Hinweis auf mögliche Zurückweisung der Berufung wegen aussichtslosen Widerrufsanspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin widerrief einen außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Partnervermittlungsvertrag fristgerecht; das Landgericht sprach ihr den Rückzahlungsanspruch aus § 355 Abs. 3 BGB zu. Das Oberlandesgericht stellte fest, die Berufung der Beklagten habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und kündigte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit der Zurückweisung an. Entscheidend sei, dass die Hauptleistungspflicht in der Übersendung der Partnervorschläge liege und nicht nur in deren interner Zusammenstellung.
Ausgang: Hinweis auf mögliche Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme bis 14.03.2022
Abstrakte Rechtssätze
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Partnervermittlungsverträgen handelt es sich um Verbraucherverträge im Sinne der §§ 310 Abs. 3, 312 Abs. 1 BGB, sodass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312b, 312g, 355 BGB besteht.
Das Widerrufsrecht erlischt nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB erst, wenn der Unternehmer seine Hauptleistungspflichten vollständig erfüllt hat; eine bloße interne Vervollständigung ohne dem Kunden zugegangene Übersendung reicht hierfür nicht zwingend aus.
Bei gegenseitigen Verträgen sind die Hauptleistungspflichten die den Vertrag prägenden, wesensbestimmenden Pflichten; diese sind im Zweifel durch Auslegung anhand der Umstände und der berechtigten Kundenerwartung zu ermitteln.
Bei der Auslegung von vertraglichen Leistungsbestimmungen ist nicht allein dem buchstäblichen Wortlaut zu folgen (§ 133 BGB); Klauseln, die durch einseitige Einschränkung den Schutz des Widerrufsrechts entwerten, können gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht dem Beteiligten mitteilen, dass die Zurückweisung der Berufung wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit in Betracht kommt, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme geben.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4 O 208/20
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichterin – vom 12.01.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
14.03.2022
Stellung zu nehmen.
Innerhalb der Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Im Fall einer Rücknahme reduzieren sich die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin den streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB zugesprochen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546), noch rechtfertigen nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Bei dem Partnervermittlungsvertrag, den die Parteien unstreitig geschlossen haben, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.d. §§ 310 Abs. 3, 312 Abs. 1 BGB. Da der Vertragsschluss, was ebenfalls unstreitig ist, außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten bei der Klägerin zu Hause erfolgte, hatte die Klägerin gemäß §§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 312g Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht. Den Widerruf hat sie unter dem 22.03.2020 form- und fristgerecht erklärt. Entgegen der Ansicht der Berufung war das Widerrufsrecht der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht bereits nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB erloschen. Denn die Beklagte hatte ihre Leistung im fraglichen Zeitpunkt noch nicht vollständig erbracht.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 06.05.2021 – III ZR 169/20, NJW 2021, 2885 ff. m.w.Nw.) erfordert eine vollständige Leistungserbringung zumindest die Erfüllung der Hauptleistungspflichten des geschlossenen Vertrages. Hauptleistungspflichten sind bei einem gegenseitigen Vertrag die den Vertrag prägenden, wesensbestimmenden Leistungspflichten. Welchen Pflichten diese Bedeutung zukommt, ergeben die Umstände des Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille. Einem Kunden, der – wie hier die Klägerin – auf Partnersuche ist, kommt es nicht lediglich auf die interne Zusammenstellung eines Partnerdepots durch das vermittelnde Unternehmen an, sondern von ausschlaggebender Bedeutung ist für ihn dessen Übersendung, damit er die Vorschläge sichten und zu ihm genehmen Partnern der unterbreiteten Auswahl Kontakt aufnehmen kann. Hierin liegt die berechtigte Erwartung des Kunden, die für das vermittelnde Unternehmen vom Standpunkt eines objektiven Erklärungsempfängers aus ohne weiteres erkennbar ist. Dass in der Person der Klägerin eine andere Erwartungshaltung vorherrschte, ist nicht ansatzweise erkennbar.
Die Rechtslage stellt sich entgegen der Ansicht der Berufung nicht etwa deshalb anders dar, weil die Parteien unter Buchstabe c) des Vertrages die Zusammenstellung des aus 21 Partnervorschlägen bestehenden Partnerdepots als Hauptleistungspflicht der Beklagten vereinbart haben. Hiergegen spricht bereits eine einfache Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung, die nach § 133 BGB den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften hat. Zwar verweist der Begriff „Zusammenstellung“ auf den internen Vorgang bei der Beklagten, der in der Auswahl für den Kunden geeigneter Partner liegt. Dem hiermit verbundenen Begriff „Partnervorschlag“ wohnt jedoch ein gebotener Außenbezug inne, weil es sich bei einer Partnerauswahl, die bei der Beklagten verbleibt und dem Kunden nicht zur Kenntnis gelangt, nicht um einen Vorschlag ihm gegenüber handelt. Letztendlich kommt es auf die Auslegung nicht an. Denn die in Rede stehende Bestimmung wäre bei einem anderen Verständnis ihres Regelungsgehalts gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den individuell vereinbarten Leistungsumfang (s.o.) einseitig einschränken und dadurch in gemäß §§ 306a, 361 Abs. 2 BGB unzulässiger Weise das Widerrufsrecht des Kunden entwerten würde (vgl. BGH, a.a.O.).
Dass die Beklagte ihre im vorstehenden Sinn verstandene Hauptleistungspflicht zum Zeitpunkt des Widerrufs am 22.03.2020 bereits vollständig erfüllt hat, ist nicht ersichtlich. Sie will zwar das Partnerdepot bereits am 21.03.2020 zusammengestellt und noch am selben Tag zur Post gebracht haben. Hieraus lässt sich bei Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit aber nicht der zwingende Schluss ziehen, dass es der Klägerin vor dem 22.03.2020 zugegangen ist. Damit fehlt es an einem zur Hauptleistungspflicht der Beklagten gehörenden Vorschlag gegenüber der Klägerin. Eine Beweisaufnahme zur Zusammenstellung des Partnerdepots und Postaufgabe ist vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO liegen vor.