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Oberlandesgericht Düsseldorf·23 U 22/04·22.09.2005

Architektenhaftung: fehlende Bodengutachten-Beratung bei Hausgründung im Torfgebiet

ZivilrechtWerkvertragsrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Architekten-/Ingenieurleistungen zur Gründung ihres Hauses. Das Landgericht wies wegen Verjährung ab. Das OLG bejahte einen Architektenvertrag und einen Planungs-/Beratungsfehler, weil Bodenverhältnisse im Torfgebiet und die Notwendigkeit eines Bodengutachtens nicht hinreichend berücksichtigt bzw. aufgeklärt wurden. Die Verjährung sei nicht eingetreten, da die Vollendung des einheitlichen Architektenwerks erst mit späteren Zeichnungsleistungen zur Bodenplatte anzunehmen sei; die Klage habe rechtzeitig gehemmt.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Planung/Beratung, Verjährung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag über Architektenleistungen kann auch bei verwandtschaftlicher Nähe zustande kommen; ein vereinbartes Honorar und die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit sprechen gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.

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Auch ein bauvorlageberechtigter Ingenieur kann wirksam zur Erbringung von Architektenleistungen verpflichtet werden; maßgeblich ist der vertragliche Leistungsinhalt.

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Der mit der Genehmigungsplanung beauftragte Planer schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, zu der jedenfalls die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört, wenn diese für die Gründung entscheidend sind.

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Empfiehlt der Planer eine bestimmte Gründungsart als technisch geeignet, muss er über dafür wesentliche Voraussetzungen (insbesondere Bodenaustausch und Materialanforderungen) aufklären; allgemeine Hinweise ersetzen eine konkrete, verständliche Beratung nicht.

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Die fünfjährige Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Architektenmängeln beginnt erst mit Abnahme bzw. Vollendung aller geschuldeten Leistungen; spätere, in der Ausführungsphase erbrachte Änderungs-/Zeichnungsleistungen können Teil eines einheitlichen Architektenwerks sein und den Fristbeginn hinausschieben.

Relevante Normen
§ 546 ZPO§ Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB§ 635 BGB§ 15 HOAI§ 67 BauO NW§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 310/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann aus der fehlerhaften Gründung des Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes (I T 23 in G) entstanden ist und entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

A.

2

Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, dem sie fehlerhafte Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Gründung ihres Hauses vorwirft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 135 ff. GA) Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruchs abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihren Schadensersatzanspruch weiter verfolgt.

4

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

5

              1. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin jedweden Schaden zu e setzen hat, der an dem Einfamilienhaus mit Garage, I T 23, G, infolge der mangelhaften Planung und Überwachung und Errichtung durch den Beklagten entstanden ist,

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              2. hilfsweise

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                  festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu erstatten, der der Klägerin und ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Rissbildung, die Gegenstand des Gutachtens derDr. K & G GmbH vom 6.5.2003 ist, und der Behebung der Rissbildung sowie ihrer Ursachen bereits entstanden ist und künftig entstehen wird.

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Der Beklagte beantragt,

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                 die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag.

11

Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen erhoben. Wegen der Ergebnisse wird auf die Berichterstattervermerke vom 16.7.2004 (Bl. 245 ff. GA) und vom 2.9.2005 (Bl. 366 ff. GA) sowie auf das schriftliche Gutachten vom 17.5.2005 nebst schriftlicher Ergänzung vom 15.8.2005 (Bl. 345 ff. GA) Bezug genommen.

12

B.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht wegen der zu Unrecht angenommenen Verjährung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO).

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Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, soweit nicht anders angegeben.

15

I.

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Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien durch den Senat und der Beweisaufnahme einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 635 BGB.

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1. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Beklagten andererseits ist ein Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen zustande gekommen. Das Landgericht hat dies zu Unrecht bezweifelt.

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a) Ein Architektenvertrag ist nicht bereits mit der Begründung zu verneinen, der Beklagte habe ausschließlich aus Gefälligkeit gehandelt. Soweit er Architektenleistungen erbrachte, tat er dies gegen die Zahlung eines – wenn auch geringen – Honorars. Zwar ist die Frage nach dem Zustandekommen eines Architektenvertrages von der Frage der Entgeltlichkeit der Architektenleistungen zu trennen. Gleichwohl spricht die Vereinbarung eines Honorars ebenso wie die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin für eine rechtsgeschäftliche Grundlage der Tätigkeit des Beklagten und damit für den Abschluss eines Architektenvertrages und gegen die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses unter Verwandten ohne rechtsgeschäftlichen Charakter. Dem ist auch der Beklagte nicht entgegengetreten.

