Werklohn für Privatstraße: Keine Mangelhaftigkeit wegen fehlender Höhenvereinbarung
KI-Zusammenfassung
In einem Werklohnprozess über die Herstellung einer Privatstraße verweigerte die Bestellerin die Zahlung und verlangte widerklagend Schadensersatz wegen angeblich zu hoher Straßenlage und unzureichenden Entwässerungsgefälles. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein dürfte, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine konkrete Straßenhöhe sei nicht vereinbart worden; auch ergebe sich kein Leistungssoll zur Entwässerung der außerhalb der Straße liegenden Flächen. Soweit eine Prüf- und Hinweispflicht bestand, sei diese nach der Beweisaufnahme vor Baubeginn erfüllt worden; die Widerklage bleibe daher ohne Erfolg.
Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO; Zurückweisung der Berufung wird in Aussicht gestellt (noch keine Endentscheidung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mangelhaftigkeit wegen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) setzt voraus, dass die betreffende Beschaffenheit – hier die Höhenlage eines Bauwerks – Vertragsinhalt geworden ist.
Fehlen im Werkvertrag Vorgaben zur Höhenlage und stellt der Besteller keine aktuellen Höhenpläne zur Verfügung, kann aus der bloßen Kenntnis der Umgebungsverhältnisse nicht ohne Weiteres ein konkretes Leistungssoll zur Anpassung der Höhenlage an angrenzende Grundstücksflächen hergeleitet werden.
Ein Werk ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil die Entwässerung angrenzender, nicht vom Unternehmer herzustellender Flächen erschwert ist, wenn ein entsprechender funktionaler Bezug vertraglich nicht vorausgesetzt oder vereinbart wurde.
Erkennt der Unternehmer, dass eine von ihm gewählte Ausführungsweise voraussichtlich Folgeprobleme (z.B. Entwässerungsprobleme) auslöst, trifft ihn eine Prüf- und Hinweispflicht; erfüllt er diese vor Ausführung, scheiden Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung regelmäßig aus.
Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen, die eine erneute Beweisaufnahme gebieten.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 12 O 154/21
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.11.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
19.8.2022
Stellung zu nehmen.
Innerhalb der Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Im Fall einer Rücknahme reduzieren sich die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO liegen vor.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Bezahlung für die von der Beklagten bestellte Herstellung einer Privatstraße in dem Baugebiet mit jeweils zwei gegenüber liegenden Doppelhaushälften und einem Einzelhaus in der A.-Straße 455 bis 461a in B.-Stadt im Jahr 2016/2017. Die Beklagte verweigert die Bezahlung und verlangt mit der Widerklage Schadensersatz mit der Behauptung, die Klägerin habe die Straße auf einem zu hohen Niveau erstellt, so dass das Gefälle für die Entwässerung von den Häusern zur Straße nicht ausreichend sei. Die Klägerin habe die Straße tiefer bauen müssen.
Im Jahr 2011 beauftragte der Geschäftsführer der Beklagten persönlich ein Tochterunternehmen der Klägerin, die C.- GmbH, mit der Herstellung der Kanalisation unterhalb der Straße. Die Höhe der Straße war 2011 mit 50,80 m über NN geplant (Bl. 45). Die Arbeiten wurden zwischen November 2012 und Januar 2013 ausgeführt. Der Aushub der Keller der Gebäude erfolgte Mitte 2013.
Am 23.3.2016 betrug die Höhe des Kanaldeckels in der Ecke der L-förmingen Straße 50,60 Meter über Höhennormal (Vermessungsskizze Anlage B 7, Bl. 75). Die Fußbodenhöhen der Häuser liegen zwischen 50,83 m und 50,86 m (Vermessung Anlage B 8, Bl. 76).
Am 9.8.2016 bestellte die Beklagte bei der Klägerin die für die Herstellung der Straße notwendigen Arbeiten zum Preis von 27.758,71 € netto. Der Vertrag enthält keine Angaben zur Höhe der Straße, einen aktuellen Höhenplan stellte die Beklagte nicht zur Verfügung. Die Höhe des Kanaldeckels in der Ecke der L-förmingen Straße beträgt 50,705 Meter über Höhennormal. Der Kanaldeckelaufbau hat einen Ring von 10 cm (Foto Bl. 119). Ab dem 6.1.2017 rügte die Beklagte, dass der Pflasterbelag der Straße zu hoch sei. Das Gefälle des Geländes zwischen den Häusern 461 und 461a und der Straße ist geringer als die vorgeschriebenen 2,5 %. Für die Entwässerung ist es erforderlich und möglich, eine Entwässerungsrinne in die Fläche zwischen Häusern und Straße zu legen (Skizze des Gutachters Bl. 172), wenn die Straße nicht abgerissen und neu auf niedrigerem Niveau errichtet wird.
Die Klägerin stellte die Arbeiten Anfang Februar 2017 fertig, die Straße an sich – mit Ausnahme der Frage ihrer Höhenlage – ist mangelfrei. Der noch offene Rechnungsbetrag ist unstreitig.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 12.535,78 € nebst Zinsen Werklohn zu zahlen und der Klägerin wegen des restlichen Werklohns von 12.535,78 € Sicherheit zu leisten. Die auf Zahlung von 27.777,68 € gerichtete Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Die Straße selbst sei ordnungsgemäß, eine Höhe sei nicht vereinbart gewesen. Auf die konkrete Höhe habe die Klägerin vor Beginn der Arbeiten hingewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihre ursprünglichen Anträge weiter. Die Straße sei mangelhaft, weil die Klägerin die Straße auf einem niedrigeren Niveau habe gestalten müssen, weil sie die Höhe der Hauseingänge erkennen und ausreichendes Gefälle zu den Häusern habe ermöglichen müssen. Auf die Hilfskonstruktion einer Drainrinne müsse sie sich nicht verweisen lassen. Das Beweisergebnis des Landgerichts, dass die Klägerin die Beklagte hingewiesen und die Beklagte der Höhe zugestimmt habe, sei unrichtig. Der Zeuge D. habe vernommen werden müssen. Sie habe Anspruch auf die Kosten für die Tieferlegung der Straße in Höhe von 27.777, 68 € (Angebot E. Bl.133).
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 15.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach A.Z. 12 O 154/21 wird beantragt, die Klage abzuweisen und
der Widerklage stattzugeben und die Klägerin dazu zu verurteilen, an die Beklagte 27.777,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat nach bisherigem Sach- und Streitstand keinen Erfolg.
1.
Die Beklagte schuldet gemäß § 632 BGB nach der Fertigstellung der Straße den unstreitigen Werklohn in ausgeurteilter Höhe und gemäß § 648 a BGB in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung Sicherheitsleistung für den Klagebetrag.
Die Straße ist nicht wegen ihres Höhenniveaus mangelhaft.
Die Straße ist nicht mangelhaft, weil ihr eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) fehlen würde. Die Parteien haben in ihrem Vertrag eine bestimmte Höhenlage der Straße nicht schriftlich vereinbart, Höhenpläne übergab die Beklagte nicht. Die Beklagte hat nicht unter Beweis gestellt, dass die Parteien 2016 die Höhe der Straße mit dem Referenzpunkt des Kanaldeckels vor dem Haus 455 mit 50,50 m über NN vereinbarten. Der Plan Anlage 1 (Bl. 19) war nicht Vertragsinhalt.
Aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten persönlich mit der Tochtergesellschaft der Klägerin bereits 2012 für diesen zwischen anderen Parteien Jahre später abgeschlossenen Vertrag rechtswirksam die Straßenhöhe vereinbarten. Das Landgericht musste aus Rechtsgründen auch nicht den nur dazu benannten (Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 4.10.2021, Bl. 368) Zeugen D. hören.
Die Straße ist nicht mangelhaft, weil ihr eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) fehlte. Der Vertrag gab keinen Bezug der Straßenhöhe im Verhältnis zu der Höhe der Häuser vor.
Die Straße ist nicht mangelhaft, weil die Funktion nicht gewährleistet war. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05 –, BGHZ 174, 110-126). Liegen die Voraussetzungen dazu nicht vor, bleibt er für den Mangel der Funktionstauglichkeit verantwortlich. Die nach dem Vertrag der Parteien vorausgesetzte Funktion ist die einer Verbindungsstraße, die als solche unstreitig die Qualitätsmerkmale einer Straße aufweist. Einen Bezug zur Entwässerung der Flächen zwischen Straße und Haus haben die Parteien vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart. Ein entsprechendes Leistungssoll, wie es die Beklagte meint, ist nicht Vertragsinhalt, da die Flächen außerhalb der Straße nicht von der Klägerin zu bearbeiten waren und nicht Teil ihres Werkes sind. Ebenso ist die Klägerin nicht in die vertraglichen Beziehungen der Beklagten zu den Erwerbern der Häuser eingebunden gewesen und war nicht vertraglich verpflichtet, bestimmte Vorgaben aus jenem Vertragsverhältnis zu berücksichtigen.
Die Straße ist nicht mangelhaft, weil sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen würde oder eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Die Straße ist ordnungsgemäß.
2.
Zutreffend hat das Landgericht die Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz für die Tieferlegung der Straße wegen einer etwaigen Verletzung der Hinweispflicht (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB) abgewiesen.
Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der möglicherweise fehlerhaften (Sachverständigengutachten Bl. 173, 256, aber Anhörung Bl. 311) Annahme, einen Abstand zu den im Boden befindlichen Leitungen herstellen zu müssen (Bl. 40, 55, 110), einen um weitere 10 cm höheren Straßenaufbau wählte, weil das Niveau des Kanaldeckels und damit der neuen Straße am Referenzpunkt nicht bei den ursprünglich vorhandenen 50,60 Meter, sondern bei 50,705 Meter über Höhennormal liegt. In diesem Fall war die Klägerin verpflichtet, die Beklagte auf die Folgen hinzuweisen, weil offensichtlich ein Problem mit der Entwässerung der Grundstücksflächen entstand, das die Klägerin vor Ort wahrnehmen konnte und wahrnahm. Insoweit traf die Klägerin eine Prüf- und Hinweispflicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin dieser Hinweispflicht vor Beginn der Arbeiten nachgekommen, indem sie dem Geschäftsführer der Beklagten mit einer Abschnürung auf die beabsichtigte Höhenlage hinwies.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz besteht in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“, d. h. der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalls, „vernünftige“ Zweifel genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten. Das Berufungsgericht ist an die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden, wenn „konkrete Anhaltspunkte“ Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Derartige Zweifel liegen nicht vor. Das Landgericht ist nach der Anhörung des Geschäftsführers und der Zeugen F. und G. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin vor Baubeginn den Hinweis erteilte. Zwar ist der Geschäftsführer nicht Zeuge, sondern hat in seiner beruflichen Funktion ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Es ist aber nachvollziehbar, dass das Gericht seine präzisen Angaben nachvollziehen und für plausibel halten konnte. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Aussage des Zeugen G. nicht vollständig präzise war und dass der Zeuge F. eine ausdrückliche Bestätigung der Beklagten durch „Abnicken“ nicht als Handlung, sondern nur als seine Schlussfolgerung bekundet hat. Das Landgericht ist von einer ausdrücklichen Zustimmung der Beklagten nicht ausgegangen. Der Zeuge F. hat aber die Abschnürung an einem Freitag bestätigt und ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Beklagten hinzugerufen worden sei, weil am nächsten Montag das Setzen der Bordsteine geplant war. Das beweist den auf der Baustelle für den Geschäftsführer der Beklagten sichtbar markierten Hinweis auf die zu erwartende Straßenhöhe. Der Geschäftsführer der Beklagten hat nach der Aussage des Zeugen die Höhenproblematik auch wahrgenommen, weil er an anderer Stelle, am Ende der Straße, an einem Schacht eine Verringerung der Höhe um 25 cm forderte. Es ist eine lebensnahe Einschätzung des Landgerichts, dass die Klägerin die Arbeiten ohne entsprechende Hinweise nicht begonnen hätte, da es auch in ihrem Interesse lag, die tatsächlichen Vorgaben, die technischen Möglichkeiten und Kosten mit Hinblick auf die im Boden unter der Straße liegenden Leitungen und die senkrecht nach oben laufenden und die Höhe beeinflussenden Absperrvorrichtungen für Wasser und Gas und die Alternativen für eine Entwässerung der Seitenflächen mit einer Entwässerungsrinne zu berücksichtigen. Ein weiteres Indiz ist, dass die Klägerin zeitnah im Schreiben vom 19.1.2017 auf die im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten mit einer Abschnürung durchgeführten Höhe der Randsteine hinwies (Bl. 344).
Der Zeuge D. war zu diesem Beweisthema nicht benannt.
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