Urteilsberichtigung: Teilweise Stattgabe von Tatbestandsberichtigungsanträgen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beantragten die Berichtigung des am 17.10.2019 verkündeten Urteils. Das OLG Düsseldorf gab Berichtigungsanträgen zu offensichtlichen Schreibversehen nach § 319 Abs. 1 ZPO in Teilen statt und nahm Korrekturen an Namen, Formulierungen und Übersetzungen vor. Weitergehende Berichtigungen, die auf eine inhaltliche Änderung der Entscheidungsfindung oder bloß abweichende Wortwahl abzielten, wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Offensichtliche Schreibversehen berichtigt, weitergehende Berichtigungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibversehen in einem Urteil sind gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Ein Berichtigungsantrag ist nicht dazu bestimmt und nicht geeignet, die inhaltliche Entscheidungsfindung oder die rechtliche Würdigung durch das Gericht zu ändern.
Die Wiedergabe des Parteivortrags im Tatbestand muss nicht wortidentisch sein; sie genügt, wenn der Vortrag in seiner Sache zutreffend wiedergegeben wird.
Korrekturen an Namen, Übersetzungen oder Offensichtlichem Wortlaut sind zulässig, soweit es sich um erkennbare Übertragungs- oder Druckfehler handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 47/16
Tenor
Auf Antrag der Parteien wird das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie folgt berichtigt:
1. Im Rubrum heißt es statt
„A. A. N. E.“
nunmehr
„A. A. N. E., ….“
2. Auf Seite 5 des Urteils heißt es im Rahmen der wörtlichen Wiedergabe des Hauptlizenzvertrages II in deutscher Übersetzung statt
„Die Bestimmungen des Unterlizenzvertrages verdrängen…“
nunmehr
„Die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verdrängen….“
und statt
„wird die A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“
nunmehr
„wird die von A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“.
3. Auf Seite 7 heißt es in der letzten Zeile statt
„In Ermangelung eines Mikroorganismus‘…“
nunmehr
In Ermangelung eines anspruchsgemäßen Mikroorganismus‘.“
4. Auf Seite 12 heißt es in der vierten Zeile des zweiten vollständigen Absatzes statt
„großflächigen ungestörten Einwirkungen“
nunmehr
„großflächigen ungesteuerten Einwirkungen.“
B. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berichtigungsanträge der Parteien haben lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.
Die Ziffern 1. bis 3. des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten sowie der Berichtigungsantrag der Klägerin betreffen offensichtliche Schreibversehen, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen waren.
Für eine weitergehende Berichtigung bestand demgegenüber kein Anlass.
Soweit die Beklagten die Wiedergabe des Klägervortrages im Berufungsverfahren berichtigt haben wollen, besteht hierfür kein Bedarf. Der Tatbestand gibt das klägerische Vorbringen, wenn auch mit einer anderen Wortwahl, zutreffend wieder. Mit den unter Ziffern 5. bis 8 begehrten Änderungen wenden sich die Beklagten demgegenüber gegen die Entscheidungsfindung des Senats. Dass diese einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Dr. K. T. Dr. R.
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG