Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Mittäterschaft beim Handeltreiben mit BtM
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher Einfuhr und tateinheitlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts; das OLG hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen die Verurteilung wegen Handeltreibens nicht tragen. Es fehlten konkrete Feststellungen zur inneren Willensrichtung und zum eigenen Interesse am Umsatz, sodass nicht zwischen Mittäterschaft und Beihilfe abgegrenzt werden konnte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft beim Handeltreiben.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit; hierfür genügt auch gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit.
Eigennützigkeit liegt vor, wenn der Täter nach Gewinn strebt oder sich einen sonstigen persönlichen Vorteil verspricht; der Erwerb zum reinen Eigenverbrauch begründet dagegen keinen Vorwurf des Handeltreibens.
Die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe richtet sich nach der inneren Willensrichtung, dem Grad des eigenen Interesses am Erfolg und der Möglichkeit, Durchführung und Ausgang der Tat zu bestimmen; Mittäterschaft setzt bewusstes gemeinsames Wollen voraus.
Für eine Verurteilung wegen (mittäterschaftlichen) Handeltreibens sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite und eine wertende Würdigung der für die Abgrenzung maßgeblichen Kriterien erforderlich; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten auf seine Berufung unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 2002 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat bereits deshalb Erfolg, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen.
II.
Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt. Sie setzt weder eigene Umsatzgeschäfte, noch das Gelingen des Absatzes voraus. Auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen (vgl. BGHSt 28, 308, 309; 25, 290, 291; BGH StV 1984, 423).
Dabei liegt Eigennützigkeit vor, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (vgl. BGHSt 34, 124, 126; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 "Handeltreiben 48"; BGH StV 1999, 429). Neben dem Verkäufer erfüllt auch der Käufer den Tatbestand des Handeltreibens, wenn dessen Bemühungen auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind. Beim Kauf ist insoweit der Verwendungszweck entscheidend, wobei die Eigennützigkeit allein beim Erwerb zum Eigenverbrauch den Vorwurf des Handeltreibens nicht zu begründen vermag (vgl. BGH NStZ 1986, 127; StV 1983, 308).
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wusste, dass die ehemaligen Mitangeklagten H und A einen Teil des in den Niederlanden erworbenen Heroins weiterveräußern wollten, um ihren Eigenkonsum finanzieren zu können, reichen die Urteilsfeststellungen nicht aus, die Förderung der Absatzgeschäfte durch den Angeklagten auch als mittäterschaftlich zu bewerten. Zwar ist der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen, indessen hat die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts zu erfolgen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 "Handeltreiben 36"; BGH StV 1998, 596, 597). Objektive Voraussetzung einer Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- und Unterstützungshandlung beschränken und auch auf dem Wege psychischer Einwirkung geleistet werden kann. Hat der Beteiligte einen solchen Beitrag geleistet, so ist er nur dann als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat auch als eigene wollte. Die innere Willensrichtung muss beim Mittäter so beschaffen sein, dass sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tathandelns erscheinen lässt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 "Handeltreiben 54"; BGH StV 1998, 598; NStZ 1982, 243).
Ob jemand in Bezug auf das Handeltreiben insoweit als Täter oder Gehilfe anzusehen ist, bestimmt sich damit maßgeblich nach dem Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, nämlich am Rauschgiftumsatz, nach dem Umfang seiner Beteiligung sowie nach seiner Möglichkeit, Durchführung und Ausgang der Tat zu bestimmen.
Dass der Angeklagte zu den Umsatzgeschäften mit dem von den ehemaligen Mitangeklagten transportierten Heroin ein solches Näheverhältnis hatte, welches hiernach die Wertung, er habe insoweit mittäterschaftlich gehandelt rechtfertigt, ergeben die Feststellungen des Landgerichts nicht. Soweit der Angeklagte im Rahmen des Ankaufs des Heroins in den Niederlanden nach den getroffenen Feststellungen durch Benennung der Dealeradresse und vorrangige Führung der Kaufverhandlungen einen für den späteren Absatz des Rauschgifts nützlichen Tatbeitrag geleistet hat, führt dieser Umstand noch nicht zur Annahme von Mittäterschaft in Bezug auf das unerlaubte Handeltreiben. Denn es macht gerade das Wesen der Beihilfe aus, dass dadurch die Haupttat gefördert werden soll. Das angefochtene Urteil lässt konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite und eine wertende Betrachtung der für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe wesentlichen Kriterien (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 "Handeltreiben 25"; BGH StV 1999, 429) vermissen. Das Landgericht hat nicht dargelegt, welches Interesse der Angeklagte am Erfolg der Tat, namentlich am Umsatz des Heroins, hatte. Die Feststellung, dass es dem Angeklagten bei der Unterstützung insbesondere der ehemaligen Mitangeklagten A auf die Erlangung des eigenen Vorteils in Gestalt von Heroin zum Eigenkonsum ankam, vermag allenfalls Eigennützigkeit im weitesten Sinne, nicht jedoch auch eine bewusste und gewollte Mittäterschaft an den von A geplanten Umsatzgeschäften zu begründen. Vor diesem Gesamthintergrund des Tatgeschehens fehlen Feststellungen dazu, dass es dem Angeklagten gerade auf den Erfolg des Handeltreibens durch Umsatz ankam und er diese Tat auch als eigene wollte.
Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung unterliegt das angefochtene Urteil insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung.