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Oberlandesgericht Düsseldorf·23 U 82/19·19.01.2020

Berufung zu Beweislast und Beweismaß bei Rechnungen über Jahresabschlüsse

ZivilrechtSchuldrechtBeraterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten durch Rechnungen die Erstellung der Jahresabschlüsse 2007/2008 bewiesen und rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Streitpunkt ist, ob Rechnungen den Vollbeweis nach § 286 ZPO begründen und wer die Beweislast trägt. Das OLG weist die Berufung zurück: Die Beweislast für die Leistungserbringung trifft den Kläger; eine 51%-Wahrscheinlichkeit reicht nicht; Rechnungen sind lediglich Indizien und kehren die Beweislast nicht um. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beweislast für die Behauptung, eine Partei habe bestimmte Leistungen erbracht (z.B. Erstellung von Jahresabschlüssen), trifft denjenigen, der dies geltend macht.

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Für den Beweis einer Tatsache nach § 286 ZPO ist der Vollbeweis erforderlich; eine bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit (z. B. 51 %) genügt nicht.

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Aus ausgestellten Rechnungen folgt allenfalls ein Indiz für die Erbringung der in ihnen bezeichneten Leistung; Rechnungen begründen keinen sicheren Beweis und kehren die Beweislast nicht um.

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Ein Anscheins- oder Gegenbeweis setzt spezifische, typischerweise vorhandene Ablaufmuster bzw. beweiserhebliche Tatsachen voraus; bloße Möglichkeiten atypischer Abläufe begründen keine sekundäre Beweislast des Gegenübers.

Relevante Normen
§ 286 ZPO§ 284 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 479/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

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Auf den Beschluss des Senats vom 29.10.2019 wird Bezug genommen.

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Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Ausstellung der Rechnungen vom 16.06.2010 für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2007 und 2008 (Anlagen K 25 und K 26, GA 189 ff.) feststehe bzw. bewiesen sei, wohingegen die Erteilung der Gutschriften vom 30.06.2010 (Anlagen B 4 und B 5, GA 323 ff.) bestritten sei und nicht feststehe. Der Senat habe die Unterscheidung von Indizien und Indiztatsachen nicht berücksichtigt. Ein Indiz sei ein Anzeichen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einen Sachverhalt, eine Situation oder einen Zustand schließen lasse. Eine Indiztatsache lasse auf die Haupttatsache logisch schließen. Aufgrund der Rechnungen, deren Ausstellungen die Beklagten zugestanden hätten, seien „sämtliche sich aus den Rechnungen ergebenden Inhalte“ zu Grunde zu legen. Er, der Kläger, habe danach den Beweis erbracht, dass die Beklagten Forderungen für die Erstellung der Jahresabschlüsse geltend gemacht hätten. Auf der anderen Seite habe er den Vortrag der Beklagten, die Rechnungen versehentlich erstellt zu haben, und ihren Vortrag zu den Gutschriften bestritten, zumal diese nicht mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehen worden seien und er solche Gutschriften nicht vorgefunden habe. Die Beklagten hätten keinen Beweis dahin erbracht, warum sie für die Erstellung der Jahresabschlüsse Rechnungsbeträge  mit den sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Gegenstandswerten gestellt hätten, wenn nicht aufgrund eines tatsächlich erteilten Auftrags. Für die Annahme der Richtigkeit seines Vorbringens genüge eine Wahrscheinlichkeit von 51 %. Für die erforderliche „gegenteilige Überzeugungsbildung“ seien keine belastbaren Tatsachen vorgetragen. Da die Gutschriften nicht bewiesen seien, könnten sie nicht als Indiz gewertet werden. Die von ihm vorgelegten Rechnungen, die eine Indiztatsache seien, seien nicht widerlegt. Die im Hinweisbeschluss auf Seite 3 angeführte, im Grundsatz zutreffende Beweislastregel könne danach keine Anwendung finden. Zu würdigen sei zudem, dass die Beklagten nicht angeben könnten, wer die Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 und 31.12.2008 erstellt habe, sondern lediglich eine Vermutung geäußert hätten. Angesichts der Verbindung der Beklagten mit der Klägerin müssten sie wissen, wer die Jahresabschlüsse erstellt habe. Das Landgericht habe keine Abwägung dahin vorgenommen, warum es die Darstellung der Beklagten für wahrscheinlicher halte als die Darstellung des Klägers. Die Darstellung der Beklagten zur versehentlichen Rechnungsstellung habe mangels Substantiierung nicht berücksichtigt werden dürfen. Für das Erlöschen des Dauermandats treffe nicht den Kläger die Beweislast. Durch die von ihm vorgelegten Rechnungen werde das Fortbestehen des Dauermandats belegt.

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Diese Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 09.12.2019 führen nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung. Es bestehen nach wie vor keine konkreten Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts, dass die Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 und 31.12.2008 durch die Beklagten nicht bewiesen ist.

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Die Beweislast für die Behauptung, dass die Beklagten die Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 und 31.12.2008 erstellt haben, trifft den Kläger.

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§ 286 verlangt den sog. Vollbeweis. Das Gericht darf eine beweisbedürftige Tatsache nicht schon dann als erwiesen ansehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht; dies reicht nur für eine Glaubhaftmachung. Für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden. Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Bacher, in: BeckOK-ZPO [01.09.2019], § 286 Rn. 2 m. w. N.).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ansicht des Klägers, für die Annahme der Richtigkeit seines Vorbringens genüge eine Wahrscheinlichkeit von 51 %, nicht zutreffend.

