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Oberlandesgericht Düsseldorf·23 U 166/13·19.01.2015

Steuerberaterhonorar: Mindestangaben nach § 9 StBGebV und Zurückbehaltungsrecht

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Steuerberaterin) verlangte restliches Honorar für Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2006–2010. Streitpunkt waren u.a. die Einforderbarkeit mangels ausreichender Rechnungsangaben sowie die Berechtigung, Arbeitsergebnisse bis zur Zahlung zurückzuhalten. Das OLG bejahte die Fälligkeit der Vergütung, da die Rechnungen die Mindestangaben des § 9 Abs. 2 StBGebV enthielten und der Beklagte Gegenstandswerte nicht hinreichend substantiiert bestritten hatte. Ein Leistungsverweigerungsrecht an Originalunterlagen nach § 320 BGB wurde anerkannt; eine einzelne Vorschussrechnung mangels konkreten Leistungsvortrags blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Vergütung i.H.v. 19.810,57 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen bzw. Berufung teilweise unzulässig/verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Steuerberatervergütung ist nach § 9 Abs. 2 StBGebV einforderbar, wenn die Rechnung die einzelnen Gebührenbeträge ausweist, die Gebührentatbestände bezeichnet und bei Wertgebühren den Gegenstandswert angibt.

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§ 9 Abs. 2 StBGebV verlangt grundsätzlich keine zusätzliche Erläuterung zur Herleitung des Gegenstandswerts, wenn dieser sich aus den einschlägigen Bestimmungen der StBGebV ergibt.

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Bestreitet der Auftraggeber angesetzte Gegenstandswerte nur pauschal, obwohl ihm aus überlassenen Auswertungen und Unterlagen eine Nachprüfung möglich ist, ist das Bestreiten regelmäßig unsubstantiiert.

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Der Steuerberater kann die Herausgabe der zur Einreichung beim Finanzamt bestimmten Originale bis zur Zahlung der Vergütung nach § 320 BGB verweigern, wenn der Auftraggeber die geschuldete Gegenleistung nicht erbringt.

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Hat der Steuerberater Rahmengebühren unterhalb der Mittelgebühr bestimmt und beanstandet der Auftraggeber die konkrete Gebührenbestimmung nicht, bedarf es regelmäßig keiner weitergehenden Darlegung der Billigkeitskriterien nach § 315 BGB.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 StBGebV§ 16 StBGebV§ 520 Abs. 3 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 9 StBGebV a.F.§ 33 Abs. 1 StBGebV

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8 O 452/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 28. November 2013 unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 35,17 € und unter Verwerfung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 19.810,57 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin war ab September 2007 damit beauftragt, für den Beklagten, der zwei Unternehmen unter den Bezeichnungen X und Y betreibt, die Lohn-und Finanzbuchhaltung zu erstellen, Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen sowie Jahresabschlüsse  und Steuererklärungen zu fertigen. Gegenstand der Berufungsinstanz sind  Rechnungen der Klägerin über die Finanzbuchhaltung der Jahre 2006 bis 2010, die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Steuererklärungen für die Jahre 2006-2008. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Buchführung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erst nachträglich ab dem 3.4.2009 erstellen konnte, da erst zu diesem Zeitpunkt die Daten des Beklagten von dem Vorberater übertragen wurden (vergleiche Bl. 101 des Zusatzhefts A III).

4

Im Einzelnen macht die Klägerin – nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Honorar für Lohnbuchhaltungstätigkeiten -  noch Honorarforderungen aus folgenden Rechnungen geltend.

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1. Finanzbuchhaltung Y

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Rechnungsnummer 910Buchführung 2009 (5 Monate)7,14 €
Rechnungsnummer 606Vorschüsse für die Buchführung 2009 (Januar bis Mai)595 €
Rechnungsnummer 425Buchführung Juni 2009138,87 €
Rechnungsnummer 426Buchführung Juli 2009138,87 €
Rechnungsnummer 598Buchführung 2008-16,18 €
Rechnungsnummer 604Vorschüsse für die Buchführung 20081.428 €
Rechnungsnummer 597Buchführung 2007108,05
Rechnungsnummer 548Vorschüsse für die Buchführung 2007428 €
Rechnungsnummer 599Buchführung 2006527,88 €
Rechnungsnummer 252Vorschuss Verdienstbescheinigung35,70 €
7

2. Finanzbuchhaltung X

8

Rechnungsnummer 418Buchführung Juni 2009132,09 €
Rechnungsnummer 913Buchführung für die Monate Januar bis Mai 2009127,93 €
Rechnungsnummer 605Vorschüsse für die Buchführung Januar bis Mai 2009446,25 €
Rechnungsnummer 595Buchführung 2008273,70 €
Rechnungsnummer 594Vorschüsse für die Buchführung 20081.071 €
Rechnungsnummer 596Buchführung 2007523,60 €
Rechnungsnummer 547Vorschüsse für die Buchführung 20071.071€
Rechnungsnummer 400Buchführung September bis Dezember 2006218,80 €
9

3. Abschlussarbeiten und Steuererklärungen Y

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Rechnungsnummer 917Jahresabschluss pp. 2008152,92 €
Rechnungsnummer 621Vorschuss für Abschlussarbeiten 20081.190 €
Rechnungsnummer 437Vorschuss für Steuererklärungen 2008595 €
Rechnungsnummer 911Jahresabschluss pp. 200665,57 €
Rechnungsnummer 616Vorschuss für Abschlussarbeiten 20061.190 €
Rechnungsnummer 435Vorschuss für Steuererklärung 2006595 €
Rechnungsnummer 912Jahresabschluss pp. 200771,28 €
Rechnungsnummer 618Vorschuss für Abschlussarbeiten 20071.190 €
Rechnungsnummer 436Vorschuss für Steuererklärungen 2007595 €
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4. Abschlussarbeiten und Steuererklärungen X

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Rechnungsnummer 916              Jahresabschluss pp. 2008              -47,06 €      

13

Rechnungsnummer 620                            Vorschuss für Abschluss

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arbeiten 2008                            1.190 €

15

Rechnungsnummer 434                            Vorschuss für Steuerer-

16

klärungen 2008                            595 €

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Rechnungsnummer 915               Jahresabschluss pp. 2007              -12,20 €

18

Rechnungsnummer 619                            Vorschuss für Abschluss-

19

arbeiten 2007                            1.190 €

20

Rechnungsnummer 433                            Vorschuss für Steuerer-

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klärungen 2007                            595 €

22

Rechnungsnummer 914              Jahresabschluss pp. 2006              -39,69 €

23

Rechnungsnummer 617                            Vorschuss für Abschluss-

24

arbeiten 2006                            1.190 €

25

Rechnungsnummer 432                             Vorschuss für Steuerer-

26

klärungen 2006                            595 €

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5. Umsatzsteuervoranmeldungen für X

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Rechnungsnummer 611              Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis März 2010  324,87 €

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Rechnungsnummer 378              Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis Dezember 2009 288,69 €

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Rechnungsnummer 377              Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis Dezember 2008  372,

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Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe Buchführungs- und Abschlussarbeiten nicht erbracht. Die in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte hat er bestritten. Ihm lägen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum weder vorläufige monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen noch Jahresabschlüsse vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2011 vor dem Landgericht hat die Klägerin erklärt, sie habe die Herausgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zurückgehalten, weil der Beklagte die Rechnungen nicht bezahlt habe.  Nachdem das Landgericht sie mit Hinweisbeschluss vom 23.2.2012 dazu aufgefordert hat, den genauen Umfang der erbrachten Leistungen und die Abrechnungsmodalitäten („Streitwert, Gebührensätze et cetera“) darzulegen und unter Beweis zu stellen (GA 138), hat sie mit  Schriftsatz vom 19.3.2012 im Einzelnen aufgelistet, auf welche Tätigkeiten sich die von ihr als Anlage zur Anspruchsbegründung vom 15.11.2010 eingereichten Rechnungen beziehen (GA 145 ff.) und hierzu ein weiteres Anlagenkonvolut (Zusatzheft A III) übergeben, aus dem sich ergebe, dass die in Rechnung gestellten „Arbeiten ausgeführt und dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden“ seien. Hierauf hat der Beklagte erwidert, „wenn überhaupt“ habe er „lediglich sporadisch PDF-Dateien per E-Mail zur Kontrolle und zum Abgleich der Buchungen“ erhalten. Diese Dateien seien aber nicht zur Vorlage bei den Finanzbehörden geeignet und wiesen auch grobe Fehler auf. Die Originalunterlagen habe die Klägerin zurückbehalten. Mit Verfügung vom 17.4.2012 hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, die bloße Auflistung von Rechnungen und Überreichung unkommentierter Anlagen reichten nicht aus, um die Leistungen der Klägerin, den jeweiligen Gegenstandswert und die Gebührenansätze zu erklären. Mit Schriftsatz vom 24.5.2012 hat die Klägerin lediglich die Leistungen für die in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständliche Lohnbuchhaltung erläutert (GA 185 ff) und  mit Schriftsatz vom 12.6.2012 (GA 195) die vom Beklagten unterzeichneten Vollständigkeitserklärungen für die Jahre 2006-2008 vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte sie mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für diese Jahre beauftragt habe (GA 195).

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Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Rechnungen für die Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin weiterhin Beträge aus Vorschussrechnungen geltend mache, könnten Vorschüsse nicht mehr verlangt werden, da die Leistungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erbracht worden seien und endgültig abgerechnet werden könnten. Soweit die Klägerin Rechnungen vorgelegt habe, bei denen Vorschüsse zwar abgezogen, nach ihrem Vortrag aber nicht geleistet worden seien, seien die Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht erfüllt. Jedenfalls könne die konkrete Höhe der Gebührenforderung der Klägerin aus den vorgelegten Rechnungen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere könne die inhaltliche Richtigkeit des jeweils angegebenen Gegenstandswertes weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch dem Anlagenkonvolut A III nachvollzogen werden.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die formellen Anforderungen gemäß § 9 Abs. 2 StBGebV seien erfüllt. Das Landgericht habe fälschlich angenommen, die  Gebührensätze ergäben sich aus § 16 StBGebV. Aus den Rechnungen ergebe sich der Gegenstandswert, der entsprechende Gebührentatbestand und der jeweilige Betrag. Sie mache zudem bezüglich der Unterlagen, die der Beklagte überreicht habe, und bezüglich der von ihr erbrachten Arbeitsergebnisse ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Würde sie ihre Arbeitsergebnisse zur Gerichtsakte reichen, würde damit ihr Zurückbehaltungsrecht unterlaufen. Soweit das Landgericht die Buchungsschritte als falsch erachtet habe, hätte „bei genauerer Betrachtung“ auffallen müssen, dass die Ansprüche in der Summe bezogen auf Vorschussrechnung und Schlussrechnung jeweils übereinstimmten.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Duisburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über den bereits zuerkannten Betrag von 704,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuell gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 weitere 19.528 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

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II.

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Die Berufung ist unzulässig, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass die Klägerin sich auch gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der vom Landgericht als erfüllt angesehenen Vergütungsforderungen aus den die Lohnbuchhaltung betreffenden Rechnungen 292 in Höhe von 128,52 € , 338 in Höhe von 102,82 €, 535 in Höhe von 51,41 € sowie 536 in Höhe von 102,82 € wendet. Denn in der Berufungsbegründung hat sie sich mit diesem Teil des Urteils nicht befasst, insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, der Beklagte habe die entsprechenden Rechnungsbeträge entgegen der Annahme des Landgerichts nicht an sie überwiesen. Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. In einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet hat die Klägerin die Berufung nur hinsichtlich der vorstehend unter I aufgeführten Rechnungsforderungen, indem sie auf die Zuordnung der Vorschussrechnungen und der Endabrechnungen in dem als Anlage zum Schriftsatz vom 19.03.2012 überreichten Rechnungskonvolut nebst Tätigkeitsnachweisen verwiesen hat und hinsichtlich der Gegenstandswerte auf die Bezifferung in diesen Rechnungen  Bezug genommen hat.

