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Oberlandesgericht Düsseldorf·24 U 195/20·22.07.2020

Berufung mangels anwaltlicher Vertretung unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung persönlich ein; das Oberlandesgericht stellte fest, dass Berufungen formgerecht durch einen Rechtsanwalt einzulegen sind und verwies auf den Hinweis des Senats. Mangels anwaltlicher Einlegung wurde die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Prozesskostenhilfe wurden wegen fehlender Erfolgsaussicht (Fristversäumnis, keine Wiedereinsetzung) zurückgewiesen; die Berufungskosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig und vom Gericht zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlich geforderten Form durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird.

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Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) setzen eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels voraus; fehlen diese, sind die Anträge unbegründet.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschuldigung des Fristversäumnisses erfüllt sind; ohne diese ist eine Heilung der Fristversäumnis ausgeschlossen.

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Die Kosten der Berufungsinstanz sind dem unterliegenden Prozessbeteiligten aufzuerlegen (vgl. § 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 78b ZPO§ 114 ZPO§ 233 Satz 1 ZPO§ 97 ZPO§ 130a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3 O 59/13

Bundesgerichtshof, IX ZB 45/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg (3 O 59/13)

wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Bestellung eines Notanwalts und Gewährung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

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I.

3

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12.02.2020 (GA 947 ff.) Bezug genommen.

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Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17.02.2020 (GA 974) zugestellt. Der Beklagte persönlich legte mit Schreiben vom 16.03.2020, beim Oberlandesgericht am 17.03.2020 eingegangen, Berufung ein (GA 978).

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Mit Verfügung vom 07.04.2020 (GA 980), dem Beklagten am 17.04.2020 zugestellt, wies der Vorsitzende des Senats den Beklagten darauf hin, dass seine Berufung nicht formgerecht eingelegt worden sei, weil dies durch einen Rechtsanwalt erfolgen müsse. Der Senat beabsichtige daher, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

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Mit Schreiben vom 24.04.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag (GA 982), beantragt der Beklagte nunmehr,

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1. die Beiordnung eines Notanwalts, da es ihm nicht möglich gewesen sei, einen passenden Rechtsbeistand zu finden und

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2. die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den in der Vorinstanz gestellten Antrag.

9

Darüber hinaus teilt er mit, dass für den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe sich ein vom Gericht zu bestellender Rechtsanwalt für eine Deckungszusage an seine Rechtsschutzversicherung wenden könne.

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II.

11

1.

12

Die vom Beklagten persönlich eingelegte Berufung ist unzulässig und war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Es kann insoweit auf den Hinweis des Senats vom 07.04.2020 (GA 980) verwiesen werden.

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2.

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Die Anträge des Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind unbegründet. Bei Eingang der Anträge am 24.04.2020 fehlte ihnen jede Erfolgsaussicht, weil sowohl die Berufungsfrist (am 17.03.2020) und die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (am 17.04.2020) bereits abgelaufen waren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

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3.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

17

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

19

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

20

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

25

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

26

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.