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Oberlandesgericht Düsseldorf·24 U 139/18·07.01.2019

Gegenvorstellung gegen Zurückweisung des PKH-Antrags wegen § 817 S.2 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtBereicherungsrechtRechtsanwaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe. Das OLG Düsseldorf wies die Gegenvorstellung zurück, weil die vorgebrachten Einwände keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. § 817 Satz 2 BGB stehe einem Rückzahlungsanspruch entgegen, da es sich um unzulässige Weiterleitungen von Rechtsanwaltsgebühren an einen außerhalb berufsrechtlicher Verbindungen stehenden Dritten handele und die Klägerin an der Vertragsgestaltung mitgewirkt und daraus Nutzen gezogen habe.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung ist eine nicht gesetzlich geregelte Anregung an das Gericht, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern.

2

Eine Gegenvorstellung führt nur dann zu einer Abänderung der Entscheidung, wenn die vorgebrachten Einwände eine andere, rechtlich zu treffende Entscheidung rechtfertigen.

3

§ 817 Satz 2 BGB steht einem Rückzahlungsanspruch entgegen, wenn die geltend gemachte Vergütung in Wirklichkeit die unzulässige Weiterleitung von Rechtsanwaltsvergütungen an einen außerhalb berufsrechtlicher Verbindungen stehenden Dritten darstellt.

4

Die wissentliche Mitwirkung an einer unzulässigen Vertragsgestaltung und daraus gezogener finanzieller Vorteil rechtfertigen die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB; eine einschränkende Auslegung der Norm ist insoweit nicht geboten.

Relevante Normen
§ 817 S. 2 BGB§ 59a BRAO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 35/17

Tenor

wird die als Gegenvorstellung gegen den den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 14.06.2018 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 03.09.2018 zu verstehende „sofortige Beschwerde“ der Klägerin vom 09.10.2018 (GA 395ff) zurückgewiesen.

Gründe

2

Nach Hinweis des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihre „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss vom 03.09.2018 als Gegenvorstellung verstanden wissen will. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern (BGH v. 19.07.2018, V ZB 6/18, Rn. 9, juris).

3

Eine Überprüfung des Prozesskostenhilfe abweisenden Beschlusses vom 03.09.2018 ergibt, dass die Einwände der Klägerin keine andere Entscheidung rechtfertigen. § 817 S. 2 BGB stünde dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Klägerin sehr wohl entgegen, weil die Klägerin hier Dienstleistungsvergütungen zurückfordert, die sich letztlich als unzulässige Weiterleitung von Rechtsanwaltsgebühren an einen außerhalb einer Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung iSvon § 59a BRAO stehenden Dritten darstellen. Eine einschränkende Auslegung des § 817 S. 2 BGB wäre vorliegend nicht geboten. Die Argumentation der Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Klägerin sich über mehrere Jahre bewusst an der hier fraglichen Vertragsgestaltung beteiligte und hieraus einen erheblichen finanziellen Nutzen zog. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB, so dass es auf die Zusatzerwägung des Senats gar nicht ankommt.

4

Düsseldorf, den 08.01.2019

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24. Zivilsenat

6

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