Teil-Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller wandten sich gegen die Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren, weil nur bezüglich eines Teils des Streitgegenstands Klage erhoben sei. Das OLG Düsseldorf weist die sofortige Beschwerde zurück und entscheidet, dass eine Teil-Kostenentscheidung nach §494a Abs.2 ZPO zulässig ist, sofern der betreffende Verfahrensgegenstand nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Die Kosten der Antragsgegnerin werden anteilig erstattet; die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teil-Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig, wenn nur hinsichtlich eines Streitwertteils Klage erhoben wird und die betroffenen Gegenstände des selbständigen Beweisverfahrens nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind.
Kostenentscheidungen über den der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Aufwand können nach §494a Abs.2 ZPO bereits im selbständigen Beweisverfahren getroffen werden, soweit dieser Teil für das spätere Klageverfahren ohne Bedeutung ist.
Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren ist kein erfolglos gebliebenes Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Klageverfahrens, soweit sich die Gegenstände nicht decken; eine analoge Anwendung von §96 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht.
Ein Abwarten des Ausgangs des späteren Klageverfahrens ist nicht erforderlich, wenn die Identität der Streitgegenstände fehlt; der Kostentitel kann daher im selbständigen Beweisverfahren vorab ergehen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1 OH 36/00
Tenor
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
23 W 22/03
1 OH 36/00
Landgericht Kleve
In dem selbständigen Beweisverfahren
pp.
wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 7. März 2003 auf Kosten der An-tragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500,-- EUR.
G r ü n d e
I.
Wegen der Darstellung des Verfahrensverlaufs nimmt der Senat auf die Fest-stellungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Die Antragsteller wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die dort enthaltene Kostenentschei-dung mit der Begründung, eine Teil-Kostenentscheidung im selbständigen Be-weisverfahren sei unzulässig, wenn - wie hier - ein Klageverfahren anhängig sei, auch wenn dieses nur einen Teil des Streitgegenstands des selbständigen Beweisverfahrens betreffe. In ihrem Nicht-Abhilfebeschluss vom 9.5.2003 hat die Kammer klargestellt, dass die Kostenentscheidung nur die der Antragsgeg-nerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten betrifft.
II.
Die gemäß § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragsteller die der Antragsgegnerin im selbstän-digen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu 81 % zu erstatten haben, § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO.
1. Die beantragte Kostenentscheidung kann nicht mit der Begründung versagt werden, eine Teil-Kostenentscheidung sei im selbständigen Beweisverfahren bei nur teilweiser Klageerhebung nicht zulässig (so aber OLG Düsseldorf, 22. Zivilsenat, OLGR 1997, 324 m. w. Nachw.). Der erkennende Senat schließt sich vielmehr der Auffassung des 7. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (OLGR 1997, 279) an. Danach ist im selbständigen Beweisverfahren eine Teil-Kostenentscheidung zu treffen, wenn - wie hier - nur bezüglich eines Streit-wertteils Klage erhoben wird (so auch Zöller/Herget, 23. Aufl. 2002, § 494a Rdnr. 4a m. w. Nachw., auch zu abweichenden Auffassungen anderer Gerich-te).
Soweit Klage nicht erhoben wird, sind die Voraussetzungen für eine Kostenent-scheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt. Diesen Teil des selbständi-gen Beweisverfahrens kann die Kostenentscheidung im nachfolgenden Klage-verfahren von vornherein nicht betreffen, weil die Gegenstände der beiden Verfahren sich insoweit nicht decken. Im Klageverfahren wird über diesen Teil des Streitgegenstands in der Hauptsache keine Entscheidung getroffen. Aus diesem Grunde scheidet auch die vom 22. Zivilsenat erwogene (entsprechen-de) Anwendung des § 96 ZPO aus. Die Beweiserhebung im selbständigen Be-weisverfahren stellt gerade kein erfolglos gebliebenes Angriffs- und Verteidi-gungsmittel im Klageverfahren dar, soweit sich die Gegenstände nicht decken; der über den Streitgegenstand des Klageverfahrens hinaus gehende Gegen-stand des selbständigen Beweisverfahrens ist für ersteres schlicht ohne jede Bedeutung.
Auch im Ergebnis ist nicht einzusehen, warum der Antragsgegner im selbstän-digen Beweisverfahren noch längere Zeit, nämlich bis zum Ende des Klage-verfahrens, auf einen Kostentitel warten soll, obwohl der Ausgang des Klage-verfahrens für die Kostenentscheidung mangels Identität der Streitgegenstände irrelevant ist.
2. Gegen die Berechnung der Kostenquote anhand der für das selbständige Beweisverfahren einerseits und des Werts der im Klageverfahren geltend ge-machten Mängel andererseits wenden die Antragsteller sich nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist angesichts der divergierenden bisherigen Entschei-dungen zu dieser Frage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-zulassen, § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.
Düsseldorf, den 3. Juni 2003
Oberlandesgericht, 23. Zivilsenat
(D...........) (D...........) (Dr. M........)