Berufungsrückweisung und Quotelung der Kosten bei wirkungsloser Anschlussberufung nach § 524 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beriefen gegen ein Urteil des LG Düsseldorf; das OLG wies die Berufung durch Beschluss zurück. Kernfrage war die Verteilung der Kosten, nachdem die Anschlussberufung durch die Zurückweisung wirkungslos geworden war. Das Gericht entschied, die Kosten quotal nach den Werten von Haupt- und Anschlussberufung zu verteilen und legte die Kostenlast zu 80 % den Klägern, 20 % dem Beklagten auf.
Ausgang: Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; Kosten des Berufungsrechtszugs zu 80 % den Klägern, zu 20 % dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und dadurch die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sind die Kosten im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung zu quotalen Anteilen zu verteilen.
Das Beschlussverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO n.F. ist in seiner Funktion einem Annahmeverfahren vergleichbar, sodass das Schicksal der Anschlussberufung von der gerichtlichen Entscheidung abhängt.
Der Unterliegende trägt grundsätzlich die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels; hiervon ist bei der durch Beschluss bewirkten Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung eine Quotelung nach dem Verhältnis der Streitwerte der beteiligten Rechtsmittel vorzuziehen.
Eine zunächst unzulässige selbständige Berufung, die später als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln gewesen wäre, begründet nicht ohne weiteres zusätzliche Kostenerstattungsansprüche, sofern keine gesondert ersichtlichen Mehrkosten entstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15 O 448/01
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 26. April 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern zu 80 %, dem Beklagten zu 20 % auferlegt.
Rubrum
I. Die Berufung der Kläger ist ohne Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. September 2002 in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil.
II. Auch der Schriftsatz der Kläger vom 07. Oktober vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: (wird ausgeführt)
III.
Die Anschlussberufung verliert durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), so dass es insoweit einer ausdrücklichen Entscheidung nicht bedarf.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wird die Berufung nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und entfällt dadurch die Wirkung der Anschlussberufung, ist im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung eine Quotelung der Kosten vorzunehmen.
Soweit ersichtlich ist die Frage, wie die Kosten in Fällen einer nach § 524 Abs. 4 ZPO n. F. wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu verteilen sind, bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Grundsätzlich hat zwar der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen. Für den Fall der Berufungsrücknahme vor der mündlichen Verhandlung trifft jedoch nach allgemeiner Auffassung den Berufungskläger die uneingeschränkte Kostenlast auch hinsichtlich der danach wirkungslosen Anschlussberufung (vgl. zu § 521 ZPO a. F. Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 521 Rn. 32). Ob dies nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses in die Rechtsmittelrücknahme für die Rücknahme der Berufung in jedem Verfahrensstadium zu gelten hat (so Zöller/Gummer aaO 23. Aufl. § 524 Rn. 43; vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg MDR 2002, 1208 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung auf Grund der einstimmigen Zurückweisung der Berufung gemäß §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO n. F. ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Kostenverteilung bei Nichtannahme der Revision und infolgedessen wirkungslos gewordener Anschlussrevision (BGHZ 80, 146) zu bewerten (ebenso Zöller/Gummer aaO Rn. 44, Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 516 Rn. 17; Piekenbrock Anm. zu OLG Celle MDR 2002, 1142, 1145).
Das Beschlussverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO n. F. stellt faktisch ein Annahmeverfahren dar, weil das Schicksal der Anschlussberufung dem der bisherigen Anschlussrevision entspricht (§ 556 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F.) und weil für den Beschluss eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (zutreffend Piekenbrock JZ 2002, 540, 541). Zudem hängt der Bestand des Anschlussrechtsmittels nicht von einer in das freie Belieben des Rechtsmittelführers gestellten Rechtshandlung, sondern von der Entscheidung des Gerichts ab. Hinzukommt, dass die Anschlussberufung auch nach der Novellierung der ZPO von der Zulässigkeit des Hauptrechtsmittels abhängt. Im Falle der unzulässigen Revision ist aber anerkannt, dass der Anschlussrevisionskläger mit seinen Kosten belastet bleibt (vgl. BGHZ 4, 229; 80, 146; Zöller/Gummer aaO Rn. 43).
Auf die Kostenquote bleibt ohne Einfluss, dass der Beklagte zunächst eine unzulässige selbstständige Berufung eingelegt hat. Dadurch zusätzlich verursachte Kosten sind nicht ersichtlich. Außerdem hätte die unzulässige Berufung im weiteren Prozessverlauf in eine unselbstständige Anschlussberufung umgedeutet werden müssen, nachdem der Mangel der Postulationsfähigkeit behoben war (vgl. OLG Oldenburg aaO. m.w.N.).
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