Inkassozession und Anwaltsstundenhonorar: 15‑Minuten‑Zeittaktklausel auch bei Unternehmer unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte aus Inkassozession abgetretene Honorarforderungen einer Patentanwaltssozietät und einer Rechtsanwalts-Partnerschaft gegen den Beklagten geltend. Streitpunkt waren u.a. die prozessuale Berechtigung aus der Abtretung, Verjährung sowie Wirksamkeit und Abrechnung einer Stundenhonorarvereinbarung mit 15‑Minuten‑Zeittakt. Das OLG bejahte eine Vollrechtsabtretung (hilfsweise wirtschaftliches Eigeninteresse bei Prozessstandschaft), verneinte Verjährung und sprach das Honorar zu. Die 15‑Minuten‑Zeittaktklausel wurde als AGB auch gegenüber einem Unternehmer nach § 307 BGB für unwirksam gehalten; abgerechnet werden durfte aber nach Stundensatz, wobei der Zeitaufwand durch Beweisaufnahme bestätigt wurde.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagter zur Zahlung der abgetretenen Honorare (nebst Zinsen) verurteilt, Kostenlast beim Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine „Inkassozessionsvereinbarung“ als Vollrechtsabtretung oder nur als Einziehungsermächtigung zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen, insbesondere danach, ob eine überschießende Außenstellung des Zessionars zur prozessualen Durchsetzung gewollt ist.
Die Abtretung von Patentanwaltshonorarforderungen ist berufsrechtlich zulässig und bedarf regelmäßig keiner Zustimmung des Mandanten.
Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung mit einem Patentanwalt, ist für die Geschäftsbesorgung eine Vergütung jedenfalls stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB); die Höhe richtet sich mangels gesetzlicher Gebühren nach der üblichen/angemessenen Vergütung, die der Dienstverpflichtete nach § 316 BGB bestimmen kann und die nur bei Unbilligkeit nach § 315 BGB korrigierbar ist.
Eine in einer formularmäßigen anwaltlichen Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel, die einen Zeittakt von 15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit vorsieht, benachteiligt den Mandanten unangemessen und ist nach § 307 BGB auch im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam.
Die Unwirksamkeit einer Zeittaktklausel lässt eine wirksam vereinbarte Stundenvergütung grundsätzlich unberührt; bei Abrechnung nach Zeit ist dann eine minutengenaue Abrechnung erforderlich und ein pauschales Bestreiten des Zeitaufwands ist bei mandatsbezogen erlebbaren Vorgängen unsubstantiiert.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2a O 155/20
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09. März 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.714,02 zzgl. Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2019 sowie weitere EUR 3.787,78 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Eine Wiedergabe des Sachverhalts erübrigt sich, weil der Wert der Beschwer des Beklagten den Betrag von EUR 25.000,00 nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde demgemäß nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der abgetretenen Honoraransprüche der A.-Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern (im Folgenden: Partnerschaft) aufgrund der Tätigkeit des Zeugen B. iHv noch offenen EUR 15.325,12 sowie der des Patenanwalts C. iHv noch offenen EUR 3.388,90.
1.
Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Die Honoraransprüche der Patentanwaltssozietät D. E. C. und die der Partnerschaft sind wirksam mit den „Inkassozessionsvereinbarungen“ vom 6. und vom 20. Dezember 2019 an sie abgetreten worden. Die Einwände des Beklagten gegen die Geltendmachung der Forderungen durch die Klägerin sind unbegründet.
a.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung liegen keine Einziehungsermächtigungen vor, weshalb die Abweisung der Klage als unzulässig bezüglich der Patentanwaltskosten insoweit unrichtig ist.
Aus der getroffenen und als „Inkassozessionsvereinbarung“ bezeichneten Abrede folgt bereits, dass die Klägerin durch die Abtretung Vollrechtsinhaberin der Forderung werden sollte und geworden ist. Bereits der Wortlaut legt eine treuhänderische Inkassozession nahe. Sie folgt jedoch auch aus anderen Umständen. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355/18, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, Rn. 11; vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, Rn. 19). Hier war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht zu übertragen. Zweck der Vereinbarung war die prozessuale Durchsetzung der Forderung für die Partnerschaft und zugleich die Geltendmachung der Patentanwaltskosten. Dies konnte nur durch eine Vollrechtsübertragung erreicht werden, was den an der Abtretung beteiligten Parteien aufgrund ihrer juristischen Kenntnisse bekannt und von ihnen gewollt war. Die Abtretung von Honorarforderungen eines Patentanwalts an einen Rechtsanwalt ist im Übrigen zulässig und bedarf nicht der Zustimmung des Mandanten (vgl. § 43a Abs. 2 S. 1 PAO = Patentanwaltsordnung in der Fassung vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2022), weshalb auch aus diesem Grund nichts gegen die Annahme einer Abtretung spricht. Zudem hatte sich die Partnerschaft im Zuge einer Geschäftsbesorgung verpflichtet, das Honorar der Patentanwälte einzuklagen, gegebenenfalls beizutreiben sowie es nachfolgend an diese abzuführen. Im Zuge dieser Vereinbarung musste die Partnerschaft und nachfolgend die Klägerin als Abtretungsempfängerin für eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzbarkeit sorgen. Zudem ist naheliegend anzunehmen, dass mit der Abtretung erreicht werden sollte, dass Patentanwalt C. als Zeuge für die mit dem Beklagten getroffene Stundensatzvereinbarung zur Verfügung steht. Denn die Klägerin hat vorgetragen, dass Patentanwalt C. im Zuge der eingangs mit dem Beklagten bzw. dessen Ehefrau geführten Telefongespräche auf den Stundensatz iHv EUR 280,00 für seine Tätigkeit und die der Partnerschaft hingewiesen habe und der Beklagte hiermit einverstanden gewesen sei (vgl. Anspruchsbegründung vom 17. Juli 2020, S. 5, LG-GA 23), was dieser bestritten hat. Soweit das Landgericht in der Benennung des Patentanwalts C. eine unzulässige Ausforschung gesehen hat (Urteil, S. 9 unter a), GA 206), ist dies verfehlt und überspannt die Anforderungen. Die Klägerin hat den Zeitraum, den Inhalt des Telefongesprächs und die Beteiligten angegeben und dies durch Zeugnis des Patentanwalts C. unter Beweis gestellt. Eine Stellungnahme hierzu war dem Beklagten ohne weiteres möglich, auch ohne dass der genaue Tag mit konkreter Uhrzeit von der Klägerin dargelegt werden musste, was zudem nach mehreren Jahren (das Gespräch fand im April 2016 statt) Schwierigkeiten begegnen kann. Im Übrigen wäre auch ungewöhnlich, wenn der Beklagte, der eigeninitiativ Patentanwalt C. anrief und diesen um Beratung ersuchte, sich nicht im eigenen Interesse nach dem Honorar erkundigt hätte.
