Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft zur Auslieferung an Bosnien-Herzegowina
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf ordnet vorläufige Auslieferungshaft an, nachdem ein Interpol-Festnahmeersuchen und ein Vollstreckungshaftbefehl wegen eines Mordurteils aus Bosnien-Herzegowina vorlagen. Zentral war die Frage der Voraussetzungen der Auslieferung und der Haft nach Art. 16 EuAlÜbk i.V.m. IRG. Das Gericht sah formelle Voraussetzungen und Auslieferungsfähigkeit erfüllt sowie Fluchtgefahr gegeben und verhängte die Haft.
Ausgang: Vorläufige Auslieferungshaft zur Auslieferung an Bosnien und Herzegowina angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft nach Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk setzt voraus, dass das Festnahmeersuchen die formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk erfüllt.
Eine Auslieferung ist nicht von vornherein unzulässig, wenn der Betroffene nicht deutscher Staatsangehöriger ist und die Tat sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates auslieferungsfähig ist.
Vorläufige Auslieferungshaft kann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bestehen; ein hoher Fluchtanreiz ergibt sich insbesondere bei drohender erheblicher Freiheitsstrafe und bei Aufenthalt zur Vermeidung behördlichen Zugriffs.
Bei der Prüfung der Auslieferung sind entgegenstehende Gründe nach den Art. 3–5 und 7–11 EuAlÜbk zu prüfen; fehlen solche zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe, steht der Anordnung nichts entgegen.
Tenor
Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die Regierung von Bosnien und Herzegowina zur Strafvollstreckung angeordnet.
Gründe
I.
Das Festnahmeersuchen von Interpol Sarajevo vom 25. Januar 2019 (A-950/1-2019) stützt sich auf den (Vollstreckungs-) Haftbefehl der Justizvollzugsanstalt Mostar vom 16. Januar 2019 (03-12-117/19), mit dem die weitere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Bosnien-Herzegowina vom 9. Dezember 2010 (07 0 K 003586 10 Kz 2) wegen eines am 13. Oktober 2009 in Mostar verübten Mordes gesichert werden soll. Der Haftbefehl ist ausgestellt worden, nachdem der Verfolgte am 11. Januar 2019 von einem ihm gewährten Ausgang nicht in die Strafanstalt zurückgekehrt war. Zu diesem Zeitpunkt waren von der verhängten Freiheitsstrafe noch sieben Jahre und neun Monate zu vollstrecken.
Aus polizeilichen Erkenntnissen ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte sich im hiesigen Gerichtsbezirk, nämlich in Wuppertal bei seiner Familie aufhält.
II.
Der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft stehen Bedenken nicht entgegen.
1. Das Festnahmeersuchen genügt den formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk.
2. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 2 IRG).
a) Der Verfolgte unterliegt gemäß Art. 1 und 6 EuAlÜbk in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach ausländerbehördlichen Erkenntnissen ausschließlich kroatischer Staatsangehöriger.
b) Die Straftat, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, ist auslieferungsfähig gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Sie ist sowohl nach deutschem Recht (§ 211StGB) als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 166 des bosnisch-herzegowinischen StGB) im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Von der gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe sind noch mindestens vier Monate zu vollstrecken.
c) Sonstige Umstände, die der Auslieferung nach Art. 3 bis 5 und7 bis 11 EuAlÜbk zwingend oder fakultativ entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet werden kann, liegen vor.
Es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte – bliebe er auf freiem Fuß – dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen würde. Der hohe Fluchtanreiz resultiert aus der drohenden Strafvollstreckung mit beträchtlichem Umfang. Nach polizeilichen Erkenntnissen hält der Verfolgte sich unangemeldet in Deutschland auf, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.