Berufung: Abrechnung von Steuerberaterleistungen nach §34 Abs.5 StBGebV als Zeitgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte zusätzliche Vergütung für nach Abschluss einer Betriebsprüfung erbrachte steuerberatende Tätigkeiten. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung teilweise statt und erkannte weitere Vergütungsansprüche an, weil die Leistungen der Umsetzung der Prüfungsergebnisse zuzurechnen und nach §34 Abs.5 StBGebV mit Zeitgebühr abrechenbar waren. Die Mittelgebühr und ein Zeitaufwand von 19,5 Stunden wurden zugrunde gelegt; Zinsen und Kostenentscheidung bestätigt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; weiterer Vergütungsanspruch anerkannt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen, die die nachträgliche Umsetzung von Prüfungsergebnissen und die sozialversicherungsrechtliche Nachbearbeitung betreffen, können nach §34 Abs.5 StBGebV als Zeitgebühr abgerechnet werden.
§29 StBGebV erfasst die Teilnahme an Prüfungen einschließlich Beratungen hierzu, nicht jedoch die gesonderte Bearbeitung und Umsetzung der aus der Prüfung resultierenden Folgen.
Die Höhe der Zeitgebühr bemisst sich nach §13 StBGebV; die Mittelgebühr ist anzusetzen, wenn keine besonderen Umstände den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigen.
Bei streitiger Feststellung des abrechenbaren Zeitaufwands ist §287 Abs.2 ZPO anzuwenden; das Gericht kann den Zeitaufwand nach Aktenlage und nachprüfbaren Angaben schätzen und einzelne Zeiten kürzen.
Vergütungsansprüche von Steuerberatern verjähren nach §196 Abs.1 Nr.15 BGB in zwei Jahren; Beginn der Verjährungsfrist ist das Ende des Jahres, in dem die Forderung nach §7 StBGebV fällig wird; Verzugszinsen richten sich nach §286 Abs.1 BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10 O 119/00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. September 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8.159,04 € nebst 8 % Zinsen seit dem 10.1.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 91 % und der Kläger zu 9 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 60 % und dem Kläger zu 40 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Kläger hat – über den im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Betrag hinaus – einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Vergütung für Steuerberaterleistungen aus § 611 BGB in Höhe von noch 2.410,69 DM (= 1.232,57 €).
I.
Die ab dem 20.8.1997 erbrachten Leistungen, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, kann der Kläger nach § 34 Abs. 5 StBGebV mit der Zeitgebühr nach § 13 StBGebV abrechnen, die hier der Höhe nach 2.410,69 DM (= 1.232,57 €) beträgt.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht § 29 StBGebV einschlägig. Diese Vorschrift betrifft die Teilnahme des Steuerberaters an Prüfungen einschließlich der Prüfung des Schlussberichts. Dazu gehören die für die Zeit ab dem 20.8.1997 abgerechneten Leistungen des Klägers nicht. Zwar erfasst die Gebühr nach § 29 StBGebV auch die Beratungen des Auftraggebers zu den Auswirkungen der Prüfung (Eckert/Crusen, StBGebV, 3. Aufl. 2001, § 29 Anm. 3). Diese Beratung hatte der Kläger aber bereits zuvor, nämlich am 12.8.1997, erbracht und gesondert abgerechnet. Der entsprechende Gebührenanspruch ist Gegenstand des nicht angefochtenen Teils des landgerichtlichen Urteils. Bei den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Tätigkeiten des Klägers ging es um etwas anderes, nämlich um die Änderungen, die sich aus den Prüfungsergebnissen ergaben: Zu bearbeiten waren die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Umstands, dass der Rechtsanwalt R........ für die Monate November 1996 bis Mai 1997 als Angestellter für die Beklagten tätig gewesen war. Das geht über eine Teilnahme an der zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Prüfung des Finanzamts weit hinaus. Diese Tätigkeit entspricht den Fällen, die in der Kommentarliteratur als Beispiele für eine Anwendung des § 34 Abs. 5 StBGebV genannt werden (vgl. Eckert/Crusen, StBGebV, 3. Aufl. 2001, § 34 Anm. 3: An- und Abmeldung von Mitarbeitern bei Sozialversicherungsträgern; Anfertigung von Nachweisen für die Rentenversicherungsträger; Anträge an Behörden betr. Lohnzuschüsse; Meldungen an Berufsverbände etc.). Teilnahme an einer Prüfung ist das nicht mehr.
2. Anders als von den Beklagten vertreten hat die Abrechnung dieser Leistungen auch nicht nach § 34 Abs. 1 und 2 StBGebV zu erfolgen. Diese Bestimmungen regeln die Abrechnung der fortlaufenden Lohnbuchführung, die ein Steuerberater vornimmt. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Grundlage der Klage ist nicht eine – erneute oder berichtigte – Lohnbuchführung, sondern die einmalige Meldung des Beschäftigungsverhältnisses mit Herrn R........ an die Sozialversicherungsträger sowie die Berechnung der finanziellen Folgen im Hinblick auf eine eventl. Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen. Dies geht über eine übliche, eher routinemäßig auf der Grundlage der Stammdaten abzuwickelnde fortlaufende Lohnbuchführung weit hinaus. Das zeigt sich auch daran, dass bei der Berechnung der Nachzahlungen eine große Rolle die Anrechnung der Beiträge gespielt hat, die der angestellte Rechtsanwalt in der Vergangenheit bereits freiwillig an die Sozialversicherungsträger gezahlt hatte. Wie bereits ausgeführt, entspricht die hier abzurechnende Tätigkeit des Klägers den Fällen, die auch ansonsten unter § 34 Abs. 5 StBGebV gefasst werden.
3. Der Höhe nach hat der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe weiterer 2.410,69 DM (= 1.232,57 €).
a) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 13 Satz 2 StBGebV, wegen § 47a StBGebV hier in der bis zum 27.8.1998 geltenden Fassung. Danach beträgt die Zeit gebühr 30 bis 77,50 DM je angefangene halbe Stunde.
b) Anders als vom Kläger vertreten, ist hier aber nur die Mittelgebühr, nicht der Höchstsatz gerechtfertigt. Die von ihm und auch vom Landgericht für die vorangegangene Tätigkeit des Klägers angeführte Bedeutung der Sache kann nur für den Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung maßgeblich sein. Für die anschließende, gesonderte Angelegenheit „Umsetzung der Prüfungsergebnisse“ spielt die Bedeutung des vorangegangenen Prüfungsverfahrens keine Rolle mehr, weil dessen Ergebnisse bereits vorliegen. Auch im übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen könnten. Der im einzelnen zwischen den Parteien streitige Grad der Kooperation des angestellten Rechtsanwalts spielt hier keine Rolle. Zum einen war ein wesentlicher Teil der hier maßgeblichen Tätigkeit des Klägers auch ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts abzuwickeln. Zum anderen mag dessen Verhalten zu einer Erhöhung des zeitlichen Aufwands für die Bearbeitung geführt haben, was aber nicht zugleich den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigt.
Die Mittelgebühr beträgt 53,75 DM je halbe Stunde, also 107,50 DM je Stunde.
c) Den abzurechenden Zeitaufwand, der zwischen den Parteien streitig ist, schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 19,5 Stunden. Das entspricht – mit einer Ausnahme – den Angaben des Klägers. Er hat sie detailliert begründet. Dabei ist der vom Kläger geltend gemachte erhöhte Zeitaufwand vor allem aus zwei mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles zusammenhängenden Gründen nachvollziehbar: Zum einen war die offenbar nicht ganz unproblematische Frage einer Anrechnung der früheren freiwilligen Zahlungen des angestellten Rechtsanwalts an die Sozialversicherungsträger zu klären. Zum anderen waren die Einzelabrechnungen des Rechtsanwalts gegenüber den Beklagten für den fraglichen Zeitraum durchzusehen und die gesamte Abrechnung umzustellen.
Der Senat setzt allerdings für den Versand der ja offenbar zuvor bereits erstellten Berechnungen am 19.1.1998 nicht die vom Kläger geltend gemachten 4 Stunden an. Als Zeitaufwand für die bloße Absendung erscheint dies nicht erforderlich. Hier ist nur von einem Aufwand von einer Stunde auszugehen.
d) Es verbleiben daher als vom Kläger abzurechnende Stunden 19,5 Stunden zu je 107,50 DM, das sind insgesamt 2.096,25 DM, zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (314,44 DM) ergibt sich daraus eine Restforderung von 2.410,69 DM brutto (= 1.232,57 €). Der Kläger macht nicht mehr als 15 % Mehrwertsteuer und auch keine Auslagen geltend.
4. Die Vergütung ist auch einforderbar im Sinne des § 9 StBGebV. Ob die im Berufungsverfahren nachgereichte Rechnung den abgerechneten Zeitaufwand hinreichend aufschlüsselt, ist nicht ganz zweifelsfrei, kann aber offen bleiben, weil die erforderlichen Angaben jedenfalls schriftsätzlich im Prozess gemacht wurden.
5. Die Vergütung ist auch aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung nicht verjährt. Der Anspruch des Steuerberaters gegen seinen Mandanten auf Zahlung des Honorars verjährt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, also nach § 7 StBGebV fällig geworden ist (§§ 198, 201 BGB), unabhängig davon, ob der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat (BGH NJW 1997, 516). Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt nach § 7 StBGebV ein, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Angelegenheit, deren Abrechnung noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, war frühestens Anfang 1998 beendet, so dass Verjährung frühestens Ende 2000, also zu einem Zeitpunkt eingetreten wäre, in dem die Forderung längst rechtshängig war.
II.
Der Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1 BGB begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.050,60 € (= 4.010,62 DM).