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Oberlandesgericht Düsseldorf·2a Ss 91/02-35/02 II + 2 Ws 103/02·24.04.2002

Verwerfung der Wiedereinsetzung und Unzulässigkeit der Revision wegen mangelhafter Revisionsbegründung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Hauptverhandlung; das Landgericht wies den Antrag zurück. Das OLG bestätigte die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde als unbegründet. Die Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 StPO nicht genügte und lediglich Wiedereinsetzungs‑Vorbringen wiederholte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde unbegründet abgewiesen; Revision wegen mangelhafter Revisionsbegründung nach § 344 StPO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Revisionsbegründung muss gemäß § 344 StPO deutlich darlegen, inwieweit und aus welchen Gründen das Urteil angefochten wird; bei Verfahrensrügen sind die den Mangel begründenden Tatsachen anzugeben.

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Die Rüge der Verletzung des § 329 StPO ist in der Revision nur zulässig, wenn sie die konkreten tatbestandlichen Umstände nennt, die eine Gehörs- oder Verfahrensverletzung begründen.

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Wiedereinsetzung nach § 329 Abs. 3 StPO und die mit § 342 StPO verbundene Revision verfolgen unterschiedliche Ziele und Voraussetzungen; die bloße Wiederholung von Wiedereinsetzungs‑Vorbringen genügt nicht zur Erhebung einer zulässigen Revisions‑Verfahrensrüge.

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Ohne Erhebung der allgemeinen Sachrüge (materielle Rüge) eröffnet sich dem Revisionsgericht nicht die eingeschränkte Prüfung auf Verfahrenshindernisse; aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung muss die Erhebung der Sachrüge ersichtlich sein.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 2 StPO§ 329 StPO§ 329 Abs. 3 StPO§ 342 Abs. 2 StPO§ 342 Abs. 3 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet und die Revision als unzulässig auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

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I.

3

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins vom 28. November 2001 verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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II.

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Die Revision ist unzulässig.

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Gemäß § 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsführer die Erklärung abgeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, und die Anträge begründen. Aus der Begründung muss gemäß § 344 Abs. 2 StPO hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Bei Erhebung der Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

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Diesen Anforderungen ist durch die angebrachten Schriftsätze nicht genügt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2001 hat der Angeklagte für den Fall der Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrages Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach am 12. Dezember 2001 hat der Angeklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist lediglich den Schriftsatz vom 18. Januar 2002 einreichen lassen, mit diesem die Verletzung des § 329 StPO gerügt und dazu seinen Vortrag aus dem Wiedereinsetzungsverfahren wiederholt und ergänzt.

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Nach § 329 Abs. 3 StPO kann der Angeklagte, wenn die Hauptverhandlung ohne ihn stattgefunden hat und seine Berufung verworfen worden ist, binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Versäumung einer Frist beantragen. Mit einem solchen Gesuch kann nach § 342 Abs. 2 StPO die Revision für den Fall der Verwerfung des Gesuchs verbunden werden. Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch gilt gemäß § 342 Abs. 3 StPO als Verzicht auf die Wiedereinsetzung. Hieraus ergibt sich, dass die Rüge einer Verletzung des § 329 StPO und das Wiedereinsetzungsgesuch nach § 329 Abs. 3 StPO sich nicht nur in ihren Zielen, sondern auch hinsichtlich ihrer Voraussetzungen grundsätzlich unterscheiden. Der Gesetzgeber hat nicht das gleiche auf zwei verschiedene Arten regeln wollen. Ziel der Wiedereinsetzung ist das unmittelbare Wiederaufleben der Tatsacheninstanz, während Ziel der Revisionsrüge die obergerichtliche Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage ist, ob die gegebenen Umstände das Ausbleiben des Angeklagten als nicht schuldhaft erscheinen ließen, so dass das Urteil gegen ihn nicht hätte ergehen dürfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch kann nur auf neue Gründe gestützt werden, über die sich das angefochtene Urteil mangels Kenntnis des Landgerichts nicht verhält. Umstände, die der Tatrichter bereits als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat, scheiden aus. Die Richtigkeit der dazu getroffenen Entscheidung kann nur im Wege des Revisionsverfahrens nachgeprüft und damit die Frage geklärt werden, ob der Tatrichter aufgrund von Umständen, die ihm bekannt waren oder sein mussten, die Abwesenheit des Angeklagten zutreffend als nicht entschuldigt gewertet und deshalb zulässigerweise ohne ihn verhandelt hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1962, 2022; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 329 StPO Rdnr. 42 mwN). Daraus wird deutlich, dass der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung und die Revision gegen ein Verwerfungsurteil unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen, nicht deckungsgleiche Ziele verfolgen und verschiedene Prüfungsgegenstände aufweisen. Insofern ist die Wiederholung des Vorbringens zur Stützung des angebrachten Wiedereinsetzungsgesuchs nicht geeignet, eine zulässige Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 StPO zu erheben.

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Bei einem Verwerfungsurteil kann mit der Revision nur die Verletzung des § 329 StPO geltend gemacht werden. Die Prüfung des Revisionsgerichts, ob der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden war, das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht erfüllt und seiner Entscheidung alle in diesem Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrundegelegt sowie die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung rechtsfehlerfrei beurteilt hat, ist nur auf eine entsprechende Rüge, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen muss, eröffnet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 329 StPO Rdnr. 48 mwN).

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Der Beschwerdeführer hat insoweit nichts dargetan. Sein Vorbringen enthält lediglich die Wiederholung und Darlegung von vermeintlichen Wiedereinsetzungsgründen. Die Behauptung von Tatsachen, die einen Mangel des Urteils begründen können, liegt darin indessen nicht.

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Der Beschwerdeführer hat mit der Revisionsbegründung auch nicht die allgemeine Sachrüge erhoben, die zu der eingeschränkten Prüfung führt, ob Verfahrenshindernisse vorliegen. Nur durch die Erhebung der materiellen Rüge wird dem Revisionsgericht die Einsicht in das angefochtene Urteil ermöglicht (vgl. BGH NStZ 1997, 378 mwN; BGHSt 36, 384, 385 mwN; BayObLGSt 1987, 33, 35 mwN). Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung kann die Erhebung der allgemeinen Sachrüge nicht entnommen werden.

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III.

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Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 StPO.