Berufung abgewiesen wegen mangelhafter Bauüberwachung und Bestätigung der Widerklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legt Berufung gegen ein Urteil des LG Kleve ein, mit dem seine Widerklage wegen mangelhafter Bauüberwachung des Kellers abgewiesen wurde. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung als aussichtslos zurück. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fehlende Abdichtungsmaßnahmen bei einer als WU-Beton auszuführenden Kellerwanne fest; entgegenstehende private Gutachten sind nicht überzeugend. Die Feststellungsklage wurde materiell zutreffend gehalten, ein Formmangel (fehlende Urteilsgründe) begründet keinen Berufungsgrund.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Kleve zurückgewiesen; Widerklage des Beklagten bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wer aus einem Bauvertrag heraus die Bauüberwachung übernimmt, haftet für die ordnungsgemäße Überwachung insbesondere bei der Herstellung einer als WU‑Betonkonstruktion geschuldeten Abdichtung; unterlassene oder unzureichende Abdichtungsmaßnahmen begründen Schadensersatzansprüche.
Gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten, die auf den Akten des Hauptsacheverfahrens beruhen und Mängel feststellen, können die Grundlage für eine Haftung sein; ein nachträglich vorgelegtes privat eingeholtes Gutachten, das von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, reicht demgegenüber nicht aus, diese Feststellungen zu erschüttern.
Einwendungen, die nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sind, können die Beweiswürdigung nicht durchbrechen; das Fehlen von Urteilsgründen zu einem Feststellungsantrag begründet nicht zwingend einen Berufungsgrund nach § 513 Abs. 1 ZPO, wenn die Feststellung materiell zutreffend ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1 O 338/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Beklagte verlangt vom Kläger mit der den alleinigen Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Widerklage Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung der Ausführung des Kellergeschosses seines Einfamilienhauses. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung des Klägers wegen des in Rede stehenden Mangels. Das Landgericht hat der Widerklage durch Urteil vom 11.11.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat den Kläger verurteilt, an den Beklagten 56.706,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 zu zahlen, und außerdem festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sämtlichen über den genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Beseitigung des Mangels an der Abdichtung der Kellerwanne (Kellerwände und Bodenplatte) an seinem Wohnhaus entsteht. Hiergegen wendet sich der Kläger, dem wegen der Versäumung der Berufungsfrist und der Frist für die Begründung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 17.03.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, mit seiner Berufung.
Er beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 11.11.2015 die Widerklage des Beklagten abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 02.02.2016 (Bl. 474 ff. d.A.) sowie in dem Hinweisbeschluss vom 17.03.2016 (Bl. 523 ff. d.A.) Bezug. Die Stellungnahme des Klägers vom 13.04.2016 zu den erteilten Hinweisen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Der Beklagte ist für die mangelhafte Ausführung des Kellergeschosses seines Hauses nicht beweisfällig geblieben. Der Keller war als WU-Betonwanne auszuführen. Dies ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den handschriftlichen Eintragungen zum Vertragsgegenstand des von beiden Parteien im hiesigen Verfahren vorgelegten und vom Kläger in seiner jetzigen Stellungnahme erneut in Bezug genommenen Bauvertrags vom 20.09.2007 (Anlage K5, Bl. 41 ff., 78 ff. d.A.). Dem wird die Ausführung nach den nachvollziehbaren Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht gerecht. Zwar sind die aufgestellten Filigranelemente mit WU-Beton vergossen worden. Es fehlen aber die an den Stößen der Filigranplatten und dem Fußpunkt zur Bodenplatte vom gerichtlichen Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Abdichtungsmaßnahmen, bzw. diese sind in Form des verwandten Montageschaumes unzureichend. Entgegen dem Vorbringen des Klägers konnte auf diese Abdichtungsmaßnahmen nicht verzichtet werden. Die Stellungnahme des seitens des Klägers aus Anlass des Senatsbeschlusses vom 