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Oberlandesgericht Düsseldorf·27 U 25/17·02.08.2017

Einstweilige Verfügung: Verbot von Vertragsabschlüssen ohne transparentes Auswahlverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung an Vertragsabschlüssen über Flächen des ehemaligen Freibads zu hindern. Das OLG erließ eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO, die Vertragsabschlüsse ohne vorheriges transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren untersagt. Ein Antrag auf Verpflichtung zum Vertragsschluss wurde zurückgewiesen, weil kein Anspruch auf Bevorteilung besteht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung teilweise stattgegeben: Untersagung von Vertragsabschlüssen ohne transparentes, diskriminierungsfreies Auswahlverfahren; weitergehender Antrag auf Verpflichtung zum Vertragsschluss zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Sicherung des Primärrechtsschutzes kann das Gericht eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO erlassen, die dem Antragsgegner vorläufig untersagt, über die Nutzung oder Überlassung von Flächen zu disponieren.

2

Eine einstweilige Verfügung kann konkret darauf gerichtet sein, den Abschluss von Nutzungs‑ oder Mietverträgen zu untersagen, wenn ohne Eingriff die belangen des Antragstellers gefährdet wären.

3

Der Antragsteller hat nicht ohne eine entsprechende materiellrechtliche Anspruchsgrundlage einen Anspruch darauf, dass das Gericht den Antragsgegner zur Bevorzugung durch Abschluss eines Vertrags mit ihm verpflichtet.

4

Weitergehende Anträge sind zurückzuweisen, soweit der Antragsteller keinen durchsetzbaren Anspruch auf das begehrte Handeln darlegt.

Relevante Normen
§ 935 ZPO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zunächst bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag der Antragstellerin einstweilen untersagt, ohne vorherige Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens Verträge über die Vermietung, Verpachtung    oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Flächen des ehemaligen Freibads B. in T. zum Betrieb von Beachvolleyballfeldern, eines Schach-/Mühlefelds, einer Sauna, einer Minigolfanlage, eines Grillplatzes, einer Boulebahn, einer Zeltwiese, eines Vereinsheims, eines Wohnhauses und eines Waldkindergartens abzuschließen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Erlass der Sicherungsverfügung ist zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin unerlässlich. Jedoch besteht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin, wie beantragt, einen Vertragsschluss mit der Antragstellerin zu erlauben. Auf eine derartige Bevorteilung hat die Antragstellerin keinen Anspruch.