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Oberlandesgericht Düsseldorf·2a Ss (OWi) 50/02 - (OWi) 13/02 II·11.03.2002

Rechtsbeschwerde nicht entschieden wegen unvollständiger Urteilszustellung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZustellung/FristenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat konnte über die eingelegte Rechtsbeschwerde nicht entscheiden, weil das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21.11.2001 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Die dem Verteidiger übersandte Ausfertigung enthielt nicht die handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen der Urschrift, insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist daher nachzuholen; die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs.3 OWiG, § 345 Abs.1 StPO) hat noch nicht zu laufen begonnen.

Ausgang: Sachentscheidung zurückgestellt; ordnungsgemäße Zustellung des Urteils nachzuholen, Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde läuft noch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zur Zustellung bestimmte Ausfertigung muss die Urschrift einschließlich darin enthaltener Unterschriften sowie handschriftlicher Korrekturen und Ergänzungen wortgetreu und vollständig wiedergeben.

2

Nur geringe Fehler oder offenbare Unrichtigkeiten, die den Inhalt der Urschrift zweifelsfrei erkennen lassen, sind unschädlich.

3

Dem Verteidiger ist die ihm zugestellte Ausfertigung zur Prüfung für die Begründung der Rechtsbeschwerde erforderlich; es kann ihm nicht zugemutet werden, die Übereinstimmung mit der Urschrift selbst zu überprüfen.

4

Ist die zugestellte Ausfertigung in wesentlichen Punkten unvollständig, ist die Zustellung nachzuholen und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt erst nach ordnungsgemäßer Zustellung (§ 79 Abs.3 OWiG, § 345 Abs.1 StPO).

Relevante Normen
§ 275 StPO§ 79 Abs. 3 OWiG§ 345 Abs. 1 StPO

Tenor

Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht

veranlasst.

Gründe

2

Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde kann derzeit noch nicht erfolgen, weil das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21. November 2001 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

3

Eine der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung dienende Ausfertigung muss die Urschrift einschließlich der darin enthaltenen Unterschriften wortgetreu und vollständig wiedergeben. Unschädlich sind nur kleine Fehler und offenbare Unrichtigkeiten, die den Inhalt der Urschrift zweifelsfrei erkennen lassen ( LR - Gollwitzer, StPO, 25.Aufl., § 275 RdNr.69; Kleinknecht / Meyer - Goßner, StPO, 45.Aufl., § 275 Rdnr.27). Die Urteilsausfertigung ist für den Verteidiger Grundlage der rechtlichen Prüfung zur Vorbereitung der Rechtsbeschwerde- oder Revisionsbegründung. Für diese Prüfung ist er auf die ihm zugestellte Ausfertigung angewiesen; ihm kann nicht zugemutet werden, deren Richtigkeit mit eigenen Mitteln zu überprüfen ( OLG Karlsruhe NStE 1990 Nr.10 zu § 275 StPO )

4

Die am 2o.Dezember 2001 zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger stimmt mit der Urschrift ( Bl. 47-53 d.A. ) insofern nicht überein, als die durch den Richter in dem maschinenschriftlichen Urteilsentwurf handschriftlich vorgenommenen Korrekturen und Ergänzungen nicht in die Ausfertigung übertragen worden sind. Dies ergibt sich aus der von dem Verteidiger auf Bitte des Senats vorgelegten Ausfertigung ( Bl. 71-77 d.A. ). Da u.a. die tatsächlichen Feststellungen ergänzt worden sind, war die zur Zustellung verwendete Ausfertigung auch in einem wesentlichen Punkt unvollständig.

5

Wegen dieses erheblichen inhaltlichen Mangels ist daher zunächst die ordnungsgemäße Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 21.November 2001 nachzuholen. Dies hat zur Folge, dass die Monatsfrist für die Begründung der Rechtsbeschwerde ( § 79 Abs.3 OWiG, § 345 Abs.1 StPO ) bisher nicht in Lauf gesetzt wurde.