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Oberlandesgericht Düsseldorf·26 W 8/13 (AktE)·15.06.2014

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde zur Aufsichtsratsmitbestimmung

ZivilrechtGesellschaftsrechtMitbestimmungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin zog ihre Beschwerde gegen die landgerichtliche Anordnung zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats zurück. Das Oberlandesgericht entscheidet über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 99 Abs. 6 AktG a.F. und legt die Gerichtskosten der Antragsgegnerin auf. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde zurückgenommen; Gerichtskosten der Antragsgegnerin auferlegt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet, Geschäftswert 50.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zurücknahme einer vor Inkrafttreten der Kostenrechtsmodernisierung eingelegten Beschwerde richtet sich die Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 6 AktG a.F.

2

Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der Partei aufzuerlegen, die das Rechtsmittel eingelegt und zurückgenommen hat, sofern keine besonderen Billigkeitsgründe entgegenstehen.

3

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Zurücknahme der Beschwerde nach § 99 Abs. 6 AktG a.F. regelmäßig nicht statt; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten, wenn keine Erstattungsnorm greift.

4

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist der Regelstreitwert nach § 99 Abs. 6 S. 5, 6 AktG a.F. anzusetzen, außer es liegen besondere Umstände vor, die eine Abweichung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG§ 99 Abs. 6 S. 7 AktG a. F.§ 99 Abs. 6 S. 8 AktG a. F.§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG n. F.§ 99 Abs. 6 S. 9 AktG a. F.§ 99 Abs. 6 S. 2 AktG n. F.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 33 O 126/12 (AktE)

Tenor

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligten tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 € festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Mit ihrer Beschwerde vom 15.05.2013 hat sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.04.2013 gewandt, demzufolge bei ihr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG ein mitbestimmter, d. h. auch mit Arbeitnehmervertretern besetzter Aufsichtsrat zu bilden sei.

3

Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen.

4

II.

5

Nach Rücknahme des Rechtsmittels hat der Senat insoweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

6

Die Kostenentscheidung für die vorliegend vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 eingelegte Beschwerde ergibt sich aus § 99 Abs. 6 S. 7 AktG a. F.. Anlass, die Gerichtskosten ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Antragstellerinnen gemäß § 99 Abs. 6 S. 8 AktG a. F. (§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG n. F.) aufzulegen, sind nicht ersichtlich.

7

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach § 99 Abs. 6 S. 9 AktG a. F., der § 99 Abs. 6 S. 2 AktG n. F. entspricht, nicht statt.

8

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 99 Abs. 6 S. 5, 6 AktG a.F.. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 01.08.2013 (I-26 W 9/13 (AktE)) für die erstinstanzliche Wertfestsetzung ausgeführt hat, besteht kein Anlass, von dem Regelstreitwert nach § 99 Abs. 6 S. 6 AktG a. F. abzuweichen, da keine Umstände vorliegen, die den Fall von einem durchschnittlichen unterscheiden.