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b) Auch der Umstand, dass der Beklagte kein Architekt, sondern bauvorlageberechtigter Ingenieur ist, steht der Wirksamkeit des auf die Erbringung von Architektenleistungen gerichteten Vertrages nicht entgegen (vgl. nur Werner/Pastor, 10. Aufl. 2002, Randnr. 608 m. umfangreichen Nachw.).

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c) Vor diesem Hintergrund wurde der Beklagte jedenfalls mit den Leistungen der Leistungsphase 4 des § 15 HOAI, also mit der Genehmigungsplanung beauftragt, indem er unstreitig die Vorlage an die Gemeinde zur Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NW einschließlich der hierfür erforderlichen Planung anfertigte (Bl. 46 ff. GA). Dabei trifft der Ansatz des Landgerichts (S. 5 des Urteils, Bl. 145 GA) zu, dass § 15 HOAI das Honorar des Architekten regelt und zu Inhalt und Umfang des Auftrags im Einzelfall keine Folgerungen ermöglicht. Das hindert aber nicht, zur Umschreibung der geschuldeten Leistungen auf die Leistungsphasen des § 15 HOAI Bezug zu nehmen. Der Beklagte war hier zumindest mit den Leistungen beauftragt, die nach § 15 HOAI der Leistungsphase 4 entsprechen. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der vom Beklagten angefertigten Planung (Bl. 46 ff. GA) sowie der eingehenden Schilderung, wie sie der Beklagte selbst von seiner Tätigkeit abgibt (z. B. Schriftsatz vom 2.12.2003, Bl. 92 ff. GA).

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Dass der Beklagte darüber hinaus auch mit den Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 HOAI beauftragt war, liegt sehr nahe. Ob dies anzunehmen ist, kann aber offen bleiben. Jedenfalls hatte der Beklagte unstreitig die Genehmigungsplanung zu erbringen, weil er es war, der die Vorlage an die Gemeinde (Bl. 46 ff. GA) auftragsgemäß erstellte. Es erscheint allerdings bedenkenswert, ob die Leistungsphasen 1 bis 3, zumindest die Leistungsphase 3 nicht notwendigerweise der Leistungsphase 4 vorangehen müssen und damit eine gesonderte Beauftragung der Leistungsphase 4 überhaupt nicht denkbar ist (so Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl. 2002, Einl. 25 m. w. Nachw.). Näheres hierzu kann aber dahin stehen.

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2. Die danach geschuldete Genehmigungsplanung hat der Beklagte fehlerhaft erbracht.

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Der mit der Genehmigungsplanung der Leistungsphase 4 des § 15 HOAI beauftragte Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse (BGH BauR 2001, 824; Urteil des Senats vom 20.8.2001 – 23 U 191/00, BauR 2002, 652 = OLGR 2002, 63, betr. den Schutz gegen Wasser). Auch wenn man diese Verpflichtung bereits als in der Leistungsphase 1 des § 15 HOAI enthaltend ansehen wollte (so OLG Hamm, BauR 1997, 1069 = NJW-RR 1997, 1310), folgte daraus für den vorliegenden Fall einer unterstellten bloßen Beauftragung der Leistungsphase 4 des § 15 HOAI nichts anderes. Erst recht und spätestens nämlich sind die Bodenverhältnisse dann bei der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen, zumal daraus entscheidende Vorgaben für die Planung hinsichtlich der Gründung des zu planenden Gebäudes folgen.

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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Parteien nach dem eigenen Vortrag des Beklagten tatsächlich über die mögliche Gründung des Hauses unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gesprochen haben. Weiter hat der Beklagte selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 28.6.2005, S. 6 a. E. = Bl. 320 GA), die am Bau Beteiligten hätten sich bei ihm versichert, dass auch eine Gründungsvariante mittels Bodenplatte und Verfüllmaterial technisch als richtige Variante angesehen werden könne. Sie hätten sich dann für diese preiswertere Variante entschieden. Jedenfalls damit hat der Beklagte auch eine Beratung zu dieser Ausführung der Gründung (Flächengründung) übernommen, die er nach seinem eigenen Vortrag als technisch richtig bezeichnet hat. Ob diese Beratung noch der Genehmigungsplanung oder nicht bereits der Ausführungsplanung zuzuordnen ist, kann offen bleiben. Keinem Zweifel unterliegt jedenfalls, dass der Beklagte damit auch eine Beratung zur Gründung des Hauses übernommen hat.

