Berufung zurückgewiesen: Haftung nach §179 BGB bei Bauleiter-Einsatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus §179 I BGB wegen abgeschlossener Stundenlohnarbeiten. Das OLG bestätigte das landgerichtliche Urteil: Entweder greife Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Bauherrn zugunsten des Beklagten, oder die Haftung des vollmachtslosen Vertreters ist nach §179 III BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin das Fehlen der Vollmacht erkennen konnte. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin, Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Düsseldorf in der Sache abgewiesen; keine Haftung des Beklagten nach §179 BGB festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Vertreters nach §179 Abs. 1 BGB tritt nicht ein, wenn der Vertretene wegen einer ihm zurechenbaren Anscheins- oder Duldungsvollmacht selbst in Anspruch genommen werden kann.
Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene durch sein Verhalten gegenüber Dritten den Rechtsschein erzeugt hat, der Vertreter sei zur Vornahme bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen bevollmächtigt; die bloße Bestellung als Bauleiter reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Die Haftung des vollmachtslosen Vertreters nach §179 Abs. 1 BGB ist gemäß §179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Fehlen der Vertretungsmacht hätte erkennen können.
Vorinstanzliche Feststellungen binden nicht, wenn die Parteien nicht identisch sind bzw. der spätere Kläger im Vorprozess dem Beklagten den Streit nicht verkündet hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 9 O 98/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 I ZPO vor. Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde liegenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
I.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 179 I BGB zu.
Es kann unterstellt werden, dass der Beklagte die Klägerin mit der Ausführung der in 2. Instanz noch streitgegenständlichen Stundenlohnarbeiten im Namen der F GmbH beauftragt hat. Seine Haftung ist trotzdem ausgeschlossen, weil entweder ein vollmachtsloses Handeln im Sinne von § 179 I BGB fehlt (dazu unter 1) oder die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gemäß § 179 III BGB erfüllt sind (dazu unter 2).
1.Nach dem Vortrag der Klägerin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt in Betracht, dass der Beklagte mit Anscheinsvollmacht gehandelt hat. Die gegenteilige gerichtliche Feststellung im Vorprozess 35 O 66/01 LG Düsseldorf =5 U 110/02 OLG Düsseldorf ist für den vorliegenden Prozess nicht bindend, da die Klägerin dem Beklagten im Vorprozess nicht den Streit verkündet hat.
Die Haftung des Vertreters nach § 179 I BGB scheidet nicht nur bei bestehender Vollmacht, sondern auch dann aus, wenn der Vertretene auf Grund Anscheinsvollmacht in Anspruch genommen werden kann (BGH NJW 1983, 1308/1309).
Die Bestellung und Ermächtigung eines Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, beinhaltet zwar nicht die Einräumung einer Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung (BGH NJW-RR 2004, 92/93). Es kommt aber eine Anscheins- und Duldungsvollmacht in Betracht (BGH a.a.O.). Eine den Bauherrn verpflichtende Anscheinsvollmacht des Bauleiters ist gegeben, wenn der Bauherr durch sein Verhalten den Rechtsschein erweckt, den Bauleiter für bestimmte rechtsverbindliche Handlungen (z.B. Vergabe von zusätzlichen Stundenlohnarbeiten) bevollmächtigt zu haben, und er das vertragswidrige Verhalten des vollmachtslosen Bauleiters kannte oder hätte erkennen können. Die Bestellung des Bauleiters reicht allerdings allein noch nicht aus, um einen entsprechenden Rechtsschein zu erzeugen; es müssen weitere, dem Bauherrn zurechenbare Umstände vorliegen, die gegenüber dem Bauunternehmen den Anschein erwecken, dass der Bauleiter Bevollmächtigter des Bauherrn ist. Von einer Anscheinsvollmacht ist z.B. auszugehen, wenn der Bauherr dem Bauleiter allein die Vertragsverhandlungen überlässt oder in anderer Weise völlig freie Hand lässt, ohne sich um die Auftragsvergabe zu kümmern (Werner-Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdn. 1086 für den Architekten). Eine solche Fallgestaltung könnte hier nach den Aussagen der Zeugen F, H und E sowie nach den Angaben des Klägers anlässlich seiner informatorischen Anhörung durch den Senat vorgelegen haben. Danach hat der Geschäftsführer der F GmbH, Herr F, den Beklagten der Klägerin und ihren Mitarbeitern als Bauleiter und Ansprechpartner, der auch die Stundennachweise unterzeichnen sollte, vorgestellt und sich nachfolgend kaum mehr auf der Baustelle blicken lassen. Sollte Herr F – so dessen anfängliche Aussage vor dem Landgericht, die später korrigiert worden ist - der Klägerin und ihren Mitarbeitern sogar mitgeteilt haben, dass der Beklagte bevollmächtigt sei, Stundenlohnarbeiten in Auftrag zu geben, läge sogar eine ausdrückliche Vollmachtserteilung vor.
2.Sollte Herr F den Beklagten der Klägerin und ihren Mitarbeitern lediglich als Bauleiter, der auch für die Abzeichnung der Stundennachweise zuständig sein sollte, vorgestellt und nicht den Anschein einer weiteren Bevollmächtigung gesetzt haben, hätte der Beklagte zwar als vollmachtsloser Vertreter gehandelt (BGH NJW-RR 2004, 92/93). Seine Haftung gemäß § 179 I BGB wäre dann jedoch gemäߧ 179 III BGB ausgeschlossen, da die Klägerin das Fehlen der Vollmacht bei Anwendung ihrer zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können. Es gibt keine Vermutung, dass ein Bauleiter Vollmacht hat, Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren (BGH a.a.O.). Im Zweifelsfall ist die Vollmacht eines Bauleiters ebenso wie die Vollmacht eines Architekten eng auszulegen, um den Bauherrn vor ungewohnten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Das ist in der Baubranche allgemein bekannt. Wenn also Herr F nicht den Anschein einer weiteren Bevollmächtigung gesetzt haben sollte, hätten sich der Klägerin begründete Zweifel an der Vollmacht des Beklagten zur Vergabe von Stundenlohnarbeiten aufdrängen müssen mit der Folge, dass sie Anlass gehabt hätte, sich bei der F GmbH über den Umfang der Vollmacht des Beklagten durch eine entsprechende Rückfrage zu informieren (BGH DB 1985, 432/433; Werner-Pastor, a.a.O. Rdn. 1084; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 179 Rdn. 4).
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Streitwert für die 2. Instanz: 9.814,67 Euro.