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Oberlandesgericht Düsseldorf·23 U 232/04·27.06.2005

Berufung gegen Schadensersatzforderung wegen Steuerberaterfehlens abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBeratungsvertrag (Steuerberatervertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte, Steuerberaterin, ließ Steuererklärungen 1998 nicht fristgerecht fertigen, wodurch das Finanzamt Schätzungsbescheide erließ. Das OLG bestätigt die Haftung aus positiver Verletzung des Steuerberatervertrags und verurteilt zur Zahlung von 9.342,24 € nebst Zinsen. Die Pflichtverletzung und deren ursächlicher Schaden wurden nach § 287 ZPO angenommen. Die Widerklage wurde abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Klage auf Schadensersatz in Höhe von 9.342,24 € nebst Zinsen stattgegeben, im Übrigen abgewiesen; Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steuerberater haftet aus positiver Vertragsverletzung, wenn er die Pflicht zur Förderung der pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen schuldhaft nicht erfüllt.

2

Der Steuerberater ist verpflichtet, die vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und den Mandanten rechtzeitig, klar und unmissverständlich auf fehlende Unterlagen und notwendige Mitwirkungshandlungen hinzuweisen.

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Rechtserheblicher Schaden infolge unterlassener Beratung liegt vor, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ohne die Pflichtverletzung die Unterlagen rechtzeitig vorgelegt und Schätzungsbescheide vermieden worden wären.

4

Zinsansprüche auf Schadensersatz richten sich nach § 291 BGB und sind vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an zu berechnen.

5

Bei gemeinsamer Veranlagung sind steuerbedingte Schadensersatzansprüche zugunsten beider Ehegatten zu berücksichtigen; Zahlungen können für beide Ehegatten verlangt werden.

Relevante Normen
§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB§ 287 ZPO§ 291 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 266/03

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 4.11.2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Widerbeklagten zu 2. und die Klägerin 9.342,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht lediglich Anlass zu einer klarstellenden Ergänzung des Tenors (Leistung von Schadensersatz an die Klägerin und ihren Ehemann). Im übrigen beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1, § 546 ZPO. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem jetzt angefochtenen Umfang stattgegeben.

2

Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

3

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Steuerberatervertrages in zuerkannter Höhe nebst Zinsen gegen die beklagte Steuerberaterin.

4

I.

5

Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt, weil sie die Steuererklärungen (Einkommens- und Umsatzsteuererklärung) für das Jahr 1998 nicht fristgerecht anfertigte.

6

Aus positiver Vertragsverletzung haftet der Steuerberater, wenn er seine Pflicht, die pünktliche Abgabe einer Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt (BGH NJW-RR 1991, 794, 795; NJW 1992, 307 ff.; Urteil des Senats vom 29.4.2003 – 23 U 121/02, OLGR Düsseldorf 2003, 331). Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Steuerberater verpflichtet, durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch Rückfrage bei dem Mandanten den Sachverhalt aufzuklären. Es ist somit allein seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (BGH NJW 1991, 2831; NJW 1999, 3482, 3483; Senat, a.a.O.). Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss der Steuerberater durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten erforderlichenfalls rechtzeitig belehren (siehe auch Urteil des Senats vom 5.2.2002 – 23 U 22/01, GI 2002, 197 = OLGR 2003, 52). Die allgemeine Einlassung des Steuerberaters, er habe von seinem Mandanten nicht in ausreichendem Maße Informationen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben erhalten, ist unerheblich. Es gehört nämlich zu den Aufgaben eines steuerlichen Beraters, die ihm vorgelegten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und auch daraufhin zu überprüfen, ob sie Unstimmigkeiten aufwiesen. Sind die überreichten Unterlagen unzulänglich, so darf ein Steuerberater sich nicht darauf beschränken, hierauf hinzuweisen. Er muss vielmehr seinem Mandanten rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich mitteilen, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige (BGH NJW 1992, 307, 309; NJW-RR 1991 794, 795; NJW 1994, 1472; NJW 1998, 2048, 2049; Urteil des Senats vom 5.2.2002 – 23 U 22/01, GI 2002, 197 = OLGR 2003, 52).

7

Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Beklagten nicht gerecht. Dabei ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zeitlich bereits deutlich vor dem Erlass des Steuerbescheids und der damit verbundenen Frage einer Einspruchseinlegung anzunehmen. Die Beklagte war nämlich nicht erst mit der Einlegung des Einspruchs, sondern auch bereits zuvor mit der Anfertigung der Steuererklärungen (Einkommens- und Umsatzsteuer) beauftragt. Das folgt jedenfalls aus dem Auftreten der Beklagten gegenüber dem Finanzamt. Unter dem 29.2.2000 beantragte die Beklagte nämlich eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes (Bl. 50 der Umsatzsteuerakte; das Schreiben betrifft aber nach seinem Wortlaut nicht nur die Umsatzsteuererklärung, sondern sämtliche Steuererklärungen). Auch innerhalb der darauf bis zum 31.3.2000 verlängerten Frist gab die Beklagte die Steuererklärungen nicht ab. Daraufhin schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 19.12.2000 entsprechende Steuerbescheide. Die anschließend hiergegen eingelegten Einsprüche begründete die Beklagte innerhalb der vom Finanzamt hierfür mit Schreiben vom 11.1.2001 gesetzten Frist von 4 Wochen (also bis Anfang Februar 2001, vgl. Bl. 58 Umsatzsteuerakte bzw. Bl. 81 Einkommensteuerakte) nicht. Erst weit nach Ablauf dieser Frist und ohne eine Fristverlängerung auch nur zu beantragen, erstellte die Beklagte die Steuererklärungen Anfang Mai 2001 (Eingang beim Finanzamt: 4.5.2001). Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsentscheidung bereits ergangen (9.3.2001), deren Zugang bei der Beklagten zwischen den Parteien streitig ist.

8

Bei diesem Sachverhalt kann die von den Parteien und auch vom Landgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Einspruchsentscheidung der Beklagten zugegangen ist, offen bleiben. Wäre die Beklagte nämlich bereits von Anfang an ihreno.g. Pflichten als Steuerberaterin nachgekommen, wäre es zu dem Erlass von Schätzungsbescheiden gar nicht erst gekommen. Die Beklagte behauptet zwar, dass ihr die maßgeblichen Unterlagen gefehlt hätten. Das mag jedenfalls für die Gewinnermittlung des zweiten Kioskes zutreffen, die von dem Steuerberater Friedrichs erst im April 2001 angefertigt wurde. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass sie die Klägerin auf die fehlenden Unterlagen bereits im Zusammenhang mit der Anfertigung der Steuererklärungen hingewiesen habe. Ihr Vortrag bezieht sich dagegen, auch nach dem Hinweis des Berichterstatters vom 3.5.2005, allein auf die Zeit nach Einlegung des Einspruchs Anfang 2001. Dass sie zuvor irgendwelche, wenn ja welche fehlenden Unterlagen bei der Klägerin angefordert hätte, ist nicht erkennbar. Das Gegenteil legt ihre Begründung für den bereits erwähnten Antrag auf Fristverlängerung vom 29.2.2000 nahe (Bl. 50 der Umsatzsteuerakte). Er ist keineswegs mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Unterlagen, sondern mit Umständen aus dem Büro der Beklagten begründet (Umstellung der EDV; fachliche Weiterbildung; Grippewelle). Die erstmals nach Einspruchseinlegung von der Beklagten entwickelten Aktivitäten kamen daher zu spät. Auf das weitere Verhalten der Beklagten nach Erlass der Einspruchsentscheidung kommt es nicht mehr an.

9

II.

10

Diese Pflichtverletzung war auch ursächlich für den geltend gemachten Steuerschaden. Es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür, dass die Klägerin die von der Beklagten rechtzeitig, also im Laufe des Jahres 1999 angeforderten Unterlagen alsbald vorgelegt hätte, so wie sie es Anfang des Jahres 2001 nach Einlegung des Einspruchs und auf die dann erst einsetzenden Aktivitäten der Beklagten tat.

11

III.

12

Dadurch ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden, der sich wie folgt errechnet:

13

vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer nach dem Schätzungsbescheid

14

vom 19.12.2000 (Bl. 34 GA)              7.632,-- DM

15

Nachzahlungszinsen              304,-- DM

16

Verspätungszuschlag              200,-- DM

17

Summe              8.136,-- DM

18

vom Finanzamt festgesetzte Umsatzsteuer nach dem Schätzungsbescheid

19

vom 19.12.200 (Bl. 38 GA)              9.927,20 DM

20

Nachzahlungszinsen              396,-- DM

21

Verspätungszuschlag              200,-- DM

22

Summe              10.523,20 DM

23

Von der Gesamtbelastung von 18.659,20 DM abzuziehen sind die steuerlichen Belastungen, die auch bei rechtzeitiger Anfertigung und Abgabe der Steuererklärungen angefallen wären. Allerdings hätte die Klägerin dann keine Einkommensteuer zu zahlen gehabt und eine Umsatzsteuererstattung von 835,90 DM erwarten können. Daraus ergeben sich also keine Abzugsbeträge, sondern im Gegenteil ist die unterbliebene Umsatzsteuererstattung noch hinzu zu addieren. Als Gesamtschaden ergibt sich damit 18.659,20 DM + 835,90 DM = 19.495,10 DM = 9.967,69 €.

24

Soweit die Beklagte die Schadenshöhe in allgemeiner Form bestreitet, ist dies nicht verständlich. Die nach den Angaben in den Steuererklärungen zu zahlenden Steuern hat die Beklagte selbst ausgerechnet (Bl. 77 der Umsatzsteuerakte und Bl. 112 der Einkommensteuerakte). Diese Beträge sind vorstehend angesetzt. Inwieweit ihre eigene Berechnung nicht richtig sein soll, ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ansatzweise zu entnehmen. Der allgemeine Hinweis auf „erfahrungsgemäß“ vom Finanzamt erfolgende Korrekturen reicht nicht.

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IV.

26

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

27

V.

28

Die Klägerin kann nicht Zahlung nur an sich, sondern nur an sich und ihren Ehemann verlangen, weil beide Eheleute zusammen veranlagt werden (§ 432 BGB). Hierauf sowie auf die bisherige Rechtsprechung des Senats hierzu sind die Parteien unter dem 3.5.2005 hingewiesen worden. Nach einer entsprechenden Klarstellung des Antrags der Klägerin war auch der Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend umzuformulieren.

29

VI.

30

Die erstinstanzliche Entscheidung zur Honorarforderung, die Gegenstand von Aufrechnung und Widerklage der Beklagten war, ist mit der Berufung ausdrücklich nicht angefochten. Die zunächst auch gegen den Widerbeklagten zu 2. eingelegte Berufung hat die Beklagte später zurückgenommen.

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VII.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 17.2.2005: 9.752,65 € (9.342,24 € + 410,41 €), danach 9.342,24 €.