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Letztere war hier fehlerhaft. Die vom Beklagten der Klägerin gegenüber seinerzeit für technisch richtig gehaltene Flächengründung hätte es nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H erfordert, dass die nicht tragfähigen Bodenschichten abgetragen worden wären, um auf tragfähigen Schichten ein geeignetes Verfüllmaterial aufzubringen, auf dem die Bodenplatte aufliegt. Das hätte hier einen Aushub von 4 bis 4,5 m unterhalb der derzeitigen Bodenoberfläche bedeutet. Diese Aushubtiefe wurde tatsächlich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht annähernd erreicht. Damit verblieben nicht tragfähige Bodenschichten aus Torf, die zu einem instabilen Untergrund des Hauses der Klägerin und so zu den Rissen führten.

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Hiervon ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H hat nach umfangreichen Untersuchungen in seinem schriftlichen Gutachten und sodann bei seiner Anhörung durch den Senat nachvollziehbar darlegen können, dass die Gebäudeschäden (Risse) Folge dieser fehlerhaften Gründung des Hauses sind. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass eine Torfschicht wegen ihrer Instabilität keinen geeigneten Boden für ein Haus darstellt. Dabei mag auch das tatsächlich verwendete Verfüllmaterial entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet sein. Hauptursache stellt aber die Torfschicht dar, wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat. Auch der im Senatstermin anwesende, von dem Beklagten beauftragte Privatgutachter Dr.-Ing. S hat auf die Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H anhand der Messsungen in Anlage 3 des schriftlichen Gutachtens hiergegen letztlich nichts mehr einzuwenden vermocht.

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Zudem steht der Mangelhaftigkeit der Planung des Beklagten nicht entgegen, dass auch Quellvorgänge des Verfüllmaterials eine gewisse Rolle bei der Rissbildung gespielt haben können. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vortrag – wie erwähnt – auf ausdrückliche Nachfrage der Klägerin bzw. ihres Ehemannes die Flächengründung als technisch möglich bezeichnet. Wenn dies voraussetzt, dass gewisse Anforderungen an das Verfüllmaterial zu stellen sind, hätte der Beklagte hierauf hinweisen müssen. Das Fehlen dieses Hinweises macht die Auskunft fehlerhaft, weil lückenhaft und missverständlich. Der bloße Rat, sich einen Unternehmer zu suchen, der fachlich zur Ausführung der Arbeiten in der Lage ist und eine entsprechende Bescheinigung vorweisen kann (so der Beklagte im Senatstermin vom 2.9.2005), ersetzt die durch ihn geschuldete Beratung nicht ansatzweise.

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Weitere Ursachen der Risse, insbesondere die vom Beklagten angesprochene Wasserhaltung auf dem Nachbargrundstück, hat der Sachverständige mit nachvollziehbaren Erwägungen ausschließen können.

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3. Der Beklagte ist auch nicht deshalb von einer Haftung befreit, weil er die Klägerin und ihren Ehemann hinreichend deutlich auf die Bedeutung einer Klärung der Bodenverhältnisse für die Standsicherheit des Gebäudes hingewiesen hätte und die Klägerin gleichwohl aus Kostengründen von der Einholung eines Bodengutachtens abgesehen, also „riskant“ gebaut hätten (BGH NJW 1996, 2370, 2371: „Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der Planung und Ausführung einverstanden zeigte ... Das setzt allerdings voraus, daß der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat“). Davon kann hier auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten keine Rede sein.

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Die Bodenverhältnisse waren wegen der Lage des Baugrundstücks in einem Torfgebiet sehr schwierig. Hierauf und auf Möglichkeiten, hierauf baulich zu reagieren, hätte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann hinweisen müssen. Das hat er nicht in dem erforderlichen Umfang getan. Der Beklagte hätte zur Einholung eines Bodengutachtens raten müssen. Ohne ein derartiges Gutachten war jede Planung zur Gründung des Hauses wertlos und die Standfestigkeit des Hauses eine Frage des Zufalls. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung am 16.7.2004 ausgesagt, es sei nur allgemein darüber gesprochen worden, was man angesichts der Torfschichten machen könne. Sein allgemeiner Hinweis auf eine Pfahl- oder Flächengründung war sicher in allgemeiner Form richtig, besagt aber nichts über die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall. Das hier Gebotene ist aus der Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes als baufachlichen Laien nicht zu beurteilen. Der Beklagte will weiter angeregt haben, ein Bodengutachten einzuholen. Hierzu kam es indes nicht. Der Beklagte hat sich für das weitere Vorgehen der Klägerin nach seinem eigenen Vortrag auch nicht interessiert. Dem Senat ist es nicht verständlich, wie der Beklagte gleichwohl, ohne durch ein Bodengutachten gesicherte Erkenntnisse zu den Bodenverhältnissen zu erlangen, Empfehlungen zu einer Flächengründung abgeben konnte. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung am 16.7.2004 angegeben, dass ihm die Mächtigkeit der Torfschicht nicht bekannt gewesen sei. Im Senatstermin vom 2.9.2005 hat der Beklagte ausgesagt, er habe eine Mächtigkeit von 2 m „angedacht“. Abgesehen von dem Widerspruch zu den früheren Angaben des Beklagten bleibt völlig unklar, auf welcher Grundlage er dies angenommen haben will, wenn die Bodenverhältnisse nicht untersucht worden waren. Der Beklagte hätte vielmehr bei der übernommenen Beratung zur Fächengründung die Klägerin und ihren Ehemann auf die maßgeblichen Umstände hinweisen müssen. Dazu gehört als ganz wesentliche Grundlage die Tiefe des Bodenaustauschs. Zu diesem Umstand, den der Beklagte ohne Bodengutachten gar nicht zuverlässig beurteilen konnte, fehlt jeder Hinweis.

