Berufung zu Straßenhöhe und Entwässerung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt; das OLG Düsseldorf weist die Berufung zurück. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der vertraglichen Leistungsvereinbarung zur Bearbeitung von Flächen außerhalb der Straße und die Entwässerung/Gefälle. Das Gericht bestätigt, dass die Straße mangelfrei ist, Bearbeitung der Randflächen nicht Vertragsinhalt war, Zeugenvortrag zu 2012 entbehrlich und keine Verletzung der Hinweispflicht vorliegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit geregelt
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang der vertraglichen Leistung richtet sich nach dem ausdrücklichen Vertragsinhalt; Arbeiten an Flächen außerhalb der vertraglich geregelten Straße sind nicht geschuldet, wenn sie nicht vereinbart wurden.
Ein Zeugenvortrag über angebliche Gespräche Dritter ist entbehrlich, wenn unstreitig die Parteien des Rechtsstreits an diesen Vereinbarungen nicht beteiligt waren und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Parteien durch Bezugnahme hierauf wirksame Absprachen getroffen haben.
Eine Verletzung der Hinweispflicht ist nur dann anzunehmen, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass erforderliche Hinweise unterblieben sind; an die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO anknüpfen, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den maßgeblichen prozessualen Vorschriften; die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und Vollstreckungsmaßnahmen können durch Sicherheitsleistung abgewehrt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 12 O 154/21
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 154/21) vom 15.11.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.07.2022 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Die Straße selbst ist mangelfrei und auf der Straße war auch keine Entwässerungsrinne herzustellen. Das Gefälle von 2,5 % wird auf der Fläche außerhalb der Straße zwischen dem Rand und den Gebäuden nicht erreicht und dort wird die Entwässerung mit einer Rinne verwirklicht. Die Bearbeitung dieser Fläche und der Höhen der Gebäudekanten war nicht Vertragsinhalt der Parteien.
Der Zeuge A. musste zu behaupteten Gesprächen aus dem Jahr 2012 nicht gehört werden, weil unstreitig 2012 die Parteien dieses Rechtsstreits nicht an einer etwaigen Vereinbarung anderer Personen beteiligt waren und nicht dargelegt ist, dass die Parteien dieses Rechtsstreits Vereinbarungen zur Höhe der Straße, auch nicht durch Bezugnahme auf frühere Gespräche anderer Personen, vereinbarten.
Eine Verletzung der Hinweispflicht ist nach dem Beweisergebnis nicht bewiesen, weil der Hinweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der ersten Instanz, dem der Senat gemäß § 529 ZPO folgt, erteilt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
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