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Die sich aus diesen Rechnungen aus § 611 Abs. 1 BGB ergebenden Honoraransprüche sind gemäß § 9 StBGebV a.F. einforderbar. Sie enthalten die hierfür nach § 9 Abs. 2 StBGebV notwendigen Mindestpflichtangaben: die Entgeltbeträge sind aufgeschlüsselt nach den Beträgen der einzelnen Gebühren, die angewandten Gebührentatbestände sind bezeichnet, bei den angesetzten Wertgebühren ist der jeweilige Gegenstandswert angegeben.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich der jeweilige Gebührensatz nicht für alle Rechnungen aus § 16 StBGebV, diese Vorschrift ist nach der in den Rechnungen enthaltenen Tabelle nur für die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen maßgeblich. Für die Bezeichnung der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen sind die Gebührentatbestände der hier infrage stehenden § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1a und § 24 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 8 StBGebV einschließlich der Kurzbezeichnung der jeweiligen Tätigkeiten angegeben. Auch der jeweilige Gegenstandswert ergibt sich aus den Rechnungen. § 9 Abs. 2 StBGebV verlangt keine Erläuterung des Gegenstandswerts; im übrigen ergibt sich diese für die hier in Rechnung gestellten Tätigkeiten unmittelbar aus den maßgeblichen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (§ 33 Abs. 6 StBGebV, § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV und die jeweils angegebene Nummer des § 24 Abs. 1 StBGebV). Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, die Gegenstandswerte seien „vom System eingepflegt“ worden, ist dahin verstehen, dass sie nach den genannten Vorschriften ermittelt worden sind. Das erstinstanzliche pauschale Bestreiten der Gegenstandswerte durch den Beklagten genügt auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht, dass die Klägerin ihm jedenfalls keine Originale der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen überlassen hat. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut Zusatzheft A III ergibt, hat die Klägerin dem Beklagten jedenfalls die betriebswirtschaftlichen Auswertungen überlassen, die sie nur aufgrund der Finanzbuchhaltung erstellen konnte und aus denen sich die Umsätze der beiden Betriebe ergaben (vergleiche z.B. E-Mail des Beklagten vom 8.8.2009 bezüglich der BWA 2007 und 2008). Auch für das Jahr 2009 hat sie dem Beklagten Dateien mit den kurzfristigen Erfolgsrechnungen zukommen lassen (Bl. 48 des Zusatzhefts A III). Das gleiche gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und Berechnungen der Umsatzsteuer. Dass auch die  Bilanzen 2006-2008 entsprechend dem Vermerk der Klägerin Bl. 104 des Zusatzhefts A III an den Beklagten übergeben wurden, bestreitet dieser nicht konkret. Dass die entsprechenden Unterlagen dem Beklagten zumindest in Dateiform überlassen wurden, ergibt sich auch aus seinem Schreiben an die Bank Stadt 1 vom 21.10.2009 (Bl. 105, 106 des Zusatzhefts A III). Er hat auch schriftsätzlich erstinstanzlich nicht mehr bestritten, die in dem Anlagenkonvolut A III erwähnten Unterlagen erhalten zu haben, nur eben nicht in einer zur Weiterleitung an das Finanzamt geeigneten Form. Der Beklagte wäre daher, auch wenn ihm die Originale der für das Finanzamt vorgesehenen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen nicht vorlagen, in der Lage gewesen, die in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte nachzuvollziehen und konkret zu bestreiten.

