Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·23 U 223/20·23.08.2021

Berufung abgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein; das OLG Düsseldorf wies die Berufung auf ihre Kosten zurück. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß §97 ZPO; die Vorläufige Vollstreckbarkeit wurde nach §§708 Nr.10 S.2, 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Auf einen früheren Senatsbeschluss wurde Bezug genommen; die Beklagte nahm hierzu nicht Stellung. Der Berufungsstreitwert beträgt 19.480,00 €.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten der Beklagten, Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung zurückgewiesen, trifft die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO.

2

Ein Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sofern die Voraussetzungen des §708 Nr.10 Satz 2 i.V.m. §713 ZPO vorliegen.

3

Bleibt nach Bezugnahme auf einen Senatsbeschluss eine Partei ohne ergänzende Stellungnahme, beeinträchtigt dies regelmäßig nicht die Entscheidung des Gerichts.

4

Der Berufungsstreitwert ist für die Bemessung von Gebühren und Kostenentscheidungen maßgeblich festzustellen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14e O 154/18

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14 e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Auf den Beschluss des Senats vom 13.07.2021 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat zu diesem Beschluss nicht mehr Stellung genommen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

4

Berufungsstreitwert: 19.480,00 €