Berufung wegen unklarer Berufungsbegründung verworfen – Architektenhaftung
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümergemeinschaft verlangt von den Architekten Schadensersatz aus mangelhafter Planung/Überwachung nach § 635 BGB a.F.; das Landgericht verurteilte die Beklagten. Die Beklagten legten Berufung ein, deren Begründung jedoch den Umfang der Anfechtung unklar ließ. Eine spätere Klarstellung wurde erst nach Ablauf der Frist vorgelegt, sodass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Beklagten die Kosten auferlegt hat.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entspricht; Beklagte tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht genügt.
Die Berufungsbegründung muss den Umfang der Anfechtung hinreichend klar bezeichnen; unklare oder widersprüchliche Angaben führen zur Unzulässigkeit der Berufung.
Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der Berufungsbegründung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingehen; verspätete Ergänzungen sind unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3 O 66/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.5.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
A.
Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt von den beklagten Architekten Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten bei der Planung und Überwachung der Arbeiten zur Errichtung einer Industriehalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Bl. 1404 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte auf der Grundlage von § 635 BGB a. F. zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.278.500,-- € nebst Zinsen und zum Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 10.795,56 € verurteilt und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weitergehenden Schadens festgestellt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagten haben mit am 27.8.2018 per Fax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.8.2018 zunächst beantragt, „das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und zurückzuweisen“. Nach Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung beantragen sie nunmehr mit am 21.9.2018 bei dem Berufungsgericht per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 19.9.2018, „in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils an die Berufungsbeklagte 256.000,-- € zu entrichten. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen“. Hilfsweise beantragen die Beklagten, „den Rechtsstreit zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, den Kostenvorschuss auf der Grundlage des Abzugs ‚neu für alt‘ und des Mitverschuldens zu ermitteln“.
B.
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entspricht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 3.9.2018 (Bl. 1480 GA) Bezug, dem die Beklagten inhaltlich nicht entgegengetreten sind. Danach ist der Umfang der Anfechtung nach der Berufungsbegründung vom 23.8.2018 (Bl. 1473 GA) vollkommen unklar. Die jetzt erfolgte Ergänzung der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 19.9.2018 (Bl. 1482 GA) verdeutlicht zusätzlich, dass nur eine Teilanfechtung gewollt war, und benennt erstmals ihren Umfang. Danach soll die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung lediglich in dem 256.000,-- € übersteigenden Umfang angegriffen werden. Dieser Betrag erschließt sich weder aus der ersten Berufungsbegründung vom 23.8.2018 noch aus dem angefochtenen Urteil.
Die jetzt mit Schriftsatz vom 19.9.2018 erfolgte Antragsfassung mag zwar den Umfang der Anfechtung hinreichend umschreiben. Diese Begründung ist indes verspätet, weil beim Berufungsgericht erst am 21.9.2018 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Die Frist zur Begründung der Berufung endete nach Verlängerung am 27.8.2018 (Bl. 1465 GA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.449.000,-- €.