Haftung von Geschäftsführern bei Verstoß gegen §15 BImSchG trotz innerbetrieblicher Arbeitsteilung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Änderung des Betriebs vor Abschluss der Anzeige nach §15 BImSchG zu einer Geldbuße. Die Rechtsbeschwerde hatte (vorläufig) Erfolg: Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht betont, dass bei innerbetrieblicher Zuständigkeitsverteilung ein Geschäftsführer sich grundsätzlich auf zuständige Organe verlassen darf. Eine Verantwortlichkeit setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, die ein Einschreiten erforderlich gemacht hätten.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anzeigepflichten nach § 15 BImSchG richten sich gegen den Betreiber und dessen Vertretungsorgane; bei mehreren Vertretungsorganen ist die innerbetriebliche Zuständigkeitsverteilung zu berücksichtigen.
Ein unzuständiges Organ darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass zuständige Organe die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; eine allgemeine gegenseitige Überwachungspflicht besteht nicht.
Eine Überwachungspflicht des unzuständigen Organs entsteht nur ausnahmsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des zuständigen Organs vorliegen oder frühere Verstöße ein besonderes Eingreifen nahelegen.
Die grundsätzliche Generalverantwortung der Geschäftsführung greift nur in Ausnahmefällen (z. B. existenzielle oder krisenhafte Situationen), in denen die Allzuständigkeit wiederhergestellt ist.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Änderung des Betriebs nach § 15 BImSchG sind hinreichende Feststellungen erforderlich, die belegen, dass dem Betroffenen die Pflichtverletzungen erkennbar und zum Eingreifen veranlassend waren.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststel-lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-ber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Krefeld zu-rückzuverweisen.
Rubrum
G r ü n d e: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen - fahrlässiger - Änderung des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage vor Vorliegen des Bescheides der zuständigen Behörde gemäß § 15 BImSchG zu einer Geldbuße von DM 2.150,-- gemäß §§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 BImSchG, 8, 9 OWiG verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufig) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht. I. 1. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: "Der Betroffene ist gemeinsam mit Herrn Dr. D... als Geschäftsführer der ... ... GmbH und Co. KG in K... tätig. Beide Geschäftsführer sind berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Intern haben beide eine Aufgabenteilung dergestalt vereinbart, dass Dr. D... für Technik und Betrieb und der Betroffene für den kaufmännischen Bereich und den Vertrieb verantwortlich sind.
Im Jahres 2000 beabsichtigte die Gesellschaft, die bis dahin als Zweischichtbetrieb geführt wurde, zusätzlich montags bis samstags von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine dritte Schicht einzuführen. Dies zeigte die Gesellschaft dem staatlichen Umweltamt K... am 9. Juni 2000 an. Daraufhin versandte dieses am 3. Juli 2000 ein Schreiben an die GmbH und Co. KG, in dem mitgeteilt wurde, dass die Anzeige unvollständig sei, da Betriebsbeschreibung und Kapazitätsangaben fehlten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000, welches beim staatlichen Umweltamt am 19. Juli 2000 einging, beantwortete die GmbH und Co. KG das Schreiben des StUA. Da Kapazitätsangaben noch immer fehlten, mahnte die Zeugin J... als zuständige Sachbearbeiterin des StUA die Einreichung der entsprechenden Unterlagen telefonisch bei der GmbH und Co. KG an. Am 14. August 2000 lagen die vollständigen Unterlagen dem StUA vor, welche sodann mit Bescheid vom 15. August 2000 der GmbH und Co. KG mitteilte, dass der Dreischichtbetrieb aufgenommen werden dürfe und es sich nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchG handele.
Tatsächlich wurde bereits am 7. August 2000 bei der GmbH und Co. KG im Dreischichtbetrieb gearbeitet, was durch den Streifendienst des StUA K... in der Zeit zwischen 22:15 Uhr und 23:15 Uhr festgestellt wurde."
2. Das Amtsgericht hat die Frage, ob der Betroffene trotz der innerbetrieblichen Geschäftsverteilung für den festgestellten Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BImSchG verantwortlich ist, nicht zutreffend beurteilt.