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Der Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass eine Pfahlgründung, über die allgemein gesprochen worden sein soll, der Klägerin und ihrem Ehemann zu teuer gewesen sei. Die Kosten waren ohne genaue Kenntnis der Bodenverhältnisse gar nicht zu beurteilen, weil auch für eine fachgerechte Flächengründung hätte bestimmt werden müssen, bis zu welcher Tiefe der Boden hätte ausgetauscht werden müssen. Wie sich nach der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H im Senatstermin vom 2.8.2005 ergab, wären hier beide Varianten (fachgerechte Flächen- und Pfahlgründung) annähernd gleich teuer gewesen. Billiger war die vorgenommene Flächengründung allein wegen der unzureichenden Gründungstiefe. Auch im Zusammenhang mit den Kosten hat der Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass dies allein anhand eines Bodengutachtens beurteilt werden kann.

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Dass der Statiker den Hinweis darauf erteilte, dass noch ein Bodengutachten einzuholen sei (Bl. 69 = Anlage 15 zum SS vom 22.3.2004), entlastet den Beklagten nicht. Der Architekt bleibt neben dem Statiker zur Beachtung der Bodenverhältnisse verpflichtet. Auch die Kausalität lässt sich wegen des folgenlos gebliebenen Hinweises des Statikers entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verneinen. Es macht einen Unterschied, ob sich in einer umfangreichen statischen Berechnung in einer Art Fußnote ein schriftlicher Hinweis auf ein einzuholendes Bodengutachten findet oder ob der Architekt – zusätzlich – die Einholung eines Gutachtens nahe legt. Hier hat der Beklagte – wie ausgeführt – sogar ohne Bodengutachten einen Rat zu der Gründung erteilt und damit den gegenteiligen Eindruck erweckt, man könne auch ohne Bodengutachten bauen.

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4. Auf weitere Einzelheiten der Beteiligung des Beklagten im Rahmen der Bauüberwachung kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Der Beklagte haftet für die entstandenen Schäden bereits wegen seiner unzureichenden Beratung hinsichtlich der Gründung des Hauses. Im Übrigen liegen die weiter von der Klägerin behaupteten Fehler, die die Bewehrung der Randfundamente mit Anbindung an die Bodenplatte und die Fertigteildecke im Erdgeschoss betreffen, nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S im Gutachten vom 27.4.2005 nicht vor.

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5. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Die Lage des Baugeländes in einem Torfgebiet war ihm nämlich nach seinem eigenen Vortrag bekannt. So hat der Beklagte bei seiner Anhörung am 16.7.2004 angegeben, gewusst zu haben, dass Torf vorhanden war und früher in einer Torfkuhle in der Nähe auch gestochen wurde. Der Beklagte kennt die Gegend genau, weil er dort selbst aufgewachsen ist und als Architekt bereits an der Errichtung von Häusern in der Nachbarschaft beteiligt war.

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II.

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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt.

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1. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Architekten wegen Mängeln der Planung oder der Bauaufsicht verjährt grundsätzlich in fünf Jahren gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich mit der Abnahme oder, wenn eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerks, § 640 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1999, 2112; Urteil des Senats vom 30.3.2004 – 23 U 65/03). Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerks gehört die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen (BGH a.a.O. m. w. Nachw.).

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2. Nach diesen Grundsätzen ist Verjährung im vorliegenden Fall nicht eingetreten.

