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Oberlandesgericht Düsseldorf·23 U 82/19·28.10.2019

Hinweis nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung in Anfechtungs- und Schadensersatzklage

ZivilrechtInsolvenzrechtZivilprozessrecht (Beweiswürdigung)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Anfechtung und Schadensersatz wegen angeblich nicht erkannter Insolvenzreife; das Landgericht bestätigte ein klageabweisendes Versäumnisurteil mangels Beweiserbringung, dass die Beklagten Jahresabschlüsse erstellt hätten. Das OLG hält die Berufung für offensichtlich erfolglos (§522 Abs.2 ZPO) und erteilt dem Kläger Frist zur Stellungnahme bis 19.11.2019. Entscheidend sind die Beweiswürdigung und die Darlegungs- und Beweislast.

Ausgang: Vorläufiger Hinweis, dass die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO offenbar keine Erfolgsaussicht hat; Kläger zur Stellungnahme bis 19.11.2019 aufgefordert.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Berufungsgericht ist nach §529 Abs.1 ZPO an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen gebunden, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte begründen Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit und rechtfertigen eine erneute Feststellung.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses obliegt derjenigen Partei, die das Vorliegen dieses Vertrags behauptet; die Gegenpartei muss eine Kündigung nur dann darlegen, wenn sie sich darauf beruft.

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Rechnungen begründen ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwingend die Leistungserbringung; wenn die empfangende Partei plausible Erklärungen (z. B. irrtümliche Rechnungsstellung und Gutschrift) vorträgt, können Rechnungen als Beweismittel entkräftet werden.

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Eine Berufung kann gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (offensichtlich unbegründet).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 286 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 479/16

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

19.11.2019

Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

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Der Kläger hat in erster Instanz als Insolvenzverwalter der A… Anfechtungsansprüche in Höhe von 23.382,00 EUR und 36.785,00 EUR gegen die Beklagten, eine Partnerschaft von Steuerberatern und den beratenden Partner, geltend gemacht. Zudem hat er den Beklagten vorgeworfen, bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2007 nicht auf die Insolvenzreife der A… hingewiesen zu haben. Dadurch sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert und die Überschuldung der A… erhöht worden; es sei ein „Vertiefungsschaden“ in Höhe von 108.482,61 EUR entstanden. Die Beklagten haben bestritten, die Jahresabschlüsse für das Jahr 2007 und die Folgejahre erstellt zu haben.

4

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht ein klageabeweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es sei nicht bewiesen, dass die Beklagten die Jahresabschlüsse ab 2007 erstellt hätten. Die hierzu vorgelegten Rechnungen belegten das nicht. Die Beklagten hätten plausibel dargelegt, dass diese Rechnungen nur versehentlich gestellt und anschließend gutgeschrieben worden seien.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts. Wenn das Landgericht die Umstände des Sachverhalts zutreffend gewürdigt hätte, wäre es näherliegend und somit wahrscheinlicher im Sinne des § 286 ZPO, dass es bis zur Insolvenz der A… ein ungekündigtes Dauermandat gegeben habe.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil des Landgerichts Mönchengladbach abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 108.482,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2013 an ihn zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

11

II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hieraus ist allerdings nicht zu folgern, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt, dass die Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen (nur) auf solche Tatsachen beschränkt sein sollten, welche die erste Instanz bereits vollständig und überzeugend getroffen hat. Danach sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Entscheidungen nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2005 -  VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben. Konkrete Zweifel können auch aus einer abweichenden Würdigung des Berufungsgerichts erwachsen (BGH, a.a.O.).

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Solche Zweifel bestehen hier nicht.

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Der Kläger macht geltend, dass die Beklagten keinen Beweis für die Erteilung der Gutschriften angetreten hätten. Das begründet keine Zweifel an der Beweiswürdigung. Trägt die beweisbelastete Partei – hier der Kläger – ein Indiz vor und tritt diesem Vortrag die nicht beweisbelastete Partei mit anderen Indizien entgegen, dann bleibt es bei der ursprünglichen Beweislastverteilung. Die von der nicht beweisbelasteten Partei vorgetragenen Indizien müssen von der beweisbelasteten Partei daher entkräftet werden.

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Auch der Umstand, dass die Erstellung von Jahresabschlüssen erlaubnispflichtig ist und daher die B… Jahresabschlüsse nicht hätte erstellen dürfen, begründet nicht, warum die Beklagten die Jahresabschlüsse erstellt haben sollten. Dieser Schluss ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die B… den Erlaubnisvorbehalt missachtet haben kann. Zudem haben die Beklagten lediglich die Vermutung in den Raum gestellt, dass die Jahresabschlüsse von der B… erstellt worden sind. Ob das tatsächlich der Fall ist, ist nicht bekannt. Aus den vorgenannten Gründen kommt es auf nicht darauf an, ob es sich bei der B… möglicherweise um eine Briefkastenfirma handelt.

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Die Übereinstimmung der Gegenstandswerte in den von der Beklagten gestellten Rechnungen mit den Jahresabschlüssen lässt ebenfalls keine Schlüsse zu. Hierzu hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine plausible Erklärung darin liegt, dass die Gegenstandswerte den Beklagten im Rahmen eines der weiteren Einzelaufträge bekannt geworden, dann hinterlegt und bei der (irrtümlichen) Rechnungsstellung in die Rechnungen eingesetzt worden sein können.

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Nicht zu folgen ist der Ansicht des Klägers, die Beklagten müssten darlegen und beweisen, dass das ursprünglich bestehende Dauermandat gekündigt worden sei. Für das Bestehen des Vertragsverhältnisses ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Er müsste daher darlegen und beweisen, dass die Kündigung nicht erfolgt ist.

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Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.