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Hinsichtlich der für die Weiterleitung an das Finanzamt vorgesehenen Originale hat die Klägerin zu Recht von ihrem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat, obwohl ihm die Klägerin Teile ihrer im Rahmen der Buchführung und Abschlussarbeiten erbrachten Leistungen zur Verfügung gestellt hat, keine einzige der hierfür ausgestellten Rechnungen bezahlt.

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Die Klägerin kann auch noch die in Rechnung gestellten „Vorschüsse“ für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlussarbeiten verlangen, obwohl die Leistungen bereits vollständig erbracht worden und abgerechnet worden sind. Jedenfalls mit dem Anlagenkonvolut A III hat sie hinreichend erläutert, dass sie die Vorschüsse als Teil der Endabrechnung für die ausgeführten Leistungen geltend macht und die einzelnen Vorschussrechnungen den Endabrechnungen, von denen die nur in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Vorschüsse aus buchungstechnischen Gründen abgezogen worden waren, eindeutig zugeordnet. Hieraus ist klar erkennbar, dass keine Doppelberechnung erfolgt ist. Da der Beklagte unstreitig keinerlei Vorschüsse für die in Frage stehenden Tätigkeiten gezahlt wird, konnte er nach der entsprechenden Erläuterung der Klägerin auch nicht mehr im Unklaren über die rein buchungstechnisch bedingten Abzüge in den Endabrechnungen sein. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der Vorschussrechnung 252 „Verdienstbescheinigung Frau A 2010“. Insoweit hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz konkret vorgetragen, wann sie eine entsprechende Leistung erbracht hat und wann diese abschließend abgerechnet worden ist. Sie hat insoweit erstinstanzlich im Schriftsatz vom 19.03.2012 selbst geltend gemacht, ihr lägen insoweit „zur Zeit keine Leistungsnachweise vor. Der pauschale Verweis auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin Frau B ersetzt keinen konkreten Sachvortrag, ob und wann der Beklagte einen Auftrag zur Erbringung dieser Leistung erteilt hat, wann sie diesen ausgeführt hat und warum insoweit nur eine Vorschussrechnung vorliegt. Es handelt sich insoweit um einen reinen Ausforschungsbeweis.

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Der Beklagte hat die in den Rechnungen nach § 11 Abs. 1 StBGebV, § 315 BGB von der Klägerin für die Rahmengebühren bestimmten konkreten Sätze nicht beanstandet. Nach § 315 Abs. 1 BGB muss sich die Bestimmung im Rahmen der Billigkeit halten, ansonsten sie gegenüber dem Mandanten nicht verbindlich ist.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater. Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfall grundsätzlich zu benennen (OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013 – I-25 U 5/13, 25 U 5/13z –, juris). Hier hat die Klägerin aber durchweg Satzrahmengebühren in Ansatz gebracht, die (teilweise erheblich, so für die Buchführungsarbeiten) unterhalb des „Mittelwertes“ der jeweiligen Gebührentatbestände liegen. Dass die in Rechnung gestellte Leistung so unterdurchschnittlich schwierig waren, dass nur die Mindestgebühren in Ansatz zu bringen waren, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere von dem Beklagten nicht behauptet, der die konkreten Satzrahmengebühren überhaupt nicht beanstandet hat. Bei einer solchen Sachlage oblag der Klägerin keine weitere Darlegung ihrer Bestimmungsgrundlagen (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O. zur Berechnung der „Mittelgebühr“).

47

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Herausgabe der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen kommt nicht in Betracht. Zwar hat sich der Beklagte erstinstanzlich zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Später hat er aber erklärt, er habe den Steuerberater gewechselt und deshalb keinerlei Interesse mehr an den Arbeitsergebnissen der Klägerin. Dies hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 auf Nachfrage des Senats nochmals ausdrücklich bestätigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 19.528,00 Euro.