Die in § 15 Abs. 1 BImSchG normierten Anzeigepflichten bei Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen richten sich gegen den Betreiber einer Anlage, hier der GmbH und Co. KG als juristische Person sowie gegen die ihr gleichgestellten Vertretungsorgane, hier die Geschäftsführer, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Wird der Normadressat - wie vorliegend - durch mehrere Organe vertreten, ist im Falle des Unterlassens einer ordnungsrechtlich gebotenen Pflicht die interne Zuständigkeit des vertretungsberechtigten Organs beachtlich (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl. 1998, § 9, Rdnr. 15; OLG Koblenz, VRS 39, 118, 119; GewArch 1987, 242; OLG Hamm, NJW 1971, 817; OLG Naumburg, NStZ 1998, 450 = NZV 1998, 41). Grundsätzlich darf sich ein unzuständiges Organ bei Aufgabenteilung darauf verlassen, dass die zuständigen Organe die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Eine allgemeine gegenseitige Überwachungspflicht gleichberechtigter Organe ohne besondere Veranlassung besteht nicht (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.; Göhler, a. a. O.), denn sie würde dem Sinn einer - in großen Betrieben sogar notwendigen - Arbeitsteilung zuwiderlaufen. Eine Überwachungspflicht unzuständiger gegenüber zuständigen Organen ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn mit der Begehung einer Ordnungswidrigkeit durch das zuständige Organ zu rechnen ist, sei es auf Grund allgemein nachlässigen Verhaltens oder auf Grund früherer Verstöße. Nach diesen Maßstäben handelt das unzuständige Organ vorsätzlich ordnungswidrig, wenn es Verstöße des zuständigen Organs erkennt und gleichwohl nicht einschreitet. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist ihm nur unter der Voraussetzung zu machen, dass es nicht einschreitet, obwohl sich ihm die fraglichen Pflichtverletzungen des zuständigen Organs aufdrängen musste oder Anlass bestand, sich auf Grund früherer Unregelmäßigkeiten um die Angelegenheiten des zuständigen Organs zukommen (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.).
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bestand zwischen den Vertretungsorganen der GmbH und Co. KG eine interne Zuständigkeitsregelung der Art, dass der Betroffene für den kaufmännischen Bereich und den Vertrieb verantwortlich war, während der Mitgesellschafter Dr. D... für Technik und Betrieb des Unternehmens zuständig war. Da die Beachtung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Anzeigepflichten nach dem BImSchG (§ 15 BImSchG) im Zusammenhang mit der Umstellung des Unternehmens von Zweischicht- auf Dreischichtbetrieb in den Geschäftsbereich des Mitgesellschafters des Betroffenen fiel, war der Betroffene nicht unmittelbar selbst für die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften des BImSchG verantwortlich. Für die dem Verantwortungsbereich des Mitgeschäftsführers zuzurechnenden Ordnungsverstöße gegen das BImSchG kann der Betroffene bisher, obwohl er in den oben aufgezeigten Grenzen Normadressat blieb, nicht verantwortlich gemacht werden, denn es fehlt an Feststellungen dazu, auf Grund welcher konkreten Anhaltspunkte der Betroffene die Unterlassungen des Mitgeschäftsführers hätte erkennen und dagegen einschreiten müssen.
Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vertretenen Auffassung kann - auf der Grundlage der bisherigen amtsgerichtlichen Feststellungen - eine Verantwortlichkeit des Betroffenen für den Verstoß gegen § 15 BImSchG nicht auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 6. Juli 1990 (BGHSt 37, 106ff, 123 = wistra 1990, 342ff, 346) gestützt werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass im Prinzip einer Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH ohne Einfluss auf die Verantwortung eines jeden Einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt bleibt. Jedoch hat er weiter dargelegt, dass die Pflichtenstellung des Geschäftsführers im allgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und Verantwortungsbereich anknüpft. Der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung greife jedoch dann ein, wo - wie etwa in Krisen- und Ausnahmesituationen - aus besonderem Anlass das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung insgesamt zum Handeln berufen. Damit wird auch vom Bundesgerichtshof die - oben skizzierte - Bedeutung einer internen Zuständigkeitsverteilung auf die Organe einer juristischen Person für die ordnungsrechtliche (und auch strafrechtliche) Verantwortung des einzelnen Organs nicht in Frage gestellt. Der Bundesgerichtshof hat lediglich besonders herausgestellt, dass die jeweiligen Geschäftbereiche der Organe in Situationen, die die Gesellschaft existenziell bzw. grundlegend betreffen, ihre Relevanz verlieren können.
Von einem solchen Ausnahmefall ist hier nicht auszugehen. Zwar mag die grundsätzliche Entscheidung, ob das Unternehmen im Zwei- oder im Dreischichtbetrieb geführt werden soll, von derart herausragender Bedeutung für die Gesellschaft sein, dass hier die Allzuständigkeit der Geschäftsführer eingreift. Die zur Umsetzung einer solchen Entscheidung in technischer Hinsicht zu treffenden Maßnahmen (wozu auch die Einhaltung der hiermit verbundenen rechtlichen Regelungen zählt) stellen dagegen nicht ein Problem dar, das nur "ressortübergreifend" und unter Aufhebung der bestehenden Kompetenzverteilung gelöst werden kann und muss.
II. Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Entgegen dem Antrag der Rechtsbeschwerde ist die Sache nicht entscheidungsreif. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die - trotz der bestehenden Zuständigkeitsverteilung der Geschäftsbereiche - eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen (so bei Kenntnis der maßgeblichen Vorgänge) rechtfertigen könnten. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache an eine andere als die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.