Berufung: Zwangsvollstreckung aus Vergleich wegen Aufrechnung unzulässig erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Vollstreckungsabwehrklage, weil sie die nach § 48 EStG geschuldete Bauabzugssteuer gezahlt und hieraus einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten erworben hat. Das OLG Düsseldorf gibt der Berufung statt und erklärt die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich für unzulässig. Es hält die Freistellungs-/Erstattungspflicht nach treuem Glauben auch bei gesetzlicher Zahlung für wirksam und lässt Aufrechnung zu. Der Beklagte wird zur Herausgabe des Vollstreckungstitels verurteilt.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt und Herausgabe des Vollstreckungstitels angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Freistellungs- und Erstattungspflicht ist im Lichte von Treu und Glauben und der Verkehrssitte so auszulegen, dass sie auch dann entsteht, wenn der Freistellungsberechtigte seine gesetzliche Zahlungspflicht ohne vorherige Inanspruchnahme erfüllt.
Die Entrichtung der Bauabzugssteuer nach § 48 Abs. 1 EStG durch den leistenden Vertragspartner begründet, sofern vertraglich vereinbart, einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsempfänger.
Ein bestehender Erstattungsanspruch kann nach § 389 BGB zur Aufrechnung gegen eine Restforderung verwendet werden; durch die Aufrechnung erlöschen die gegenseitigen Forderungen und verhindern so die Vollstreckung.
Die Herausgabe eines Vollstreckungstitels kann durch entsprechende Anwendung des § 371 BGB angeordnet werden, wenn die Vollstreckung auf einem inzwischen erloschenen Anspruch beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1 O 474/04
Tenor
I.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem vollstreckbaren Vergleich des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.7.2003 , Aktenzeichen:I-23 U 229/02 , wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Vergleichs herauszugeben.
II.Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Beklagte betreibt in Höhe einer Restforderung von 24.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.9.2003 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, den die Parteien am 22.7.2003 zur Erledigung des Rechtsstreits 1 O 283/02 LG Kleve = 23 U 229/02 OLG Düsseldorf geschlossen haben. Die Klägerin hat Vollstreckungabwehrklage erhoben mit der Begründung, sie habe die Vergleichsforderung im August 2003 vollständig erfüllt, u.a. durch eine Zahlung von 24.000 Euro als Bauabzugssteuer gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 EStG an das Finanzamt L.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Auslegung des Vergleichs ergebe, dass die Parteien eine vollständige Zahlung der 160.000 Euro an den Beklagten ohne vorherigen Steuerabzug gemäß § 48 EStG vereinbart hätten. Diese Vereinbarung sei nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Zwangsvollstreckung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass die Zahlung an das Finanzamt zu einer Tilgung von Steuerschulden des Beklagten in entsprechender Höhe geführt oder der Beklagte den Betrag vom Finanzamt erstattet bekommen habe.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt.Sie beanstandet, dass das Landgericht bei der Auslegung des Vergleichs den Charakter der steuerrechtlichen Regelungen zur so genannten Bauabzugssteuer gemäß §§ 48 f EstG nicht richtig erfasst und nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt eine unzulässige Rechtsausübung verneint habe, und verweist hilfsweise darauf, dass ihr ein Freistellungsanspruch zustehe, mit dem sie gegen die Restforderung aus dem Vergleich aufrechnen könne.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.7.2003, Aktenzeichen I-23 U 229/02, für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Vergleichs herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1.
Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin ist gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 767 Abs. 1 ZPO begründet.
Es kann offen bleiben, ob die Regelung unter Nr. 1 des Vergleichs dahin aufzufassen ist, dass die Klägerin 160.000 Euro ungekürzt an die Beklagte zu zahlen hatte. Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin hat nämlich auch dann Erfolg, wenn man sich dieser vom Landgericht vertretenen Auslegung anschließt. Für diesen Fall steht der Klägerin nämlich das Recht zu, mit ihrem Anspruch gemäß Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichs auf Erstattung der entrichteten Steuer gegenüber der Restforderung des Beklagten aus der Vereinbarung unter Nr. 1 aufzurechnen.
Der Erstattungsanspruch gemäß Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichs ist mit der Entrichtung der Bauabzugssteuer entstanden.Der Beklagte hat sich gemäß Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichs u.a. verpflichtet, die Klägerin im Falle ihrer Inanspruchnahme von Steuern freizustellen bzw. dieser eventuell gezahlte Steuern zu erstatten. Diese Verpflichtung betrifft die Bauabzugssteuer gemäß § 48 Abs. 1 EStG, die allein Gegenstand der Vergleichsverhandlungen war. Trotz der Formulierung im Vergleich „im Falle einer Inanspruchnahme“ ist die Vereinbarung unter Nr. 2 Abs. 2 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auszulegen, dass die Freistellungs- und Erstattungspflicht der Beklagten nicht nur dann entstehen sollte, wenn die Klägerin nach einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt die Bauabzugssteuer zahlt, sondern auch dann, wenn die Klägerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Steuer unabhängig von einer Aufforderung durch das Finanzamt zu zahlen, nachkommt. Die Klägerin hat sich gegenüber dem Beklagten nicht bereit erklärt, sich gesetzwidrig zu verhalten, und hat auch nicht für den Fall des gesetzmäßigem Verhaltens auf einen Freistellungs- und Erstattungsanspruch gegen den Beklagten verzichtet.Nach dem Gesetz (§§ 48, 48 a EStG) war die Klägerin verpflichtet, unaufgefordert bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne von § 48 EStG erbracht wurde, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hatte, und den Abzugsbetrag am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das für die Z B T GmbH zuständige Finanzamt für Rechnung der GmbH abzuführen. Dieser Pflicht ist die Klägerin mit ihrer Zahlung von 15 % des Vergleichsbetrages an das Finanzamt L nachgekommen. Damit hat sie gemäß Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichs einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten erlangt, mit dem sie gegen dessen Restforderung aus Nr. 1 des Vergleichs aufrechnen kann. Die Aufrechnung bewirkt gemäß § 389 BGB, dass die beiderseitigen Forderungen der Parteien als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind; das war im August 2003, also vor Beginn der Zinsverpflichtung.
(Zur Erfüllungswirkung durch Steuerabzug gemäß § 48 EStG wird auf das Urteil des BGH vom 12.5.2005 – VII ZR 97/04 verwiesen.)
Der Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 371 BGB (BGH NJW 1994, 1161).
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Streitwert für die 2. Instanz: 24.000 Euro