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Oberlandesgericht Düsseldorf·24 W 19/18·28.03.2018

Sofortige Beschwerde gegen Beschwerdekammerbeschluss unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts, nicht aber gegen in zweiter Instanz ergangene Beschlüsse der Beschwerdekammer eröffnet ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da nicht gegen erstinstanzliche Entscheidung gerichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts eröffnet, nicht gegen in zweiter Instanz ergangene Beschlüsse der Beschwerdekammer (§ 567 Abs. 1 ZPO).

2

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist nach ihrer Statthaftigkeit zu prüfen; fehlt die Statthaftigkeit, ist das Rechtsmittel unzulässig und wird verworfen.

3

Ist ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann das Gericht nach § 127 Abs. 4 ZPO von einer Kostenentscheidung absehen.

4

Die Bestimmung der Zuständigkeit und Statthaftigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach den ausdrücklichen Zuordnungen der ZPO; entgegenstehende Rügen sind ohne statthaftes Rechtsmittel unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 4 T 53/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2018 wird als unzulässig verworfen, weil die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nur gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts, nicht aber gegen die in zweiter Instanz ergehenden Beschlüsse der Beschwerdekammer eröffnet ist, § 567 Abs. 1 ZPO.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.