht wird. Ist dies, wie vorliegend, der Fall, sind grundsätzlich keine weiteren Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen Lagodny, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 81 IRG Rn. 22 ff. m. w. N.).