Aus dem Vorbringen der Klägerin wird insgesamt deutlich, dass die Parteien der Inkassozessionsvereinbarung nicht nur die Einziehung der Forderung durch die Klägerin sicherstellen wollten, sondern auch darüberhinausgehend der Gesichtspunkt der Erfüllung eines Geschäftsbesorgungsvertrages wesentlich war. Das Landgericht hat aber einseitig nur auf die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung der Forderung an die Zedenten abgestellt, was indes auch bei einer fiduziarischen Abtretung der Fall ist, ohne dass in solchen Fällen stets von einer Einziehungsermächtigung auszugehen wäre.
Im Ergebnis könnte dies sogar dahinstehen. Denn selbst wenn man nur von einer Einziehungsermächtigung der Klägerin betreffend die Patenanwaltsforderung aus-ginge, läge das erforderliche wirtschaftliche Interesse vor. Denn aufgrund der durch die Partnerschaft übernommenen Verpflichtung zur Geschäftsbesorgung gegenüber den Patentanwälten wäre die Annahme des für eine wirksame Prozessstandschaft erforderlichen Eigeninteresses ebenfalls zu bejahen (vgl. hierzu Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., vor § 50, Rn. 49 mwN).
b.
Die Klägerin ist zur Durchsetzung der Honoraransprüche der Partnerschaft aktiv legitimiert. Die Inkassozessionsvereinbarung wurde für die Partnerschaft von Rechtsanwalt F. unterzeichnet. Das Partnerschaftsregister (Aus-zug vom 3. Januar 2022, Anl. K192, Anlagenband I, Bl. 37) weist aus, dass jeder Partner einzeln vertritt. In der Liste der Partner sind sowohl die Klägerin als auch Rechtsanwalt F. als aktiv tätige Partner gelistet (aaO, Bl. 40). Anhaltspunkte dafür, dass keine Befugnis von Rechtsanwalt F. bestanden hätte, die Forderung für die Partnerschaft an die Klägerin zu übertragen, sind somit nicht ersichtlich. Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Register, auch der Beklagte hätte darin Einsicht nehmen können.
Bei einem Salary oder Salaried Partner handelt es sich im Übrigen um einen angestellten Partner mit festem Gehalt, der nicht an den Gewinnen oder Verlusten teilhat (vgl. https://www.lexisnexis.co.uk/legal/glossary/salaried-partner). Dies betrifft indes allein das Innenverhältnis zwischen diesem Partner und der Partnerschaft und hat auf die Rechtsgültigkeit der von ihm für die Partnerschaft vorgenommenen Rechtshandlungen keinen Einfluss.
2.
Die Klage ist sowohl hinsichtlich der noch offenen Patentanwaltskosten iHv EUR 3.388,90 als auch hinsichtlich der Honorare der Partnerschaft für die Tätigkeit des Zeugen B. iHv EUR 15.325,12 begründet.
a.
Die Honorarforderung der Patentanwälte ist begründet. Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
aa.
Entgegen der vom Senat aufgrund der Aktenlage zunächst angenommenen Verjährung der Patentanwaltskosten ist eine solche nicht eingetreten, der Beklagte ist somit nicht gem. § 214 BGB zu Leistungsverweigerung berechtigt. Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2023 (S. 2, GA 99) auf eine insoweit möglicherweise eingetretene Verjährung hingewiesen hatte, hat die Klägerin hierzu ergänzend und vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen, woraufhin der Senat im Beweisbeschluss vom 23. Januar 2024 (S. 2, GA 143) darauf hingewiesen hat, dass er an seiner ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festhält.
bb.
Zwischen Patentanwalt C. und dem Beklagten ist ein Mandatsverhältnis begründet worden, aus dem die Klägerin die entstandene Honorarforderung zur Zahlung verlangen kann. Ein Patentanwaltsvertrag beurteilt sich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter nach den Bestimmungen des BGB (vgl. nur Kammergericht, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 5 W 248/11, Rn. 17 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 U 61/19, Rn. 32), diese finden also auch hier Anwendung.