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Vollendung aller vom Beklagten geschuldeten Leistungen und damit der Beginn der Verjährungsfrist ist nicht vor der Beendigung seiner Arbeiten an der „zeichnerischen Darstellung“ der Bodenplatte anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann man dies nicht als einen „eigenständigen Einzelauftrag“ ansehen (Urteil S. 7, Bl. 146 GA), der beziehungslos neben den bis dahin erbrachten Architektenleistungen stünde. Es handelt sich um die Realisierung desselben Bauwerks, in dessen Ausführungsphase der Beklagte auftragsgemäß tätig wurde, indem er Änderungen gegenüber der Statik hinsichtlich der Bodenplatte vorschlug und zeichnerisch umsetzte. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Bauvorhaben offenbar auch nach Abschluss der Genehmigungsplanung weiter „begleitete“, auch wenn man dies entgegen der Ansicht der Berufung nicht als einen Auftrag zur Erbringung der Vollarchitektur bis Leistungsphase 9 ansehen mag. Der Beklagte trägt selbst vor, dass die Änderungen der Bodenplatte auf seine eigene Initiative zurückgingen (Bl. 211 GA). Das zeigt, dass seine Beteiligung an dem Bauvorhaben auch in der Ausführungsphase keineswegs abgeschlossen war. Der Umstand, dass der Auftrag hinsichtlich der Änderungen der Bodenplatte nicht von vornherein, sondern erst in der Ausführungsphase erfolgte, steht vor diesem Hintergrund der Annahme eines einheitlichen Architektenwerks nicht entgegen. Die Frage, ob Änderungen vorzunehmen waren, konnte sich naturgemäß erst nach der Vorlage der Statik ergeben. Da die Zeichnung des Beklagten zur Bodenplatte erst am 14.8.1998 erfolgte, hat die am 7.7.2003 beim Landgericht eingereichte und am 6.8.2003 dem Beklagten zugestellte Klage die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. gehemmt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

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3. Dahin stehen kann, ob es dem Beklagten ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 249 Satz 1 BGB verwehrt wäre, sich auf den Eintritt der – unterstellten – Verjährung zu berufen. Die Klägerin könnte dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Beklagten haben, die Mangelursachen aufzuklären und den Kläger über die Ansprüche gegen sich – den Beklagten – aufzuklären (sog. „Sekundärhaftung“ des Architekten). In Betracht zu ziehen ist dies, weil nach den Feststellungen des Landgerichts (S. 3 des Urteils, Bl. 144 GA) im April 1999 bereits die ersten Risse auftraten, die der Beklagte – hierauf von der Klägerin angesprochen ‑ sich ansah. Der Beklagte erklärte daraufhin, es handele sich um Trocknungs- bzw. Setzrisse, ohne eine weitere Untersuchung der Mangelursachen zu veranlassen und die Klägerin über die Rechtslage, insbesondere auch über Ansprüche gegen sich selbst, aufzuklären.

41

III.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

43

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

44

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 20.000,-- €. Dabei ist berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens entgegen der Annahme in der Klageschrift das Haus weiter bewohnt werden kann, also nicht neu errichtet werden muss, wenn der Sachverständige auch Einzelheiten der Mangelbeseitigung nicht zu ermitteln hatte. Das entspricht auch dem Ergebnis des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens Dr. K vom 6.5.2003 (Bl. 21 ff. GA). Dort ist nicht der Abriss und Neubau des Hauses, sondern eine nachträgliche Pfahlgründung vorgeschlagen. Die Kosten schätzt der Gutachter auf 50.000,-- € (Bl. 22 GA). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die erstmalige Pfahlgründung „Sowieso-Kosten“ darstellen, die die Klägerin auch bei einem fehlerfreien Architektenwerk zu tragen gehabt hätte. Lediglich die Mehrkosten wegen des erhöhten Aufwands einer nachträglichen Gründung unter dem bestehenden Haus sowie ggf. weitere Kosten (Beseitigung der entstandenen Risse) können Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein. Der Senat schätzt diese Kosten auf 25.000,-- €. Hiervon sind wegen des Feststellungsantrages 20 % abzuziehen.

45

Soweit der Senat in der Formulierung des Tenors sich an den „Hilfsantrag“ der Klägerin angelehnt hat, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Es handelt sich nicht um einen den Streitwert erhöhenden echten Hilfsantrag. Die Klägerin begehrt mit beiden Anträgen nur mit unterschiedlicher Formulierung dasselbe, nämlich die Feststellung, dass der Beklagte wegen der fehlerhaften Architektenleistung, die zu einer unzureichenden Gründung des Hauses geführt hat und sich in der Rissbildung zeigt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.