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Oberlandesgericht Düsseldorf·23 W 10/06·06.03.2006

Gegenstandswert im selbstständigen Beweisverfahren auf 343.735,96 € festgesetzt

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte ein selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Mängelbeseitigungskosten; das Landgericht setzte den Gegenstandswert auf 69.907,40 € fest. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und bemisst den Streitwert nach dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers. Maßgeblich sind die vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten (343.735,96 €); eine bloße vorläufige Schätzung in der Antragsschrift ist nicht entscheidend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung wurde stattgegeben; Gegenstandswert auf 343.735,96 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers und entspricht regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens.

2

Ist das Interesse des Antragstellers auf die Feststellung der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten gerichtet, ist der Streitwert nach dem vom Sachverständigen ermittelten, tatsächlich erforderlichen Aufwand zu bemessen.

3

Eine in der Antragsschrift bloß vorläufig oder grob geschätzte Wertangabe ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht maßgeblich.

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Übersteigt das Interesse am selbstständigen Beweisverfahren das im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Teilinteresse, kann der Gegenstandswert des Beweisverfahrens den Wert des Hauptsacheverfahrens übersteigen.

Relevante Normen
§ 269 ZPO§ 68 GKG§ 3 ZPO§ 61 S.1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1 OH 14/01

Tenor

Auf die Beschwerde des Antraggegners zu 1. wird der Gegenstandswert unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Kleve vom 20.12.2005 auf 343.735,96 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Antragstellerin hat im Jahr 2001 beim Landgericht Kleve einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens betreffend ihr Bauvorhaben in X gestellt und den Gegenstandswert in der Antragsschrift vorläufig mit mindestens 50.000,- DM beziffert. Zu dem Beweisthema sind mehrere Gutachten eingeholt worden, nach denen bis zum Abbruch des Verfahrens Mängelbesei-tungskosten in Höhe von 343.735,96 € festgestellt worden sind. Nach Eingang des ersten Gutachtens erhob die Antragstellerin vor dem Landgericht Kleve(Az.: 1 O 698/03) Klage gegen die Antragsgegner, die sie im Laufe des Rechtsstreits gegen den Antragsgegner zu 2. zurücknahm. Mit der gegen den Antragsgegner zu 1. weiter verfolgten Klage verlangte sie im Wege der Teilklage folgende Sanierungskosten:

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undichte innenliegende Decken              32.746,80 €

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fehlerhafte Fußbodenkonstruktion              37.160,60 €

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              __________

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              69.907,40 €.

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Das Landgericht Kleve wies die Klage durch Urteil vom 16.09.2005 mit der Begründung ab, dass der Antragsgegner zu 1. nicht hafte, da sich nicht habe feststellen lassen, dass diesem die Bauherrschaft übertragen worden sei. Den Streitwert für das Hauptsacheverfahren setzte das Landgericht auf 69.907,40 € festgesetzt.

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Mit Schriftsatz vom 22.11.2005 hat die Antragstellerin im Hinblick auf das Haupt-sacheverfahren beantragt, die Begutachtung endgültig abzubrechen. Das Landge-richt hat daraufhin den Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren ebenfalls auf 69.907,40 € festgesetzt.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners zu 1.. Er vertritt die Ansicht, der Gegenstandswert müsse wesentlich höher sein, da sich allein aus den bereits vorliegenden Gutachten Schäden ergäben, die den festgesetzten Wert um ein Vielfaches überschritten. Es sei im Hauptsacheverfahren lediglich Teilklage erhoben worden, nur wegen dieser Teilklage sei das selbstständige Beweisverfah-ren nicht weiter betrieben worden.

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Ferner seien die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens jedenfalls dann nicht von der Kostenentscheidung nach § 269 ZPO erfasst, wenn das selbststän-dige Beweisverfahren nicht abgeschlossen sei.

11

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin den Gegenstandswert ursprünglich selbst mit 50.000,- DM angegeben habe. Diese Angabe sei für die Streitwertfestsetzung ent-scheidend. Es müsse jedoch in Rechnung gestellt werden, dass die Antragstellerin ihre Angaben selbst erhöht habe, indem sie eine höhere Klage erhoben habe. Ihr Interesse an der Feststellung sei daher in Höhe des Klageantrags zu schätzen.

12

II.

13

Die nach § 68 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat sich zu Unrecht auf den Streitwert des Hauptsacheverfahrens bezogen, da im Verfah-ren 1 O 698/03 ausdrücklich nur ein Teil der Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht wurde. Auch die auf einer vorläufigen Schätzung beruhende Angabe der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 02.07.2001 ist nicht entscheidend.