Es ist unstreitig, dass sich der Beklagte (ob persönlich oder durch seine unstreitig insoweit bevollmächtigte Ehefrau, Frau G., ist unerheblich) am 13. April 2016 an Patentanwalt C. gewandt hat und ihm Informationen zu den markenrechtlichen Problematiken telefonisch und durch die Übersendung von E-Mails (vgl. Anl. K188, Anlagenband I, Bl. 1ff. und K 189, Anlagenband I, Bl. 11) übermittelt hat. Damit hat er den Patentanwälten den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages konkludent angeboten. Patentanwalt C. hat dieses Angebot angenommen, denn er ist daraufhin wunschgemäß beratend tätig geworden (E-Mail vom 14. April 2016, 11:12 Uhr, Anl. K10, LO I; siehe auch E-Mails vom 15. April 2016 von 11:07 Uhr, Anl. K12, LO I und vom 15. April 2016 von 18:32 Uhr, Anl. K16, LO I) und hat am 14. April 2016 dem Beklagten Vollmachten übersandt (E-Mail von 15:05 Uhr, Anl. K11, LO I). Auch weitere Korrespondenz fand zwischen Patentanwalt C. und dem Beklagten statt (siehe Anl. K21, LO I, Anl. K 27, LO I, Anl. K27a, LO I; Anl. K28a, LO I; Anl. K31, LO I etc.). Unerheblich ist, dass sich Patentanwalt C. und der Beklagte nicht auch persönlich getroffen haben.
cc.
Dahingestellt bleiben kann, ob, wie die Klägerin behauptet, Patentanwalt C. mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung zu einem Stundensatz zu EUR 280,00 getroffen hat, wobei zwischen einem Patentanwalt und einem Mandanten auch mündlich eine Vergütungsvereinbarung wirksam geschlossen werden kann. Ginge man demgegenüber vom Vorbringen des Beklagten aus, dass keine Honorarvereinbarung geschlossen worden sei, wäre das verlangte Honorar vom Beklagten gleichwohl in der geltend gemachten Höhe geschuldet.
Es versteht sich von selbst, dass die Leistungen der Patentanwälte nur gegen eine Vergütung zu erwarten waren, weshalb eine solche dann als stillschweigend vereinbart gilt (§ 612 Abs. 1 BGB).
Geht man davon aus, dass eine Vereinbarung nicht getroffen wurde, dann muss weiter berücksichtigt werden, dass, anders als bei Rechtsanwälten, da es eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Patentanwaltsgebühren nicht gibt, gemäß § 675 iVm § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung geschuldet ist. Dabei ist das Honorar zunächst vom Patentanwalt zu bestimmen (§ 316 BGB), wobei die von ihm getroffene Bestimmung gem. § 315 BGB nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts seit 1973. Hierbei wird von der früheren Gebührenordnung für Patentanwälte und den Honorarsätzen von 1968 ausgegangen, wobei stufenweise Teuerungszuschläge aufgrund der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, Rn. 5 und 7, jeweils mwN). Anhaltspunkte für die Höhe angemessener Stundensätze bieten hierbei neben der Beurteilung der Schwierigkeit, dem Umfang, der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch die Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei, weil es einerseits Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen gibt, und andererseits Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand. Auch bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt, wobei bei Patentanwälten nach empirischen Studien der untere Stundensatzbereich für das westliche Bundesgebiet nach einer Gesamtschau bei EUR 240,00 liegen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, Rn. 10 mwN).
Selbst wenn der Stundensatz von einem Patentanwalt gem. § 316 BGB höher als EUR 240,00 veranschlagt werden sollte, so führt dies nicht ohne weiteres zu einer Unbilligkeit nach § 315 BGB. Angesichts des Ermessenspielraums des Patentanwalts müsste die Bestimmung erheblich über einen als „billig“ ermittelten Stunden-satz hinausgehen, wobei eine Überschreitung von mehr als 20 % vorliegen müsste (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2011 - I-24 U 192/10, Rn. 11 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der von den Patentanwälten der Rechnung zugrunde gelegte Stundensatz nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die zitierte Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2011 stammt und die hier zu vergütenden Leistungen im Jahr 2016 erbracht wurden, was jedenfalls nicht zu einer Verringerung der Stundensätze geführt haben dürfte, errechnet sich ausgehend von einem Stundensatz von EUR 240,00 zuzüglich eines Aufschlags von 20 % ein Betrag von EUR 288,00. Der etwas niedrigere, hier in Ansatz gebrachte Stundensatz von EUR 280,00 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zudem werden auch in der Kommentarliteratur Beträge von im Regelfall EUR 250,00 pro Stunde bis - bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Rechtsanwälten in Angelegenheiten, die für den Mandanten existenziell wichtig sind - EUR 1.000,00 anzusetzen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/19, Rn. 31; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 26. Aufl. 2023, § 3a Rn. 28 am Ende mwN). Insgesamt ist somit der hier in Ansatz gebrachte Stundensatz von EUR 280,00 nicht zu beanstanden.
dd.
Auch der von den Patentanwälten mit 863 Minuten (: 60 = 14,38 Stunden; vgl. Anl. K8a, Anlagenband I, Bl. 33) angegebene Zeitaufwand kann zugrunde gelegt werden. Das Bestreiten des Beklagten (vgl. nur Klageerwiderung vom 13. August 2020, S. 11, GA 73) ist unsubstantiiert. Die minutengenauen Zeitangaben der Patentanwälte wurden mit den geleisteten Tätigkeiten hinreichend beschrieben.
Die vom Bundesgerichtshof insoweit aufgestellten Grundsätze (vgl. Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, Rn. 77 zum Honorar eines Strafverteidigers) gelten auch für Zivilverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZR 177/13, Rn. 2), wobei hier keine Bedenken bestehen, diese auch bei Patentanwaltshonoraren heranzuziehen.
Bei Zeitangaben verlangt der Bundesgerichtshof, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, Rn. 77 mwN). Die Tätigkeit ist jedenfalls schlagwortartig zu bezeichnen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, Rn. 10). Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Recherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, Rn. 79; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, Rn. 19 und Urteil vom 29. Juni 2006 - I-24 U 196/04, Rn. 110). Nicht genügend sind allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können. Grundsätzlich gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteile vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, Rn. 37 und vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 Rn. 79).
