Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·2a Ss 271/02 - 33/02 III + 3 Ws 351-352/02·02.06.2002

Revision unzulässig verworfen wegen Frist- und Formmangel (§345 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Revision und sofortige Beschwerde. Das OLG verwirft die Revision als unzulässig, weil Revisionsanträge und deren Begründung nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist in der nach §345 Abs.2 StPO vorgeschriebenen Form vorgelegt wurden. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Beschwerdeführer (§473 Abs.1 StPO).

Ausgang: Revision wegen Nichteinhaltung der Frist- und Formvorschriften des §345 StPO unzulässig verworfen; sofortige Beschwerde unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des §345 Abs.1 StPO gilt für die Vorlage von Revisionsanträgen und deren Begründung; die Einreichung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels erfolgen.

2

Die in §345 Abs.2 StPO genannten Formvorschriften sind einzuhalten; ihre Nichtbeachtung führt zur Unzulässigkeit der Revision.

3

Eine sofortige Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Rügen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert in Frage stellen.

4

Ein unterliegender Beschwerdeführer trägt die Kosten der eingelegten Rechtsmittel gemäß §473 Abs.1 StPO, wenn seine Rechtsbehelfe erfolglos bleiben.

Relevante Normen
§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 345 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO) in der gemäß § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form bei Gericht angebracht wurden.

2

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO).