Stromschlag am Durchlauferhitzer: Berufung mangels Pflichtverletzungsnachweis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte von einem Sanitärbetrieb und dessen Monteur Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Stromschlag am Durchlauferhitzer. Sie machte geltend, die Abdeckung sei nach unsachgemäßer Wiedermontage abgefallen und sie sei nicht über die Wiederinbetriebnahme informiert worden. Das OLG wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung nach der Beweisaufnahme nicht feststellbar sei und alternative Unfallursachen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da Pflichtverletzung und Kausalität nicht bewiesen sind.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Arbeits- bzw. Werkleistungsvorfalls setzen den Nachweis einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung und deren Kausalität für den Schaden voraus.
Kann nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass eine behauptete unsachgemäße Montage (z.B. fehlende Abdeckung eines Elektrogeräts) auf ein pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers zurückzuführen ist, ist die Klage mangels Beweises abzuweisen.
Stehen sich zu einem haftungsbegründenden Umstand unvereinbare Parteidarstellungen gegenüber und fehlen belastbare Zeugen- oder sonstige Beweismittel, trägt die beweisbelastete Partei das Risiko der Nichtaufklärbarkeit.
Eine erneute Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ein Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, wenn es das Unfallgeschehen wegen verbleibender alternativer Ursachen nicht zweifelsfrei aufklären kann und damit entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16 O 204/15
Bundesgerichtshof, VII ZR 124/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Am 22.03.2018 erging folgender Hinweisbeschluss:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 26.10.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
25.04.2018
Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen einer erheblichen Verletzung ihrer linken Hand durch einen Stromschlag, den sie am 31.01.2015 an einem Durchlauferhitzer im Keller ihres Hauses erlitten hat. Zuvor hatte am 27.01.2015 die Beklagte zu 1) in Person des Beklagten zu 2) im Bereich des Durchlauferhitzers im Auftrag der Klägerin und ihres Mannes Arbeiten zur Beseitigung eines Wasserschadens vorgenommen. Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.10.2016 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,-- Euro, sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 310,-- Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 22.03.2018 Bezug, wonach eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen ist (vgl. Bl. 270 ff. d.A.). Die Stellungnahme der Klägerin vom 23.04.2018 zu diesem Beschluss rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Richtig ist, dass die Klägerin den verletzungsursächlichen Stromschlag am Starkstromanschluss des Durchlauferhitzers erlitten hat, der zum Unfallzeitpunkt frei lag, weil die Abdeckung nicht vorhanden war. Warum die Abdeckung nicht aufsaß, dass dies m.a.W. auf eine der Beklagten zu 1) zurechenbaren Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) bei der Wiedermontage des Gerätes am 27.01.2015 zurückzuführen ist, ist aus den vom Landgericht angeführten Gründen nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht feststellbar. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung keine Angaben dazu machen können, wie der Durchlauferhitzer am 27.01.2015 angebracht worden ist, weil sie den Keller vor Abschluss der Arbeiten verlassen haben will. Der Beklagte zu 2) will die Abdeckung ordnungsgemäß aufgesetzt und befestigt haben. Der von der Klägerin benannte Zeuge A… hat zwar bekundet, die Abdeckung sei, wie er am Folgetag des 27.01.2015 wahrgenommen haben will, heruntergefallen. Dass das Landgericht dieser Aussage jedoch nicht zu folgen vermochte, weil die weitere Angabe des Zeugen, er habe der Klägerin hiervon berichtet, der eigenen Schilderung der Klägerin widerspricht, ist nicht zu beanstanden. Die Aussage des Zeugen B… war unergiebig. Denn dieser hat lediglich bekundet, die Abdeckung nach dem Unfall am Boden liegend vorgefunden zu haben, ohne aber angeben zu können auf welche Weise sie dorthin gekommen ist. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin nicht bekannt war, dass der Durchlauferhitzer am 27.01.2015 nach Durchführung der Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens wieder an den Stromkreis angeschlossen worden ist. Insoweit stehen sich, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, die Sachverhaltsschilderungen der Klägerin und des Beklagten zu 2), unvereinbar gegenüber. Mit nachvollziehbarer Begründung hat das Landgericht eher Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 2) zu erkennen vermocht. Zeugen für ihr jeweiliges Vorbringen stehen den Parteien nicht zur Verfügung, weil die Klägerin und der Beklagte zu 2) zum fraglichen Zeitpunkt alleine vor Ort waren.
