Aufhebung wegen unzureichender Identifizierungsbegründung anhand von Radarfotos
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hebt ein amtsgerichtliches Urteil wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Berufung stützt sich auf die Rüge mangelhafter Beweiswürdigung zur Fahrereigenschaft: Die in den Urteilsgründen bezogenen Radarfotos sind unscharf und für eine Identifikation eingeschränkt geeignet. Das Amtsgericht hatte jedoch die für seine Überzeugung maßgeblichen Bildmerkmale nicht beschrieben, weshalb die Feststellung revisionsrechtlich nicht nachprüfbar ist.
Ausgang: Urteil wegen unzureichender Begründung der Identitätsfeststellung aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sind in den Urteilsgründen Radarfotos nur eingeschränkt zur Identifizierung geeignet, muss der Tatrichter die für seine Überzeugung maßgeblichen, auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen und beschreiben.
Die bloße Bezugnahme auf Lichtbilder in der Akte (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) ersetzt nicht die Darlegung der konkreten Identifizierungsgründe, wenn die Bildqualität Zweifel an der Eignung zur Identifizierung begründet.
Fehlt eine hinreichende Nachprüfbarkeit der Feststellung der Fahrereigenschaft durch mangelhafte Begründung der Beweiswürdigung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
In Bußgeldsachen sind die abgeurteilten Taten in der Urteilsformel anschaulich zu bezeichnen; die gesetzlichen Vorschriften sind erst nach der Urteilsformel anzugeben.
Tenor
b e s c h l o s s e n :
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 II, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" eine Geldbuße von 300,- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts (vorläufigen) Erfolg.
I.
Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung zum objektiven Tatbestand einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, Z. 274) weist Erörterungsmängel auf und ist aus diesem Grund rechtsfehlerhaft.
1.
Ausweislich des angefochtenen Urteils wurde der Pkw des Betroffenen mit dem amtlichen Kennzeichen ........... am 27. Mai 2001 um 6:40 Uhr auf der A 1 (Fahrtrichtung K......) bei Autobahnkilometer 380,534 im Verlauf einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle durch ein geeichtes Radarmessgerät Multanova VR 6 F mit 154 km/h Messgeschwindigkeit erfasst. Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht geht davon aus, dass er zur fraglichen Zeit das Fahrzeug gesteuert hat. Zur Begründung dieser Feststellung ist im angefochtenen Urteil folgendes ausgeführt:
"Anhand eines Vergleichs mit den Radarfotos in der Akte ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Betroffenen selbst handelt. Wegen der Einzelheiten der Identitätsfeststellung wird auf die in der Akte befindlichen Radarfotos gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen, insbesondere auf die Glanzbildabzüge, Inhalt Blatt 36 d.A.. Bei den Lichtbildern handelt es sich um Lichtbilder, die durch die Radarkamera Multanova VR 6 F am 27.05.2001 in Remscheid bei Kilometer 380,534 in Fahrtrichtung K.... um 06.40 Uhr gefertigt worden sind. Auf diesen Lichtbildern ist das Gesicht einer männlichen Person abgebildet. Der im Hauptverhandlungstermin anwesende Betroffene wurde mit diesen Bildern verglichen und identifiziert. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene sein Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt geführt hat."
2.
Die vorbezeichneten Ausführungen lassen eine revisionsrechtliche Überprüfung der richterlichen Überzeugungsbildung zur Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht zu.
Zwar hat das Amtsgericht durch eine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG die Radarfotos zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht und dem Senat hierdurch die Prüfung der Frage ermöglicht, ob die Lichtbilder grundsätzlich zur Identifizierung einer Person uneingeschränkt geeignet sind. Letzteres ist indes nicht der Fall. Die angesichts der wirksamen Bezugnahme zulässige Sichtung der Radarfotografien durch den Senat hat vielmehr ergeben, dass die Belegfotos aufgrund ihrer Unschärfe und der übergangslosen Kontraste weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer des Fahrzeugs sitzenden Person hinreichend konturiert erkennen lassen, zumal der Stirnbereich auf der Abbildung durch den Fahrzeugrückspiegel nahezu völlig verdeckt ist.
Sind die in Bezug genommenen Fotografien zur Identifizierung einer Person - wie hier - nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Entscheidungsgründen des Urteils die aus seiner Sicht gleichwohl zu bejahende Möglichkeit der Identifizierung näher zu erörtern, indem er die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennt und beschreibt (vgl. zu alledem BGHSt 41, 376ff.). Dies ist hier nicht geschehen. Das Amtsgericht hat sich vielmehr auf die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen unter Bezugnahme auf die Radarfotografien beschränkt, obwohl diese - im Hinblick auf Bildqualität und Bildinhalt - Zweifel an der grundsätzlichen Eignung zur Identifizierung einer Person begründen.
II.
Da die tatrichterliche Beweiswürdigung dem Senat angesichts des aufgezeigten Darstellungsmangels keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für den - im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten - Schuldspruch wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bietet, bedarf es vorliegend der Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und der Zurückverweisung der Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde. Ein Anlass, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen, besteht nicht.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Auch in Bußgeldsachen sind die abgeurteilten Taten in der Urteilsformel, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind, mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen und die angewendeten Vorschriften erst nach der Urteilsformel aufzuführen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2000, 2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I).