Steuerberaterhaftung: Kausalität durch eigenmächtige Bilanzabgabe unterbrochen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten aus einem Steuerberatungsvertrag Schadensersatz wegen unterbliebener Vorbereitung eines Zwischenwert-/Buchwertantrags nach § 21 UmwStG. Das OLG Düsseldorf wies die Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Ein etwaiger Pflichtverstoß der Beklagten sei nicht kausal, weil die steuerbetreuende Streithelferin ohne Abstimmung Einheitsbilanzen beim Finanzamt einreichte und keinen Antrag nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG stellte. Dieses ungewöhnliche Dazwischentreten unterbreche den adäquaten Kausalverlauf; ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor.
Ausgang: Berufungen gegen die klageabweisende Entscheidung mangels haftungsbegründender Kausalität zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten setzt voraus, dass die Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden adäquat kausal ist.
Der adäquate Ursachenzusammenhang kann unterbrochen sein, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und dadurch den Schaden erst endgültig herbeiführt.
Wer trotz erkennbar übertragener Spezialberatung eigenmächtig steuerlich relevante Erklärungen abgibt, ohne Abstimmung mit dem beauftragten Berater, kann durch dieses Verhalten den Zurechnungszusammenhang zu einem etwaigen Versäumnis des Beraters unterbrechen.
Wird eine Einheitsbilanz als steuerliche Schlussbilanz erstmals beim Finanzamt eingereicht, muss der Antrag nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG spätestens bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden; nachträgliche Antragstellung ist ausgeschlossen.
Ein Mitverschulden des beauftragten Beraters scheidet aus, wenn die fristauslösende Erklärung ohne sein Zutun vorzeitig abgegeben wird und die Antragstellung dadurch objektiv nicht mehr möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23 O 17/21
Tenor
Die Berufungen der Kläger und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (23 O 17/21) vom 05.01.2022 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) zu 26 %, der Kläger zu 3) zu 4 % und die Streithelferin der Kläger zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1, 2 und 3 und der Streithelferin im Berufungsverfahren tragen diese jeweils selbst.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 758.088,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.08.2022 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Kläger und ihrer Streithelferin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Die Beklagte haftet nicht wegen einer Verletzung einer Nebenpflicht gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB, weil sie es unterlassen haben soll, die Kläger oder die Streithelferin darauf hinzuweisen, dass Bilanzen nicht ohne gleichzeitigen Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG eingereicht werden dürfen. Eine derartige Hinweispflicht kann im Streitfall nicht angenommen werden, weil die Parteien und insbesondere die Streithelferin, die selbst steuerberatend tätig ist, die Notwendigkeit der Einbeziehung der Beklagten für die steuerlichen Aspekte der Integration der brasilianischen und mexikanischen Gesellschaften kannten. Die Kläger und ihre Streithelferin zogen die Beklagte wegen der Auslandsbezogenheit und der damit verbundenen steuerrechtlichen Herausforderungen hinzu. Nach dem Ablaufplan (Anlage K 2), der auch an die Streithelferin adressiert war und ihr zuging, war es Sache der Beklagten, die Zwischenwertanträge zu erarbeiten. Es war eine völlig ungewöhnliche Pflichtverletzung der Streithelferin, bei dieser Sachlage eigenmächtig Bilanzen der Gesellschaften weit vor Fristablauf beim Finanzamt einzureichen, ohne sich mit der Beklagten abzustimmen. Die Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass die Streithelferin eigenmächtig ohne Rücksprache tätig wurde. Im Gegenteil war es völlig überraschend, dass die Streithelferin schon die einfachste, ganz naheliegende Überlegung nicht anstellte, vor der Übermittlung der Bilanzen der betroffenen Gesellschaften an das Finanzamt die spezialisierte Beklagte nicht einzubeziehen.
Jede der drei im Hinweisbeschluss aufgeführten Pflichtverletzungen der Streithelferin ist für sich ausreichend, den Kausalverlauf zu unterbrechen. Die Verpflichtung zur Antragstellung traf die Streithelferin nur in dem Fall, in dem sie sich ohne Abstimmung mit der Beklagten entschloss, selbst die Bilanzen einzureichen. Wenn sie diesen Schritt ging, hätte sie eine Pflichtverletzung durch die Antragstellung vermeiden können, was sie allerdings nicht umsetzte.
Ein Mitverschulden der Beklagten liegt nicht vor, weil sie den Antrag nach der Abgabe der Bilanzen durch die Streithelferin an das Finanzamt weit vor Fristablauf nicht mehr innerhalb der Frist stellen konnte. Bei wertender Betrachtungsweise hat die Beklagte mit der Schadensentstehung nichts zu tun, weil der Schaden ausschließlich durch die Streithelferin verursacht wurde.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat bewegt sich innerhalb der Obersätze der Rechtsprechung des BGH und beurteilt die Besonderheiten eines Einzelfalls. Eine Rechtsfortbildung ist nicht zu erwarten, da es sich nicht um einen Grenzfall, sondern um eine offensichtliche Unterbrechung des Kausalverlaufs durch eine eindeutig überraschende, sachfremde und nicht nachvollziehbare Handlung der Streithelferin handelt. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, da die wesentlichen Gesichtspunkte schriftsätzlich vorgetragen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Am 08.08.2022 erging nachfolgender Hinweisbeschluss:
Die Kläger und die Streithelferin der Kläger werden darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufungen gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5.1.2022 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Sie erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
31.8.2022
Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob die Berufungen aus Kostengründen zurückgenommen werden. Im Fall einer Rücknahme reduzieren sich die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0.