Diese Voraussetzungen der konkreten und nachprüfbaren Angaben erfüllen die Beschreibungen der Patentanwälte. Dort ist aufgeführt, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit welchen Dokumenten stattfanden. Sofern keine konkrete Bezugnahme erfolgt ist, war für den Beklagten indes aus den an ihn gerichteten E-Mails bekannt, welche Fragen zur Klärung anstanden. Von dem Beklagten als Mandanten ist nämlich zu verlangen, dass er sich zu den Arbeiten der Patentanwälte anhand der einzelnen Inhalte, die ihm zugegangen sind, erklärt. Denn er kann in solchen Fällen überprüfen, ob zu den genannten Zeitpunkten diese zwischen den Parteien tatsächlich diskutiert wurden. Zudem verfügt der Beklagte über die mit den Patentanwälten ausgetauschten E-Mails und wurde auch durch die Partnerschaft über deren Tätigkeit mit informiert. Der Beklagte muss sich weiterhin die Kenntnisse seiner Ehefrau hinsichtlich geführter Telefonate, E-Mails oder anderer Vorgänge gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Das pauschale Bestreiten des Zeitaufwands durch den Beklagten genügt deshalb nicht, weshalb die von der Klägerin dargelegten Tätigkeiten der Patentanwälte als zugestanden zu behandeln sind (§ 138 Abs. 2 ZPO). Ein Bestreiten ist nämlich bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst erlebt hat (z.B. Telefonate und E-Mails, Besprechungen etc.) oder durch objektive Unterlagen zur Kenntnis erlangt hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 33 und vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 192/10, Rn. 11 mwN). Dahingehendes substantiiertes Bestreiten des Beklagten fehlt indes.
ee.
Die Berufung der Klägerin ist somit hinsichtlich der Patentanwaltskosten begründet und das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als hierfür EUR 3.388,90 zuzuerkennen sind.
Rechnerisch hätte den Patentanwälten statt des ursprünglich errechneten Honorars von EUR 4.605,30 sogar EUR 4.815,22 zugestanden, denn die geleisteten 863 Minuten ergeben 14,38 Stunden (x EUR 280,00 = EUR 4.026,40), was zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer den genannten Betrag von EUR 4.815,22 ergibt.
Die Klägerin hat in der Anspruchsbegründung (aaO, S. 33, GA 51) angegeben, von Herrn H. im Rahmen der Kostenerstattung vereinnahmte EUR 1.216,40 auf die Kostenrechnung der Patentanwälte verrechnet zu haben. Geht man davon aus, dass die EUR 1.216,40 gemäß ihren Angaben auf die Hauptforderung verrechnet wurden, verblieben noch EUR 3.388,90.
b.
Der abgetretene Honoraranspruch der Partnerschaft iHv EUR 15.325,12 ist ebenfalls begründet und das angefochtene Urteil auch insoweit abzuändern.
aa.
Die zwischen der Partnerschaft und dem Beklagten getroffene Vergütungsvereinbarung vom 29. Juli 2016 ist formell wirksam. Sie entspricht den Anforderungen des § 3a RVG (in der Fassung vom 1. Januar 2014 - 30. September 2021, im Folgenden: a.F.). Auch enthält sie unter Ziffer 5. den nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG a.F. erforderlichen Hinweis, dass im Falle einer Kostenerstattung von der gegnerischen Partei regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist.
bb.
Allerdings ist die dort dem Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305ff. BGB gestellte Klausel eines Zeittakts von „15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit“ (vgl. Ziffer 1.) unwirksam. Sie ist entgegen der Auffassung der Klägerin so zu verstehen, dass bei jeder Tätigkeit, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten gedauert hat, die vollen 15 Minuten in Ansatz zu bringen sind, zumal etwaige Unklarheiten zu Lasten der Klägerin als Verwenderin gehen (§ 305c Abs. 2 BGB).
Bei den verwendeten Klauseln der Vergütungsvereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305ff. BGB, welche die Partnerschaft als Verwenderin dem Beklagten, der als Unternehmer gehandelt hat, gestellt hat.
(1)
Der Zeittakt stellt dabei keine einer Inhaltskontrolle unterliegende Preisvereinbarung dar, denn er bestimmt nicht Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistungspflicht. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt indes nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen sind Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - VII ZR 266/17, Rn. 19). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, Rn. 12 mwN; vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, Rn. 16 mwN; Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, Rn. 11). Den Gerichten ist es indes schlechthin nicht verwehrt, anwaltliche Honoraransprüche der Höhe nach zu überprüfen, worunter auch eine Überprüfung nach § 307 BGB fällt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, Rn. 11-14 mwN; siehe auch Senat, Urteil vom 29. Juni 2006 - I-24 U 196/04, Rn. 69 mwN).
(2)
In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gegenüber einem Mandanten, der Verbraucher war, entschieden, dass die Verwendung eines Zeittakts von 15 Minuten gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, Rn. 24-35 mwN). Dies hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen so judiziert (Senat, Urteile vom 29. Juni 2006 - I-24 U 196/04, Rn. 67ff. und vom 18. Februar 2005 - I-24 U 183/05, Rn. 27ff.; siehe auch OLG München, Urteil vom 5. Juni 2019 - 15 U 318/18, Rn. 60, 76 und 78; Senat, Urteil vom 8. Februar 2011 - I-24 U 112/09, Rn. 34ff.), wobei dort eine Unterscheidung zwischen der Anwendung gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) bzw. einem Unternehmer (§ 14 BGB) nicht getroffen worden war.