Die Umstände lassen entgegen der Ansicht der Klägerin keinen zwingenden Rückschluss auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) zu. Der Rückschluss lässt sich nicht allein deshalb ziehen, weil der Beklagte zu 2) seine Arbeiten als Provisorium bezeichnet haben soll. Denn diese Aussage bezog sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin jedenfalls nicht unmittelbar auf die Befestigung der Abdeckung, sondern auf das zum Trocknen beiseite gestellte Paneelbrett und die Vereinbarung, dass dieses nach Trocknung von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) angebracht werden sollte. Letztendlich lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin sich am 31.01.2015 selbst am Durchlauferhitzer zu schaffen gemacht und dabei die Abdeckung entfernt hat, um das Paneelbrett wieder anzubringen. Hierfür spricht, dass der Ehemann der Klägerin, der Zeuge A…, sich ihr gegenüber – unstreitig – sehr verärgert darüber gezeigt hatte, dass das Brett nicht wieder angebracht worden war, was die Klägerin veranlasst haben könnte, selbst tätig zu werden. Eine entsprechende Darstellung durch ihren Ehemann in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall ist außerdem von dem mit der Entgegennahme von Anrufen befassten Telefonsekretariat dokumentiert worden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die den Anruf entgegen nehmende Servicemitarbeiterin, wie der hierzu befragte Zeuge A… behauptet hat, geschwindelt haben soll. Bei dem Telefonsekretariat handelt es sich um ein von der Beklagten zu 1) unabhängiges Callcenter. Es ist zudem kaum vorstellbar, dass sich die Mitarbeiterin einen derart außergewöhnlichen Sachverhalt ausgedacht hat. Hinzu kommt letztendlich, dass sich der Ehemann der Klägerin auch gegenüber dem Zeugen B… nach dessen Aussage entsprechend geäußert haben soll. Dass sich die Servicemitarbeiterin und der Zeuge abgesprochen haben, um dem Ehemann der Klägerin die in Rede stehende Äußerung unterzuschieben, erscheint nicht sehr wahrscheinlich. Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Klägerin die Abdeckung selbst entfernt hat, verspricht die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine zweifelsfreie Aufklärung des Unfallgeschehens.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens 25.310,-- Euro
Am 22.03.2018 erging folgender Hinweisbeschluss:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern in der Hauptsache materiellen und immateriellen Schadensersatz. Die Beklagte zu 1) unterhält einen Heizungs- und Sanitärinstallationsbetrieb. Der Beklagte zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) angestellt.
Die Klägerin erlitt am 31.01.2015 an einem Durchlauferhitzer im Keller ihres Hauses einen Stromschlag, durch den sie erheblich an der linken Hand verletzt wurde. Zuvor hatte am 27.01.2015 die Beklagte zu 1) in Person des Beklagten zu 2) im Bereich des Durchlauferhitzers im Auftrag der Klägerin und ihres Mannes Arbeiten zur Beseitigung eines Wasserschadens vorgenommen. Zu diesem Zweck war der Durchlauferhitzer vom Beklagten zu 2) von der Stromversorgung getrennt, von der mit Holzpaneelen verkleideten Wand genommen und anschließend dort wieder angebracht worden. Eine der hinter dem Durchlauferhitzer vorhandenen und im Zuge der Arbeiten von der Wand genommenen Paneelen wurde zunächst nicht wieder befestigt, sondern zum Zwecke der Trocknung beiseite gestellt. Diese Paneele sollte einige Tage später von Monteuren der Beklagten zu 1), deren Einsatz im Haus der Klägerin ohnehin geplant war, wieder angebracht werden.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Durchlauferhitzer lediglich provisorisch an der Wand befestigt und im Rahmen dieses Provisoriums die Abdeckung nicht fachgerecht wieder aufgesetzt. Auch sei sie nicht darüber informiert worden, dass der Durchlauferhitzer trotz seiner provisorischen Befestigung wieder unter Strom gesetzt worden sei. Sie habe am Unfalltag den Bereich um den Durchlauferhitzer in der Annahme gereinigt, dass der Anschluss an die Stromversorgung noch nicht erfolgt sei. Dabei sei sie an das Starkstromkabel des Durchlauferhitzers, dessen Abdeckung zu diesem Zeitpunkt – da zwischenzeitlich infolge der nicht fachgerechten Befestigung abgefallen - nicht aufgesetzt gewesen sei, geraten und habe den verletzungsursächlichen Stromschlag erlitten.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 26.10.