17.03.2016 erneut hinzugezogenen Sachverständigen A. vom 02.04.2016 (Anlage BERK6) belegt dies nicht. Denn der Sachverständige A. setzt in seiner Stellungnahme voraus, dass eine weiße Wanne erstellt worden ist, was aber nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gerade nicht der Fall war. Dass bei einer Ausführungsweise, bei der mit einzelnen Elementen gearbeitet wird, Stöße und Fugen Schwachpunkte darstellen, die zwecks Erstellung eines homogenen wasserundurchlässigen Baukörpers zusätzlicher Abdichtung bedürfen, wie sie hier mit dem vorgefundenen Montageschaum ja auch versucht worden ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Kläger geltend macht, dass dem gerichtlichen Sachverständigen ein Leistungsverzeichnis vorgelegt worden sei, das nicht in das Hauptsacheverfahren eingeführt worden sei, ist er mit seinem Einwand nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen wäre der Einwand, selbst wenn man ihn berücksichtigen würde, in der Sache nicht berechtigt. Der Einwand betrifft nach dem Vorbringen des Klägers lediglich das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten vom 02.05.2011. Die Beweisaufnahme ist im Hauptsacheverfahren fortgesetzt, der Sachverständige angehört und mehrfach zur ergänzenden Begutachtung aufgefordert worden. Die Akten des Hauptsacheverfahrens sind ihm im Rahmen der Beweisaufnahme mehrfach übersandt worden (vgl. Bl. 173R, 260, 329 d.A.). Das in das Hauptsacheverfahren eingeführten Leistungsverzeichnis, das nach dem Vorbringen des Klägers für das Leistungssoll maßgeblich war (Anlage K5, Bl. 41 ff. d.A.), war ihm demnach bei der Erstellung seines Gutachtens bekannt. Letztendlich betreffen die Ungereimtheiten, die der Kläger aufzeigt, im Wesentlichen redaktionelle Fragen des Wortlauts und der Bezifferung, nicht jedoch den Inhalt der betroffenen Leistungspositionen; Auswirkungen auf das dem Gutachten zugrunde liegende Leistungssoll sind insoweit nicht erkennbar.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung nunmehr die den inneren Bodenaufbau betreffenden Positionen beanstandet, greifen seine Einwände nicht durch. Die behauptete explizite Beschränkung seines Auftrags auf Betonarbeiten lässt sich weder seinem Angebot vom 20.09.2007, noch seiner Auftragsbestätigung vom 22.09.2007 (Anlage K1, Bl. 14 f. d.A.) entnehmen. Der Umstand, dass der Keller dort als WU-Betonkeller bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass sich Angebot und Auftragsbestätigung auf den Keller als Bauteil und nicht ein einzelnes Gewerk bei dessen Errichtung (Betonarbeiten) beziehen. Auf die Auslegungsfrage kommt es im Übrigen nicht an. Denn die Einbringung der Folie, deren Fehlen nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Sanierung des Bodenaufbaus erforderlich macht, ist in dem vom Kläger als für das Leistungssoll maßgeblich vorgelegten Leistungsverzeichnis (Anlage K5, Bl. 46 ff. d.A.) unter den Betonarbeiten (Titel 3) aufgeführt, d.h. selbst wenn sich der Überwachungsauftrag des Klägers auf Betonarbeiten beschränkt haben sollte, wäre die Einbringung der Folie, die im vorliegenden Fall durch den Rohbauer (Fa. A.) erfolgen sollte, umfasst gewesen. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass ihm wegen eines - angeblichen - Verweises von der Baustelle durch den Beklagten ab dem 16.11.2007 eine Überwachung der in Rede stehenden Arbeiten nicht möglich gewesen sei. Denn ausweislich seiner von ihm selbst in Bezug genommen E-Mail vom 08.11.2007 (Bl. 88 d.A.) hatte er seine Tätigkeit bereits zuvor auf der Grundlage des rechtsirrigen Standpunktes, seine Leistung erbracht zu haben, von sich aus eingestellt.
Hinsichtlich des von der ersten Instanz zugesprochenen Feststellungsantrags rügt der Kläger zwar zu Recht das Fehlen von Urteilsgründen. Dies stellt jedoch keinen Berufungsgrund i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO dar. Die Entscheidung zum Feststellungsantrag ist zutreffend, weil sich im Falle der Durchführung der Mangelbeseitigungsschaden weiterer Schaden aus den vom Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 19.10.2012 dargelegten Gründen (dort unter 5., Bl. 142 d.A.), denen der Kläger auch nicht im Einzelnen entgegen getreten ist, nicht ausschließen lässt. Der Feststellungsantrag ist schließlich allein im Hinblick auf die bei Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2, 709, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens bis 60.000,-- Euro