Die sich angesichts dessen, dass es sich beim Beklagten unstreitig um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt, stellende Frage, ob eine in einem anwaltlichen Formularvertrag über eine Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel, die einen Zeittakt von 15 Minuten vorsieht, auch gegenüber einem Unternehmer unwirksam ist, ist zu bejahen. Eine Beschränkung des AGB-Schutzes für den unternehmerischen Bereich kann sich aus § 310 BGB ergeben, wobei für die Inhaltskontrolle allein §§ 307, 308 Nr. 1a und 1b BGB mit der Ergänzung in § 310 Abs. 1 S. 2 BGB maßgebend sind (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 310 Rn. 5). Denn der Gesetzgeber sieht den Unternehmer aufgrund seiner größeren Geschäftserfahrenheit und -gewandtheit im Vergleich zu einem Verbraucher als weniger schutzbedürftig an (MünchKomm/BGB/Wurmnest, 10. Aufl. 2025, § 307 Rn. 84; Deckenbrock, NJW 2020, 1776ff., 1777). Die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs können dabei auch dann, wenn der Katalog der §§ 308, 309 BGB nicht berührt ist, eine strengere Kontrolle im Rahmen von § 307 BGB rechtfertigen (Deckenbrock, aaO).
Hier ist indes eine strengere Anwendung gegenüber einem Unternehmer angesichts der vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze nicht gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 13. Februar 2020 (aaO, Rn. 33ff.) nämlich Folgendes ausgeführt:
„Der Mandant ist beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Bei dem Vertragsgegenstand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) handelt es sich um eine immaterielle Leistung, deren Wert er kaum ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich aufwendet, sieht der Mandant nicht. Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen sich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77). Eine - auch formularmäßig vereinbarte - Abrechnung nach dem Zeitaufwand wird hierdurch zwar nicht ausgeschlossen. Der Senat hat die individualvertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars bisher für unbedenklich gehalten, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erschien und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen erschien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 73). Nichts Anderes gilt im Grundsatz für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Zeithonorar, welches zusätzlich eine Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen vorsieht, führt jedoch zu einer noch größeren Gefährdung der Interessen des Mandanten.
(2) Es gibt durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten. Der Rechtsanwalt, der etwa durch einen Anruf oder eine Rückfrage eines Angestellten in seiner Arbeit gestört wird, muss sich erst wieder einarbeiten, wenn er sich nach Ende der Unterbrechung erneut seiner eigentlichen Arbeit zuwendet. Das kostet Zeit. Eine Zeittaktklausel bietet dem Mandanten überdies einen Anreiz, Rückfragen und Bemerkungen möglichst geordnet und gesammelt zu übermitteln und den Rechtsanwalt nicht unnötig durch wiederholte E-Mails oder Anrufe in seiner Arbeit zu unterbrechen (vgl. Staudinger/Weber, BGB, Stand September 2019, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 59). Dem stehen jedoch die berechtigten Interessen des Mandanten gegenüber, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angelegenheit verwandt hat. Welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ein Zeittakt von fünfzehn Minuten, der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann, ist keinesfalls gerechtfertigt. Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung unter Missachtung der Interessen des Mandanten, nicht mehr als eine angemessene Vergütung für die Dienste des Rechtsanwalts bezahlen zu müssen.“
Diese vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Gesichtspunkte gelten in vergleichbarer Weise auch für Unternehmer. Für eine Anwendung bei Unternehmern spricht beispielsweise, dass auch bei solchen eine Informationsasymmetrie zwischen Rechtsanwalt und Mandant gegeben sein kann. Die Möglichkeit, mit sehr kurzfristigen Tätigkeiten eine Vergütungspflicht auszulösen und auf diese Weise eine Viertelstunde gegenüber mehreren Mandanten abzurechnen, wird regelmäßig auch den Interessen eines Unternehmers zuwiderlaufen. Schließlich haben auch Unternehmer ein berechtigtes Interesse daran, lediglich die tatsächlich auf das Mandat aufgewendete Zeit bezahlen zu müssen (vgl. Henssler/Michel, WuB 2020, 628ff., 631; Deckenbrock, NJW 2020, 1776ff., 1777). Zudem hat der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung, auf die das Landgericht zutreffend hinweist, bei der Anwendung des § 3a RVG in Bezug auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung eine unterschiedliche Behandlung von Verbraucher und Unternehmer für nicht gerechtfertigt gehalten (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 40/15, Rn. 17 am Ende).
Der Europäische Gerichtshof hat sich in dem Urteil vom 12. Januar 2023 (C-395/21) mit einer gegenüber einem Verbraucher verwendeten Zeithonorarvereinbarung befasst. Es ist denkbar, dass die dort aufgestellten Transparenzerfordernisse auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung finden werden (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 27. Aufl. 2025, § 3a Rn. 74).
(3)
Die Unwirksamkeit der hier verwendeten Zeittaktklausel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung, denn das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hängen nicht untrennbar zusammen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, Rn. 26-27). Es bleibt dem Rechtsanwalt deshalb unbenommen, nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen, was hier den Ansatz eines Stundensatzes von EUR 280,00 zur Folge hat.
Allerdings ist der Anwalt bei einem - wie hier - unwirksamen Zeittakt zu einer minutengenauen Abrechnung verpflichtet (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020, aaO, Rn. 8; vgl. auch Schneider NZFam 2019, 708f.; siehe auch LG Köln, Urteil vom 18. Ok-tober 2016 - 11 S 302/15, Rn. 33ff.; anders noch Senat, Urteil vom 29. Juni 2006 - I-24 U 196/04, Rn. 73, wo eine Unwirksamkeit der Klausel insgesamt angenommen wurde).
Eine solche minutengenaue Abrechnung hat die Partnerschaft nicht durchgeführt. Sie kann den Zeitaufzeichnungen (Anl. K1, LO I) auch nicht entnommen werden. Zudem sind dort die auf 15 Minuten gerundeten Zeiten jeweils nur nach den einzelnen Arbeitstagen angegeben. Dem kann, jedenfalls bei längeren Bearbeitungszeiten, nicht entnommen werden, ob jeweils eine durchgehende Bearbeitung stattfand, somit eine Befassung mit dem Mandat des Beklagten in nur einem Zeitabschnitt erfolgte, woraus sich eine Kürzungsmöglichkeit um 14 Minuten am Ende der jeweiligen täglichen Abrechnungseinheit ergeben könnte oder ob mehrere Befassungen an einem Tag erfolgt sind und demgemäß mehrere Aufrundungen stattgefunden haben könnten.
