Rechtsbeschwerde: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei qualifiziertem Rotlichtverstoß
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen eines Rotlichtverstoßes mit Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot verurteilt. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung, da die Feststellung einer über eine Sekunde dauernden Rotphase auf bloßen Schätzungen der Zeugen beruhte. Das Gericht betont die Erforderlichkeit überprüfbarer Grundlagen für Zeitschätzungen und verlangt eingehende Erwägungen zur Anordnung eines Fahrverbots.
Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Rechtsbeschwerde unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotphase länger als eine Sekunde) reicht die rein gefühlsmäßige Schätzung von Zeugen ohne darlegbare, objektive Anknüpfungstatsachen nicht aus.
Zeitliche Angaben von Zeugen bedürfen konkreter, nachvollziehbarer Grundlagen (z. B. Abzählen, Stoppuhr, sonstige überprüfbare Wahrnehmungen), damit eine verlässliche Beweiswürdigung möglich ist.
Bei Annahme des Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung ist der Tatrichter gehalten, in den Urteilsgründen darzulegen, dass er die Möglichkeit geprüft hat, statt eines Fahrverbots die Geldbuße zu erhöhen.
Ein Fahrverbot verliert seinen Sinn erst, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind; vor Ablauf dieser Frist steht die Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich nicht entgegen.
Die Urteilsformel in Bußgeldsachen hat die Tat anschaulich in Worten zu bezeichnen; die gesetzlichen Vorschriften sind erst im schriftlichen Urteil nach der Tatbezeichnung aufzuführen.
Tenor
b e s c h l o s s e n :
1.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu ge-troffenen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das Amtsgericht Langenfeld (Rheinland) zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. In dem Urteil heißt es unter anderem, der Betroffene habe am 30. Juni 2001 gegen 13.06 Uhr mit einem Pkw der Marke Ford, amtliches Kennzeichen ............., die rechte Abbiegerspur der Hochdahler Straße in Hilden befahren und das Rotlicht der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage missachtet. Die Rotphase habe bereits länger als eine Sekunde angedauert, als der Betroffene die Lichtzeichenanlage passiert habe.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
II.
Soweit sich der Betroffene gegen den Schuldspruch wendet, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
III.
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Betroffene habe die Lichtzeichenanlage passiert, als diese bereits länger als eine Sekunde Rotlicht angezeigt habe, auf die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ........ und .......... gestützt und ausgeführt, diese hätten folgendes ausgesagt:
"Zur fraglichen Zeit hätten sie mit dem Funkstreifenwagen auf der Fahrspur für den Geradeausverkehr vor der für sie maßgeblichen Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage gestanden. Rechts hätten zwei Mädchen gestanden, die offensichtlich an der Lichtzeichenanlage der Rechtsabbiegerspur auf Grünlicht für Fußgänger warteten. Die Lichtzeichen für den Rechtsabbiegerverkehr habe mittlerweile Rotlicht gezeigt, und die Fußgängerampel sei sodann auf Grünlicht umgesprungen, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Haltelinie, die für ihn maßgebliche Ampel und die Fußgängerfurt passierte. Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden Mädchen die Fahrbahn noch nicht betreten. Sie, die Beamten, seien sich sicher, dass die Fußgängerampel schon grün zeigte, als der Betroffene die Haltelinie und sodann die für ihn maßgebliche Ampel passierte. Das Rotlicht der für den Betroffenen maßgeblichen Ampel hätten sie zweifelsfrei wahrgenommen, und zwar auf jeden Fall länger als 1 Sekunde, bevor der Betroffene die Ampel passierte.
Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderung der Zeugen ist davon auszugehen, dass der Betroffene das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet hat, und dass die Rotlichtphase länger als 1 Sekunde gedauert hatte, als er die Ampel passierte. Die Beamten konnten sich, nachdem ihnen der Anzeigetext durch Verlesen wieder in Erinnerung gerufen worden war, an den Vorfall noch gut erinnern, insbesondere daran, dass die für den Betroffenen maßgebliche Ampel Rotlicht und die Fußgängerampel schon Grünlicht zeigte, als der Pkw des Betroffenen noch vor der Haltelinie war, und dass die Ampel mit Sicherheit länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigte, bevor sie der Betroffene passierte."