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Auch trifft es nicht zu, dass durch die Rechnungen vom 16.06.2010 die Erstellung der Jahresabschlüsse durch die Beklagten bewiesen ist. Die Rechnungen sind lediglich ein Indiz dafür, dass die in ihnen gestellten Leistungen erbracht worden sein könnten. Sicher oder gar logisch zwingend ist das nicht. Rechnungen können unrichtig sein; sie sind es auch häufig.

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Das durch die Rechnungsstellung begründete Indiz führt entgegen der Ansicht der Berufung nicht dazu, dass die Beklagten das Gegenteil beweisen müssten. Durch Indizien kehrt sich die Beweislast nicht um.

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Ebenso obliegt es den Beklagten nicht, die von ihnen vorgetragenen „Gegenindizien“ zu beweisen. Eine Obliegenheit, „Gegenindizien“ zu beweisen, ist nur beim Anscheinsbeweis anerkannt. Bei typischen Geschehensabläufen wird der hierdurch begründete Anschein nicht schon dadurch erschüttert, dass der Beweisgegner allein die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs darlegt; er muss darüber hinaus die Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs ergibt, beweisen (vgl. Zöller-Greger, vor § 284 Rn. 29). Ein Anschein dafür, dass von einem Steuerberater in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, ist nicht anzuerkennen. Rechnungen sind nicht typischerweise zutreffend. Der Kläger kann sich nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen und die Beklagten müssen daher die von ihnen vorgetragenen „Gegenindizien“ nicht beweisen.

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Der Umstand, dass der Kläger in der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin die als Anlage B 4 und B 5 vorgelegten Gutschriften nicht aufgefunden haben will und der Umstand, dass die Gutschriften nicht mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehen worden sind, sondern nur auf die ursprünglichen Rechnungsnummern Bezug nehmen, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Beweis geführt ist. Zweifel an der Darstellung der Beklagten führen nicht im Umkehrschluss dazu, dass dem Kläger der Beweis geglückt ist. Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Umstände können Zweifel an seiner Darstellung bleiben. Die Gutschriften können verloren gegangen sein; die fehlenden Rechnungsnummern können auf unrichtiger Behandlung der Gutschriften beruhen.

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Nicht zu folgen ist der Ansicht, der Vortrag der Beklagten habe mangels Substantiierung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Beklagten haben schlüssig erklärt, wie es zu den aus ihrer Sicht versehentlichen Rechnungsstellung gekommen ist. Weitere Detailangaben sind nicht erforderlich. Das würde im Ergebnis bedeuten, den Beklagten partiell die Beweislast bzw. eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Das gilt um so mehr, als auch der Vortrag des Klägers recht pauschal ist. So befasst er sich nicht mit dem Hinweis des Landgerichts, dass das Erscheinungsbild der Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 und 31.12.2008 (Anlage K 22, GA 155 und Anlage K 28, GA 194) von dem Erscheinungsbild des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 (Anlage B 2, GA 65 = Anlage K 23, GA 171), der von den Beklagten erstellt worden ist, abweicht.

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Nicht zutreffend ist auch die Argumentation des Klägers, die Beklagten müssten angeben können, wer die Jahresabschlüsse zum 31.12.2007 und 31.12.2008 erstellt habe. Die Beklagten haben geltend gemacht, nur noch punktuell für die Insolvenzschuldnerin tätig geworden zu sein. Wenn die Beklagten die Jahresabschlüsse nicht erstellt haben, dann müssen sie nicht notwendig wissen, welche andere Person hiermit beauftragt worden ist. Dass die B… die Jahresabschlüsse nicht hätte erstellen dürfen, ist wenig aussagekräftig. Dem Senat ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass Leistungen der Steuerberatung auch von Personen erbracht werden, die hierzu nicht befugt sind. Der Kläger äußert zudem selbst Vorbehalte an der Seriösität der B… .

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Bezüglich der Beweislast für das Erlöschen des Dauermandants weist der Senat darauf hin, dass sich allein aus dem Bestehen eines Dauermandats keine Pflichtverletzung ableiten lässt. Denn ein Dauermandat bedeutet nicht, dass der Steuerberater auch tatsächlich umfassende Leistungen – etwa auch die Jahresabschlüsse – erbringt. Ein formell fortbestehendes Dauermandat kann sich dahin entwickeln, dass der Auftraggeber nur noch punktuell Leistungen abruft, z. B. weil er – wie die Insolvenzschuldnerin – in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist. In diesem Fall ist der Steuerberater aber nur für die erbrachten Leistungen verantwortlich. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch aus den Anlagen K 27 (GA 193), K 31 (GA 246), K 35 (GA 253), K 37 (GA 255), K 38 (GA 256) und K 39 (GA 257) nichts herleiten, auch wenn dort jeweils Stundenhonorar für „Laufende steuerliche Beratung“ abgerechnet ist. Denn eine solche Abrechnung ist mit der Darstellung der Beklagten, nur noch punktuell für die Insolvenzschuldnerin tätig geworden zu sein, vereinbar.

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Keine Haftung kann der Kläger schließlich aus der Beratung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin oder den sonstigen Tätigkeiten der Beklagten herleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass solche (punktuellen) Tätigkeiten dazu veranlässt hätten, auf die Insolvenzreife hinzuweisen. Hierzu hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass keine allgemeine Pflicht des Steuerberaters besteht, nach Anhaltspunkten für eine mögliche Überschuldung zu suchen. Ein Dauermandat und die Erstellung der Jahresabschlüsse ist indessen nicht bewiesen, so dass die hierauf gestützte Berufung (Seite 7 der Berufungsbegründung unten) keinen Erfolg haben kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 108.482,61 EUR.