Der Senat hat deshalb Rechtsanwalt B. als Zeugen für den berechneten Zeitaufwand vernommen. Er hat angegeben, seine Arbeitszeit in Zeiterfassungsbögen festgehalten zu haben und bei mehrfachen Tätigkeiten in einem Mandat diese Zeiten anschließend zusammengefasst zu haben. Den Zeitaufwand habe er im Viertelstundentakt erfasst und im Regelfall abgerundet. Sofern ihm etwas nicht mehr genau erinnerlich gewesen sei, habe er die Zeit nicht berücksichtigt.
Der Senat verkennt nicht, dass die Zeiterfassung des Zeugen Unsicherheiten birgt, denn angesichts des anwaltlichen Arbeitsalltags, in dem in der Regel an einem Arbeitstag nicht nur ein Mandat zu betreuen ist, können vielfältige „Störungen“ der Bearbeitung denkbar sein. Zudem hat der Zeuge zu „Überträgen“ von einem Arbeitstag zum nächsten Arbeitstag ausgeführt. Insgesamt kann der Aussage eine minutengenaue Zeiterfassung somit nicht entnommen werden. Der Zeuge hat jedoch als Resümee angegeben, eher zu wenig als zu viel Arbeitszeit zulasten des Beklagten erfasst zu haben. Dies hält der Senat nach Überprüfung der im einzelnen berechneten Stunden und der hierzu von der Klägerin vorgelegten Anlagen (3 Leitzordner mit den Anlagen K1 - K187) für glaubhaft.
Die Tätigkeitsbeschreibungen der Partnerschaft erachtet der Senat als ausreichend, zumal der in dem Mandat geführte Schriftverkehr von der Klägerin zur Akte gereicht wurde. Somit war es dem Senat möglich, die Arbeitstage und die an diesen Tagen gefertigten Dokumente jeweils zuzuordnen und sie mit dem für den jeweiligen Tag berechneten Zeitaufwand abzugleichen. Hierbei konnten keine auffällig umfangreichen Bearbeitungszeiten festgestellt werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitsgeschwindigkeit von Mensch zu Mensch differiert und eine Schätzung stets gewisse Ungenauigkeiten enthalten kann. Diese werden hier aber dadurch relativiert, dass nicht sämtliche Tätigkeiten berechnet wurden. Der vom Senat vorgenommene Abgleich hat ergeben, dass beispielsweise am 9. Mai 2016 (Anl. K58-K62), 4. Juli 2016 (K78), 18. Juli 2016 (K83), 20. Juli 2016 (K84 und K85) und 10. August 2016 (K132) E-Mail-Kontakt bzw. schriftsätzliche Korrespondenz zwischen dem Zeugen B. und dem Beklagten oder dessen Ehefrau bzw. zu Patentanwalt C. bestand, welcher in den Stundenaufschrieb nicht eingeflossen ist. Ab dem 25. August 2016 hat weiterer E-Mail-Kontakt stattgefunden (z.B. E-Mail vom 16. September 2016, Anl. K 157), welcher nicht in die bis 25. August 2016 berechneten Stunden eingeflossen ist.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Substantiierung auch durch das Beklagtenvorbringen beeinflusst werden. Wie bereits oben zum Patentanwaltshonorar ausgeführt, war durch den engen Kontakt zwischen den Beratern und dem Beklagten für diesen erkennbar, welche konkreten Fragen und Dokumente zu den angegebenen Zeiten zur Bearbeitung anstanden, denn der Beklagte bzw. seine bevollmächtigte Ehefrau haben hierzu im Rahmen der geführten E-Mail-Korrespondenz Stellung genommen und waren über die einzelnen Verfahrensabläufe informiert. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist auch hier nicht ausreichend, denn bei Vorgängen, die der Mandant selbst erlebt hat (z.B. Telefonate und E-Mails, Besprechungen etc.) oder durch objektive Unterlagen zur Kenntnis erlangt hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 33 und vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 192/10, Rn. 11 mwN) muss er sich dezidiert äußern, wenn er die Zeitangaben des Rechtsanwalts in Frage stellen will.
Dies alles führt zu dem Ergebnis, dass der berechnete Stundenaufwand für die anwaltliche Arbeit des Zeugen B. nicht zu beanstanden und demgemäß der geltend gemachte Honoraranspruch begründet ist.
cc.
Ohne Erfolg macht der Beklagte die Verletzung von Aufklärungspflichten der Partnerschaft geltend, weshalb ihm daraus keine Ansprüche erwachsen, welche er dem Honoraranspruch entgegenhalten könnte.
