Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde zur Aufsichtsratsmitbestimmung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin zog ihre Beschwerde gegen die landgerichtliche Anordnung zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats zurück. Das Oberlandesgericht entscheidet über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 99 Abs. 6 AktG a.F. und legt die Gerichtskosten der Antragsgegnerin auf. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde zurückgenommen; Gerichtskosten der Antragsgegnerin auferlegt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet, Geschäftswert 50.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurücknahme einer vor Inkrafttreten der Kostenrechtsmodernisierung eingelegten Beschwerde richtet sich die Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 6 AktG a.F.
Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der Partei aufzuerlegen, die das Rechtsmittel eingelegt und zurückgenommen hat, sofern keine besonderen Billigkeitsgründe entgegenstehen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Zurücknahme der Beschwerde nach § 99 Abs. 6 AktG a.F. regelmäßig nicht statt; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten, wenn keine Erstattungsnorm greift.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist der Regelstreitwert nach § 99 Abs. 6 S. 5, 6 AktG a.F. anzusetzen, außer es liegen besondere Umstände vor, die eine Abweichung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 33 O 126/12 (AktE)
Tenor
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligten tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 € festgesetzt.
Rubrum
I.
Mit ihrer Beschwerde vom 15.05.2013 hat sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.04.2013 gewandt, demzufolge bei ihr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG ein mitbestimmter, d. h. auch mit Arbeitnehmervertretern besetzter Aufsichtsrat zu bilden sei.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen.
II.
Nach Rücknahme des Rechtsmittels hat der Senat insoweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung für die vorliegend vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 eingelegte Beschwerde ergibt sich aus § 99 Abs. 6 S. 7 AktG a. F.. Anlass, die Gerichtskosten ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Antragstellerinnen gemäß § 99 Abs. 6 S. 8 AktG a. F. (§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG n. F.) aufzulegen, sind nicht ersichtlich.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach § 99 Abs. 6 S. 9 AktG a. F., der § 99 Abs. 6 S. 2 AktG n. F. entspricht, nicht statt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 99 Abs. 6 S. 5, 6 AktG a.F.. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 01.08.2013 (I-26 W 9/13 (AktE)) für die erstinstanzliche Wertfestsetzung ausgeführt hat, besteht kein Anlass, von dem Regelstreitwert nach § 99 Abs. 6 S. 6 AktG a. F. abzuweichen, da keine Umstände vorliegen, die den Fall von einem durchschnittlichen unterscheiden.