Die Feststellung eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes, das heißt die Nichtbeachtung eines bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Grundlage einer Sachentscheidung ist der Tathergang, von dem der Tatrichter überzeugt ist. Ihre Überzeugung, die Rotlichtphase habe bereits länger als eine Sekunde angedauert, stützt die Amtsrichterin auf die Aussagen der Zeugen ............ und .........., bei denen es sich ersichtlich um Schätzungen handelt. Die Schätzung eines Zeitablaufs ist allgemein mit einer hohen Unsicherheit belastet. Dies gilt umso mehr bei Schätzungen von nicht gezielt wahrgenommenen Zeitabläufen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Zeugen die Lichtzeichenanlage und das Verhalten des Betroffenen gezielt beobachtet haben. Die Rotlichtdauer ist offensichtlich von ihnen nachträglich, und zwar gefühlsmäßig, geschätzt worden. Dies reicht nicht aus. Wegen der aufgezeigten Unsicherheit der Schätzung sind objektive und nachprüfbare Umstände erforderlich, aus denen sich die Grundlagen der Schätzung ergeben. Solche Umstände können beispielsweise das Zählen ("21, 22, 23") oder das Messen der Zeit mittels einer (Stopp-)Uhr sein (vgl. zur Schätzung Senat VRS 90, 149; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216; Jagow in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Auflage 2002, § 37 StVO Rdnr. 31 b; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, § 37 StVO Rdnr. 61 m.w.N.).
Das Amtsgericht hat vorliegend keine Umstände festgestellt, auf denen die Schätzungen der Zeugen beruhen. Die Angabe der Zeugen stellen lediglich subjektive Beurteilungen dar. Mangels konkreter Grundlagen können diese weder überprüft noch nachvollzogen werden. Die bloße Feststellung, die Fußgängerampel habe bereits Grünlicht gezeigt, besagt für die Dauer des Rotlichts der für den Betroffenen maßgebenden Lichtzeichenanlage nichts.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, falls eine Nichtbeachtung eines bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts festge-
stellt wird, zwar ein Regelfall im Sinne der BKatV vorliegt, der die Anordnung eines Fahrverbotes indiziert. Indessen muss sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst sein, die Geldbuße zu erhöhen und von einem Fahrverbot abzusehen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht diese Möglichkeit erkannt hat (OLG Hamm VRS 102, 224; Jagow in Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 25 StVO Rdnr. 10 b m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Tatrichterin hat sich lediglich darauf gestützt, es liege ein Regelfall vor, der die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertige. Dass sie sich der Möglichkeit bewusst war, die Geldbuße zu erhöhen und von der Festsetzung eines Fahrverbotes abzusehen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
3. Der Einwand des Verteidigers, das Amtsgericht habe bei der Frage der Verhängung des Fahrverbots nicht berücksichtigt, dass die Tat bereits länger zurückliege, ist indes unzutreffend. Zwar ist es richtig, dass dann, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG seinen Sinn verloren haben kann. Der Zeitablauf steht der Verhängung eines Fahrverbots jedoch dann noch nicht entgegen, wenn seit dem Tattag noch keine zwei Jahre vergangen sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - Az. 1 ObOWi 508/01, in Juris Nr. KORE 521152002). Dieser Zeitraum ist vorliegend noch nicht abgelaufen, so dass die Festsetzung eines Fahrverbots grundsätzlich möglich ist.
Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gibt erneut Anlass zu dem Hinweis, dass auch in Bußgeldsachen die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Stellt das Gesetz - wie hier - keine Bezeichnungen bereit, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Die angewendeten Vorschriften sind weder zu verlesen noch sonst mündlich bekanntzugeben, sondern erst im schriftlichen Urteil und dort erst nach der Urteilsformel aufzuführen (§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 260 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, 268 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 5 Liste 1 = NStZ-RR 1997, 166; Senat NZV 2001, 89 = VRS 99, 468; Senge, in: KK-OWiG, 2. Aufl. [2000], Rdnr. 97; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl. [2000], Rdnr. 18; Göhler, OWiG, 13. Aufl. [2002], Rdnr. 41; alle zu § 71 OWiG).