(1)
Die Vereinbarung der rückwirkenden Gültigkeit einer Honorarvereinbarung ist nicht zu beanstanden. Hierfür sprechen neben dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der allgemeinen Vertragsfreiheit auch sachliche Gründe: Es kann in eilbedürftigen Fällen durchaus auch im Interesse des Mandanten sein, sich rasch anwaltlicher Hilfe zu versichern und das Augenmerk zunächst auf die rechtliche Problematik des Mandats zu lenken, bevor über die Honorierung der anwaltlichen Leistungen gesprochen bzw. verhandelt wird. Zudem kann ein Mandant nach Mandatsbeginn oft besser beurteilen, ob ihn die anwaltlichen Leistungen überzeugen und was sie ihm wert sind. Zudem wären bei einer zeitlich getrennten Abrechnung (von Mandatsbeginn bis zur Honorarvereinbarung Geltung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG und danach die Sätze der Honorarvereinbarung) Nachteile für den Mandanten zu befürchten. Die Geschäftsgebühr fällt nämlich bereits mit dem Erteilen der ersten Informationen an. Diese hätte der Rechtsanwalt dann in jedem Fall verdient und könnte anschließend noch ein Zeithonorar abrechnen. Dies kann je nach Streitwert und zeitlichem Aufwand bis zum Abschluss der Vergütungsvereinbarung Nachteile für den Mandanten nach sich ziehen. Grundsätzliche Bedenken gegen eine rückwirkende Geltung bestehen somit nicht, zumal auch der Bundesgerichtshof Derartiges in der Vergangenheit gebilligt hat (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 216/17: Die Mandatserteilung erfolgte im Oktober 2012, während die Vergütungsvereinbarung, die sich auf das gesamte Ermittlungsverfahren und die vollständige erste Instanz bezog, erst am 4. Juli 2013 geschlossen wurde, aaO, Rn. 1). Auch eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 2. Februar 2021 - 15 U 2238/21, Rn. 3) lässt keine dahingehenden Bedenken erkennen.
Davon zu trennen ist die Frage, unter welchen Umständen eine Honorarvereinbarung (ob rückwirkend oder mit einer Geltung ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei dahingestellt) zustande gekommen ist. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, die Partnerschaft habe den Abschluss der Vergütungsvereinbarung zur „Unzeit“ verlangt, ist dies unzutreffend. Zwischen dem Abschluss der Honorarvereinbarung vom 29. Juli 2016 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2016 lagen drei Wochen. Dies wäre für den Beklagten ein ausreichender Zeitraum gewesen, sich anderer anwaltlicher Hilfe zu bedienen, wenn er mit der von der Partnerschaft vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung nicht einverstanden gewesen wäre. Eine - hier nicht vorliegende - Kündigung zur Unzeit liegt nur dann vor, wenn der Zeitraum bis zum Termin so kurz gewesen wäre, dass eine anderweitige Vertretung nicht zu beschaffen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1985 - I ZR 113/84, Rn. 9; vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91; Versäumnisurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01, Rn. 17; Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11, Rn. 12). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier nicht ausgegangen werden, zumal die Partnerschaft schon Vorarbeiten für den Termin geleistet hatte, auf die ein nachfolgender Anwalt hätte zurückgreifen können, was dessen Einarbeitungszeit hätte verkürzen können.
Auch überzeugen die vom Landgericht angestellten Überlegungen dazu, dass ein Mandant nachträglich aus Dankbarkeit ein Zusatzhonorar verspricht (Urteil, S. 11, GA 208), nicht. Ein solcher Fall liegt hier unzweifelhaft nicht vor.
(2)
Die Partnerschaft war auch nicht zu einer über die bereits erfolgte Information des Beklagten über die Auswirkungen der Honorarvereinbarung in Bezug auf die Kostenerstattung des Gegners hinausgehenden Belehrung gehalten.
Soweit der Beklagte angibt, die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet zu haben, ohne diese aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse zu verstehen, geht dies nicht zu Lasten der Klägerin. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich schon nicht entnehmen, was genau er nicht verstanden hat und ob dies überhaupt sprachliche Ursachen hatte. Zumal die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Beklagte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ohne Dolmetscher verfolgt hat. Es ist nicht vorgetragen, dass er anschließend den Zeugen B. zu den Abläufen und dem Inhalt der mündlichen Verhandlung befragt hätte. Im Übrigen ist jeder selbst dafür verantwortlich, die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die er abgibt, auch zu verstehen und in ihrem Inhalt zu erfassen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 1998 - 27 U 6/98, Rn. 28 zu einer Irrtumsanfechtung); darauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen (Schriftsatz vom 02. November 2020, S. 4, GA 85). Selbst wenn jemand eine Urkunde ungelesen unterschreibt, ist er an die Inhalte gebunden (HessLAG, Urteil vom 30.07.09 - 5 Sa 225/09, Rn. 20; OLG Hamm, Urteil vom 02. Dezember 2008 - 34 U 68/08; Rn 28; OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 1998 - 27 U 6/98, Rn 28; Grüneberg/Ellenberger, aaO § 119 Rn. 9).
Der Partnerschaft kann auch keine unzureichende Aufklärung des Beklagten über die Kostenfolgen vorgehalten werden. In der E-Mail vom 21. Juli 2016 (Anl. K88, LO II) hat der Zeuge B. dem Beklagten die Kostenfolgen erläutert. Danach hat der Beklagte im Zuge des E-Mail-Verkehrs keine weiteren Fragen mehr zum Honorar formuliert, sondern - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - vorbehaltlos die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. Dem Inhalt der E-Mail war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass zwischen den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zu trennen ist und nicht alle durch die Honorarvereinbarung entstehenden Anwaltskosten im Falle eines Obsiegens vom Gegner übernommen werden müssen. Hätte der Beklagte dies nicht verstanden, hätte er rückfragen müssen. Hierzu hätte angesichts des E-Mail-Kontakts, in dem der Zeuge B. zeitnah auf den Beklagten reagiert hat, ohne weiteres Gelegenheit bestanden.
