Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen Prozessbevollmächtigtenbestellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts. Streitpunkt ist die Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr für einen während des erstinstanzlichen Verfahrens bestellten Verteidiger. Das OLG bestätigt die Annahme der Gebührentstehung nach § 31 BRAGO und die Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO, weil die Bestellung aus Sicht des Beklagten erforderlich war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Beschwerdekosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entstehung der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist anzunehmen, wenn der Prozessbevollmächtigte während eines noch in erster Instanz anhängigen Rechtsstreits bestellt wird.
Eine Prozessgebühr ist nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn aus der für den Kostenschuldner maßgeblichen Sicht die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war.
Dass Maßnahmen des Prozessbevollmächtigten den Verfahrensgang nicht beeinflussen, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen; maßgeblich ist, ob die Partei durch das Verhalten des Gegners in den Rechtsstreit hineingezogen wurde und dadurch die Bestellung veranlasst wurde.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Unterliegende hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 1 O 311/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Beschwerdewert: 859,89 Euro (1.861,80 DM).
Rubrum
Die gemäß §§ 11 RpflG, 567, 577 ZPO a. F. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Entstehung der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angenommen, weil der Beklagtenvertreter sich während des noch in erster Instanz anhängigen Rechtsstreits bestellt hat. Das zieht auch die Klägerin mit der Beschwerde nicht in Zweifel (vgl. dazu Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. § 31 Rn. 53 a. Anf.; Riedel/Süßbauer-Keller BRAGO § 31 Rn. 24).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Prozessgebühr auch gemäß § 91 ZPO zu erstatten. Denn aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Beklagten war die Bestellung von Rechtsanwalt F zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2001 säumig gewesen war, lag es in seinem Interesse, dass sich sein Prozessbevollmächtigter durch Antrag auf Akteneinsicht von dem Stand des Verfahrens Kenntnis verschaffte. Dass die Maßnahmen des Prozessbevollmächtigten ohne Einfluss auf den Verfahrensgang blieben, ist - wie auch sonst bei unzulässigen oder unbegründeten Anträgen - unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin den Beklagten in den Rechtsstreit hineingezogen und zu der späten Bestellung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten noch Anlass gegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
E D VROLG ROLG RLG
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