Antrag auf Pauschgebühr (§51 RVG) wegen Unzumutbarkeit der Nr. 4301 VV abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragt Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 Abs.1 RVG mit der Begründung, die gesetzliche Gebühr Nr. 4301 VV sei unzumutbar wegen des Umfangs/der Schwierigkeit. Das Oberlandesgericht verneint, dass die gesetzliche Gebühr allein wegen Umfangs oder Schwierigkeit als unzumutbar gilt. Drei Hauptverhandlungstage reichen nicht für eine Existenzgefährdung und damit nicht für die geforderte Unzumutbarkeit.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 Abs.1 RVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 Abs.1 S.1 RVG setzt neben einem besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren zusätzlich voraus, dass die gesetzliche Gebühr unzumutbar ist.
Die gesetzliche Gebühr nach Nr. 4301 VV ist nicht bereits wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache im Sinne von §51 Abs.1 RVG unzumutbar.
Drei Anwesenheitstage in der Hauptverhandlung begründen regelmäßig keine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Pflichtverteidigers und damit keine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Vergütung.
Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf ein »angemessenes Verhältnis« zur Vergütung anderer Pflichtverteidiger oder auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte an.
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
Rubrum
Die – niedrige – gesetzliche Gebühr nach Nr. 4301 VV ist nicht i. S. des§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren ist zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschrift und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder – hier zweifelsfrei zu bejahenden – besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen.
Dass die Inanspruchnahme des Antragstellers an drei Hauptverhandlungstagen keine längere Zeit darstellt, die seine wirtschaftliche Existenz wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Bindung der Arbeitskraft denkbarerweise hätte gefährdet haben können (so die ständige Rspr. des BVerfG zur Frage der Unzumutbarkeit – zuletzt NJW 2011, 3079, 3080 m.w.N.), liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Anders als der Antragsteller meint kommt es in diesem Zusammenhang auf ein „angemessenes Verhältnis zur der gesetzlichen Vergütung der Pflichtverteidiger“ ebenso wenig an wie auf die abweichende Handhabung anderer Oberlandesgerichte.