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Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen und entspricht regel-mäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens (BGH, Beschl. v. 16.09.2004– III ZB 33/04 - NJW 2004, S. 3488, 3489; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.07.2003 – 21 W 35/03 – NJW-RR 2003, S. 1530). Dieses Interesse bemisst sich nach dem durch die Sachverständigengutachten festgestellten, tatsächlich zur Mängelbesei-tigung erforderlichen Betrag. Dieser beläuft sich nach den bislang eingeholten Sachverständigengutachten auf mindestens 343.735,96 €.

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Dagegen spricht nicht, dass die Antragstellerin den Wert gem. § 61 S.1 GKG in der Antragsschrift zunächst mit 50.000,- DM angegeben hatte.

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Beantragt der Antragsteller, die Kosten für die Mängelbeseitigung sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durch-führung des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Be-seitigung der Mängel erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdar-stellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.07.2003 – 21 W 35/03 – NJW-RR 2003, S. 1530, OLG Hamburg, Beschl. v. 01.02.2000 – 9 W 2/00 – NJW-RR 2000, S. 827, 828). Dabei ist jedoch der vom Antragsteller lediglich geschätzte Wert weder bindend noch maßgebend. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens vielmehr den zutreffenden Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (BGH, Beschl. v. 16.09.2004– III ZB 33/04 - NJW 2004, S. 3488, 3490; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 3, Rdnr. 16). Das streitwertbildende Interesse an der Beweiserhebung wird jedenfalls dann nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streit-werts nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Fest-stellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollten. Dann nämlich besteht das Interesse des Antragstellers erkennbar in der Feststellung der von ihm bei Antrag-stellung nicht bestimmbaren tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.07.2003 – 21 W 35/03 – NJW-RR 2003, S. 1530).

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So liegt der Fall hier. Das Interesse der Antragstellerin an der Begutachtung zum Zeitpunkt der Antragstellung kann nur darin gelegen haben, den tatsächlich erfor-derlichen Aufwand für die Beseitigung der behaupteten Mängel feststellen zu las-sen. Dieser lag bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bei 50.000,- DM, sondern weit darüber. Von dem gutachterlich ermittelten Betrag ist auch nicht etwa deshalb abzuweichen, weil sich der vom Sachverständigen bezifferte Aufwand nur auf die von ihm bejahten Mängel bezöge, das Interesse der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung aber hierüber hinaus gegangen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.2001 – 5 W 8/01 -  BauR 2001, S. 1785, 1786). Die Sachver-ständigen haben die behaupteten Mängel im Gegenteil bestätigt und einen weit höheren Aufwand angenommen, als er zunächst von der Antragstellerin geschätzt worden war.

18

Die Angabe der Antragstellerin, die die Kosten der Mängelbeseitigung zunächst auf 50.000,- DM veranschlagt haben, ist demgegenüber als bloße subjektive Schätzung anzusehen, die für die Bestimmung des Gegenstandswertes nicht maßgeblich ist. Die Antragstellerin ging selbst nicht davon aus, dass sie tragfähige Ausführungen zur Höhe der Kosten machen konnte. Dies ergibt sich schon dar-aus, dass in der Antragsschrift nur vorläufig ein Mindestwert angegeben wird. Eine nähere Begründung bzw. Kalkulation der Kosten wird dem genannten Betrag nicht zugrunde gelegt. Dies hat auch das Landgericht anerkannt, indem es bei der Fest-setzung des Gegenstandswerts berücksichtigt hat, dass die Antragstellerin durch das Klageverfahren selbst ein höheres Interesse kundgetan habe.

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Auch der Wert des Hauptsacheverfahrens kann hier für die Schätzung des Inte-resses der Antragstellerin an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfah-rens nicht maßgeblich sein. Zwar richtet sich der Verfahrenswert des selbstständi-gen Beweisverfahrens in der Regel nach dem Wert des Hauptsacheverfahrens, wenn ein solches anhängig ist. Im Einzelfall kann jedoch eine andere Bemessung gerechtfertigt sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.2001 – 5 W 8/01 – BauR 2001, S. 1785). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Das Interesse der An-tragstellerin an dem selbstständigen Beweisverfahren ging nämlich über das Kla-geverfahren weit hinaus, so dass auch dessen Wert höher bewertet werden muss als der Wert des Hauptsacheverfahrens. Im Hauptsacheverfahren wurde ausdrücklich nur ein Teil der behaupteten Mängel geltend gemacht, die Klägerin hatte sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche je nach Fortschreiten des selbstständigen Beweisverfahrens vorbehalten.

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Ob die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von § 269 ZPO gedeckt werden, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Es geht lediglich um die Festsetzung des Wertes.

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Eine Kostenentscheidung ist gem. § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Die Voraus-setzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Wert des Beschwerdegegenstands: bis 3.000,- € (Differenz zwischen Rechtsan-waltsgebühren des Beschwerdeführers nach einem Gegenstandswert von 69.907,40 € und einem Gegenstandswert in Höhe von 343.735,96 €.