Die zulässigen Berufungen haben in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO liegen vor.
I.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einem Steuerberatungsvertrag mit der Beklagten geltend. Die Kläger sind Gesellschafter von Gesellschaften der A. Unternehmensgruppe. Die Unternehmensgruppe und die Kläger werden durch die Streithelferin der Kläger laufend steuerrechtlich betreut.
Im Rahmen einer geplanten Umstrukturierung wurden die Anteile der Kläger an mexikanischen und brasilianischen Gesellschaften in die deutschen – eigens für diesen Zweck gegründeten – A. 1 GmbH und A. 2 GmbH eingebracht. Zur Begleitung der Integration der brasilianischen und mexikanischen Gesellschaften aus steuerlicher Sicht beauftragten die Kläger mit Mandatsvertrag vom 27.11.2015/14.12.2015 die Beklagte (Anlage K1).
Am 19.06.2017 reichte die Streithelferin der Kläger – ohne Abstimmung mit der Beklagten – Einheits-Bilanzen zum 31.12.2016 der neu gegründeten deutschen Holdinggesellschaften bei dem Finanzamt E. ein. Sie bilanzierten die Anteile an den beiden lateinamerikanischen Vertriebsgesellschaften mit dem Verkehrswert. Entgegen des ursprünglichen Plans wurden daher die von den Klägern in die A. 2 GmbH und A. 1 GmbH eingebrachten Anteile vom Finanzamt mit dem Verkehrswert berücksichtigt, was zu einer Versteuerung der Kläger nach dem höheren Verkehrswert statt nach einem niedrigeren Buch- oder Zwischenwert führte (Anlage zum Bescheid des Finanzamts über Einkommenssteuer 2016, enthalten in Anlage K 7).
Die Kläger haben behauptet, der Steuerschaden sei der von ihnen mit der Klage verlangte Betrag.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 611, 627 BGB bestehe nicht. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht tatsächlich verletzt habe, weil eine etwaige Pflichtverletzung durch die Beklagte für den von den Klägern geltend gemachten Steuerschaden jedenfalls nicht kausal gewesen sei. Es liege eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs vor, weil die Streithelferin der Kläger als Dritte in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt habe, die den Schaden erst endgültig herbeiführte. Sie habe durch die verfrühte und ohne Absprache mit der Beklagten erfolgte Einreichung der Steuerbilanzen für die deutschen Holdinggesellschaften bewirkt, dass die beabsichtigten Anträge zur Reduzierung der Steuerlast nicht mehr gestellt werden konnten.
Dagegen wenden sich die Kläger und die Streithelferin der Kläger mit ihren Berufungen. Die Streithelferin hafte nicht, denn sie sei nicht beauftragt gewesen, die ausländischen Aspekte zu beraten, deswegen sei die Beklagte beauftragt worden. Die Streithelferin habe keine Anträge nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Umwandlungssteuergesetz gestellt.
Sie verfolgen die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 5.1.2022
– 23 O 17/21 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 314.563,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 386.028,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind und noch künftig entstehen, dass kein Zwischenwertantrag für die im Jahr 2016 erfolgte Einbringung von 75 Anteilen à 1.000,00 MXN an der A. 3 S.A. in die A. 2 GmbH erfolgt ist,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 2.075,20 EUR, an den Kläger zu 2) 2.075,20 EUR sowie an den Kläger zu 3) 2.075,20 EUR vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils haben die Berufungen offensichtlich keinen Erfolg.
1.
Es besteht kein Anspruch der Kläger gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB. Die im Streitfall relevante Tätigkeit der Beklagten hat werkvertraglichen Charakter, weil nach Nr. 2 b) dritter Punkt der Anlage 1 des Vertrages der Parteien das Leistungsbild die Vorbereitung von Anträgen, die in Zusammenhang mit der Umstrukturierung in Deutschland zu stellen sind, umfasste. Dazu gehörte auch die Vorbereitung des Antrages nach dem Umwandlungssteuergesetz, mit dem eine steuerliche Bilanzierung nach dem Buchwert oder einem Wert zwischen Buchwert und gemeinem Wert erfolgen konnte.
