Berufungsverwerfung wegen versäumter Begründungsfrist; Fristverlängerung nicht rechtzeitig eingegangen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung ein, reichte die Begründung jedoch nicht fristgerecht ein; das OLG verwirft die Berufung als unzulässig wegen Versäumens der Begründungsfrist (§§ 520, 522 ZPO). Ein per Fax am letzten Tag bei der Vorinstanz eingereichter Antrag auf Fristverlängerung hemmte den Fristablauf nicht, weil er beim Oberlandesgericht erst nach Fristende einging. Die Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt und der Fristverlängerungsantrag nicht rechtzeitig beim OLG eingegangen ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungsführer die gesetzliche Begründungsfrist versäumt und keine rechtzeitige Begründung nachreicht.
Ein Antrag auf Fristverlängerung verhindert den Fristablauf nur, wenn er bei der zuständigen Entscheidungsinstanz innerhalb der maßgeblichen Frist eingeht.
Die bloße Einreichung eines Fristverlängerungsantrags bei der Vorinstanz wirkt nicht hemmend gegenüber der Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem Berufungsgericht, sofern dort kein fristwahrender Eingang erfolgt.
Wird ein Rechtsmittel wegen Versäumens prozessualer Pflichten verworfen, ist dem Unterliegenden gemäß § 97 ZPO im Regelfall der Kostenpunkt des Obsiegens zuzurechnen (Kostenfolge bei unzulässigem Rechtsmittel).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17 O 438/04
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - vom 14. September 2005 (Aktenzeichen: 17 O 438/04 ) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen., weil er es versäumt hat, rechtzeitig das Rechtsmittel zu begründen (§§ 520, 522, 97 ZPO). Der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (Montag, den 21. November 2005) beim Landgericht Wuppertal per Telefax um 17.15 Uhr eingereichte Fristverlängerungsantrag zur Begründung des Rechtsmittels vermochte den Fristablauf nicht zu hindern, weil er beim zuständigen Oberlandesgericht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist.
Rubrum
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - vom 14. September 2005 (Aktenzeichen: 17 O 438/04 ) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen., weil er es versäumt hat, rechtzeitig das Rechtsmittel zu begründen (§§ 520, 522, 97 ZPO). Der am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (Montag, den 21. November 2005) beim Landgericht Wuppertal per Telefax um 17.15 Uhr eingereichte Fristverlängerungsantrag zur Begründung des Rechtsmittels vermochte den Fristablauf nicht zu hindern, weil er beim zuständigen Oberlandesgericht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist.
Der Streitwert wird auf 17.989,60 EUR festgesetzt.
Düsseldorf, den 30. November 2005
24. Zivilsenat
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