Soweit das Landgericht meint, der Beklagte sei davon ausgegangen, er schulde das eingeforderte Stundenhonorar auch bei nur mündlicher Vergütungsabsprache, ist unklar, worauf diese Annahme des Landgerichts beruht. Der Beklagte hat nicht angegeben, sich über die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung vor deren Unterzeichnung überhaupt Gedanken gemacht zu haben, vielmehr hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, der Beklagte habe diese vorbehaltlos unterzeichnet. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte bis auf die E-Mail vom 21. Juli 2016 (13:35 Uhr; LO I, Anl. K87) vor Abschluss der Vereinbarung keine Fragen zu den Kosten gestellt hat, weshalb die Partnerschaft über die in der E-Mail vom 21. Juli 2016 (14:56 Uhr; LO I, Anl. K88) hinausgehend erteilten Informationen keinen Anlass hatte, dies erneut anzusprechen bzw. den Beklagten vor Abschluss der Honorarvereinbarung ergänzend zu belehren. Denn eine weitere Belehrungsbedürftigkeit des Beklagten war danach nicht erkennbar, hierzu ist auch nichts vorgetragen worden. Soweit das Landgericht eine Belehrungsbedürftigkeit des Beklagten aus den E-Mails vom 25. August 2016 (Anl. K148, LO III) und 16. September 2016 (Anl. K158, LO III) gefolgert hat, sind diese Umstände, da dem Abschluss der schriftlichen Vergütungsvereinbarung vom 29. Juli 2016 zeitlich nachfolgend, für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Partnerschaft nicht von Relevanz. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich mit den Kosten nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung erst wieder befasste, nachdem beim Landgericht die Kostenfestsetzung erfolgt war, was aus dem Inhalt seiner E-Mail vom 25. August 2016 (LO III, Anl. K148) hervorgeht.
Die Partnerschaft war auch nicht gehalten, den Beklagten ohne dessen entsprechende Nachfrage darauf hinzuweisen, dass eine mündliche Vergütungsvereinbarung nicht formgerecht ist. Soweit der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Hinweispflicht eines Pflichtverteidigers darauf, dass dieser auch bei einer Weigerung des Mandanten zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zur Verteidigung verpflichtet ist, abgestellt hat (vgl. Urteil vom 13. November 2018 - IX ZR 216/17, Rn. 13ff.), ist dies mit der Situation eines Mandanten außerhalb einer Pflichtverteidigung nicht zu vergleichen. Denn ein Mandant in einem zivilrechtlichen Verfahren kann, wenn er keine Honorarvereinbarung abschließen will, jederzeit und ohne die Angabe von Gründen das Mandatsverhältnis beenden, was im Hinblick auf die Regelungen in §§ 627, 628 BGB allenfalls Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Ohne entsprechende Nachfragen oder Anhaltspunkte, welche dem Rechtsanwalt eine Aufklärungsbedürftigkeit des Mandanten anzeigen, besteht deshalb keine gesonderte Hinweispflicht des Rechtsanwalts darauf, dass eine mündliche Honorarvereinbarung formunwirksam ist. Denn grundsätzlich ist jeder für die Beschaffung von Informationen, die für ihn relevant sind, selbst verantwortlich (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16, Rn. 14; vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 - I-24 U 5/21, Rn. 32). Wird dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorgelegt, kann er ohne weiteres nachfragen, ob er verpflichtet sei, diese zu unterzeichnen und welche Folgen es hätte, wenn er nicht unterschreibt, und vom Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen erfragen. Hierzu hätte der Anwalt dann Stellung zu nehmen. Hier ist indes nicht ersichtlich, dass der Beklagte entsprechende Fragen formuliert hätte.
d.
Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift auch hinsichtlich der Honorarforderung der Partnerschaft nicht durch. Die im Jahr 2016 entstandenen Honorarforderungen sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann am 1. Januar 2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hat die Klägerin am 27. Dezember 2019 gestellt (LGA 3). Der Mahnbescheid ist am 10. Januar 2020 an den Beklagten zugestellt worden und wirkte damit, da die Zustellung „demnächst“ gem. § 167 ZPO erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
Nach dem Widerspruch des Beklagten am 13. Februar 2020 ist das Verfahren vom Amtsgericht Euskirchen an das Landgericht Düsseldorf abgegeben worden (LGA 17). Die Rechtshängigkeit wird per Fiktion auf den Zeitpunkt der Zustellung zurückbezogen, wenn die Sache alsbald nach Widerspruchserhebung abgegeben wird. Abzustellen ist dabei auf den Eingangszeitpunkt der Akten beim Empfangsgericht. „Alsbald“ ist wie „demnächst“ in § 167 ZPO zu definieren (vgl. BeckOK/ZPO/Dorndörfer, Stand: 01. Dezember 2025, § 696 Rn. 5). Hier erfolgte die Abgabe durch das Amtsgericht Euskirchen am 13. Februar 2020 ohne schuldhaftes Zögern, denn die eingetretenen Verzögerungen beruhten darauf, dass der Widerspruch des Beklagten in nicht lesbarer Form eingegangen war (LGA 10), was nicht der Klägerin anzulasten ist. Daraufhin hat der Beklagte am 17. Januar 2020 ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt (LGA 14), welcher am 20. Januar 2020 beim Amtsgericht Euskirchen einging. Da die Klägerin bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall des Widerspruchs beantragt hatte (LGA 5), ist ihr der verstrichene Zeitraum nicht zuzurechnen.
Hinsichtlich der Honorarforderung der Partnerschaft ist der Mahnbescheid ebenfalls hinreichend individualisiert. Der Beklagte war von der Partnerschaft bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 (Anl. K 178, LO III) auf die erfolgte Abtretung an die Klägerin hingewiesen worden.
3.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB. Der geltend gemachte kapitalisierte Zinsbetrag bis einschließlich 23. Dezember 2019 ist in der als Anlage K187 zu den Akten gereichten Forderungsaufstellung, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist, schlüssig dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Auf die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von in anwaltlichen Honorarvereinbarungen verwendeten 15-Minuten-Zeittaktklauseln gegenüber Verbrauchern (Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, Rn. 24-35 mwN) auch im unternehmerischen Rechtsverkehr anzuwenden ist, kommt es hier nicht an. Der klageweise geltend gemachte Anspruch ist auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel begründet.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis EUR 19.000,00.