Die fehlende Vorbereitung dieses Antrages führte nicht zu dem mit der Klage geltend gemachten Steuerschaden, weil durch die Handlung der Streithelferin der Ursachenzusammenhang zwischen etwaiger Pflichtverletzung der Beklagten und Schadenseintritt unterbrochen wurde. Im Zivilrecht haftet der Schädiger nicht für alle nachteiligen Folgen, die in einem logischen Ursachenzusammenhang mit seinem Verhalten stehen. Er kann nur für "adäquate" Folgen verantwortlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 – I ZR 31/51 –, BGHZ 3, 261-270). Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. Er kann fehlen, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (BGH, Urteil vom 18. März 1993 – IX ZR 120/92 –, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 14. März 1985 – IX ZR 26/84 –). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Schadensursache, die zur Besteuerung der Kläger nach dem höheren Verkehrswert der Anteile statt nach einem niedrigeren Zwischen- oder Buchwert führte, von der Streithelferin der Kläger allein verursacht wurde.
Der Ausgangspunkt der Berufungen, die Streithelferin der Kläger sei mit der Beratung der steuerlichen Aspekte der Integration der ausländischen Gesellschaften nicht beauftragt worden und habe einen Antrag nach dem Umwandlungssteuergesetz nicht gestellt, ist zutreffend. Die Pflichtverletzungen der Streithelferin der Kläger liegen nicht in der Beratung der Integration, sondern in drei anderen, sehr ungewöhnlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
a)
Die erste Pflichtverletzung der Streithelferin der Kläger lag darin, dass die Streithelferin überhaupt Bilanzen der neuen Gesellschaften beim Finanzamt einreichte, ohne sich mit der Beklagten abzustimmen, obwohl sie die steuerlichen Aspekte der Einbringung nicht beriet. Die Streithelferin der Kläger wusste, dass die Beklagte diese Aspekte beriet, da sie selbst diese Aufgabe nicht hat übernehmen wollen. In einer solchen Konstellation hat sie sich vor der Abgabe irgendwelcher Erklärungen an das Finanzamt mit der Beklagten abzustimmen, um deren Erkenntnisse und Erfahrungen im Interesse der gemeinsamen Mandanten abzustimmen. Eine Ankündigung in einem Telefonat (E-Mail vom 25.5.2016, Anlage LTS 1, Bl. 126) enthält keine derartige Abstimmung, zeigt aber im Gegenteil, dass das Thema der Buchwerte, Zwischenwerte und Verkehrswerte von steuerrechtlicher Relevanz war und dass die Streithelferin bei der von ihr dokumentierten Unklarheit nicht ohne weitere Abstimmung tätig werden durfte.
b)
Die zweite Pflichtverletzung der Streithelferin der Kläger lag darin, dass sie Einheitsbilanzen einreichte, die gleichzeitig die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Zwecke erfüllten. Nach den Feststellungen des Finanzamts hat sich die Streithelferin entgegen der Darstellung in den Berufungen gerade nicht ausdrücklich auf eine Handelsbilanz beschränkt. Mit der Übermittlung der Einheitsbilanz lag für die Steuerfestsetzung der Kläger (auch) eine Steuerbilanz vor, die sich von der Handelsbilanz nicht unterschied.
c)
Die dritte Pflichtverletzung der Streithelferin der Kläger lag darin, dass sie – wenn sie denn schon pflichtwidrig ohne Abstimmung mit der Beklagten eine Bilanz einreicht, die als Steuerbilanz wirkt – den in diesem Fall erforderlichen Antrag auf Berücksichtigung eines niedrigeren Wertes als des Verkehrswertes nicht stellte. Damit verursachte die Streithelferin der Kläger ohne Einflussmöglichkeit der Beklagten den Steuerschaden. Das beruht auf der gesetzlichen Regelung im Umwandlungssteuergesetz. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (Anteilstausch), hat die übernehmende Gesellschaft gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert, das ist der unter marktüblichen Umständen erzielbare Marktpreis oder Verkehrswert, anzusetzen. Etwas anderes gilt nach Satz zwei der Vorschrift nur dann, wenn ein Antrag gestellt wird, die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert oder einem höheren Wert zwischen Buchwert und Verkehrswert anzusetzen. Diesen Antrag stellte die Streithelferin nicht selbst und ermöglichte der Beklagten auch nicht, einen eigentlich von ihr vorzubereiteten Antrag zu verwenden.
2.
Die Klage ist auch nicht gemäß § 421 BGB in Verbindung mit §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB begründet. Die Beklagte haftet nicht als Gesamtschuldnerin neben der Streithelferin, da sie überhaupt nicht haftet.
Eine Haftung ist nicht dadurch begründet, dass die Beklagte den Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz nicht erarbeitete. Die Frist für die Erarbeitung war nicht abgelaufen. Hätte sich die Streithelferin mit der Beklagten abgestimmt, hätten sämtliche Steuererklärungen einschließlich der erforderlichen Anträge bis Ende 2017 erarbeitet und gestellt werden können.
Eine Haftung liegt nicht darin begründet, dass es die Beklagte unterließ, zu einem späteren Zeitpunkt den Antrag zu stellen. Die ursprünglich beabsichtigten Anträge für die steuerneutrale Einbringung der Anteile konnte die Beklagte nach der Einreichung der Steuererklärungen durch die Streithelferin im Juni 2017 nicht mehr später stellen. Für diesen Antrag gilt nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Umwandlungssteuergesetz § 20 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes: Der erforderliche Antrag war spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem Finanzamt zu stellen.