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine durch den Beklagten zu 2) bei Ausführung der Arbeiten zu Lasten der Klägerin begangene Pflichtverletzung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.10.2016 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,-- Euro, sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 310,-- Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 1), die deren Haftpflichtversicherer ist, beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz. Soweit das Landgericht auf Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung nicht zu erkennen vermochte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellung, die eine erneute Feststellung gebieten würden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abdeckung des Durchlauferhitzers vom Beklagten zu 2) am 27.01.2015 bei der Wiedermontage des Gerätes nicht fachgerecht aufgesetzt worden und deshalb in der Folge abgefallen ist. Unstreitig waren zum fraglichen Zeitpunkt lediglich die Klägerin und der Beklagte zu 2) vor Ort. Bereits aus den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung erschließt sich nicht, dass der Beklagte zu 2) die Abdeckung fehlerhaft montiert hat. Die Klägerin vermochte nur darüber zu berichten, dass der Beklagte zu 2) ihr gesagt habe, dass er den Durchlauferhitzer wegen des zum Zwecke der Trocknung beiseite gestellten Paneels lediglich provisorisch anbringen werde (vgl. S. 3, 6 der Sitzungsniederschrift vom 20.04.2016, Bl. 96, 99 d.A.). Eine provisorische Anbringung ist mit einer unsachgemäßen Montage jedoch nicht gleichzusetzen. Die Äußerung des Beklagten zu 2) kann allein dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass seine Kollegen das beiseitegelassene Brett nach dessen Trocknung noch hinter dem Durchlauferhitzer anbringen sollten, mithin die Arbeiten insgesamt nicht fertig gestellt waren, ohne dass sich die Montage des Durchlauferhitzers und seiner Abdeckung für sich besehen als Provisorium darstellte. Wie genau der Monteur den Durchlauferhitzer angebracht hat, wusste die Klägerin nicht zu berichten, weil sie nach eigenen Angaben den Keller vor Abschluss der Arbeiten an jenem Tag verlassen haben will, um Kaffee zu kochen (vgl. a.a.O.). Zwar hat die Klägerin angegeben, den Kasten der Durchlauferhitzers, d.h. die auf das Gerät gesetzte Abdeckung, nach Wiederbetreten des Kellers am 31.01.2015 auf dem Boden liegend vorgefunden zu haben (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift, Bl. 97 d.A.), was auf ein Herunterfallen infolge unsachgemäßer Montage hindeuten könnte. Aufgrund der Auffindsituation vermochte die Klägerin jedoch nicht zu sagen, ob der Kasten heruntergefallen oder von jemanden dort, wo sie ihn vorgefunden hat, hingestellt worden ist (vgl. a.a.O.). Zwar hat der Zeuge A…, der Ehemann der Klägerin, bekundet, am Folgetag des 27.01.2015 wahrgenommen zu haben, dass die Abdeckung heruntergefallen sei (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2016, Bl. 145 d.A.). Mit tragfähiger Begründung ist das Landgericht seinen Angaben aber deshalb nicht gefolgt, weil seine weitere Aussage, er habe der Klägerin hiervon berichtet (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift, Bl. 146 d.A.), der eigenen Schilderung der Klägerin, dass ihr Mann ihr nichts hiervon erzählt habe (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 20.04.2016, Bl. 97 d.A.), widerspricht. Die Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Anhörung waren negativ ergiebig in Bezug auf das Klagevorbringen. Denn er will die Abdeckung ordnungsgemäß aufgesetzt und mit den beiden dafür vorgesehenen Schrauben befestigt haben (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2016, Bl. 143 d.A.). Die Aussage des Zeugen B…, der unmittelbar nach dem Unfall vor Ort war, war unergiebig. Denn er konnte nur berichten, die Abdeckung irgendwo am Boden liegend vorgefunden zu haben (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2016, Bl. 140 d.A.), was für sich besehen keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass sie infolge unsachgemäßer Montage heruntergefallen ist.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin nicht darüber informiert war, dass der Durchlauferhitzer am 27.01.2015 vom Beklagten zu 2) wieder an den Stromkreis angeschlossen worden ist. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass sich insoweit die Schilderungen des Beklagten zu 2) einerseits und der Klägerin andererseits im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörung unvereinbar gegenüber stehen. Nach der Schilderung des Beklagten zu 2) soll die Wiederinbetriebnahme des Gerätes einem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin, dass ihr Mann im Keller duschen kann, entsprochen haben; er will dies mit der Klägerin besprochen haben, die Sicherung in ihrem Beisein eingeschaltet und mit ihr gemeinsam die Funktion des Gerätes geprüft haben (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2016, Bl. 143 d.A.). Danach war der Klägerin der Wiederanschluss des Durchlauferhitzers an den Stromkreis bekannt. Die Klägerin hat der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten demgegenüber widersprochen; sie will hiervon nichts gewusst haben (vgl. S. 3, 4 oben der Sitzungsniederschrift vom 20.04.2016, Bl. 96, 97 d.A.). Dass das Landgericht angesichts dieser widersprüchlichen Angaben der Sachverhaltsschilderung der Klägerin nicht gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung – ohne dies allerdings abschließend zu entscheiden - eher Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 2) zu erkennen vermochte (vgl. S. 9 des Urteils, Bl. 189 d.A.). Schließlich hat sich das Vorbringen der Klägerin, sie habe am Unfalltag den Bereich um den Durchlauferhitzer in der Annahme gereinigt, dass der Anschluss an die Stromversorgung noch nicht erfolgt sei, bei ihrer Anhörung nicht bewahrheitet. Denn dort hat die Klägerin angegeben, sich beim Putzen überhaupt keine Gedanken darüber gemacht zu haben, ob der Durchlauferhitzer wieder an den Stromkreislauf angeschlossen worden sei oder nicht (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 20.04.2016, Bl. 98 d.A.). Dass der Beklagte zu 2) diese Gedankenlosigkeit veranlasst hat, ist nicht ersichtlich. Die angebliche – so die Klägerin - Mitteilung, er bringe das Gerät lediglich provisorisch an, entbindet nämlich nicht von der Überlegung, ob im Rahmen des Provisoriums bei einem unstreitig wieder an die Wand montierten Gerät der Stromanschluss besteht oder nicht. Soweit das Gerät am 31.01.2015 wegen der fehlenden Abdeckung einen nicht einsatzbereiten Eindruck vermittelt haben mag, kann den Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, da eine fehlerhafte Montage nicht feststeht (s.o.). Ob die Klägerin angesichts des Fehlens der Abdeckung besonders vorsichtig hätte sein müssen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Da die von der Klägerin vorgetragenen Unfallursachen, die nicht fachgerecht montierte Abdeckung einerseits und die fehlende Information über den Anschluss an den Stromkreis, nur bei Zusammenwirken die Haftung begründen, erübrigt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Abdeckung bei fehlender Paneele überhaupt fachgerecht angebracht werden konnte. Entgegen der Ansicht der Berufung (vgl. S. 3 unten der Berufungsbegründung, Bl. 218 d.A.), lassen die Gesamtumstände keinen zwingenden Schluss auf die seitens der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen zu. Es lässt sich bereits nicht ausschließen, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin sich an dem Durchlauferhitzer zu schaffen gemacht hat, um das fehlende Brett selbst anzubringen, obwohl vereinbart war, dass die Monteure der Beklagten dies erledigen sollten. Es ist unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin verärgert darüber war, dass die Arbeiten am 27.01.2015 nicht fertig gestellt worden sind. Aus der Anrufbenachrichtigung des von der Beklagten zu 1) mit der Entgegennahme von Anrufen beauftragten Telefonsekretariats vom 31.01.2015 (vgl. Anlagenband Beklagten-Vertreter) geht hervor, dass der Ehemann der Klägerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall gegenüber der die Nachricht von dem Unfall aufnehmenden Service-Mitarbeiterin angegeben hat, dass die Klägerin versucht habe, das Brett selbst anzubringen, und dabei vom Starkstrom erwischt worden sei. Eine entsprechende Äußerung soll er gegenüber dem Zeugen B…, dem Monteur der Beklagten zu 1), der noch am Unfalltag vor Ort war, gemacht haben (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2015, Bl. 140 d.A.). Zumindest bei der Service-Mitarbeiterin des von der Beklagten zu 1) unabhängigen Telefonsekretariats ist kein Grund ersichtlich, warum sie, wie der Zeuge A… dies im Rahmen seiner Aussage darzustellen versuchte (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2016, Bl. 147 d.A.), die Nachricht falsch aufgenommen haben soll. Dass sich die Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht aufklären lassen, belastet die Klägerin, weil sie, wie vom Landgericht zutreffend der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, die Beweislast für die haftungsbegründenden Umstände trägt.
III.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).